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{'item': 'LVwG-BN-13-1264'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.11.2014 GeschäftszahlLVwG-BN-13-1264 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Martin Allraun als Einzelrichter über das, damals als Berufung eingebrachte und nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Martin Allraun als Einzelrichter über das, damals als Berufung eingebrachte und nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 1. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. , 2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70 Euro zu leisten. 2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70 Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, am ***, 11.03 Uhr, den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen ***, im Gemeindegebiet von ***, auf der Autobahn ***, nächst Strkm *** in Fahrtrichtung *** (am 4. Fahrstreifen) gelenkt zu haben und dabei mit einer Geschwindigkeit von 181 km/h (nach Abzug von 6 km/h Messtoleranz) und somit schneller als die auf der Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde die Übertretung des §§ 20 Abs. 2 StVO 1960, 99 Abs. 2e StVO 1960 zur Last gelegt. Gemäß 99 Abs. 2e leg.cit. wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 161 Stunden verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde die Übertretung des Paragraphen 20, Absatz 2, StVO 1960, 99 Absatz 2 e, StVO 1960 zur Last gelegt. Gemäß 99 Absatz 2 e, leg.cit. wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 161 Stunden verhängt. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 35 Euro bestimmt. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 35 Euro bestimmt. Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäß der Tatbeschreibung im angefochtenen Straferkenntnis die gefahrene Geschwindigkeit von 181 km/h durch ein Abstandsmessgerät festgestellt worden sei. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 98c Abs. 1 ergebe sich zweifelsfrei, dass eine automationsunterstützte Abstandsmessung ausschließlich einen begründeten Verdacht von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstands erfolgen dürfe. Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 98 c, Absatz eins, ergebe sich zweifelsfrei, dass eine automationsunterstützte Abstandsmessung ausschließlich einen begründeten Verdacht von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstands erfolgen dürfe. Wie sich aus den im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Lichtbildern ergebe, habe ein solch begründeter Verdacht einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes nicht bestanden, da sich im gesamten überwachten Streckenabschnitt vor dem Fahrzeug des Einschreiters weder auf der Fahrspur des Einschreiters noch auf der Fahrspur daneben ein weiteres Fahrzeug befunden habe. Dementsprechend sei mangels des Verdachts von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstands die Abstandsmessung gesetzwidrig und somit unzulässig. Soweit sich die Behörde in ihrer Begründung auf Abs. 2 des § 98c beziehe, übersehe die Behörde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen und somit bereits die Abstandsmessung an sich gesetzwidrig gewesen sei, womit folglich auch die Geschwindigkeitsmessung gesetzwidrig gewesen sei. Soweit sich die Behörde in ihrer Begründung auf Absatz 2, des Paragraph 98 c, beziehe, übersehe die Behörde, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vorliegen und somit bereits die Abstandsmessung an sich gesetzwidrig gewesen sei, womit folglich auch die Geschwindigkeitsmessung gesetzwidrig gewesen sei. Gesetzliche Grundlage für die Feststellung ausschließlich einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre § 98a StVO (abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung), da die Geschwindigkeitsmessungen in gegenständlichem Fall nicht durch ein Radar- oder Lasermessgerät, sondern durch bildverarbeitende technische Einrichtungen, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werde, festgestellt worden sei. Gesetzliche Grundlage für die Feststellung ausschließlich einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre Paragraph 98 a, StVO (abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung), da die Geschwindigkeitsmessungen in gegenständlichem Fall nicht durch ein Radar- oder Lasermessgerät, sondern durch bildverarbeitende technische Einrichtungen, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werde, festgestellt worden sei. