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{'item': 'LVwG-WM-14-1002'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 66Art. 130§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.10.2014 GeschäftszahlLVwG-WM-14-1002 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird. 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt ***

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom *** beantragte die *** (im Folgenden: Bauwerberin) bei der Baubehörde der Stadt *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 372 Wohnungen und 373 KFZ-Stellplätzen, wobei sich davon 324 KFZ-Stellplätze in einer Tiefgarage und 49 KFZ-Stellplätze oberirdisch auf dem Baugrundstück Nr. ***, KG ***, EZ. ***, ***, *** befinden. Das Baugrundstück ist bereits bebaut und weist eine Fläche von rund 13.900 m² auf. Der Flächenwidmungsplan der Stadt *** legt für dieses Grundstück die Widmung Bauland-Kerngebiet sowie in Teilbereichen die Widmung Grünland-Park und Verkehrsfläche-privat fest. Der Bebauungsplan der Stadt *** legt für dieses Grundstück wiederum u.a. die freie Anordnung von Gebäuden, eine zulässige Gebäudehöhe von 11 m und eine Bebauungsdichte von 60 % fest. Im Zuge der Vorprüfung wurde u.a. festgehalten, dass auf dem bereits geräumten Gelände des ehemaligen Volksbades die Errichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 372 Wohnungen und 373 KFZ-Stellplätzen, davon würden sich 324 in einer Tiefgarage befinden, geplant sei. Laut dem Bebauungskonzept würden 2 L-förmige Baukörper entlang der *** situiert (Bauteil 1 und 2), die voneinander durch einen 2,68 m breiten Spalt getrennt und über mehrere Stiegenhäuser und je einem Mittelgang pro Geschoß erschlossen würden. ln den punktförmigen Stadtvillen (Bauteile 3 bis 7), die hinter den Bauteilen 1 und 2 situiert seien, erfolge die Erschließung jeweils über ein innenliegendes Stiegenhaus. Im Bauteil 1 seien 114 Wohnungen projektiert, im Bauteil 2 78 Wohnungen und in den Bauteilen 3 bis 7 jeweils 36 Wohnungen (Gesamtsumme: 372 Wohnungen). Sämtliche Gebäude seien über die Stiegenhäuser an die gemeinsame und 6 Brandabschnitte (der größte weise eine Fläche von 1.497 m² auf) umfassende Tiefgarage im Untergeschoß verbunden. Die Erschließung erfolge über die Zufahrt an der ***, über die auch die nördliche oberirdische KFZ-Abstellfläche mit 49 KFZ-Stellplätzen erreicht werden könne. Auf dem Baugrundstück seien weiters zwei Kinderspielplätze vorgesehen, wobei der größere auch der Schutzraumvorsorge diene. Mit Schreiben vom *** wurden die Nachbarn, und somit auch die *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin), nach § 22 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) vom Einreichprojekt verständigt und wurde ihnen gleichzeitig unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen zu erheben.Mit Schreiben vom *** wurden die Nachbarn, und somit auch die *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin), nach Paragraph 22, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) vom Einreichprojekt verständigt und wurde ihnen gleichzeitig unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen zu erheben. Die Beschwerdeführerin wendete als Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, welches nordöstlich unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück angrenzt und auf dem sie eine behördlich genehmigte Klavierfabrik betreibt, in ihrem Schreiben vom *** ein, dass sie seit dem Jahr *** eine emissionsträchtige gewerbliche Betriebsanlage führe und ihr unter dem Aspekt, dass damit ein subjektiv-öffentliches Recht verbunden sei, dass auf ihren Nachbargrundstücken keine Gebäude errichtet würden, die einen Immissionsschutz beanspruchen würden, im gegenständlichen Verfahren eine Parteistellung zukommen würde. Nach Durchführung einer Verhandlung am *** erteilte der Magistrat X als Baubehörde I. Instanz sodann mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Nach Durchführung einer Verhandlung am *** erteilte der Magistrat römisch zehn als Baubehörde römisch eins. Instanz sodann mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin, in welcher sie im Wesentlichen die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes und ihr Recht auf Schutz vor einer heranrückenden Wohnbebauung geltend gemacht hat, wies der Stadtsenat der Stadt *** als Baubehörde II. Instanz mit Bescheid vom ***, Zl. ***,

§ 66Abs.

