1 NÖ Bauordnung 1996 (im folgenden: „NÖ BO 1996“) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt.Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** *** und ***
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 (im folgenden: „NÖ BO 1996“) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im folgenden: „Behörde“) vom ***, ***, abgewiesen. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen mit folgender Begründung: Aus den von den Bauwerbern eingereichten Unterlagen werde zweifelsfrei der Bauwille zur Errichtung eines mit großflächigen Fenstern an der Nord-, West- und Ostseite sowie einem Holzboden ausgestatteten Gartenhauses zum Ausdruck gebracht. Bereits aus der Benennung als Gartenhaus werde eindeutig der Bauwille hinsichtlich eines Gebäudes zum Ausdruck gebracht, welches einen Aufenthaltsraum beinhalte. Im Falle der beabsichtigten Nutzung als Abstellraum hätten die Bauwerber das Projekt als Schuppen bezeichnet, auf die projektierte Anbringung von Fenstern weitgehend verzichtet und einen anderen Boden ausgewählt. Es fehle auch jeder Hinweis auf eine beabsichtigte Nutzung als Abstellraum. Die Behörde stütze ihre Annahme, dass das projektierte Gartenhaus ausschließlich einen Abstellraum beinhalte, nur auf eine von den Bauwerbern in der Bauverhandlung gegebene Erklärung. Es handle sich eindeutig nicht um ein Nebengebäude, sondern bedingt durch den geplanten Aufenthaltsraum um ein im Bauwich unzulässiges Gebäude, weshalb die Erteilung einer Baubewilligung rechtswidrig sei. - Es sei allgemein bekannt und üblich, dass Gartenhäuser häufig als Partyraum genutzt würden. Selbst bei der unrealistischen Annahme von geschlossenen Türen und Fenstern resultiere aus dieser möglichen Nutzung bedingt durch die einfache bauliche Ausführung zweifelsfrei eine örtlich unzumutbare Lärmimmission, welche sich mit zunehmender Dauer der Party immer weiter steigere. Die Unterlassung der Prüfung, ob dadurch subjektiv-öffentliche Rechte verletzt sein können, und die Verweisung auf den Zivilrechtsweg seien rechtswidrig. In Folge des konsenslosen Bestandes des Gartenhauses seit ca. zehn Jahren sei der bestehende Zustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jener, der entsprechend dem Bauwillen der Bauwerber herbeigeführt werden solle. – Eine Bestätigung des den Bestimmungen des ABGB und auch den Erfahrungen des Lebens widersprechenden Grenzverlaufs durch die Nachbarn *** sei weder in der Niederschrift protokolliert noch dieser angeschlossen. Diese Parteien seien in Folge der erfolgten Verschweigung am Ende der Verhandlung aus dem Verfahren wieder ausgeschieden. Das mit dem Tag der Verhandlung datierte Schreiben dieser präkludierten Parteien sei der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme vorgehalten worden. Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Bauwerber sei die Vorlage eines Vermessungsplanes erforderlich. Ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, vor Bescheiderlassung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Behörde Kenntnis und Stellung zu nehmen. Die Behörde habe es beharrlich unterlassen, ihr Parteiengehör zu gewähren. –
dem Einreichplan, welcher auf einem nicht näher definierten Kataster basiere, sei die Errichtung des Gartenhauses auf dem Grundstück Nr. *** nächst der Grenze zum Grundstück Nr. *** und somit im hinteren Bauwich mit einer mittleren Gebäudehöhe von 3,38 m projektiert, weshalb eine Baubewilligung zu versagen sei. - Da die Errichtung des Gartenhauses bereits vor ca. zehn Jahren erfolgt sei und die Behörde keinesfalls vom Vorhandensein der nun erforderlichen CE-Zertifikate der verwendeten Materialien (insbesondere der Fenster, die offensichtlich von allen Bauteilen den geringsten Schallschutz zur Verhinderung der Lärmimmision aufwiesen) ausgehen könne, sei die Vorlage eines entsprechenden Nachweises durch die Bauwerber zwingend erforderlich. – Im Gutachten fehle ein Befund. Die vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerungen, dass die NÖ BO 1996 und deren Verordnungen eingehalten seien, seien somit nicht schlüssig. Das Gutachten stehe im Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. – Auf der Verhandlungsniederschrift sei eine Unterschrift vorhanden, welcher keiner der als anwesend verzeichneten Personen zugeordnet werden könne, sodass der Verdacht bestehe, dass eine unbefugte Beiziehung einer nicht vorgesehenen Person erfolgt sei. – Die rechtswidrige beharrliche Nichterledigung ihrer Anbringen durch die gleichen Organe der Marktgemeinde, die auch mit dem gegenständlichen Bewilligungsverfahren befasst seien, begründe den Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Organwalter zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung