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{'item': 'LVwG-MI-14-0025'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.10.2014 GeschäftszahlLVwG-MI-14-0025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 3

a gehalten wird oder auf öffentlichen Anlagen.Die Jagd ruht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, NÖ JG nämlich auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, auf Flächen,

Paragraph 3, a gehalten wird oder auf öffentlichen Anlagen. Die Fläche, um die es im gegenständlichen Falle geht, nämlich die Parzelle ***, ist weder ein Friedhof, noch ein Haus, noch ein Gehöft noch ein zu einem Haus oder Gehöft dazugehöriger, vollständig abgeschlossener Hof, noch ein zu einem Haus oder Gehöft dazugehöriger vollständig abgeschlossener Hausgarten, noch eine Fläche,

§ 3

a gehalten wird,noch eine Fläche,

Paragraph 3, a gehalten wird, noch eine öffentlichen Anlage. Das Gutachten des Sachverständigen, das dem Straferkenntnis zu Grunde gelegt wurde, war einerseits entbehrlich, weil über eine Rechtsfrage überhaupt nicht von einem jagdfachlichen Amts-Sachverständiger abzusprechen ist. Andererseits war das Gutachten auch falsch, weil er versuchte, das NÖ-Jagdgesetz. zu erweitern und den § 17 Abs. 1 NO JG „auszudehnen“ mit Begriffen wie etwa „Hintausbereich“, den das NÖ JG so gar nicht kennt.Das Gutachten des Sachverständigen, das dem Straferkenntnis zu Grunde gelegt wurde, war einerseits entbehrlich, weil über eine Rechtsfrage überhaupt nicht von einem jagdfachlichen Amts-Sachverständiger abzusprechen ist. Andererseits war das Gutachten auch falsch, weil er versuchte, das NÖ-Jagdgesetz. zu erweitern und den Paragraph 17, Absatz eins, NO JG „auszudehnen“ mit Begriffen wie etwa „Hintausbereich“, den das NÖ JG so gar nicht kennt. Aus dem Befund des Sachverständigen ist klar ersichtlich, dass die gegenständliche Fläche weder ein Friedhof, nach ein Haus, noch ein Gehöft noch ein zu einem Haus oder Gehöft dazugehöriger, vollständig abgeschlossener Hof, noch ein zu einem Haus oder Gehört dazugehöriger vollständig abgeschlossener Hausgarten, noch eine Fläche,