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Messung sei, dass die Messstrecke durch Verordnung festgelegt ist (§ 98a Abs. 1) und dass Beginn und Ende der überwachten Messstrecke angekündigt wurden (§ 98 Abs. 4). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Messung sei, dass die Messstrecke durch Verordnung festgelegt ist (Paragraph 98 a, Absatz eins,) und dass Beginn und Ende der überwachten Messstrecke angekündigt wurden (Paragraph 98, Absatz 4,). Die Messstrecke im gegenständlichen Fall sei weder durch Verordnung festgelegt worden, noch ordnungsgemäß angekündigt worden. Dementsprechend sei auch eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung gesetzwidrig und unzulässig. Die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung mit einem Abstandsmessgerät, die ausschließlich der Feststellung der gefahrenen (Durchschnitts-)Geschwindigkeit diene, sei gesetzwidrig, da eine derartige Messung nur bei begründetem Verdacht einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes oder auf einem verordneten und angekündigten Section Control-Abschnitt erfolgen hätte dürfen. All diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen, sodass die einschreitenden Organe ohne gesetzliche Grundlage, sohin gesetzwidrig gehandelt hätten. Bei der gegenständlichen Abstandsmessung handle es sich um eine Videoüberwachung. Da die gegenständliche permanente Videoaufzeichnung, bei welcher auch personenbezogene Daten verarbeitet würden, ohne Verordnung und ohne vorhergehende Ankündigung erfolgt sei, sei die gegensätzliche Messung auch wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere der Unversehrtheit des Eigentums sowie wegen Verletzung des § 1 Abs. 2 DSG unzulässig. Bei der gegenständlichen Abstandsmessung handle es sich um eine Videoüberwachung. Da die gegenständliche permanente Videoaufzeichnung, bei welcher auch personenbezogene Daten verarbeitet würden, ohne Verordnung und ohne vorhergehende Ankündigung erfolgt sei, sei die gegensätzliche Messung auch wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere der Unversehrtheit des Eigentums sowie wegen Verletzung des Paragraph eins, Absatz 2, DSG unzulässig. Bestritten wurde die Richtigkeit der Messung durch den Meldungsleger. Es wurde diesbezüglich auf die Ausführungen und Berechnungen in der Rechtfertigung des Einschreiters vom *** verwiesen, insbesondere die Berechnung der Geschwindigkeit anhand der Entfernungs- und Zeitangaben des Meldungslegers. Wie die Behörde bzw. der Meldungsleger zu der festgestellten Geschwindigkeit komme, sei nicht nachvollziehbar. Selbst unter Zugrundelegung den, aus den von der Behörde vorgelegten Lichtbildern ersichtlichen Entfernungs- und Zeitangaben würde sich eine wesentlich geringere Geschwindigkeit ergeben, und zwar unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 10 Prozent 157,5 km/h und bei Berücksichtigung einer Messtoleranz von 3 Prozent eine Geschwindigkeit von 169,7 km/h. Diese Berechnung sei leicht zu überprüfen, die Behörde habe sich mit diesen berechtigten Einwendungen doch in keinster Weise auseinandergesetzt. Als Verfahrensmängel gerügt wurde unter anderem, dass keine Verwendungsbestimmungen des Herstellers vorgelegt worden seien und kein Nachweis darüber bestehe, dass die Verwendungsbestimmungen eingehalten worden seien. Um welches Abstandsmessgerät es sich gehandelt habe, sei erst im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt worden. Im Übrigen verwies der Einschreiter vollinhaltlich auf seine Rechtfertigung vom ***, welche als Beilage der Berufung beigelegt wurde. In dieser Rechtfertigung vom *** wurde, soweit dies nicht auch schon in der Berufung ausgeführt wurde, im Wesentlichen vorgebracht, dass die Messung um 11:03:30:06 Uhr in einer Entfernung von 119,9 Meter und um 11:03:32:01 Uhr in einer Entfernung von 25,1 Meter beendet wurde. Dies würde bedeuten, dass in einer Zeit von 1,95 Sekunden eine Wegstrecke von 94,8 Meter zurückgelegt worden sei. Daraus würde sich entsprechend der Formel zur Berechnung der Geschwindigkeit (v=s/