des Amtes als wahrscheinlich angesehen werden müsse. Bei den Organen der Marktgemeinde bestehe diskriminierend unterschiedliche Wertschätzung von GemeindebürgerInnen und Zweitwohnsitzern. Es sei zweifelsfrei der bestehende Grad der relativen Befangenheit der maßgeblichen Organe der Marktgemeinde ersichtlich. Im Gegensatz zum gegenständlichen, rasch durchgeführten Baubewilligungsverfahren seien ihre mit dem Gartenhaus in Zusammenhang stehenden zuvor eingebrachten Anbringen bis heute durch die Untätigkeit der gleichen Organe unerledigt geblieben. Es handle sich um unerledigte schriftliche Auskunftsbegehren aus dem Jahr *** und einen in Folge unerledigten Devolutionsantrag. Auch ein Antrag aus *** auf nachträgliche Zustellung des Baubewilligungsbescheids bzw. Erlassung eines Abbruchauftrages betreffend das verfahrensgegenständliche Gebäude sei unerledigt geblieben. Erst durch die Ladung zur Bauverhandlung am *** habe sie indirekt die beantragte Auskunft entnehmen können. Auch nach Kenntnis von Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Carports am Nachbargrundstück stelle sich mehrfach die Frage nach der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 AVG. Ihre am *** und in der Berufung vorgebrachten Einwendungen bzw. Anbringen würden vollinhaltlich aufrechterhalten.Aus den von den Bauwerbern eingereichten Unterlagen werde zweifelsfrei der Bauwille zur Errichtung eines mit großflächigen Fenstern an der Nord-, West- und Ostseite sowie einem Holzboden ausgestatteten Gartenhauses zum Ausdruck gebracht. Bereits aus der Benennung als Gartenhaus werde eindeutig der Bauwille hinsichtlich eines Gebäudes zum Ausdruck gebracht, welches einen Aufenthaltsraum beinhalte. Im Falle der beabsichtigten Nutzung als Abstellraum hätten die Bauwerber das Projekt als Schuppen bezeichnet, auf die projektierte Anbringung von Fenstern weitgehend verzichtet und einen anderen Boden ausgewählt. Es fehle auch jeder Hinweis auf eine beabsichtigte Nutzung als Abstellraum. Die Behörde stütze ihre Annahme, dass das projektierte Gartenhaus ausschließlich einen Abstellraum beinhalte, nur auf eine von den Bauwerbern in der Bauverhandlung gegebene Erklärung. Es handle sich eindeutig nicht um ein Nebengebäude, sondern bedingt durch den geplanten Aufenthaltsraum um ein im Bauwich unzulässiges Gebäude, weshalb die Erteilung einer Baubewilligung rechtswidrig sei. - Es sei allgemein bekannt und üblich, dass Gartenhäuser häufig als Partyraum genutzt würden. Selbst bei der unrealistischen Annahme von geschlossenen Türen und Fenstern resultiere aus dieser möglichen Nutzung bedingt durch die einfache bauliche Ausführung zweifelsfrei eine örtlich unzumutbare Lärmimmission, welche sich mit zunehmender Dauer der Party immer weiter steigere. Die Unterlassung der Prüfung, ob dadurch subjektiv-öffentliche Rechte verletzt sein können, und die Verweisung auf den Zivilrechtsweg seien rechtswidrig. In Folge des konsenslosen Bestandes des Gartenhauses seit ca. zehn Jahren sei der bestehende Zustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jener, der entsprechend dem Bauwillen der Bauwerber herbeigeführt werden solle. – Eine Bestätigung des den Bestimmungen des ABGB und auch den Erfahrungen des Lebens widersprechenden Grenzverlaufs durch die Nachbarn *** sei weder in der Niederschrift protokolliert noch dieser angeschlossen. Diese Parteien seien in Folge der erfolgten Verschweigung am Ende der Verhandlung aus dem Verfahren wieder ausgeschieden. Das mit dem Tag der Verhandlung datierte Schreiben dieser präkludierten Parteien sei der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme vorgehalten worden. Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Bauwerber sei die Vorlage eines Vermessungsplanes erforderlich. Ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, vor Bescheiderlassung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Behörde Kenntnis und Stellung zu nehmen. Die Behörde habe es beharrlich unterlassen, ihr Parteiengehör zu gewähren. –
