RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.10.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0232 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 21a Abs. 1:Paragraph 21 a, Absatz eins : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“ Außerdem lautet § 46a Abs. 1 und Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 wie folgt:Außerdem lautet Paragraph 46 a, Absatz eins und Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, wie folgt: „
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
- §§ 50 und 51 oder
- Paragraphen 50 und 51 oder
- §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
- Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.“
(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.“
- Erwägungen: Der zugrundeliegende Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - § 69a NAG“ (Besonderer Schutz) in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung. Gemäß § 81 Abs. 26 NAG ist eben dieses Bundesgesetz auch vom erkennenden Gericht in dieser Fassung anzuwenden.Der zugrundeliegende Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Paragraph 69 a, NAG“ (Besonderer Schutz) in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG ist eben dieses Bundesgesetz auch vom erkennenden Gericht in dieser Fassung anzuwenden. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat demnach der Beschwerdeführer zunächst die Voraussetzung zu erfüllen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet war bzw. ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft X die Duldungen des Beschwerdeführers gemäß Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat demnach der Beschwerdeführer zunächst die Voraussetzung zu erfüllen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet war bzw. ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Duldungen des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs. 1 FPG insgesamt in der Zeit vom *** bis *** ausgesprochen hatte, womit diese Voraussetzung vom Beschwerdeführer sohin erfüllt ist.Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG insgesamt in der Zeit vom *** bis *** ausgesprochen hatte, womit diese Voraussetzung vom Beschwerdeführer sohin erfüllt ist. Andererseits müssen jedoch „die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen“. Zur diesbezüglichen Prüfung ist zu Grunde zu legen, welche Voraussetzungen für den ursprünglichen Ausspruch der Duldungen des Beschwerdeführers vorlagen. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Duldungen des Beschwerdeführers jeweils deshalb ausgesprochen wurden, da auf Grund der jeweils zuvor eingeholten amtsärztlichen Zeugnisse auf Grund der psychischen Symptome des Beschwerdeführers Haft- und Abschiebeuntauglichkeit bestand. Mit dem amtsärztlichen Zeugnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde sodann jedoch festgehalten, dass nunmehr von Seiten des körperlichen Zustandes und bei regelmäßiger Einnahme der vorgeschriebenen Medikation Reisefähigkeit des Beschwerdeführers besteht, jedoch eine medizinische Begleitung während der Abschiebung erforderlich ist. Bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen war somit ab diesem Zeitpunkt von Abschiebetauglichkeit des Beschwerdeführers gegeben, was an sich vom Beschwerdeführer ja auch nicht bestritten bzw. zumindest dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wird. Der bei weitem überwiegende Teil der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen betrifft einen Zeitraum vor dem hier relevanten
- amtsärztlichen Zeugnis vom ***. Das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit und demnach Abschiebeuntauglichkeit an sich ist den medizinischen Befunden für den Zeitraum danach auch nicht zu entnehmen.Mit dem amtsärztlichen Zeugnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde sodann jedoch festgehalten, dass nunmehr von Seiten des körperlichen Zustandes und bei regelmäßiger Einnahme der vorgeschriebenen Medikation Reisefähigkeit des Beschwerdeführers besteht, jedoch eine medizinische Begleitung während der Abschiebung erforderlich ist. Bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen war somit ab diesem Zeitpunkt von Abschiebetauglichkeit des Beschwerdeführers gegeben, was an sich vom Beschwerdeführer ja auch nicht bestritten bzw. zumindest dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wird. Der bei weitem überwiegende Teil der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen betrifft einen Zeitraum vor dem hier relevanten