§ 3

a gehalten wird,noch eine Fläche,

Paragraph 3, a gehalten wird, noch eine öffentlichen Anlage ist. Schon daraus war ersichtlich, dass die Sachverhaltselemente des § 17 Abs. 1 NÖ JG gar nicht verwirklicht worden waren. Weshalb die "Behörde im Straferkenntnis dann „eine mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen hat“ ist mir bis heute unerklärlich: Ich habe nämlich keine „jagdbaren Vögel“ bejagt, ich habe auch keine jagdliche Handlung auf einer Ruhensfläche gesetzt.Schon daraus war ersichtlich, dass die Sachverhaltselemente des Paragraph 17, Absatz eins, NÖ JG gar nicht verwirklicht worden waren. Weshalb die "Behörde im Straferkenntnis dann „eine mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen hat“ ist mir bis heute unerklärlich: Ich habe nämlich keine „jagdbaren Vögel“ bejagt, ich habe auch keine jagdliche Handlung auf einer Ruhensfläche gesetzt. Der Sachverständige, der nicht Jurist sondern jagdfachlicher Amt-Sachverständiger ist, kann zur Frage des „Ruhens der Jagd“ gemäß§ 17 Abs. 1 NÖ JG gar kein Gutachten abzugeben, da dies eine Rechtsfrage ist. Er hätte als ASV bloß jagdfachliche Fragen, die sich an einen jagdfachlichen Amtssachverständigen richten, zu beantworten. Die Rechtsfrage hat die Behörde selbst – ohne Sachverständigengutachten – zu lösen.Der Sachverständige, der nicht Jurist sondern jagdfachlicher Amt-Sachverständiger ist, kann zur Frage des „Ruhens der Jagd“ gemäß§ 17 Absatz eins, NÖ JG gar kein Gutachten abzugeben, da dies eine Rechtsfrage ist. Er hätte als ASV bloß jagdfachliche Fragen, die sich an einen jagdfachlichen Amtssachverständigen richten, zu beantworten. Die Rechtsfrage hat die Behörde selbst – ohne Sachverständigengutachten – zu lösen. Den Ausführungen des Sachverständigen kommt dies gar keine Bedeutung zu, weil sie nicht den Sachverhaltselementen des Nö JG in§ 17 Abs. 1 entsprechen.Den Ausführungen des Sachverständigen kommt dies gar keine Bedeutung zu, weil sie nicht den Sachverhaltselementen des Nö JG in§ 17 Absatz eins, entsprechen. Der Befund des ASV Spricht nämlich von einem Kellergebäude (nicht von einem Haus oder kein Gehöft, wie das der§ 17 Abs. 1 NÖ JG verlangt). Schon daran knüpft sich die Rechtsfolge, dass dar auch gar kein Hof oder Hausgarten sein kann oder sich befinden kann, der zu einem Haus oder Gehöft gehörten könnte, wenn schon der Umstand fehlt, dass sich dort Oberhaupt ein Haus und/oder ein Gehöft befänden. Eine „Gartenfläche mit Rasen“ neben einem Kellergebäude ist aber keine Fläche, wo die Jagd nach § 17 Abs. 1 NÖ JG ruht.Der Befund des ASV Spricht nämlich von einem Kellergebäude (nicht von einem Haus oder kein Gehöft, wie das der§ 17 Absatz eins, NÖ JG verlangt). Schon daran knüpft sich die Rechtsfolge, dass dar auch gar kein Hof oder Hausgarten sein kann oder sich befinden kann, der zu einem Haus oder Gehöft gehörten könnte, wenn schon der Umstand fehlt, dass sich dort Oberhaupt ein Haus und/oder ein Gehöft befänden. Eine „Gartenfläche mit Rasen“ neben einem Kellergebäude ist aber keine Fläche, wo die Jagd nach Paragraph 17, Absatz eins, NÖ JG ruht. Der sogenannte „Hintausbereich“, den der Sachverständige völlig unangebracht – nämlich offenbar nach seinen eigenen persönlichen Vorstellungen – „als Bereich wo die Jagd ruhen sollte“ umformulieren möchte, ist ein Begriff, den das NO Jagdgesetz nicht kennt. Es kann daher auch keine Fläche nur einfach deshalb unter § 17 Abs. 1 NÖ JG subsumiert werden, „auf der die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 NÖ JG nach der persönlichen Ansicht eines ASV „verwirklicht“ sind“ – sondern nur eine Fläche, die in § 17 Abs. 1 NÖ JG ausdrücklich genannt ist. Sonst hatte der Gesetzgeber nämlich nicht die Diktion „die Jagd ruht auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, auf Flächen,

§ 3

a gehalten wird oder auf öffentlichen Anlagen“ gewählt, sondern vielmehr eine Formulierung, wo auch der „Hintausbereich“ angeführt worden wäre.Der sogenannte „Hintausbereich“, den der Sachverständige völlig unangebracht – nämlich offenbar nach seinen eigenen persönlichen Vorstellungen – „als Bereich wo die Jagd ruhen sollte“ umformulieren möchte, ist ein Begriff, den das NO Jagdgesetz nicht kennt. Es kann daher auch keine Fläche nur einfach deshalb unter Paragraph 17, Absatz eins, NÖ JG subsumiert werden, „auf der die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, NÖ JG nach der persönlichen Ansicht eines ASV „verwirklicht“ sind“ – sondern nur eine Fläche, die in Paragraph 17, Absatz eins, NÖ JG ausdrücklich genannt ist. Sonst hatte der Gesetzgeber nämlich nicht die Diktion „die Jagd ruht auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, auf Flächen,

