Obsah (7)
Art. 133§ 15Art. 151Art. 130§ 17§ 2§ 73RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.10.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-12-0065 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) §§ 2 Abs. 7 Z 4, 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Paragraphen 2, Absatz 7, Ziffer 4, 73, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde der *** die Durchführung folgender Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, vorgeschrieben:
- Der im Prüfbericht vom *** (***, GB ***) genau definierte Bereich um Schurf 4 (S.14 -> Probenahmeskizze, 40m Länge, S.10 -> ca. 430t) ist wie vom Gutachter empfohlen einer ergänzenden Untersuchung ("auf Basis der durchgeführten Untersuchungen keine Zuordnung möglich, voraussichtlich Baurestmassen- oder Reststoffqualität") und nachfolgenden, belastungsäquivalenten nachweislichen Entsorgung zuzuführen. Die Beseitigung inkl. Untersuchung ist bis längstens *** durchzuführen, die Ergänzungsuntersuchung, der Entsorgungsnachweis und die zugehörige Rechnung sind der Behörde unmittelbar nachfolgend vorzulegen.
- Die restlichen Bereiche des Dammes (S1 bis S3) können unter der Voraussetzung, dass sie Teil eines übergeordneten Bauvorhabens und zweckmäßig sind, als Verwertungsmaßnahme angesehen werden; die erforderliche Integration in ein Projekt ist darzustellen, auf die noch herzustellenden Entwässerungsverhältnisse im Zusammenhang mit der unmittelbar angrenzenden Straße wurde ebenfalls bereits am *** (VHS S.5) hingewiesen. Der Antrag mit fachkundig erstelltem Projekt ist bis längstens *** der Behörde vorzulegen. Diese auf Rechtsgrundlage des § 73 Abs. 4 AWG 2002 erlassenen Maßnahmenaufträge wurden von der belangten Behörde auf den rechtskräftigen Bescheid vom ***, ***, gestützt, mit welchem die *** verpflichtet wurde, eine Beprobung des konsenslos aus Aushubmaterial auf dem Betriebsgelände hergestellten Materialwalls nach den Vorgaben des deponietechnischen Amtssachverständigen durchführen zu lassen.Diese auf Rechtsgrundlage des Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 erlassenen Maßnahmenaufträge wurden von der belangten Behörde auf den rechtskräftigen Bescheid vom ***, ***, gestützt, mit welchem die *** verpflichtet wurde, eine Beprobung des konsenslos aus Aushubmaterial auf dem Betriebsgelände hergestellten Materialwalls nach den Vorgaben des deponietechnischen Amtssachverständigen durchführen zu lassen. Aus dem fristgerecht vorgelegten Gutachten zur Materialqualität der in Dammform durchgeführten Anschüttungen vom *** in Zusammenhalt mit der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom *** ergäbe sich, dass ein Teil des Dammes um den Schurf 4 derart hoch belastet sei, dass eine Verwertungsmaßnahme ausscheide. Die übrigen Untersuchungsbereiche seien innerhalb der Verwertungsgrenzen belastet. Unter Wiedergabe der §§ 73 Abs. 4 AWG 2002 und 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 kam die Behörde zum Schluss, dass ein Abfallende durch zulässige Verwertung wegen der unzureichenden Materialqualität ausscheide. Da nach den ausdrücklich erklärten und bisher ohne Rechtsgrundlage auch bereits umgesetzten Absichten eine dauerhafte Ablagerung dieser Abfälle im Standort gegeben sei, liege rechtlich eine genehmigungspflichtige Deponie vor. Zumindest der Teilbereich, der für eine Verwertungsmaßnahme nicht infrage komme, müsse daher zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes geräumt und das Material entsprechend der festgestellten Qualität nachweislich auf einer dafür genehmigten Deponie entsorgt werden. Auf die Beurteilung als faktisch geschlossene Deponierung gründe sich die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Abfallrechtsbehörde für die vorgeschriebenen Maßnahmen. Hinsichtlich der qualitativ brauchbaren Materialien erscheine eine zulässige Verwertung zumindest grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Durch den Auftrag laut Spruchpunkt
- solle sichergestellt werden, dass innerhalb angemessener Frist ein fachgerecht erstelltes Projekt ausgearbeitet und vorgelegt werde, das eine Beurteilung und Sanktionierung der Verwertungsmaßnahme ermögliche. Unter Wiedergabe der Paragraphen 73, Absatz 4, AWG 2002 und 2 Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 kam die Behörde zum Schluss, dass ein Abfallende durch zulässige Verwertung wegen der unzureichenden Materialqualität ausscheide. Da nach den ausdrücklich erklärten und bisher ohne Rechtsgrundlage auch bereits umgesetzten Absichten eine dauerhafte Ablagerung dieser Abfälle im Standort gegeben sei, liege rechtlich eine genehmigungspflichtige Deponie vor. Zumindest der Teilbereich, der für eine Verwertungsmaßnahme nicht infrage komme, müsse daher zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes geräumt und das Material entsprechend der festgestellten Qualität nachweislich auf einer dafür genehmigten Deponie entsorgt werden. Auf die Beurteilung als faktisch geschlossene Deponierung gründe sich die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Abfallrechtsbehörde für die vorgeschriebenen Maßnahmen. Hinsichtlich der qualitativ brauchbaren Materialien erscheine eine zulässige Verwertung zumindest grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Durch den Auftrag laut Spruchpunkt