  1. t)eine Geschwindigkeit von 175,01 km/h, abzüglich einer Messtoleranz von 10 Prozent sohin 157 km/h ergeben. In dieser Rechtfertigung vom *** wurde, soweit dies nicht auch schon in der Berufung ausgeführt wurde, im Wesentlichen vorgebracht, dass die Messung um 11:03:30:06 Uhr in einer Entfernung von 119,9 Meter und um 11:03:32:01 Uhr in einer Entfernung von 25,1 Meter beendet wurde. Dies würde bedeuten, dass in einer Zeit von 1,95 Sekunden eine Wegstrecke von 94,8 Meter zurückgelegt worden sei. Daraus würde sich entsprechend der Formel zur Berechnung der Geschwindigkeit , (v=s/
  2. t)eine Geschwindigkeit von 175,01 km/h, abzüglich einer Messtoleranz von 10 Prozent sohin 157 km/h ergeben. Zunächst wird ausgeführt, dass gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit 01.01.2014 aufgelöst wurde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.Zunächst wird ausgeführt, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit 01.01.2014 aufgelöst wurde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat anlässlich der gegenständlichen Beschwerde am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft, Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen, Herrn ***. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung ausgesagt wie folgt: „Ich verdiene monatlich ca. 3.000 Euro netto. Ich verfüge über kein nennenswertes Vermögen. Ich habe keine Sorgepflichten. Dass ich zur Tatzeit am Tatort mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug unterwegs war, ist unbestritten. Bestritten wird, dass die Messung rechtlich zulässig war. Eine derartige Messung ist nur dann zulässig, wenn sie im Rahmen einer Abstandsmessung durchgeführt wird. In seinem Schlusswort hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass nochmals darauf hingewiesen werde, dass zu einer Geschwindigkeitsmessung mit Abstandsmessgeräten zulässig sei, dies jedoch ausschließlich dann, wenn der Verdacht eine Unterschreitung des Sicherheitsabstands gegeben sei.“ Der Zeuge, Herr ***, hat nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage ausgesagt wie folgt: „An die konkrete Amtshandlung am *** kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich bin für die Verwendung des gegenständlichen Abstandsmessgerätes geschult. Begonnen haben Abstandsmessungen mit derartigen Geräten glaube ich im Jahr 2000 mit dem damals noch verwendeten System VKS 3.0, welches nunmehr das VKS 3.1 ist. Schulungen finden darüber hinaus laufend statt. Seit dieser Zeit führe ich derartige Abstandsmessungen durch. Zunächst wurden seit Einführung des Systems Abstandsmessungen und Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage wurden in weiterer Folge nur mehr Abstandsmessungen durchgeführt, da Geschwindigkeitsmessungen alleine dann nicht mehr zulässig waren. Durch eine weitere Gesetzesänderung wurde dann wieder die Geschwindigkeitsmessung ohne Abstandsmessung mit dem Gerät für zulässig erklärt. Ich habe im heurigen Jahr so geschätzt 1.000 Anzeigen aufgrund festgestellter Übertretungen mit dem gegenständlichen Messgerät gelegt, wovon ca. 60 – 70 Prozent Geschwindigkeitsmessungen sind. Eine Messung erfolgt dermaßen, dass wir unser Fahrzeug, einen VW T5, auf der Brücke abstellen. In weiterer Folge werden die Kameras positioniert. Auf der Fahrbahn sind im Abstand von 150 Meter Passpunkte markiert. Im Abstand von 75 Meter zu diesen beiden Punkten, in der Mitte gelegen, sind die Kontrollpunkte. Diese Kontrollpunkte sind zum Einmessen erforderlich. Es werden zuerst die äußeren Passpunkte am Bildschirm angeklickt und in weiterer Folge die beiden Kontrollpunkte. Sollte ich mich bei diesem Vorgang vermessen haben, so verwirft das System diese Einmessung. In diesem Fall muss die Einmessung von neuem begonnen werden. Hinsichtlich der Aufstellung der Kameras gibt es nur eine Bedingung, nämlich dass diese 3,6 Meter über dem Boden sein