Paragraph 3, a gehalten wird oder auf öffentlichen Anlagen“ gewählt, sondern vielmehr eine Formulierung, wo auch der „Hintausbereich“ angeführt worden wäre. Der „Hintausbereich“ einer Kellergasse ist daher vom Sachverständigen klar befundet worden – jedenfalls nicht als Haus, nicht als Gehöft, nicht als Hausgarten oder als andere Fläche, die in § 17 Abs. 1 NÖ JG genannt ist – und schon daher geht ganz klar aus dem Befund des ASV hervor, dass die gegenständliche Fläche keine Fläche ist, wo die Jagd ruht.Der „Hintausbereich“ einer Kellergasse ist daher vom Sachverständigen klar befundet worden – jedenfalls nicht als Haus, nicht als Gehöft, nicht als Hausgarten oder als andere Fläche, die in Paragraph 17, Absatz eins, NÖ JG genannt ist – und schon daher geht ganz klar aus dem Befund des ASV hervor, dass die gegenständliche Fläche keine Fläche ist, wo die Jagd ruht. Die Behörde hätte sich das Gutachten des ASV sparen können, da er weder rechtskundig ist noch die Kompetenz des Landesgesetzgebers hat, um § 17 Abs. 1 NÖ JG zu erweitern.Die Behörde hätte sich das Gutachten des ASV sparen können, da er weder rechtskundig ist noch die Kompetenz des Landesgesetzgebers hat, um Paragraph 17, Absatz eins, NÖ JG zu erweitern. Es hätte die Frage genügt, ob die gegenständliche Parzelle ein Haus, ein Gehöft, ein zu einem Haus oder Gehöft dazugehöriger, vollständig abgeschlossener Hof, oder ein zu einem Haus oder Gehört dazugehöriger vollständig abgeschlossener Hausgarten, oder eine Fläche,

§ 3a gehalten wird, oder aber eine öffentlichen Anlage ist.

Diese Frage hat der ASV in seinem Befund schon verneint: Es handelt sich eben um laut ASV um einen Hintausbereich einer Kellergasse. In § 17 Abs. 1 NÖ JG finden wir solche Bereiche nichtEs hätte die Frage genügt, ob die gegenständliche Parzelle ein Haus, ein Gehöft, ein zu einem Haus oder Gehöft dazugehöriger, vollständig abgeschlossener Hof, oder ein zu einem Haus oder Gehört dazugehöriger vollständig abgeschlossener Hausgarten, oder eine Fläche,