- solle sichergestellt werden, dass innerhalb angemessener Frist ein fachgerecht erstelltes Projekt ausgearbeitet und vorgelegt werde, das eine Beurteilung und Sanktionierung der Verwertungsmaßnahme ermögliche.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, brachte die *** vor, dass sie im Frühjahr *** den Auftrag gegeben hätte, den Unterbau im Einfahrtsbereich auf dem Grundstück der *** zu machen. Die Unterbauarbeiten seien damals erledigt und das Material seitlich auf den Damm zusammengeschoben worden. Ein Auftrag für die Entsorgung wäre nicht gegeben worden., In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, brachte die *** vor, dass sie im Frühjahr *** den Auftrag gegeben hätte, den Unterbau im Einfahrtsbereich auf dem Grundstück der *** zu machen. Die Unterbauarbeiten seien damals erledigt und das Material seitlich auf den Damm zusammengeschoben worden. Ein Auftrag für die Entsorgung wäre nicht gegeben worden. Das Material stamme vom Einfahrtsbereich bei den Bahnschienen, wo es sicher durch Bremsstaubbelastung der Bahn usw erhöht sei. Sie sei nur Mieterin mit Kaufoption des genannten *** Grundstückes. Da die *** weder Verursacher noch Grundstückseigentümer sei, werde der Bescheid zurückgewiesen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Über die Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am *** abgehalten, bei welcher Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und des Zeugen ***, durch Einsichtnahme in den Plan „Lageplan und Verkehrskonzept“, sowie durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft X mit der GZ ***, und des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ ***.Über die Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am *** abgehalten, bei welcher Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und des Zeugen ***, durch Einsichtnahme in den Plan „Lageplan und Verkehrskonzept“, sowie durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit der GZ ***, und des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ ***. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-12-0065 und LVwG-WB-13-1152
§ 15
NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt.Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-12-0065 und LVwG-WB-13-1152
Paragraph 15, NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt.
- Feststellungen: Die *** hat das Grundstück Nr. ***, KG ***, *** erworben, und wurde dieses Unternehmen *** in *** umbenannt. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde *** von der *** gemietet, und grenzt diese Liegenschaft unmittelbar an das Grundstück Nr. *** an. Geschäftsgegenstand der *** ist die Vermietung von Hallen, Freiplätzen, Garagen und Büros. Es werden keine Dienstleistungen im Bereich der Abfallwirtschaft angeboten. Auf dem Grundstück Nr. ***, nördlich der Halle F, lagern umfangreiche Lagerungen von Kunststoffabfällen, welche von einer Voreigentümerin zurückgelassen wurden. Von der *** wurden seit *** auf diesem Areal Baumaßnahmen, insbesondere zur Sanierung von Hallen, durchgeführt. Der verfahrensgegenständliche Damm wurde *** errichtet und wurde diesbezüglich eine Bauanzeige bei der Gemeinde eingebracht. Dieser Damm hat den Zweck, dass so nur der Bereich innerhalb dieser Dammschüttung befahren werden kann, und deshalb verhindert werden kann, dass auf den nördlichen Flächen des Grundstückes, wo die umfangreichen Kunststoffabfälle lagern, weitere Ablagerungen erfolgen. Nach Entsorgung dieser Abfalllagerungen soll der Damm entfernt, und sollen diese Grundstücksflächen genutzt werden. Das Material für diese Schüttung stammt zum Teil von Unterbauarbeiten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welche im Auftrag der *** durchgeführt wurden, und wurde dieses Material gleich am Beginn der Dammschüttung im Einfahrtsbereich verwendet. Die anderen Materialien wurden dem Unternehmen geschenkt und stammen von diversen Baustellen. Der geschüttete Damm wurde auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, östlich der außer Betrieb genommenen Gleisanlage, vom Einfahrtsbereich bis ca die halbe Grundstückstiefe errichtet, und weist in diesem Bereich eine Höhe von knapp 2 m und eine Dammbasisbreite von 4 m auf. Dieser Damm wurde in weiterer Folge in gleicher Höhe und Tiefe nach Westen bis zu den Kunststofflagerungen weitergezogen. Nach einer kurzen Unterbrechung schließt eine weitere, von Norden nach Süden führende, östlich der Halle F und E gelegene Dammschüttung an, welche eine Höhe von ca. 2,5 m sowie eine Basisbreite von 5 m aufweist. Ein Zusammenhang der Dammschüttungen mit einer konkreten Abfallbehandlungs-anlage kann nicht erkannt werden.
- Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem in der Verhandlung vom *** verlesenen Akt der Verwaltungsbehörde, der Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin und des Zeugen ***, und werden auch nicht bestritten.
- Rechtslage: Der vom Landeshauptmann von Niederösterreich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgelegte Akt wurde von diesem mit Schreiben vom ***, ***, mit dem Hinweis auf ein Verfahren nach § 62 AWG 2002 dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vorgelegt.Der vom Landeshauptmann von Niederösterreich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgelegte Akt wurde von diesem mit Schreiben vom ***, ***, mit dem Hinweis auf ein Verfahren nach Paragraph 62, AWG 2002 dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vorgelegt.
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Ablauf des
- Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Ablauf des
- Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf § 73 Abs. 4 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002, welcher wie folgt lautet: „Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie
§ 2Abs.
7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.“„Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie
Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.“
§ 2Abs.
1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wennNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
- Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. In den festgestellten Ablagerungen ist jedenfalls auch Bodenaushubmaterial ent-halten, welches der Beschwerdeführerin in Entledigungsabsicht übergeben wurde. Bei Bodenaushub ist der subjektive Abfallbegriff dann erfüllt, wenn das im Rahmen von Bauarbeiten ausgehobene Bodenaushubmaterial in Entledigungsabsicht an einen Dritten übergeben wird. Der Entledigungswille ist beim Abfallersterzeuger (dem Bauherrn) unabhängig vom Verhalten anderer zu beurteilen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall anzusprechen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Bodenaushubmaterials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (vgl VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017).Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Bodenaushubmaterials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an vergleiche VwGH 28.04.2005, 2003/07/0017). Das bei der Dammerrichtung verwendete Material im Einfahrtsbereich, welches vom Maßnahmenauftrag zu Spruchpunkt
- umfasst ist, stammt aus Unterbauarbeiten auf diesem Grundstück, welche von der Rechtsmittelwerberin beauftragt wurden. Die Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Der ErläutRV 1005 GP XXIV zu BGBl I 9/2011 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, wenn sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen. Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Der ErläutRV 1005 Gesetzgebungsperiode römisch 24 zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2011, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, wenn sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen. Durch die Auftragserteilung zu den Dammarbeiten wurde die Einschreiterin nach dem Willen des Gesetzgebers Abfallbesitzerin an diesen Materialien. Dass eine Behandlung dieses zur Dammerrichtung verwendeten Schüttmaterials als Abfall im öffentlichen Interesse notwendig ist, also der objektive Abfallbegriff erfüllt ist, konnte mangels Kenntnis der genauen Abfallqualität vom Amtssachverständigen für Deponietechnik nicht ausgeschlossen werden. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes reicht aber die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH vom 15.09.2011, 2009/07/0154). Auch die im vorgelegten Gutachten angenommene Abfallqualität (Baurestmassen- oder Reststoffqualität) stützt diese rechtliche Qualifizierung. Deshalb war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Behandlung aller verwendeten Materialien als Abfall geboten.Durch die Auftragserteilung zu den Dammarbeiten wurde die Einschreiterin nach dem Willen des Gesetzgebers Abfallbesitzerin an diesen Materialien. Dass eine Behandlung dieses zur Dammerrichtung verwendeten Schüttmaterials als Abfall im öffentlichen Interesse notwendig ist, also der objektive Abfallbegriff erfüllt ist, konnte mangels Kenntnis der genauen Abfallqualität vom Amtssachverständigen für Deponietechnik nicht ausgeschlossen werden. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes reicht aber die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist vergleiche VwGH vom 15.09.2011, 2009/07/0154). Auch die im vorgelegten Gutachten angenommene Abfallqualität (Baurestmassen- oder Reststoffqualität) stützt diese rechtliche Qualifizierung. Deshalb war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Behandlung aller verwendeten Materialien als Abfall geboten. Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 73 Abs. 4 AWG 2002 ist die rechtliche oder faktische Stilllegung oder Schließung einer Deponie. Im entscheidenden Fall ist somit wesentlich, ob die verfahrensgegenständliche Dammschüttung, auf welche sich die angefochtenen Maßnahmenaufträge beziehen, als „Deponie“ im Rechtssinn anzusehen ist.Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 ist die rechtliche oder faktische Stilllegung oder Schließung einer Deponie. Im entscheidenden Fall ist somit wesentlich, ob die verfahrensgegenständliche Dammschüttung, auf welche sich die angefochtenen Maßnahmenaufträge beziehen, als „Deponie“ im Rechtssinn anzusehen ist. Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponien“ im Rechtssinn zu verstehen ist:Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponien“ im Rechtssinn zu verstehen ist: „Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten a)Litera a Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können, b)Litera b Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und c)Litera c Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet. Das bloße Ablagern von Abfällen ist noch nicht als Deponie zu beurteilen. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125). Welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. In dieser Entscheidung wurden beispielsweise die Einbringung von Rohren zur Drainagierung, die Abtragung von Humus, sowie die Errichtung einer Böschung als solche Maßnahmen angeführt. Im zu entscheidenden Verfahren ist wesentlich, dass keine über die Dammschüttung hinausgehenden besonderen technischen Maßnahmen im Rahmen der Errichtung des Dammes notwendig waren. Auch ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Dammschüttung erfolgte, um ein Zufahren und Ablagern von Abfällen im Bereich der Altablagerungen zu verhindern. Es konnte festgestellt werden, dass die Dammschüttung nicht auf Dauer errichtet wurde, sondern solange bestehen soll, bis die Kunststofflagerungen in diesem Grundstücksbereich entfernt werden. Festzuhalten ist, dass aus der Formulierung „auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden“ in § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 nicht geschlossen werden kann, dass ein Zwischenlager durch Ablauf der in dieser Begriffsbestimmung genannten Fristen – wie von der belangten Behörde scheinbar angenommen - zu einer Deponie im Rechtssinn wird, und deshalb nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 4 AWG 2002 zu behandeln wäre. Dies kann nämlich dieser Rechtsregel nicht eindeutig genommen werden. Eine entsprechend restriktive, wörtliche Interpretation würde nämlich dazu führen, dass jedes ortsfestes Zwischenlager für Abfälle, welches nach den in § 37 Abs. 2 AWG 2002 genannten Materiengesetzen oder nach § 37 ff AWG 2002 bewilligt wird, nach einer Betriebsdauer von einem Jahr eine Deponie im Rechtssinn werden würde und an den Stand der Technik
DeponieVO 2008 anzupassen wäre. Festzuhalten ist, dass aus der Formulierung „auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden“ in Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 nicht geschlossen werden kann, dass ein Zwischenlager durch Ablauf der in dieser Begriffsbestimmung genannten Fristen – wie von der belangten Behörde scheinbar angenommen - zu einer Deponie im Rechtssinn wird, und deshalb nach den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 zu behandeln wäre. Dies kann nämlich dieser Rechtsregel nicht eindeutig genommen werden. Eine entsprechend restriktive, wörtliche Interpretation würde nämlich dazu führen, dass jedes ortsfestes Zwischenlager für Abfälle, welches nach den in Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 genannten Materiengesetzen oder nach Paragraph 37, ff AWG 2002 bewilligt wird, nach einer Betriebsdauer von einem Jahr eine Deponie im Rechtssinn werden würde und an den Stand der Technik
DeponieVO 2008 anzupassen wäre. § 2 Abs 1 DeponieVO 2008 bezieht sich lediglich auf die zitierte Legalbestimmung. Diese Verordnung enthält selbst keine Definition, welche Anlage eine „Deponie“ ist. Den Begriffsbestimmungen in § 3 leg cit „Ablagerungsphase“, „Deponiebasisdichtungssystem“, „Deponiebereich“, „Deponiekörper“, „Deponierohplanum“, „Deponiesickerwasser“ etc kann aber entnommen werden, dass ein Zwischenlager für Abfälle, dass länger als ein Jahr betrieben wird und für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt wird, weder bei systematischer Interpretation noch bei technischer Betrachtung eine Deponie ist. Paragraph 2, Absatz eins, DeponieVO 2008 bezieht sich lediglich auf die zitierte Legalbestimmung. Diese Verordnung enthält selbst keine Definition, welche Anlage eine „Deponie“ ist. Den Begriffsbestimmungen in Paragraph 3, leg cit „Ablagerungsphase“, „Deponiebasisdichtungssystem“, „Deponiebereich“, „Deponiekörper“, „Deponierohplanum“, „Deponiesickerwasser“ etc kann aber entnommen werden, dass ein Zwischenlager für Abfälle, dass länger als ein Jahr betrieben wird und für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt wird, weder bei systematischer Interpretation noch bei technischer Betrachtung eine Deponie ist. Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Zu den Beseitigungsverfahren zählen Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien usw.) [D1
Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002]. Davon sind Lagerungen von Abfällen zu unterscheiden, also das in R13 genannte Verwertungs-, sowie das in D15 angeführte Beseitigungsverfahren. Deshalb kann eine Betriebsdauer von über einem Jahr nicht dazu führen, dass nach dieser Zeitspanne ex lege das Behandlungsverfahren geändert wird und eine Deponie im Rechtssinn vorliegt. Zu den Beseitigungsverfahren zählen Ablagerungen in oder auf dem Boden , (zB Deponien usw.) [D1
Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002]. Davon sind Lagerungen von Abfällen zu unterscheiden, also das in R13 genannte Verwertungs-, sowie das in D15 angeführte Beseitigungsverfahren. Deshalb kann eine Betriebsdauer von über einem Jahr nicht dazu führen, dass nach dieser Zeitspanne ex lege das Behandlungsverfahren geändert wird und eine Deponie im Rechtssinn vorliegt. Der vom Gesetzgeber normierte Deponiebegriff ist durch systematische Interpretation, insbesondere durch die in diesem Zusammenhang zu beachtende DeponieVO 2008, deshalb so auszulegen, dass eine Deponie dann vorliegt, wenn eine Anlage zur dauerhaften Ablagerung von Abfällen errichtet und betrieben wird. Nicht die Dauer der Abfalllagerungen ist deshalb für die Anlagenqualifikation essentiell, sondern die Tatbestände des Errichtens und des Betreibens einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen, und die damit verbundenen technisch notwendigen Maßnahmen. Welche Maßnahmen das sein können, ist im Einzelfall etwa aufgrund der Schüttmenge und der Geländegegebenheiten zu prüfen. Diese Rechtsansicht wird durch die zitierte Rechtsansicht des Höchstgerichtes, insbesondere dem Judikat vom
- Juli 2012, 2008/07/0101, bestätigt. Die verfahrensgegenständliche Dammschüttung ist demnach nicht als Deponie im Rechtssinn zu werten, weil nach der Intension der Rechtsmittelwerberin keine Anlage zur Ablagerungen von Abfällen errichtet werden sollte, sondern ein nicht auf Dauer errichteter Damm, um weitere Ablagerungen im nördlichen Grundstücksteil zu verhindern. Auch die in der Legaldefinition genannten Ausnahmetatbestände können im gegenständlichen Fall durch Zeitablauf nicht zur Anwendung gelangen, weil nicht ein Zwischenlager vor der Verwertung oder Beseitigung errichtet wurde, sondern die Dammschüttung für sich die Verwertungsmaßnahme darstellen soll. Diese Rechtsansicht wird von der belangten Behörde grundsätzlich auch dadurch geteilt, als im Spruchpunkt
- unter bestimmten Voraussetzungen von einer Verwertungsmaßnahme ausgegangen wurde. In einer Dammschüttung kann nicht gleichzeitig die Errichtung einer Deponie (als Beseitigungsmaßnahme) und das Vorliegen einer Verwertungsmaßnahme gesehen werden (vgl VwGH 6.7.2006, 2005/07/0087).Diese Rechtsansicht wird von der belangten Behörde grundsätzlich auch dadurch geteilt, als im Spruchpunkt
- unter bestimmten Voraussetzungen von einer Verwertungsmaßnahme ausgegangen wurde. In einer Dammschüttung kann nicht gleichzeitig die Errichtung einer Deponie (als Beseitigungsmaßnahme) und das Vorliegen einer Verwertungsmaßnahme gesehen werden vergleiche VwGH 6.7.2006, 2005/07/0087). § 15 Abs. 4a AWG 2002 schreibt vor:Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 schreibt vor: Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Der ErläutRV 1005 der Beilagen XXIV. GP zu BGBl. I Nr. 9/2011 ist zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 Folgendes zu entnehmen:Der ErläutRV 1005 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, ist zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 Folgendes zu entnehmen: Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren vergleiche VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein. In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird. In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in Paragraph 15, AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird. Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden: Verfüllung: Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (
der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (
§ 15Abs.