muss. Dies ist in Niederösterreich jedoch kein Problem, da die Brücken mindestens 4 Meter hoch sind und die Kameras darüber hinaus auf einem Stativ stehen. Aufgestellt werden 4 Kameras, wovon eine die Übersichtskamera ist und die anderen zur Kontrolle der Kennzeichen dienen. Wenn die Kameras aufgestellt sind und das System richtig eingemessen ist, beobachte ich den Verkehr. Sollte mir dabei ein Abstand zwei hintereinander fahrender Fahrzeuge zu gering erscheinen bzw. die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs zu hoch, so beginne ich mit der Aufnahme. Ich lasse dann das Fahrzeug über diese Messstrecke drüberfahren. Ich kann dann am Video beliebig dieses Fahrzeug beobachten und dessen Position bestimmen. Zur Feststellung des Abstandes bzw. der Geschwindigkeit wird im hinteren Bereich der Messstrecke eine Messlinie am vorderen Radaufstandspunkt angeklickt. In weiterer Folge wird das Video weiterlaufen gelassen, bis sich das Fahrzeug in einem vorderen Bereich des Messbereichs befindet bzw. der Messstrecke befindet und wird dort abermals am Radaufstandspunkt eine Messlinie angeklickt. Das System errechnet dann selbstständig die Geschwindigkeit. Aufgrund der Perspektive ist die hintere Messlinie ca. einen Meter breit und die vordere ca. 10 cm breit. Das System errechnet automatisch den für den Lenker günstigeren Wert. Die Zulässigkeit der Geschwindigkeitsmessung mittels Abstandsmessgerät wurde vom Bundesgesetzgeber beschlossen. Welcher Paragraph das ist, weiß ich nicht auswendig. Es ist nicht richtig, dass die Übersichtskamera die gesamte Zeit über aufnimmt. Die gemessene Wegstrecke ist jene zwischen den beiden Messlinien bei 120 Metern und bei 25,1 Meter.“ Über Befragen, warum sich aufgrund der im Lichtbild angegebenen Zeit und aufgrund der Wegstrecke rechnerisch eine andere Geschwindigkeit ergibt, gab der Zeuge an: „Die letzten Ziffern auf den beiden Lichtbildern sind keine Zehntelsekunden, sondern Frames. Das bedeutet, dass im oberen Bild die Zahl 06 bedeutet, dass es sich hierbei um das sechste Bild handelt, welches in dieser Sekunde aufgezeichnet wurde. Um den tatsächlichen Zeitwert zu erhalten, muss dieser Wert durch 25 dividiert werden. Beim oberen Bild wären das dann umgewandelt 0,24 und im unteren Bild 0,04 Sekunden. Aufgrund der Umrechnung dieser Frames in Sekunden ergibt das einen Zeitunterschied von 1,8 Sekunden zwischen dem 1. und dem 2. Bild. Bei der gegenständlichen Wegstrecke von 93 Metern ergibt dies eine Geschwindigkeit von 187,7 km/h. Das System hat hier ebenfalls wieder auf den niedrigeren Wert von 187 abgerundet.“ Auf weiteres Befragen durch den Verhandlungsleiter gab der Zeuge an, dass das System noch eine Messtoleranz von 3 Prozent von der gemessenen Geschwindigkeit abziehe. In seinem Schlusswort hat der Beschwerdeführer vorgebracht: „Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zwar eine Geschwindigkeitsmessung mit Abstandsmessgeräten zulässig ist, dies jedoch ausschließlich dann, wenn der Verdacht einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes gegeben ist. Darüber hinausgehend würden im Falle einer ausschließlichen Geschwindigkeitsmessung die Bestimmungen des § 98a gelten. Die Bedingungen für deren Zulässigkeit liegen jedoch nicht vor.Darüber hinausgehend würden im Falle einer ausschließlichen Geschwindigkeitsmessung die Bestimmungen des Paragraph 98 a, gelten. Die Bedingungen für deren Zulässigkeit liegen jedoch nicht vor. Durch die ausschließliche Geschwindigkeitsmessung mit einem Abstandsmessgerät würden die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsmessung nach § 98a umgangen und somit obsolet werden.“Durch die ausschließliche Geschwindigkeitsmessung mit einem Abstandsmessgerät würden die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsmessung nach Paragraph 98 a, umgangen und somit obsolet werden.“ Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer lenkte am *** um 11:03 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn ***, nächst Strkm *** in Fahrtrichtung *** (am 4. Fahrstreifen) und überschritt dabei die auf der Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h. Dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am Tatort zur Tatzeit gelenkt hat, ist unbestritten. Die Feststellung der gemessenen Geschwindigkeit von 187 km/h, welche nach Abzug einer Toleranz von 6 km/h (entspricht einer aufgerundeten Messtoleranz von 3 Prozent) eine gefahrene Geschwindigkeit von 181 km/h ergibt, ist dem Akteninhalt und den Erläuterungen des oben genannten Zeugen zu entnehmen. Aus dem Akteninhalt der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt sich nämlich einerseits, dass das gegenständliche verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart VKS 3.1, Identifikation ***, des Herstellers VIDIT Austria GmbH, am *** geeicht wurde und die Nachreichfrist mit *** abläuft. Der Zeuge, Herr ***, der einen sehr glaubwürdigen und überaus kompetenten Eindruck machte, ist zur Verwendung des gegenständlichen Gerätes seit dem Jahr *** laufend geschult und kann auf einen umfangreichen Erfahrungsschatz im Umgang mit dem verwendeten Messgerät zurückgreifen. Der Zeuge konnte in der Verhandlung die Funktions- und Bedienungsweise des gegenständlichen Gerätes ausführlich erklären, sodass kein Zweifel daran besteht, dass der Zeuge als damals messender Beamter mit der Handhabung des Messgerätes sehr vertraut ist. So wie dies vom Zeugen außerdem dargelegt wurde, erfolgt die Bedienung durch Aufstellung der vier Überwachungskameras und durch Einmessung der Mess- und Kontrollpunkte, wobei eine fehlerhafte Einmessung vom System nicht zugelassen und verworfen wird, und somit eine neue Kalibrierung erforderlich ist. Inwieweit hier eine fehlerhafte also vorliegen könnte, wurde substanziell nicht behauptet und ist auch nicht zu ersehen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass der messende Beamte entgegen den Verwendungsbestimmungen gehandelt hat. Da diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, ist der Antrag auf Beischaffung dieser Verwendungsbestimmungen als Erkundungsbeweis unzulässig. Weiters konnte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass die, auf den Lichtbildern im Akt der Bezirksverwaltungsbehörde ersichtlichen letzten beiden Ziffern bei den eingeblendeten Zeiten (im obersten Lichtbild die Ziffer „06“ und im mittleren Lichtbild die Ziffer „01“) keine Zeiten im Sinne von Zehntel- und Hundertstelsekunden darstellen, sondern, dass es sich dabei um sogenannte „Frames“ handelt. Es ist dies die Nummerierung der in einer Sekunde von der Kamera aufgezeichneten 25 Bilder. Dies bedeutet in weitere Folge, dass es sich bei dem ersten abgedruckten Lichtbild um das Bild Nr. 6 der Videoaufzeichnung in dieser Sekunde und auf dem zweiten Bild um das Bild Nr. 1 in dieser Sekunde handelt. Die Umrechnung in Sekundenbruchteile erfolgt dadurch, dass man den angegebenen Wert durch 25 dividiert. Beim ersten Bild lautet dann die Zeit „11:03:30:24“ und im unteren Bild „11:03:32:04“. Dies ergibt zwischen dem ersten und dem zweiten Lichtbild von einem Zeitunterschied von 1,8 Sekunden. Legt man diesen Zeitunterschied der zurückgelegten Strecke anhand der gesetzten Messlinien auf den Bildern zugrunde, ergibt das die Geschwindigkeit von 187,7 km/h, welche vom System auf den niedrigeren Wert von 187 km/h zu Gunsten des Beschwerdeführers abgerundet wurde. Des Weiteren wird zu Gunsten des Beschwerdeführers, wie das vom Zeugen glaubhaft dargelegt wurde, aufgrund der Perspektive, vom System bei der Berechnung die hintere Messlinie mit einem Meter Breite und die vordere Messlinie mit 10 cm Breite angenommen. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 20 Abs. 2 StVO bestimmt:Paragraph 20, Absatz 2, StVO bestimmt: Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.Sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. § 99 Abs. 2e StVO 1960 bestimmt:Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 bestimmt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. § 98a StVO bestimmt:Paragraph 98 a, StVO bestimmt:

(1)Absatz eins,Wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt dringend erforderlich erscheint, darf die Behörde zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Die Messstrecke ist durch Verordnung festzulegen.
