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{'item': 'LVwG-AB-14-0321'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.10.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0321 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Feststellung eines Eigenjagdgebietes, nach Aufhebung der Berufungsentscheidung der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. *** durch den Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom

  1. Mai 2014, Zl. RO2014/03/0011-7, nunmehr zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Jagdgenossenschaft ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Feststellung eines Eigenjagdgebietes, nach Aufhebung der Berufungsentscheidung der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. *** durch den Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom
  2. Mai 2014, Zl. RO2014/03/0011-7, nunmehr zu Recht erkannt:
  3. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die folgenden Grundstücke als „Eigenjagd ***“ festgestellt:Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, sowie Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im Gesamtausmaß von 116.2154 ha.
  4. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die folgenden Grundstücke als „Eigenjagd ***“ festgestellt:, Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, sowie Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im Gesamtausmaß von 116.2154 ha.
  5. Die Befugnis zur Eigenjagd „***“ steht Frau *** als Eigenjagdberechtigter zu.
  6. Die Befugnis zur Eigenjagd „***“ gilt mit Beginn des Jagdjahres, das der Rechtskraft der Zuerkennung folgt.
  7. Hingegen werden die folgenden Grundstücke der „Genossenschaftsjagd ***“ zur Bejagung zugewiesen:Die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im Ausmaß von 99,8253 ha.Im Übrigen bleiben die Bescheide vom *** der Bezirkshauptmannschaft X, Zln. *** und *** unberührt (Vorpacht und Abrundungen).
  8. Hingegen werden die folgenden Grundstücke der „Genossenschaftsjagd ***“ zur Bejagung zugewiesen:, Die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im Ausmaß von 99,8253 ha., , Im Übrigen bleiben die Bescheide vom *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zln. *** und *** unberührt (Vorpacht und Abrundungen).,
  9. Die Beschwerdeführerin hat an Verfahrenskosten 82,80 Euro (3 x ½ Stunde/2 Amtsorgane) binnen zwei Wochen zu entrichten.
  10. Die Beschwerdeführerin hat an Verfahrenskosten 82,80 Euro , (3 x ½ Stunde/2 Amtsorgane) binnen zwei Wochen zu entrichten.
  11. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl 2013)Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, Bundesgesetzblatt 2013) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Art. II Z. 3 der
  12. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974, LBBl 6500-26, iVm §§ 6 und 9 NÖ JagdgesetzArtikel römisch zwei, Ziffer 3, der
  13. Novelle des NÖ Jagdgesetzes 1974, LBBl 6500-26, , in Verbindung mit Paragraphen 6 und 9 NÖ Jagdgesetz § 76 Abs. 1 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1Paragraph 76, Absatz eins, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1 Entscheidungsgründe: Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die textlichen Ausführungen der Abteilung Agrarrecht, Gruppe Land- und Forstwirtschaft des Amtes der NÖ Landesregierung laut Bescheid vom ***, Zl. ***, verwiesen. Mit Entscheidung vom
  14. Mai 2014, Zl. Ro2014/03/0011-7, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das festgestellte Eigenjagdgebiet nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 NÖ Jagdgesetz erfüllt. Er sieht als Voraussetzung dafür, dass dem Eigentümer einer Grundfläche die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, vor, dass es sich um eine zusammenhängende Grundfläche handeln muss, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt. Ferner verlange § 6 Abs. 1 leg. cit für diese zusammenhängende Grundfläche eine Mindestgröße von 115 ha. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom ***, *** u.a. hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wie der Wortlaut von § 6 Abs. 1 des NÖ Jagdgesetzes erkennen lässt („einer zusammenhängenden Grundfläche …, welche“), bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß § 6 Abs. 1 leg.cit. eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt, von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser Grundfläche vorzunehmen ist; bei dieser Beurteilung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Fachfrage, die unter Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet werden muss (vgl. VwGH vom 24.01.1996, 94/03/0069, sowie Entscheidung des VwGH vom
  15. Juli 2005, 2002/03/0294, u.a.).Mit Entscheidung vom
  16. Mai 2014, Zl. Ro2014/03/0011-7, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das festgestellte Eigenjagdgebiet nicht die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz erfüllt. Er sieht als Voraussetzung dafür, dass dem Eigentümer einer Grundfläche die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, vor, dass es sich um eine zusammenhängende Grundfläche handeln muss, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt. Ferner verlange Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit für diese zusammenhängende Grundfläche eine Mindestgröße von 115 ha. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom ***, *** u.a. hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wie der Wortlaut von Paragraph 6, Absatz eins, des NÖ Jagdgesetzes erkennen lässt („einer zusammenhängenden Grundfläche …, welche“), bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt, von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser Grundfläche vorzunehmen ist; bei dieser Beurteilung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Fachfrage, die unter Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet werden muss vergleiche VwGH vom 24.01.1996, 94/03/0069, sowie Entscheidung des VwGH vom
