Obsah (14)
§ 25§ 53§ 33§ 125§ 44b§§ 41a§ 52§ 66§ 10§ 11§ 73§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.10.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0201 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 25Abs.
2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ein. 1.5. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn stellte das Niederlassungsverfahren mit *** wegen rechtskräftig erlassener Ausweisung
Paragraph 25, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ein. 1.6. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Beschwerdesache betreffend den oben genannten Ausweisungsbescheid in seinem (Einstellungs-)Beschluss vom ***, ***, wörtlich aus: „Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen,
§ 53Abs.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) - dieses Gesetz stand zu dieser Zeit in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 in Kraft - aus dem Bundesgebiet aus.„Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen,
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) - dieses Gesetz stand zu dieser Zeit in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, in Kraft - aus dem Bundesgebiet aus. Nach Einleitung des Vorverfahrens und nach Aktenvorlage sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde teilte diese dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass im Zentralen Melderegister eingetragen sei, dass der Beschwerdeführer über seinen Hauptwohnsitz in *** (nur) bis *** verfügt habe und anschließend in die Türkei verzogen sei. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bestätigte der Beschwerdeführer Österreich verlassen zu haben und in die Türkei zurückgekehrt zu sein. Dennoch habe er immer noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über seine Beschwerde. Er habe nämlich im Jahr *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht, über den immer noch nicht entschieden worden sei. Die für die Entscheidung zuständige Bezirkshauptmannschaft X werde ‚offenbar erst nach Erledigung‘ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über seinen Antrag entscheiden.Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bestätigte der Beschwerdeführer Österreich verlassen zu haben und in die Türkei zurückgekehrt zu sein. Dennoch habe er immer noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über seine Beschwerde. Er habe nämlich im Jahr *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht, über den immer noch nicht entschieden worden sei. Die für die Entscheidung zuständige Bezirkshauptmannschaft römisch zehn werde ‚offenbar erst nach Erledigung‘ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über seinen Antrag entscheiden.
§ 33Abs. 1 erster Satz Vw
GG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2012, Zl. 2008/18/0793, mwN).
Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2012, Zl. 2008/18/0793, mwN). Vor dem Hintergrund der Befolgung der seinerzeitigen Ausweisung, die ab Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) mit 1. Juli 2011
§ 125Abs.
14 FPG als Rückkehrentscheidung, ohne dass damit ein Einreiseverbot verbunden war, zu gelten hatte, durch den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bestünde. Ein solches wird - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - auch nicht allein dadurch begründet, dass über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch nicht entschieden wurde. Insbesondere stünde § 11 Abs. 1 Z 1 NAG einer allfälligen Erteilung eines Aufenthaltstitels hier schon deswegen nicht entgegen, weil infolge der Ausreise eine (immer noch) durchsetzbare Rückkehrentscheidung jedenfalls nicht mehr vorliegt. Daher musste aber auch im vorliegenden Fall auf die Frage, ob eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung überhaupt den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllen kann, nicht eingegangen werden.Vor dem Hintergrund der Befolgung der seinerzeitigen Ausweisung, die ab Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) mit 1. Juli 2011
Paragraph 125, Absatz 14, FPG als Rückkehrentscheidung, ohne dass damit ein Einreiseverbot verbunden war, zu gelten hatte, durch den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bestünde. Ein solches wird - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - auch nicht allein dadurch begründet, dass über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch nicht entschieden wurde. Insbesondere stünde Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG einer allfälligen Erteilung eines Aufenthaltstitels hier schon deswegen nicht entgegen, weil infolge der Ausreise eine (immer noch) durchsetzbare Rückkehrentscheidung jedenfalls nicht mehr vorliegt. Daher musste aber auch im vorliegenden Fall auf die Frage, ob eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung überhaupt den Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllen kann, nicht eingegangen werden. Das gegenständliche Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.Das gegenständliche Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen. Bei der Beurteilung nach § 58 Abs. 2 VwGG war zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen wurde. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2012, Zl. 2011/23/0263, und vom
- Oktober 2012, Zl. 2012/18/0062, jeweils mwN).Bei der Beurteilung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG war zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen wurde. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2012, Zl. 2011/23/0263, und vom
- Oktober 2012, Zl. 2012/18/0062, jeweils mwN). Der - unbescholtene - Beschwerdeführer hat sich im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und ist darüber hinaus jedenfalls von Mai *** bis Mai *** rechtmäßig einer Beschäftigung nachgegangen. Darüber hinaus sind den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen auch noch weitere Umstände zu entnehmen, die eine Integration des Beschwerdeführers in maßgeblichem Ausmaß erkennen lassen. Im Falle einer inhaltlichen Entscheidung wäre daher der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen.“ 1.
- Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ihm die beantragte Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 1.
- Mit Schreiben vom *** verwies der Beschwerdeführer abermals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes und führte dazu aus, dass mangels gültiger Aufenthaltsbeendigung das vorliegende Verfahren nicht formlos eingestellt werden könne. Auf Basis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei vielmehr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, weshalb der Antrag auf Erteilung wiederholt werde. 1.
- Seitens der Bezirkshauptmannschaft X wurde in einem Aktenvermerk vom *** festgehalten, dass der mit *** erfolgten Einstellung des Niederlassungsverfahrens die vom Verwaltungsgerichtshof im Ausweisungsverfahren erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegengestanden sei. Durch den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes sei das Beschwerdeverfahren allerdings abschließend erledigt worden und es komme auch der zuerkannten aufschiebenden Wirkung keine selbstständige Bedeutung mehr zu. Der Ausweisungsbescheid gehöre nach wie vor dem Rechtsbestand an und entfalte Tatbestandswirkung. Das Verfahren werde daher mit ***
§ 44bAbs.
2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eingestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des Verfahrens habe keine Rechtsgrundlage und sei daher zurückzuweisen. 1.9. Seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde in einem Aktenvermerk vom *** festgehalten, dass der mit *** erfolgten Einstellung des Niederlassungsverfahrens die vom Verwaltungsgerichtshof im Ausweisungsverfahren erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegengestanden sei. Durch den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes sei das Beschwerdeverfahren allerdings abschließend erledigt worden und es komme auch der zuerkannten aufschiebenden Wirkung keine selbstständige Bedeutung mehr zu. Der Ausweisungsbescheid gehöre nach wie vor dem Rechtsbestand an und entfalte Tatbestandswirkung. Das Verfahren werde daher mit ***
Paragraph 44 b, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eingestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des Verfahrens habe keine Rechtsgrundlage und sei daher zurückzuweisen. 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom *** zurückgewiesen. Begründend wurde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausgewiesen und die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt worden sei. Damit sei die Ausweisung mit Zustellung des Berufungsbescheides am *** in Rechtskraft erwachsen, weswegen der Antrag vom *** am *** nach § 44b Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eingestellt worden sei. Trotz Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes liege ein rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Bescheid vor. Eine Aufhebung der Aufenthaltsbeendigung sei nicht erfolgt. Dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei nur im Fall der Aufhebung der Aufenthaltsbeendigung nachzukommen. 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom *** zurückgewiesen. Begründend wurde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausgewiesen und die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt worden sei. Damit sei die Ausweisung mit Zustellung des Berufungsbescheides am *** in Rechtskraft erwachsen, weswegen der Antrag vom *** am *** nach Paragraph 44 b, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eingestellt worden sei. Trotz Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes liege ein rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Bescheid vor. Eine Aufhebung der Aufenthaltsbeendigung sei nicht erfolgt. Dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei nur im Fall der Aufhebung der Aufenthaltsbeendigung nachzukommen. 1.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Berufung wegen unrichtiger Gesetzesanwendung. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wird darin ausgeführt, dass die Ausreise des Beschwerdeführers ausschließlich wegen des rechtswidrigen Vorgehens der Bezirkshauptmannschaft X erfolgt sei. Unter Verweis auf den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes wird weiters ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, es sei eine Ausweisung rechtskräftig geworden. Bei richtiger Behandlung der Anträge hätte die humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen. 1.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Berufung wegen unrichtiger Gesetzesanwendung. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wird darin ausgeführt, dass die Ausreise des Beschwerdeführers ausschließlich wegen des rechtswidrigen Vorgehens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erfolgt sei. Unter Verweis auf den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes wird weiters ausgeführt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, es sei eine Ausweisung rechtskräftig geworden. Bei richtiger Behandlung der Anträge hätte die humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müssen.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden die Verwaltungsakten mit Schreiben der Bundesministerin für Inneres vom *** an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt, wo sie am *** einlangten.