(2)Absatz 2,Die dabei gewonnenen Daten dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hinaus nur im Überschreitungsfall und nur insoweit verwendet werden, als dies zur Identifizierung eines Fahrzeuges oder eines Fahrzeuglenkers erforderlich ist, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Daten, die keine Überschreitungsfälle betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen.
(3)Absatz 3,Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.
(4)Absatz 4,Beginn und Ende der mit einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 überwachten Messstrecke sind anzukündigen.Beginn und Ende der mit einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, überwachten Messstrecke sind anzukündigen. § 98b StVO bestimmt:Paragraph 98 b, StVO bestimmt:
(1)Absatz eins,Die Behörden dürfen zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges an einem Punkt gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Ihr Einsatz hat dort zu erfolgen, wo dies aus Gründen der Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich erscheint.
(2)Absatz 2,Die Ermittlung von Daten, die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Fahrzeuglenkern geeignet sind, mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 ist jeweils auf den Fall einer festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschränken. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.Die Ermittlung von Daten, die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Fahrzeuglenkern geeignet sind, mittels Einrichtungen gemäß Absatz eins, ist jeweils auf den Fall einer festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschränken. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.
(3)Absatz 3,Die bei einer Messung gemäß Abs. 1 ermittelten Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Fahrzeuglenkers und nur für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwendet werden.Die bei einer Messung gemäß Absatz eins, ermittelten Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Fahrzeuglenkers und nur für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwendet werden. § 98c StVO bestimmt:Paragraph 98 c, StVO bestimmt:
(1)Absatz eins,Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 dürfen die Behörden jeweils räumlich und zeitlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Die Ermittlung von Daten mittels dieser Einrichtungen hat sich auf Fälle des begründeten Verdachtes von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken.Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß Paragraph 18, dürfen die Behörden jeweils räumlich und zeitlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Die Ermittlung von Daten mittels dieser Einrichtungen hat sich auf Fälle des begründeten Verdachtes von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken.
(2)Absatz 2,Wird mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der Unterschreitung hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des auffahrenden Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer solchen Unterschreitung sowie wegen einer allenfalls gleichzeitig festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Soweit mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 zwar keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes, jedoch eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt wird, dürfen die bezüglichen Daten auch für die Zwecke eines darauf Bezug nehmenden Verwaltungsstrafverfahrens verwendet werden.Wird mittels einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß Paragraph 18, festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der Unterschreitung hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des auffahrenden Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer solchen Unterschreitung sowie wegen einer allenfalls gleichzeitig festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Soweit mittels einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, zwar keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes, jedoch eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt wird, dürfen die bezüglichen Daten auch für die Zwecke eines darauf Bezug nehmenden Verwaltungsstrafverfahrens verwendet werden.