Paragraph 3, a gehalten wird, oder aber eine öffentlichen Anlage ist. Diese Frage hat der ASV in seinem Befund schon verneint: Es handelt sich eben um laut ASV um einen Hintausbereich einer Kellergasse. In Paragraph 17, Absatz eins, NÖ JG finden wir solche Bereiche nicht Zusammenfassung: Der Vorwurf, ich hätte gegen § 17 Abs. 1 Nö JG durch das Fangen von jagdbaren Vögeln und damit durch Jagd auf der gegenständlichen Fläche verstoßen, geht daher völlig ins Leere. Schon der Text des NÖ JG widerlegt in § 3 und in § 17 Abs. 1 den Spruch des Bescheides und den Vorwurf gegen meine Person.Der Vorwurf, ich hätte gegen Paragraph 17, Absatz eins, Nö JG durch das Fangen von jagdbaren Vögeln und damit durch Jagd auf der gegenständlichen Fläche verstoßen, geht daher völlig ins Leere. Schon der Text des NÖ JG widerlegt in Paragraph 3 und in Paragraph 17, Absatz eins, den Spruch des Bescheides und den Vorwurf gegen meine Person. lch stelle aus diesen Gründen den ANTRAG, das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben und das gegen meine Person eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze einzustellen und mich von dieser Einstellung zu benachrichtigen.“ Das Landesverwaltungsgericht hat am 23.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch eine Zeugin: Der Beschwerdeführer gab an: „Das gegenständliche Grundstück ist eine Parzelle mit 972 m² und ist diese Parzelle eingefriedet. Sie hat einen Maschendrahtzaun und ein Tor. Der Zaun ist nicht schalenwilddicht. Ich schätze der Zaun ist 1,60 m hoch und unten nicht gegen Schalenwild abgesichert. Auch beim Tor kann jederzeit Niederwild in das Grundstück gelangen. Ich habe eine Falle aufgestellt, die Falle hat 1 m x 1 m und eine Höhe von 70 cm. Ich habe keinen Lockvogel hineingesetzt, sondern die am Lichtbild abgebildete Elster muss sich gefangen haben. Ich war am 09.02.2013, um 06.15 Uhr vor Ort und zu diesem Zeitpunkt war noch keine Elster in der Falle. Mein Vater und ich kontrollieren die Fallen mehrmals am Tag, innerhalb der vorgeschriebenen 24 Stunden. Die zweite auf den im Akt einliegenden Lichtbildern aufgestellte Falle ist mittlerweile entsorgt und war nur zwischengelagert. Das Grundstück wird landwirtschaftlich genutzt, es wird Holz zwischengelagert und wird gemäht wenn es nötig ist, im Rahmen der Landschaftspflege. Das Grundstück befindet sich außerhalb der Ortschaft und es geht links eine Kellergasse hinein. Die auf dem Luftbild erkenntlichen nachbarlichen Grundstücke, die nordwestlich an das gegenständliche Grundstück anschließen, sind ebenfalls eingezäunt, aber landwirtschaftlich genutzt. Ich bin Jagdschutzorgan der Genossenschaftsjagd *** und die Genossenschaftsjagd hat 840 ha. Es werden ca. 40 Hasen und 60 Fasane geschossen. Hauptsächlich ich betreibe den Krähenfang, weil ich Jagdaufseher bin. Die Falle steht einmal auf dem gegenständlichen Grundstück, oder etwas weiter draußen im Revier, wo es halt gerade nötig ist. Ich verwende hauptsächlich die gegenständliche Falle. Vor etwa zwei Jahren habe ich ca. 40 bis 50 Elstern gefangen, danach wurden in der Umgebung wiederum 60 bis 70 Elstern gesichtet, das heißt, der Elsterndruck ist enorm hoch. Ich fange hauptsächlich Elstern, die Nebelkrähe ist sehr schwer zu fangen.“ Die Zeugin B gab an: „Ich kann mich noch erinnern, weil ich führe ein Hundetagebuch und da ist alles vermerkt. Ich habe auch noch nachlesen können und auch das Datum noch gewusst. Mein Hund hat zu einem Maschendrahtzaun hingezogen und hat davor mehrere tote Elstern gefunden. Dies in verschiedenen Verwesungszuständen, dies ein bis zwei Meter vor dem gegenständlichen Grundstück auf einem Haufen. Ein Flattergeräusch hat mich dann in das Grundstück blicken lassen und dann habe ich in einer Falle eine Elster gesehen. Diese Elster hat um ihr Leben gekämpft. Die Falle stand ca. in der Mitte des Grundstückes und zwar frei zugänglich. Dazu lege ich eine Luftbildaufnahme vor. Die Falle stand neben einem Gebüsch, eingezeichnet mit lila Kreuz. Daneben befindet sich ein rotes Kreuz, das ist der Bereich, wo sich die toten Elstern gefunden haben. Ich habe von außen direkt in das Grundstück hinein geschaut. Es ist gut einsehbar gewesen. Ich wollte der Elster helfen und habe die *** Tierrettung angerufen. Hier hat niemand angerufen, dann habe ich beim Tierheim *** und beim *** Tierschutzverein angerufen, diese haben mir den Rat gegeben, eher den Amtstierarzt anzurufen, da es sich um Wildtiere handelt. Den Amtstierarzt habe ich nicht erreicht, ich habe schließlich die ortsansässige Polizeiinspektion angerufen und habe Tierquälerei gemeldet. Der Polizist hat mir gesagt, dass er sich das anschauen werde, und mich zurückrufen werde. Nach eineinhalb Stunden hat er mich auch wirklich angerufen und er hat gemeint, dass das alles legal sei, weil das Grundstück dem ortsansässigen Jagdleiter gehört. Ich habe dann bis zur heutigen Vorladung nichts mehr gehört. Auch rund um das gegenständliche Grundstück ist meiner Ansicht nach keine landwirtschaftliche Fläche, hier kann kein Traktor fahren, es handelt sich hier um Brache. Wenn ich vom Beschwerdeführer gefragt werde, wie ich darauf komme, dass es sich hier um Brache handelt, gebe ich an, dass ich seit 48 Jahren in dieser Gemeinde lebe und war in diesem Bereich noch nie ein Feld bestellt es handelt sich um Dampfröhren, da kann kein Bauer je etwas anbauen. Es handelt sich um eine Kellergasse.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ ging von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer stellte zumindest am 09.02.2013 in seinem Schrebergarten in *** Parzelle Nr. ***, eine Krähenfang auf, indem sich eine Elster befand, welche von Frau B vorgefunden wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: § 3 Wild, jagdbare Tiere Paragraph 3, Wild, jagdbare Tiere