dem Einreichplan, welcher auf einem nicht näher definierten Kataster basiere, sei die Errichtung des Gartenhauses auf dem Grundstück Nr. *** nächst der Grenze zum Grundstück Nr. *** und somit im hinteren Bauwich mit einer mittleren Gebäudehöhe von 3,38 m projektiert, weshalb eine Baubewilligung zu versagen sei. - Da die Errichtung des Gartenhauses bereits vor ca. zehn Jahren erfolgt sei und die Behörde keinesfalls vom Vorhandensein der nun erforderlichen CE-Zertifikate der verwendeten Materialien (insbesondere der Fenster, die offensichtlich von allen Bauteilen den geringsten Schallschutz zur Verhinderung der Lärmimmision aufwiesen) ausgehen könne, sei die Vorlage eines entsprechenden Nachweises durch die Bauwerber zwingend erforderlich. – Im Gutachten fehle ein Befund. Die vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerungen, dass die NÖ BO 1996 und deren Verordnungen eingehalten seien, seien somit nicht schlüssig. Das Gutachten stehe im Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen. – Auf der Verhandlungsniederschrift sei eine Unterschrift vorhanden, welcher keiner der als anwesend verzeichneten Personen zugeordnet werden könne, sodass der Verdacht bestehe, dass eine unbefugte Beiziehung einer nicht vorgesehenen Person erfolgt sei. – Die rechtswidrige beharrliche Nichterledigung ihrer Anbringen durch die gleichen Organe der Marktgemeinde, die auch mit dem gegenständlichen Bewilligungsverfahren befasst seien, begründe den Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Organwalter zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung des Amtes als wahrscheinlich angesehen werden müsse. Bei den Organen der Marktgemeinde bestehe diskriminierend unterschiedliche Wertschätzung von GemeindebürgerInnen und Zweitwohnsitzern. Es sei zweifelsfrei der bestehende Grad der relativen Befangenheit der maßgeblichen Organe der Marktgemeinde ersichtlich. Im Gegensatz zum gegenständlichen, rasch durchgeführten Baubewilligungsverfahren seien ihre mit dem Gartenhaus in Zusammenhang stehenden zuvor eingebrachten Anbringen bis heute durch die Untätigkeit der gleichen Organe unerledigt geblieben. Es handle sich um unerledigte schriftliche Auskunftsbegehren aus dem Jahr *** und einen in Folge unerledigten Devolutionsantrag. Auch ein Antrag aus *** auf nachträgliche Zustellung des Baubewilligungsbescheids bzw. Erlassung eines Abbruchauftrages betreffend das verfahrensgegenständliche Gebäude sei unerledigt geblieben. Erst durch die Ladung zur Bauverhandlung am *** habe sie indirekt die beantragte Auskunft entnehmen können. Auch nach Kenntnis von Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Carports am Nachbargrundstück stelle sich mehrfach die Frage nach der Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz 3, AVG. Ihre am *** und in der Berufung vorgebrachten Einwendungen bzw. Anbringen würden vollinhaltlich aufrechterhalten. Die Behörde hat die Beschwerde mit dem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Aus der Aktenlage ergibt sich folgendes: Mit Schreiben vom *** an die Marktgemeinde *** suchten *** und *** um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses auf dem im Eigentum von *** stehenden Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** an. Aus Baubeschreibung und Einreichplan ergibt sich u.a., dass das Objekt ein privat genutztes Gartenhaus ist, mit einer Nutzfläche von 13,25 m2 (Holzboden), und folgenden Abständen zu den Anrainergrenzen: 20,39 m zum nördlich davon befindlichen und 1,00 m zum südlich davon befindlichen Nachbargrundstück. Die mittlere Gebäudehöhe beträgt auf der Nordansicht 2,68 m, auf der Ostansicht 3,19 m, auf der Südansicht 2,58 m und auf der Westansicht 3,38 m. Das Bauprojekt liegt im Bauland-Wohngebiet (BW). Die Außenmauer besteht aus 7 cm starken Holzbohlen. Eigentümerin der nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (u.a. *** und ***) ist die Beschwerdeführerin. Eigentümer der südlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (u.a. *** und ***) sind *** und ***. Diese und andere Nachbarn wurden zur Bauverhandlung am *** geladen. Die Beschwerdeführerin erschien zwar nicht zur Bauverhandlung, hat aber am *** u.a. folgende Einwendungen erhoben: Es handle sich nicht um eine Neuerrichtung, sondern eine nachträgliche Bewilligung des bereits vor Jahren konsenslos errichteten Blockhauses. Die maßgeblichen Grundstücke seien nicht im Grenzkataster erfasst, ein Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten sei erforderlich, um die Grenzen des Baugrundstücks lagerichtig darzustellen, da die bestehenden Zäune nicht dem Grenzverlauf entsprechend situiert seien. Bei dem im Bauwich errichteten Blockhaus handle es sich nicht um ein Nebengebäude, da es einen Aufenthaltsraum enthalte, dessen Nutzung in der Verwendung als Partyraum gipfle. Diese Arten der Nutzung und die bauliche Ausführung (Holzbauweise und nur einfach verglaste großzügige Fensterflächen an drei Seiten) hätten örtlich unzumutbare Belästigungen durch Lärm sowie brandschutztechnische Bedenken zur Folge. Aus der Verhandlungsniederschrift vom *** geht u.a. hervor, dass auf dem Grundstück Nr. *** ein Gartenhaus in Holzbohlenbauweise (bereits) errichtet wurde, das einen Abstand von 1,00 m zu den südlich davon gelegenen Grundstücken hat. Die Grundstücksgrenzen seien durch die bestehende Einfriedung gekennzeichnet und würden durch die (südlichen) Nachbarn *** nicht bestritten. Die Bauwerber erklärten in der Verhandlung, das Gebäude als Gartenhaus bzw. Abstellraum zu nutzen. Der Amtssachverständige für Bautechnik erstattete im wesentlichen folgendes Gutachen: Die Bauführung sei im ungeregelten Baulandbereich erfolgt. Aufgrund der Anordnung und Höhe sei beim Gartenhaus eine harmonische Einfügung in die Umgebungsbebauung gegeben. Der Lichteinfall unter 45° auf zulässige Hauptfenster von Gebäuden werde durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Die Grundgrenze zur Beschwerdeführerin sei mit einem Abstand von über 20 m aus fachlicher Sicht für das Bauvorhaben nicht relevant. Aufgrund der Ausführung des Gartenhauses (keine Wärmedämmung) sei die Nutzung als Aufenthaltsraum nicht möglich. Im Akt befindet sich eine mit *** datierte Erklärung von *** und ***, dass die Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Nr. *** der *** von ihnen nicht bestritten werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Z. 1 NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
1 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. …
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. …
1 NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 Parteistellung:
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Parteistellung:
2 NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
Z. 7 NÖ BO 1996 dann, wenn es keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist. Wenn die Beschwerdeführerin mehrfach vorbringt, das Gartenhaus enthalte einen Aufenthaltsraum, so macht sie damit geltend, dass es dieses Gebäude kein Nebengebäude (mehr) sei, sich aber im Bauwich befinde und daher verboten sei. Dazu ist jedoch zu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin als Nachbarin – wie oben bereits dargelegt - nur eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 1996 geltend machen kann. Zum soeben angesprochenen Themenkreis (Gebäude im Bauwich) kommt ihr ein Mitspracherecht aber nur bezüglich des in § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 1996 umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer Gebäude zu. Eine Verletzung dieses Rechtes macht sie aber - zumal das Gebäude nahe der ihr gegenüberliegenden, südlichen Baugrundstücksgrenze und unstrittigerweise über 20 m von ihrer Grundstücksgrenze entfernt projektiert ist - nicht geltend (vgl. dazu VwGH vom 24.2.2004, 2001/05/1079). Dazu sei der Klarheit halber nochmals wiederholt, dass sie nur auf die Einhaltung ihrer in § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 umschriebenen Rechte drängen kann, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste. Dazu gehören auch andere in der Beschwerde angesprochene Themenkreise wie der frühere konsenslose Bestand des Gartenhauses, der Grenzverlauf zwischen dem Baugrundstück und den südlichen davon gelegenen Grundstücken und die Frage nach der CE-Kennzeichnung der verwendeten Baumaterialien.Das gegenständliche Bauprojekt umfasst ein „Gartenhaus“, das nur ein Geschoß und eine Grundrissfläche unter 100 m2 aufweist. Unter die Definition eines „Nebengebäudes“ fällt es
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 1996 dann, wenn es keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist. Wenn die Beschwerdeführerin mehrfach vorbringt, das Gartenhaus enthalte einen Aufenthaltsraum, so macht sie damit geltend, dass es dieses Gebäude kein Nebengebäude (mehr) sei, sich aber im Bauwich befinde und daher verboten sei. Dazu ist jedoch zu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin als Nachbarin – wie oben bereits dargelegt - nur eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 geltend machen kann. Zum soeben angesprochenen Themenkreis (Gebäude im Bauwich) kommt ihr ein Mitspracherecht aber nur bezüglich des in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer Gebäude zu. Eine Verletzung dieses Rechtes macht sie aber - zumal das Gebäude nahe der ihr gegenüberliegenden, südlichen Baugrundstücksgrenze und unstrittigerweise über 20 m von ihrer Grundstücksgrenze entfernt projektiert ist - nicht geltend vergleiche dazu VwGH vom 24.2.2004, 2001/05/1079). Dazu sei der Klarheit halber nochmals wiederholt, dass sie nur auf die Einhaltung ihrer in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 umschriebenen Rechte drängen kann, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste. Dazu gehören auch andere in der Beschwerde angesprochene Themenkreise wie der frühere konsenslose Bestand des Gartenhauses, der Grenzverlauf zwischen dem Baugrundstück und den südlichen davon gelegenen Grundstücken und die Frage nach der CE-Kennzeichnung der verwendeten Baumaterialien. Eine allfällige Verletzung ihrer in § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 1996 umschriebenen subjektiv-öffentlichen Rechte (Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz ihrer Bauwerke) hat die Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen vom *** nur ganz allgemein („brandschutztechnische Bedenken“) angesprochen, in der Beschwerde ist keine Rede mehr davon. Eine solche war, da