(3)Absatz 3,Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen als des auffahrenden Fahrzeuges, soweit ein solches Kennzeichen nicht für Zwecke des Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich ist. § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz bestimmt:Paragraph eins, Absatz 2, Datenschutzgesetz bestimmt: Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass eine Geschwindigkeitsmessung mit dem gegenständlichen Abstandsmessgerät unzulässig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass § 98c Abs. 2 StVO in seinem letzten Satz darauf hinweist, dass, soweit mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 zwar keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes, jedoch eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten, zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt wird, die bezüglichen Daten auch für die Zwecke eines darauf bezugnehmenden Verwaltungsstrafverfahrens verwendet werden dürfen. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass eine Geschwindigkeitsmessung mit dem gegenständlichen Abstandsmessgerät unzulässig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Paragraph 98 c, Absatz 2, StVO in seinem letzten Satz darauf hinweist, dass, soweit mittels einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, zwar keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes, jedoch eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten, zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt wird, die bezüglichen Daten auch für die Zwecke eines darauf bezugnehmenden Verwaltungsstrafverfahrens verwendet werden dürfen. Dieser Verweis bezieht sich nur auf die Verwendung eines Abstandsmessgerätes, jedoch nicht darauf, dass diesbezüglich der Verdacht des Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstandes gegeben sein müsste. Dies ergibt sich auch aus einer Gegenüberstellung mit § 98c Abs. 2 leg.cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, wonach darin schon die Geschwindigkeitsmessung mittels Abstandsmessgeräten zulässig war und zwar dann, wenn diese in Verbindung mit einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands festgestellt wurde.Dies ergibt sich auch aus einer Gegenüberstellung mit Paragraph 98 c, Absatz 2, leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wonach darin schon die Geschwindigkeitsmessung mittels Abstandsmessgeräten zulässig war und zwar dann, wenn diese in Verbindung mit einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands festgestellt wurde. Die Aufnahme des letzten Satzes in § 98c Abs. 2 wäre, der Auffassung des Beschwerdeführers folgend, entbehrlich.Die Aufnahme des letzten Satzes in Paragraph 98 c, Absatz 2, wäre, der Auffassung des Beschwerdeführers folgend, entbehrlich. Darüber hinaus ist aus dem Bericht des Verkehrsausschusses, 2119 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP zu entnehmen, dass aufgrund der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark, Zl. UVS 30.14-87/2010-8 vom 28.11.2011, mit dem ein Erkenntnis der BH Y wegen einer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung, die von der Bundespolizei mit dem zugelassenen Abstands- und Geschwindigkeitsmessgerät Verkehrskontrollsystem VKS 3.1 festgestellt wurde, mit der Begründung aufgehoben wurde, dass die Geschwindigkeitsübertretung nicht gleichzeitig mit der Feststellung einer Abstandsübertretung, sowie in § 98c StVO 1960 in der geltenden Fassung vorgesehen – erfolgte, sondern die Geschwindigkeit für sich allein, somit ohne gesetzliche Grundlage – festgestellt wurde. Auf die Doppelfunktion der stationär eingesetzten Geräte wurde bereits in der geltenden Fassung des § 98c Abs. 2 Bedacht genommen, wenngleich mit einer sehr engen Formulierung, die ursprünglich nicht abschätzbare Folgen zeitigt. Die Regelungslücke soll mit der vorgeschlagenen Formulierung redaktionell geschlossen werden. Darüber hinaus ist aus dem Bericht des Verkehrsausschusses, 2119 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu entnehmen, dass aufgrund der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark, Zl. UVS 30.14-87/2010-8 vom 28.11.2011, mit dem ein Erkenntnis der BH Y wegen einer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung, die von der Bundespolizei mit dem zugelassenen Abstands- und Geschwindigkeitsmessgerät Verkehrskontrollsystem VKS 3.1 festgestellt wurde, mit der Begründung aufgehoben wurde, dass die Geschwindigkeitsübertretung nicht gleichzeitig mit der Feststellung einer Abstandsübertretung, sowie in Paragraph 98 c, StVO 1960 in der geltenden Fassung vorgesehen – erfolgte, sondern die Geschwindigkeit für sich allein, somit ohne gesetzliche Grundlage – festgestellt wurde. Auf