- Rechtslage: 3.
- Der aktuelle § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet: 3.
- Der aktuelle Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „
(26)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“„
(26)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.“ 3.
- § 44b des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, (im Folgenden: NAG) lautet: 3.
- Paragraph 44 b, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (im Folgenden: NAG) lautet: „§ 44b.
(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge
§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn„§ 44b.
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
- gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung
§ 10Asyl
G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 11Abs.
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2)Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag
§§ 41aAbs.
9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist
§ 73Abs.
1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.
(2)Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist
Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
(3)Anträge
§§ 41aAbs.
9 oder 43 Abs. 3 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(3)Anträge
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(4)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag
§§ 41aAbs.
9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 11Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“
(4)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 4 AVG ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages Sache des Berufungsverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, erstmals – unter Umgehung einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. hinsichtlich des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechtes etwa VwGH 23.10.2008, 2008/21/0433; 15.6.2010, 2010/22/0055; 3.3.2011, 2009/22/0080; 29.5.2013, 2011/22/0102). 4.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages Sache des Berufungsverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, erstmals – unter Umgehung einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen vergleiche , hinsichtlich des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechtes etwa VwGH 23.10.2008, 2008/21/0433; 15.6.2010, 2010/22/0055; 3.3.2011, 2009/22/0080; 29.5.2013, 2011/22/0102). Die Berufungsbehörde kann und darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist (VwGH 29.6.1993, 92/08/0074, mwH). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Sache des Berufungsverfahrens ist auf die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte übertragbar (vgl. dazu aus der einschlägigen Literatur etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anm. 18 zu § 28 VwGVG), zumal auch jeglicher Hinweis fehlt, der Gesetzgeber hätte sich mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von der zitierten Judikatur verabschieden wollen. Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Sache des Berufungsverfahrens ist auf die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte übertragbar vergleiche , dazu aus der einschlägigen Literatur etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkung 18 zu Paragraph 28, VwGVG), zumal auch jeglicher Hinweis fehlt, der Gesetzgeber hätte sich mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von der zitierten Judikatur verabschieden wollen. 4.
- Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages auf Fortführung des Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft X zu Recht erfolgte. 4.
- Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages auf Fortführung des Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Recht erfolgte.
§ 44bAbs.
2 dritter Satz NAG ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst.
§ 44bAbs.
2 vierter Satz NAG ist das Verfahren im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Paragraph 44 b, Absatz 2, dritter Satz NAG ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst.
Paragraph 44 b, Absatz 2, vierter Satz NAG ist das Verfahren im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Die Bezirkshauptmannschaft X begründet die Zurückweisung des Antrages damit, dass ein rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Bescheid (s. Punkt 1.3.) vorliege und dass eine Aufhebung der Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgt sei, weil der Verwaltungsgerichtshof die dagegen eingebrachte Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt habe (s. Punkt 1.6.). Dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei nur im Falle der Aufhebung der Aufenthaltsbeendigung nachzukommen. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn begründet die Zurückweisung des Antrages damit, dass ein rechtskräftiger aufenthaltsbeendender Bescheid (s. Punkt 1.3.) vorliege und dass eine Aufhebung der Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgt sei, weil der Verwaltungsgerichtshof die dagegen eingebrachte Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt habe (s. Punkt 1.6.). Dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei nur im Falle der Aufhebung der Aufenthaltsbeendigung nachzukommen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich können die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere die Wortfolge „im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung“ jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen nicht dermaßen eng verstanden werden. 4.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zitierten Beschluss vom ***, Zl. ***, den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Ausweisungsbescheid zwar nicht formell aus dem Rechtsbestand beseitigt, jedoch – unter Bezugnahme insbesondere auf die lange Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet – sehr wohl die Rechtswidrigkeit der verfügten Ausweisung ausgesprochen (S 3): „Im Falle einer inhaltlichen Entscheidung wäre daher der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen.“ Die Aufhebung der Ausweisungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof unterblieb lediglich deshalb, weil der Beschwerdeführer zwischenzeitig, in Befolgung des Ausreisebefehles, das österreichische Bundesgebiet verlassen hatte und der Gerichtshof daher kein Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die an ihn erhobene Beschwerde mehr erkennen konnte. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis konnte der Gerichtshof auch im Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch nicht entschieden worden und es werde die Behörde offenbar erst nach Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheiden, nicht erblicken. In seinem Einstellungsbeschluss ist der Verwaltungsgerichtshof somit davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer an einer Sachentscheidung kein rechtliches Interesse mehr hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit zu erkennen gegeben, dass sich aus der Nichtaufhebung der Ausweisungsentscheidung kein rechtlicher Nachteil für den Beschwerdeführer ergeben kann. Die Zurückweisung des Fortsetzungsantrages mit dem angefochtenen Bescheid widerspricht daher dieser vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Einstellungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung. 4.2.