GVG die Beschwerdegründe den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts festlegen, vom erkennenden Gericht nicht (mehr) zu prüfen.Eine allfällige Verletzung ihrer in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 1996 umschriebenen subjektiv-öffentlichen Rechte (Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz ihrer Bauwerke) hat die Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen vom *** nur ganz allgemein („brandschutztechnische Bedenken“) angesprochen, in der Beschwerde ist keine Rede mehr davon. Eine solche war, da
Paragraph 27, VwGVG die Beschwerdegründe den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts festlegen, vom erkennenden Gericht nicht (mehr) zu prüfen. Somit verbleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in den in § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 1996 umschriebenen subjektiv-öffentlichen Rechten (Immissionen) verletzt sein könnte. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in § 48 NÖ BO 1996 taxativ aufgezählt sind. Somit verbleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in den in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 1996 umschriebenen subjektiv-öffentlichen Rechten (Immissionen) verletzt sein könnte. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in Paragraph 48, NÖ BO 1996 taxativ aufgezählt sind.
1 NÖ BO 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,
Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BO 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,
Z. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 – NÖ ROG 1976 ist das Bauland entsprechend den örtlichen Gegebenheiten u.a. in folgende Widmungsarten zu gliedern:
Paragraph 16, Ziffer eins, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 – NÖ ROG 1976 ist das Bauland entsprechend den örtlichen Gegebenheiten u.a. in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen; … Die Beschwerdeführerin hat auf Lärmimmissionen hingewiesen, die aus der „möglichen Nutzung“ (Beschwerde Seite 3 oben) des Gartenhauses als Partyraum resultieren könnten. Dem ist zu entgegnen, dass nach der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Immissionen, die sich im Rahmen des in der jeweiligen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen (vgl. VwGH vom 12.11.1991, 91/05/0083, oder vom 21.5.2007, 2004/05/0254). Dass durch das Gartenhaus und seine Benützer besondere, über das in der Widmungskategorie Bauland-Wohngebiet übliche Ausmaß hinausgehende Lärmimmissionen hervorgerufen würden, hat die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht behauptet. Wenn Partylärm vom Wohnhaus der Bauwerber oder gar von deren Garten ausgeht, räumt die NÖ BO 1996 der Nachbarin auch keine Abwehrmöglichkeiten ein, sondern allenfalls das Zivilrecht (vgl. § 364 ABGB) oder das Polizeistrafrecht (vgl. § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz).Die Beschwerdeführerin hat auf Lärmimmissionen hingewiesen, die aus der „möglichen Nutzung“ (Beschwerde Seite 3 oben) des Gartenhauses als Partyraum resultieren könnten. Dem ist zu entgegnen, dass nach der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Immissionen, die sich im Rahmen des in der jeweiligen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen vergleiche VwGH vom 12.11.1991, 91/05/0083, oder vom 21.5.2007, 2004/05/0254). Dass durch das Gartenhaus und seine Benützer besondere, über das in der Widmungskategorie Bauland-Wohngebiet übliche Ausmaß hinausgehende Lärmimmissionen hervorgerufen würden, hat die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht behauptet. Wenn Partylärm vom Wohnhaus der Bauwerber oder gar von deren Garten ausgeht, räumt die NÖ BO 1996 der Nachbarin auch keine Abwehrmöglichkeiten ein, sondern allenfalls das Zivilrecht vergleiche Paragraph 364, ABGB) oder das Polizeistrafrecht vergleiche Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz). Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Befangenheit der „Organe der Marktgemeinde“ ist folgendes auszuführen:
1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
Paragraph 7, Absatz eins, AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
GVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von keiner Partei beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0708
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.