4 AVG ab und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darstellung des Sachverhaltes führte dieser im Wesentlichen begründend aus, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben den Bestimmungen des Bebauungs- und des Flächenwidmungsplanes entsprechen würde, weshalb die Baubewilligung zu erteilen gewesen sei. Zudem müsse die Beschwerdeführerin Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten würden, hinnehmen und sei ihr bestehender Betrieb mit seinen Emissionswerten bereits vor der Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes und ihres Grundstückes in die Widmung Bauland-Kerngebiet durch das an ihr Grundstück unmittelbar anschließende Bauland-Wohngebiet, in dem sich bereits ebenfalls Wohnungen befinden würden, einer höheren Einschränkung als durch die jetzige Kerngebietswidmung ausgesetzt gewesen, sodass eine Beeinträchtigung ihres Betriebes durch die heranrückende Wohnbebauung nicht vorliege. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin, in welcher sie im Wesentlichen die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes und ihr Recht auf Schutz vor einer heranrückenden Wohnbebauung geltend gemacht hat, wies der Stadtsenat der Stadt *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz mit Bescheid vom ***, Zl. ***,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darstellung des Sachverhaltes führte dieser im Wesentlichen begründend aus, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben den Bestimmungen des Bebauungs- und des Flächenwidmungsplanes entsprechen würde, weshalb die Baubewilligung zu erteilen gewesen sei. Zudem müsse die Beschwerdeführerin Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten würden, hinnehmen und sei ihr bestehender Betrieb mit seinen Emissionswerten bereits vor der Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes und ihres Grundstückes in die Widmung Bauland-Kerngebiet durch das an ihr Grundstück unmittelbar anschließende Bauland-Wohngebiet, in dem sich bereits ebenfalls Wohnungen befinden würden, einer höheren Einschränkung als durch die jetzige Kerngebietswidmung ausgesetzt gewesen, sodass eine Beeinträchtigung ihres Betriebes durch die heranrückende Wohnbebauung nicht vorliege. In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Berufungsvorbringen. Mit Schreiben vom ***, am *** bei der belangten Behörde und am *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt, zog die Bauwerberin ihr Bauansuchen vom *** zurück. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Da das Landesverwaltungsgericht – anders als vormals die NÖ Landesregierung als Vorstellungsbehörde – aufgrund dieser Rechtslage in der Sache zu entscheiden hat und die verfahrensrelevante Rechts- und Sachlage nach h.M. (statt aller etwa Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] 31 f) jene im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, sind Änderungen in der Rechts- und Sachlage im Gerichtsverfahren zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass das Landesverwaltungsgericht die Zurückziehung des Bauansuchens der Bauwerberin während des Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. April 1987, Zl. 87/06/0002) ist eine Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der ohne Vorliegen eines Antrages eines Bauwerbers - und somit von der Baubehörde nicht von Amts wegen – erlassen werden darf. Eine Behörde, die einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag einer Partei vorliegt oder der Antrag später im Verfahren zurückgezogen worden ist, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964, sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. u.a. VwGH vom
  2. September 1989, Zlen. 88/10/0030, 0090, sowie VwGH vom
  3. Februar 1996, Zl. 93/17/0200).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  4. April 1987, Zl. 87/06/0002) ist eine Baubewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der ohne Vorliegen eines Antrages eines Bauwerbers - und somit von der Baubehörde nicht von Amts wegen – erlassen werden darf. Eine Behörde, die einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag einer Partei vorliegt oder der Antrag später im Verfahren zurückgezogen worden ist, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche u.a. VfSlg. 4730 aus 1964,, sowie VfSlg. 5685 aus 1968,) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche u.a. VwGH vom