- Des Weiteren spricht auch das gesetzliche Telos gegen eine allzu enge Auslegung des Gesetzes. Nach dem unzweifelhaften Sinn und Zweck des § 44b Abs. 2 vierter Satz NAG soll ein Fremder keinen Nachteil durch eine aufenthaltsbeendende Entscheidung erleiden, die sich später als rechtswidrig herausstellt. Unrichtige behördliche Entscheidungen sollen nicht zu Lasten des Fremden gehen (vgl. in diesem Sinne auch den Ausschussbericht 387 BlgNR
- GP zu Z 19 des Abänderungsantrages [Art. 5 Z 4 der RV], § 2 Abs. 7 letzter Satz NAG, hinsichtlich der ähnlichen Frage der Unterbrechung eines Aufenthaltes auf Grund einer fremdenpolizeilichen Entscheidung). 4.2.
- Des Weiteren spricht auch das gesetzliche Telos gegen eine allzu enge Auslegung des Gesetzes. Nach dem unzweifelhaften Sinn und Zweck des Paragraph 44 b, Absatz 2, vierter Satz NAG soll ein Fremder keinen Nachteil durch eine aufenthaltsbeendende Entscheidung erleiden, die sich später als rechtswidrig herausstellt. Unrichtige behördliche Entscheidungen sollen nicht zu Lasten des Fremden gehen vergleiche in diesem Sinne auch den Ausschussbericht 387 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 19, des Abänderungsantrages ["Art". 5 Ziffer 4, der RV], Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz NAG, hinsichtlich der ähnlichen Frage der Unterbrechung eines Aufenthaltes auf Grund einer fremdenpolizeilichen Entscheidung). Die Unrechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung steht nach dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls unstrittig fest. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erscheint es daher – nicht zuletzt auch mit Blick auf rechtsstaatliche Vorgaben (vgl. VfSlg. 19.324/2011 sowie VwGH 23.5.2012, 2012/22/0035) – geboten, die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausweisungsentscheidung einer formellen Beseitigung der Ausweisungsentscheidung aus dem Rechtsbestand gleichzuhalten. Die Unrechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung steht nach dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls unstrittig fest. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erscheint es daher – nicht zuletzt auch mit Blick auf rechtsstaatliche Vorgaben vergleiche VfSlg. 19.324 aus 2011, sowie VwGH 23.5.2012, 2012/22/0035) – geboten, die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausweisungsentscheidung einer formellen Beseitigung der Ausweisungsentscheidung aus dem Rechtsbestand gleichzuhalten. 4.
- Die belangte Behörde hätte somit nicht mit einer Zurückweisung des Antrages vorgehen dürfen, der angefochtene Bescheid ist aufzuheben.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG unterbleiben. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch zu keiner Zeit beantragt (§ 24 Abs. 3 VwGVG). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch zu keiner Zeit beantragt (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). 6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: 6.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.6.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. 6.
- Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen einer Rechtsfrage auszugehen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ungeachtet der Erwägungen unter Punkt 4.
- erscheint die Rechtslage – auch unter Berücksichtigung des zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2013, Zl. 2012/18/0175 – nicht derartig eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde.6.
- Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen einer Rechtsfrage auszugehen ist, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ungeachtet der Erwägungen unter Punkt 4.
- erscheint die Rechtslage – auch unter Berücksichtigung des zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2013, Zl. 2012/18/0175 – nicht derartig eindeutig, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung von vorneherein ausscheiden würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0201