  17. Juli 2005, 2002/03/0294, u.a.). Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und hat ein Amtssachverständiger der Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Amtes der NÖ Landesregierung im Rahmen dieser folgenden Befund und Gutachten erstattet: „Befund: Der gefertigte ASV für Jagdwesen nahm Einblick in die Beschwerdeunterlagen und den Vorakt der BH X, nutzte die landesinterne GIS-Applikation FORST-GIS und führte am *** eine Besichtigung vor Ort durch.Der gefertigte ASV für Jagdwesen nahm Einblick in die Beschwerdeunterlagen und den Vorakt der BH römisch zehn, nutzte die landesinterne GIS-Applikation FORST-GIS und führte am *** eine Besichtigung vor Ort durch. Die beantragte EJ gliedert sich grundsätzlich in einen Grundstückskomplex, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, sowie aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im Gesamtausmaß von 116,2154 ha, der nördlich der Chemischen Fabrik der Firma *** gelegen ist, und in einen südlichen Grundstückskomplex, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit einem Flächenausmaß von 99,516 ha. Sämtliche o.a. Grundstücke befinden sich im ungeteilten Eigentum der Antragstellerin ***. Vorkommende Hauptwildarten sind das Rehwild, der Feldhase, der Jagdfasan und verschiedene Wildentenarten. Sämtliche Flächen des nördlichen Komplexes sind über Eigengrund bzw. über öffentliches Gut erreichbar. Die zugekauften Grundstücke Nr. ***, *** und *** in der KG *** zeigen sich in der Natur als aktuell als Brache genutzte landwirtschaftliche Flächen und sind auf einer Länge von 220 m lediglich durch den öffentlichen Weg Nr. ***, KG *** vom landwirtschaftlichen Grundstück *** getrennt. Der nördliche Komplex verfügt über eine durchschnittliche Längenausdehnung in Nord-Südrichtung von der österreichischen Staatsgrenze bis zum Fabrikgelände von etwa 1,8 km und eine Breitenausdehnung in Ost-Westrichtung zwischen etwa 470 und 770 m auf. Die Verbindung dieser beiden Komplexe wird vom Norden her über die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und *** nach Süden hin zu den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** des südlichen Komplexes hergestellt, die im Wesentlichen zwischen Grundstücken des Fabrikgeländes der Firma *** liegen und teilweise von Verkehrsflächen und dem Wasserlauf der *** durchschnitten werden. Der genaue Verlauf der Grundstücke ist in der Natur nicht eindeutig erkennbar, da die Grundstücksgrenzen nicht markiert sind und die gegenständlichen Flächen aktuell mit den jeweils benachbarten Grünflächen mitbewirtschaftet werden. Diese Grundstücksfolge erstreckt sich über eine Länge von etwa 800 m bei einer Breite zwischen etwa 3,0 und etwa 10,0 m vom südlichsten Teil des Grundstückes Nr. *** (nördlicher Komplex) bis zum nördlichsten Bereich des Grundstückes Nr. *** (südlicher Komplex). Nimmt man eine durchschnittliche Breite von 8,0 m an ergibt sich ein Verhältnis der Längenausdehnung zur Breitenausdehnung von etwa 100 zu
  18. Gutachten: Nach dem NÖ Jagdgesetz steht die Befugnis zur Eigenjagd in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindesten 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt. Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen verbunden, so wird der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Um einen Längenzug handelt es sich wenn bei den, den Zusammenhang bildenden Grundstücken oder Grundstücksteilen die Längenausdehnung derselben die Breite wesentlich überwiegen. Bei einer Längenausdehnung der Grundstücksfolge der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG *** von 800 m und einer Breite durchschnittlich 8 m handelt es sich bei einem Verhältnis Länge zu Breite von 100 : 1 eindeutig um einen solchen Längenzug. Zur Beurteilung, ob der vorliegende Längenzug eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt, wurden vom ASV mehrere Beurteilungskriterien untersucht. • Einstands- und Deckungsmöglichkeiten der vorkommenden Wildarten, Äsungsflächen, Entwicklungsmöglichkeit für einen eigenen Wildstand auf der Fläche des Längenzuges: Auf dem begangenen Längenzug gibt es weder Einstands- noch Deckungsmöglichkeiten für das vorkommende Reh- und Niederwild, die nur auf den Längenzug beschränkt wären. Da der Längenzug hauptsächlich durch stark beunruhigtes Fabrikgelände der Firma *** führt, kann die Entwicklung eines eigenen Wildstandes auf der sehr schmalen Fläche des Längenzuges aus jagdfachlicher Sicht ausgeschlossen werden. • Praktische Jagdausübung, insbesondere Schussabgabe: Aus jagdfachlicher Sicht ist es unmöglich, auf dem Längenzug, der noch dazu durch die Fabrik führt, einen für die vorkommenden Wildarten gerechten Büchsen- oder Flintenschuss abzugeben, bei dem ein geeigneter Kugel- oder Schrotfang auf Eigengrund vorhanden wäre. Eine praktische Jagdausübung, wie in einem Niederwildrevier in jener Gegend üblich, kann auf der gesamten Länge der o.a. Grundstücksfolge (Längenzug) nicht durchgeführt werden. Zusammenfassend wird jagdfachlich festgestellt, dass der vorliegende Längenzug eine für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite nicht aufweist und daher den für die Bildung des beantragten Eigenjagdgebietes notwendigen Zusammenhang mit den Grundstücken des südlichen Komplexes nicht herstellen kann. Dem gegenüber kann aus jagdfachlicher Sicht festgestellt werden, dass der nördliche Grundstückskomplex sehr wohl über die erforderlich Größe von mindestens 115 ha und auch die, für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite aufweist. Zusammenfassend kann daher empfohlen werden, der Beschwerde der GJ *** teilweise zu folgen und als Eigenjagdgebiet „***“ der Frau *** lediglich den nördlichen Grundstückskomplex, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, sowie aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im Gesamtausmaß von 116,2154 ha festzustellen. Die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im Ausmaß von 99,8253 ha wären dem Genossenschaftsjagdgebiet *** zuzuweisen.“ Entsprechend der gutachtlich beantworteten Fachfrage war lediglich für die nördliche Teilfläche des beantragten Eigenjagdgebietes mit einer Fläche von 115 ha die nötige Voraussetzung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geboten und nur diesbezüglich das Eigenjagdgebiet festzustellen. Hingegen war für die südliche, im angefochtenen Bescheid angesprochene Teilfläche, mit einer Größe von etwa 99 ha festzustellen, dass der die nördliche Teilfläche und die südliche Teilfläche verbindende Längenzug aus mehreren Grundstücken im Gesamtausmaß von 0,2289 ha nicht einen den Erfordernissen des § 6 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz entsprechenden Zusammenhang zwischen den beiden Teilflächen bildet.Hingegen war für die südliche, im angefochtenen Bescheid angesprochene Teilfläche, mit einer Größe von etwa 99 ha festzustellen, dass der die nördliche Teilfläche und die südliche Teilfläche verbindende Längenzug aus mehreren Grundstücken im Gesamtausmaß von 0,2289 ha nicht einen den Erfordernissen des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz entsprechenden Zusammenhang zwischen den beiden Teilflächen bildet. Da jedoch gemäß § 9 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz dann, wenn Teilflächen einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen verbunden werden, die zwischen fremden Gründen liegen, der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt wird, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile in Folge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind, nach Angaben des land-und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht vorliegen, war der südliche Teil aus dem nördlichen Teil des nunmehr festgestellten Eigenjagdgebietes auszuschließen und der Genossenschaftsjagd *** zuzuweisen. Dies deshalb, weil die angesprochene verbindende Teilfläche dem Ausmaß von 0,2289 ha keinen den Erfordernissen in Folge ihrer Breite und der übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet erachtet.Da jedoch gemäß Paragraph 9, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz dann, wenn Teilflächen einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen verbunden werden, die zwischen fremden Gründen liegen, der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt wird, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile in Folge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind, nach Angaben des land-und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht vorliegen, war der südliche Teil aus dem nördlichen Teil des nunmehr festgestellten Eigenjagdgebietes auszuschließen und der Genossenschaftsjagd *** zuzuweisen. Dies deshalb, weil die angesprochene verbindende Teilfläche dem Ausmaß von 0,2289 ha keinen den Erfordernissen in Folge ihrer Breite und der übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet erachtet. Es entspricht der jagdlichen Lebenserfahrung, dass auf einer Fläche, die eine Länge – Breitenverhältnis von 100:1/800 m lang und zwischen 3 und 10 m breit ist, Rehe/Federwild nicht bejagt werden kann, da kein Kugelfang gegeben ist. Die diesbezüglichen Aussagen des Amtssachverständigen sind daher schlüssig und ohne Widerspruch. Wie der VwGH in seinem ob zitierten Erkenntnis festgestellt hat, ist die Bestimmung des § 9 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 – entgegen der bisher ständigen Judikatur - nicht mehr nur bei jenen Flächen anwendbar, die zur Bildung eines Eigenjagdgebietes nötig sind, sondern muss das Eigenjagdgebiet in seiner Gesamtheit den Voraussetzungen an die geeignete Gestaltung hinsichtlich der Bejagbarkeit genügen.Wie der VwGH in seinem ob zitierten Erkenntnis festgestellt hat, ist die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 – entgegen der bisher ständigen Judikatur - nicht mehr nur bei jenen Flächen anwendbar, die zur Bildung eines Eigenjagdgebietes nötig sind, sondern muss das Eigenjagdgebiet in seiner Gesamtheit den Voraussetzungen an die geeignete Gestaltung hinsichtlich der Bejagbarkeit genügen. Wie der Amtssachverständige festgehalten hat, ist der nördliche Teil bejagbar und war daher als Eigenjagdgebietsfläche festzustellen. Eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht bzw. die zu lösende Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof, wie oben dargestellt, eindeutig beantwortet wird.Eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht bzw. die zu lösende Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof, wie oben dargestellt, eindeutig beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0321

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.