(1)Folgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasst (Wild): 1 Haarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das Wildkaninchen, das Murmeltier; der Bär, der Luchs, der Marderhund, der Waschbär, der Dachs, der Wolf, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, die Wiesel, der Fischotter, die Wildkatze (Raubwild); 2 Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Alpenschnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Trappen, das Wildtruthuhn, die Wildtauben, der Krammetsvogel (Wacholderdrossel), die Schnepfen, der wilde Schwan, die Wildgänse, die Wildenten, das Bläßhuhn, der Graureiher, die Taucher, die Kormorane, die Tag- und Nachtgreifvögel, der Kolkrabe, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher.
(2)…..
(3)Folgende Federwildarten sind jagdbar: Auer-, Birk- und Rackelwild, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinhuhn, Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Wildtruthahn, Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube, Wacholderdrossel, Bekassine, Waldschnepfe, Höckerschwan, Saatgans, Graugans, Pfeifente, Schnatterente, Krickente, Stockente, Spießente, Knäckente, Löffelente, Tafelente, Reiherente, Schellente, Bläßhuhn.
(4)….
(5)Folgende Verbote gelten für das Federwild: 1 Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der Federwildarten nach Abs. 3; 1 Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der Federwildarten nach Absatz 3,; 2 Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit; 3 Verbot jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung, Entnahme und des Besitzes von Eiern (auch in leerem Zustand) sowie jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern; 4 Verbot des Verkaufs von lebenden und toten Exemplaren oder deren Teilen; 5 Verbot des Verkaufs von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen; 6 Verbot der Beförderung und des Haltens für den Verkauf; 7 Verbot des Anbots zum Verkauf. Die Verbote nach Z. 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des § 78. Die Verbote nach Ziffer 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des Paragraph 78,
(6)Die Landesregierung hat mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn
(6)Die Landesregierung hat mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 4 und 5 zuzulassen, wenn 1 es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, 2 die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt und 3 einer der folgenden Gründe eine Ausnahme rechtfertigt: 4
  1. a)Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, 5
  2. b)Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, 6
  3. c)Abwendung erheblicher Schaden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, 7
  4. d)Schutz der wildlebenden Pflanzen-und Tierwelt, 8
  5. e)Forschungs- und Unterrichtszwecke, Aufstockung der Bestände, Wiederansiedlung und Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder 9
  6. f)selektiver Fang, Haltung oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Wildarten in geringen Mengen.
(7)In der Verordnung nach Abs. 6 sind anzugeben:
(7)In der Verordnung nach Absatz 6, sind anzugeben: 1 für welche Art die Ausnahme gilt, 2 zugelassene Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, wenn die nach diesem Gesetz zugelassenen eingeschränkt werden sollen, 3 Art der Risiken und zeitliche und örtliche Umstände für die Ausnahme, 4 Maßnahmen zur strengen Überwachung im Falle des Abs. 6 Z. 3 lit. f und 4 Maßnahmen zur strengen Überwachung im Falle des Absatz 6, Ziffer 3, Litera f und 5 Art der Kontrollen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach, Absatz 4 und 5 zuzulassen, wenn 1 es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, 2 die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt,
  1. einer der in Abs. 6 Z. 3 genannten Gründe eine Ausnahme rechtfertigt und
  2. einer der in Absatz 6, Ziffer 3, genannten Gründe eine Ausnahme rechtfertigt, und
  3. eine Ermächtigung in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorliegt.
  4. 6.
(9)Die Ausnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde haben die Angaben nach Abs. 7 zu enthalten und sind der Landesregierung zu melden.6.
(9)Die Ausnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde haben die Angaben nach Absatz 7, zu enthalten und sind der Landesregierung zu melden. § 17 des NÖ Jagdgesetzes lautet:Paragraph 17, des NÖ Jagdgesetzes lautet:
(1)Die Jagd ruht: ° auf Friedhöfen, ° in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten,° in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung, vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten, ° auf Flächen,

§ 3a

gehalten wird,° auf Flächen,

Paragraph 3 a, gehalten wird, ° auf öffentlichen Anlagen.