  5. September 1989, Zlen. 88/10/0030, 0090, sowie VwGH vom
  6. Februar 1996, Zl. 93/17/0200). In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 13 Abs. 7 AVG zu verweisen, wonach es einem Bauwerber freisteht, sein Bauansuchen bis zum Ende des Verfahrens zurückzuziehen. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 7, AVG zu verweisen, wonach es einem Bauwerber freisteht, sein Bauansuchen bis zum Ende des Verfahrens zurückzuziehen. Im gegenständlichen Verfahren ist die Bauwerberin somit berechtigt, ihr Bauansuchen im Gerichtsverfahren zurückzuziehen. Durch die Zurückziehung des Bauansuchens während des Beschwerdeverfahrens trifft dem Landesverwaltungsgericht jedoch trotzdem eine Entscheidungspflicht, zumal über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde zu entscheiden ist. Die Zurückziehung des Bauansuchens durch die Bauwerberin bedeutet für die Beschwerdeführerin nämlich weder eine Klaglosstellung noch kommt dies dem Verzicht auf eine erhobene Beschwerde gleich. Vielmehr besitzt die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch darauf, dass aufgrund des neuen Sachverhaltes über ihre Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht selbst entschieden wird. Durch die Zurückziehung des Bauansuchens der Bauwerberin wird nämlich nicht der bereits erlassene Baubewilligungsbescheid beseitigt, vielmehr hat die Zurückziehung zur Folge, dass für die Erteilung der Baubewilligung, also eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, eine Voraussetzung fehlt, was zur Aufhebung des Baubewilligungsbescheides führen muss. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  7. Dezember 1987, Zl. 87/05/0084, sowie VwGH vom
  8. September 1990, Zl. 90/05/0001, sowie VwGH vom
  9. Oktober 1990, Zl. 90/06/0074, sowie VwGH vom
  10. März 1992, Zl. 91/05/0181, sowie VwGH vom
  11. November 1995, Zl. 92/06/0084) aufgrund des Wegfalles des Bauansuchens eine angefochtene Baubewilligung wegen ihrer Antragsbedürftigkeit ersatzlos aufzuheben ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren ist die Bauwerberin somit berechtigt, ihr Bauansuchen im Gerichtsverfahren zurückzuziehen. Durch die Zurückziehung des Bauansuchens während des Beschwerdeverfahrens trifft dem Landesverwaltungsgericht jedoch trotzdem eine Entscheidungspflicht, zumal über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde zu entscheiden ist. Die Zurückziehung des Bauansuchens durch die Bauwerberin bedeutet für die Beschwerdeführerin nämlich weder eine Klaglosstellung noch kommt dies dem Verzicht auf eine erhobene Beschwerde gleich. Vielmehr besitzt die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch darauf, dass aufgrund des neuen Sachverhaltes über ihre Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht selbst entschieden wird. Durch die Zurückziehung des Bauansuchens der Bauwerberin wird nämlich nicht der bereits erlassene Baubewilligungsbescheid beseitigt, vielmehr hat die Zurückziehung zur Folge, dass für die Erteilung der Baubewilligung, also eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, eine Voraussetzung fehlt, was zur Aufhebung des Baubewilligungsbescheides führen muss. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  12. Dezember 1987, Zl. 87/05/0084, sowie VwGH vom
  13. September 1990, Zl. 90/05/0001, sowie VwGH vom
  14. Oktober 1990, Zl. 90/06/0074, sowie VwGH vom
  15. März 1992, Zl. 91/05/0181, sowie VwGH vom
  16. November 1995, Zl. 92/06/0084) aufgrund des Wegfalles des Bauansuchens eine angefochtene Baubewilligung wegen ihrer Antragsbedürftigkeit ersatzlos aufzuheben ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte, wobei die zu lösende Frage, wie vorzugehen ist, wenn ein Bauansuchen zurückgezogen wird, durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte, wobei die zu lösende Frage, wie vorzugehen ist, wenn ein Bauansuchen zurückgezogen wird, durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WM.14.1002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.