3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (
Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen. Rechtswidrige Schüttungen liegen nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 dann vor, wenn Schüttungen ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4a AWG 2002 außerhalb von genehmigten Deponien erfolgen. Rechtswidrige Schüttungen liegen nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dann vor, wenn Schüttungen ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 außerhalb von genehmigten Deponien erfolgen. § 73 Abs. 7 AWG 2002 bestimmt, dass für rechtswidrige Schüttungen, welche keine Deponie im Rechtssinn darstellen, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist. Nur bei abgeschlossenen oder stillgelegten Deponien hat der Landeshauptmann
§ 73Abs.
4 AWG 2002 die notwendigen Maßnahmen wie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen vorzuschreiben. Paragraph 73, Absatz 7, AWG 2002 bestimmt, dass für rechtswidrige Schüttungen, welche keine Deponie im Rechtssinn darstellen, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist. Nur bei abgeschlossenen oder stillgelegten Deponien hat der Landeshauptmann
Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 die notwendigen Maßnahmen wie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen vorzuschreiben. Demnach hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Verpflichteten die „erforderlichen Maßnahmen“ nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 aufzutragen. Welche Maßnahmen nunmehr im konkreten Fall erforderlich sind, ist an Hand der Behandlungspflichten des § 15 AWG 2002, insbesondere des § 15 Abs. 4a AWG 2002, zu prüfen, wobei die Zulässigkeit des Zweckes der Dammschüttung, die Materialqualität, sowie die Notwendigkeit des Ausmaßes zu beurteilen sein werden. Demnach hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Verpflichteten die „erforderlichen Maßnahmen“ nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 aufzutragen. Welche Maßnahmen nunmehr im konkreten Fall erforderlich sind, ist an Hand der Behandlungspflichten des Paragraph 15, AWG 2002, insbesondere des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002, zu prüfen, wobei die Zulässigkeit des Zweckes der Dammschüttung, die Materialqualität, sowie die Notwendigkeit des Ausmaßes zu beurteilen sein werden. Dass die belangte Behörde außerhalb einer Deponie, und demnach als unzuständige Behörde, eingeschritten ist und den angefochtenen Bescheid erlassen hat, belastet ihre behördliche Erledigung mit einem durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht sanierbaren Rechtsmangel. Festzuhalten ist, dass eine dem § 138 Abs. 2 WRG vergleichbare Regelung im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht existiert und somit ein Auftrag, wonach um eine abfallrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen ist, rechtmäßig nicht erteilt werden kann. Im Übrigen gibt es für Schüttungen außerhalb von Anlagen im Abfallrecht keinen Genehmigungstatbestand, sondern ist nach §§ 73 Abs. 1 iVm 15 Abs. 3 AWG 2002 vorzugehen.Festzuhalten ist, dass eine dem Paragraph 138, Absatz 2, WRG vergleichbare Regelung im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht existiert und somit ein Auftrag, wonach um eine abfallrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen ist, rechtmäßig nicht erteilt werden kann. Im Übrigen gibt es für Schüttungen außerhalb von Anlagen im Abfallrecht keinen Genehmigungstatbestand, sondern ist nach Paragraphen 73, Absatz eins, in Verbindung mit , 15 Absatz 3, AWG 2002 vorzugehen. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision war zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Deponie und Zwischenlagerung noch fehlt.Die ordentliche Revision war zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Deponie und Zwischenlagerung noch fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.12.0065