(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode über Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Eigentümers für solche Grundstücke zu verfügen, die durch eine schalenwilddichte Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, dass der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist.
(3)Auf Grundflächen, die durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder Austritt des Weideviehes verhagt sind, findet die Bestimmung des Abs. 2 keine Anwendung.
(3)Auf Grundflächen, die durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder Austritt des Weideviehes verhagt sind, findet die Bestimmung des Absatz 2, keine Anwendung.
(4)Auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild hindern, wieder auszuwechseln.
(4)Auf den in den Absatz eins und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild hindern, wieder auszuwechseln.
(5)Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort gefallen oder verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen und angeschossenes oder krankes Wild zu töten.
(5)Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in den Absatz eins und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort gefallen oder verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen und angeschossenes oder krankes Wild zu töten.
(6)Im Falle eines schädigenden Überhandnehmens von Haarraubwild, Hasen, wilden Kaninchen und Schwarzwild auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten beauftragen, nach Verständigung des Grundeigentümers unter Bedachtnahme auf die Schonzeiten und die Vorschriften des § 96 dieses Wild zu fangen oder zu erlegen.
(6)Im Falle eines schädigenden Überhandnehmens von Haarraubwild, Hasen, wilden Kaninchen und Schwarzwild auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten beauftragen, nach Verständigung des Grundeigentümers unter Bedachtnahme auf die Schonzeiten und die Vorschriften des Paragraph 96, dieses Wild zu fangen oder zu erlegen. Gemäß § 3 Abs.2 des NÖ Jagdgesetzes sind Nebelkrähen und Elstern zwar vom Geltungsbereich des Gesetzes umfasst, jedoch gemäß § 3 Abs.2 leg. cit nicht jagdbar, weil hier taxativ die jagdbaren Federwildarten aufgezählt sind und weder Elster noch Nebelkrähe hier genannt sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des NÖ Jagdgesetzes sind Nebelkrähen und Elstern zwar vom Geltungsbereich des Gesetzes umfasst, jedoch gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit nicht jagdbar, weil hier taxativ die jagdbaren Federwildarten aufgezählt sind und weder Elster noch Nebelkrähe hier genannt sind. Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch eines Strafekenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Gemäß Paragraph 44, a VStG hat der Spruch eines Strafekenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3.die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5.im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. § 135Paragraph 135 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer ... die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2); die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (Paragraph 17, Absatz eins und 2); …" Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte nicht nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 bestraft werden dürfen, ist er im Ergebnis im Recht. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, „jagdbare Vögel an einem Ort ausgeübt zu haben, an dem die Jagd ruht“ Im angefochtenen Bescheid wird zwar das Verhalten des Beschwerdeführers näher dargestellt, aber bezüglich des spruchmäßigen Vorwurfs des strafbaren Verhaltens der Ausübung der Jagd auf „jagdbare Tiere“ missachtet, dass es sich sowohl bei Nebelkrähen als auch bei Elstern um nicht jagdbares Federwild handelt. Elstern und Nebelkrähen stellen kein jagdbares Wild iSd § 3 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 dar, zumal es sich dabei nicht um eine dort aufgezählte wildlebende Tierart handelt. Elstern und Nebelkrähen stellen kein jagdbares Wild iSd Paragraph 3, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974 dar, zumal es sich dabei nicht um eine dort aufgezählte wildlebende Tierart handelt. Das Erlegen von nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Tiere ist nach den Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes jedoch nicht strafbar. Die Behörde hat sich auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob das Fangen von Krähen und/oder Elstern, somit von nicht jagdbaren Tieren, allenfalls als eine Ausübung der Jagd nach anderen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes verbotenen Weise darstellt, etwa ob er die in der Verordnung der belangten Behörde vom 11. April 2012, Zl.*** und *** erlassenen Bestimmungen verletzt hat. Da die belangte Behörde sowohl die Tathandlung nicht korrekt wiedergegeben hat, als auch die konkrete gesetzliche Bestimmung des NÖ Jagdgesetzes bzw. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, gegen die der Beschwerdeführer allenfalls verstoßen haben könnte, bezeichnet hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 44 a lit.1 VStG zu beheben. Da die belangte Behörde sowohl die Tathandlung nicht korrekt wiedergegeben hat, als auch die konkrete gesetzliche Bestimmung des NÖ Jagdgesetzes bzw. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, gegen die der Beschwerdeführer allenfalls verstoßen haben könnte, bezeichnet hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 44, a lit.1 VStG zu beheben. Da die belangte Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch keine konkrete Verfolgungshandlung gesetzt hat, war das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.3 VStG einzustellen.Da die belangte Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch keine konkrete Verfolgungshandlung gesetzt hat, war das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MI.14.0025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.