- amtsärztlichen Zeugnis vom ***. Das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit und demnach Abschiebeuntauglichkeit an sich ist den medizinischen Befunden für den Zeitraum danach auch nicht zu entnehmen. Tatsächlich ist eine medizinische Begleitung während der Abschiebung des Beschwerdeführers auch gewährleistet, die Einhaltung der regelmäßigen Einnahme der vorgeschriebenen Medikation obliegt dem Beschwerdeführer selbst. Diesbezüglich wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 27.02.2007, Zl. 2006/21/0375, festgehalten, dass eine tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung dann nicht vorliegt, wenn der einer Abschiebung entgegenstehende Grund vom Fremden selbst auf zumutbare Weise beseitigt werden kann (siehe auch VwGH 11.11.2013, 2012/22/0115). Entgegen des Beschwerdevorbringens verkennt somit nicht die Bezirkshauptmannschaft X die Sachlage, vielmehr geht das Beschwerdevorbringen aus diesen Überlegungen ins Leere. Ob und inwieweit das Faktum der drohenden Rückkehr und insbesondere der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Herkunftsland, wo er wieder mit seinen schrecklichen Erfahrungen konfrontiert werden würde, eine Suizidgefahr hervorrufen würde, ist zur Prüfung in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Derartiges stellten nicht die Voraussetzungen für die ausgesprochenen Duldungen des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs. 1 FPG dar, sondern sehr wohl ausschließlich die Abschiebeuntauglichkeit des Beschwerdeführers an sich. Dass es zudem dem Beschwerdeführer an sich möglich ist, die psychotherapeutischen Behandlungen auch im Kosovo weiterzuführen und ihm dies auch zumutbar ist, der Beschwerdeführer dies nur aus rein persönlichen Gründen ablehnt, da er eine Rückkehr in das Herkunftsland definitiv ablehnt, sei der Vollständigkeit halber festgehalten.Entgegen des Beschwerdevorbringens verkennt somit nicht die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Sachlage, vielmehr geht das Beschwerdevorbringen aus diesen Überlegungen ins Leere. Ob und inwieweit das Faktum der drohenden Rückkehr und insbesondere der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Herkunftsland, wo er wieder mit seinen schrecklichen Erfahrungen konfrontiert werden würde, eine Suizidgefahr hervorrufen würde, ist zur Prüfung in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Derartiges stellten nicht die Voraussetzungen für die ausgesprochenen Duldungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG dar, sondern sehr wohl ausschließlich die Abschiebeuntauglichkeit des Beschwerdeführers an sich. Dass es zudem dem Beschwerdeführer an sich möglich ist, die psychotherapeutischen Behandlungen auch im Kosovo weiterzuführen und ihm dies auch zumutbar ist, der Beschwerdeführer dies nur aus rein persönlichen Gründen ablehnt, da er eine Rückkehr in das Herkunftsland definitiv ablehnt, sei der Vollständigkeit halber festgehalten. Da zusammenfassend die Voraussetzungen der Duldung, nämlich die Abschiebeuntauglichkeit des Beschwerdeführers, nicht mehr vorliegen, liegt die besondere Voraussetzung des § 69a Abs. 1 Z 1 NAG in der anzuwendenden Fassung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vor, sodass das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 11 NAG (deren Vorliegen soweit es § 11 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 NAG betrifft vorliegen dürften) nicht mehr zu prüfen war.Da zusammenfassend die Voraussetzungen der Duldung, nämlich die Abschiebeuntauglichkeit des Beschwerdeführers, nicht mehr vorliegen, liegt die besondere Voraussetzung des Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der anzuwendenden Fassung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vor, sodass das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, NAG (deren Vorliegen soweit es Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5 und 6 NAG betrifft vorliegen dürften) nicht mehr zu prüfen war. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme mit § 69a Abs. 1 Z 3 NAG argumentiert, ist dem entgegen zu halten, dass diese Bestimmung nicht die Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers bildete und demnach nicht verfahrensgegenständlich ist. Im Übrigen wurde dies im Rahmen der Beschwerde auch nicht mehr releviert.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme mit Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, NAG argumentiert, ist dem entgegen zu halten, dass diese Bestimmung nicht die Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers bildete und demnach nicht verfahrensgegenständlich ist. Im Übrigen wurde dies im Rahmen der Beschwerde auch nicht mehr releviert. Die gegenständliche Beschwerde vermag sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, auf Grund dessen ihr kein Erfolg beschieden sein konnte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Inwieweit die Voraussetzungen nach § 69a Abs. 1 Z 1 NAG in der hier anzuwenden Fassung weiterhin vorliegen, stellt zudem auch eine Einzelfallentscheidung dar.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Inwieweit die Voraussetzungen nach Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der hier anzuwenden Fassung weiterhin vorliegen, stellt zudem auch eine Einzelfallentscheidung dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0232