die Doppelfunktion der stationär eingesetzten Geräte wurde bereits in der geltenden Fassung des Paragraph 98 c, Absatz 2, Bedacht genommen, wenngleich mit einer sehr engen Formulierung, die ursprünglich nicht abschätzbare Folgen zeitigt. Die Regelungslücke soll mit der vorgeschlagenen Formulierung redaktionell geschlossen werden. Aus diesen Materialien ist zu ersehen, dass der Verweis auf Absatz 1 in Absatz 2 des § 98c StVO in der geltenden Fassung nicht darauf abzielt, dass eine Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit mittels Abstandsmessgerät nur bei dem Verdacht der Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zulässig sei. Aus diesen Materialien ist zu ersehen, dass der Verweis auf Absatz 1 in Absatz 2 des Paragraph 98 c, StVO in der geltenden Fassung nicht darauf abzielt, dass eine Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit mittels Abstandsmessgerät nur bei dem Verdacht der Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zulässig sei. Dadurch wird auch die Anwendung des § 98a nicht obsolet, da im Gegensatz zu dieser Bestimmung bei einer Feststellung der Geschwindigkeit mittels Abstandsmessgerätes keine permanente Videoaufzeichnung des Verkehrsgeschehens erfolgt, sondern diese nur anlassbezogen bei dem Verdacht einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durchgeführt wird. Dadurch wird auch die Anwendung des Paragraph 98 a, nicht obsolet, da im Gegensatz zu dieser Bestimmung bei einer Feststellung der Geschwindigkeit mittels Abstandsmessgerätes keine permanente Videoaufzeichnung des Verkehrsgeschehens erfolgt, sondern diese nur anlassbezogen bei dem Verdacht einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durchgeführt wird. § 98a zieht hingegen darauf ab, dass auf einer bestimmten Wegstrecke permanente Verkehrsüberwachung mittels automationsunterstützter Feststellung der Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten höchst zulässigen Geschwindigkeit durch bildverarbeitende, technische Einrichtungen durchgeführt wird. Paragraph 98 a, zieht hingegen darauf ab, dass auf einer bestimmten Wegstrecke permanente Verkehrsüberwachung mittels automationsunterstützter Feststellung der Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten höchst zulässigen Geschwindigkeit durch bildverarbeitende, technische Einrichtungen durchgeführt wird. Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, da er die auf der Autobahn zulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten hat. Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei einer Verwaltungsübertretung wie der Gegenständlichen um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt. Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei einer Verwaltungsübertretung wie der Gegenständlichen um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. Dieser bestimmt: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mangelndes Verschulden konnte nicht festgestellt werden und wurde auch gar nicht behauptet. Dem Beschwerdeführer ist daher zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen, weshalb er den ihm zur Last gelegten Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Zur Strafbemessung ist auszuführen wie folgt: § 99 Abs. 2e StVO sieht Geldstrafen in der Höhe von 150 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafen von 48 Stunden bis zu 6 Wochen vor. Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO sieht Geldstrafen in der Höhe von 150 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafen von 48 Stunden bis zu 6 Wochen vor. Milderungsgründe sind keine gegeben. Erschwerend zu werten ist, dass zur Tatzeit bereits zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit zur Person des Beschwerdeführers aufgelegen sind, welche als erschwerend zu werten sind. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung sowie das Verschulden können auch nicht als geringfügig betrachtet werden. Der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung liegt in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Überhöhte Geschwindigkeit ist eine häufige Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG ist schon deshalb nicht in Betracht gekommen, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als geringfügig anzusehen ist, ebenso wenig wie das Verschulden des Beschwerdeführers, welches nicht erheblich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist schon deshalb nicht in Betracht gekommen, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als geringfügig anzusehen ist, ebenso wenig wie das Verschulden des Beschwerdeführers, welches nicht erheblich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist. Da der Beschwerdeführer zur Tatzeit kein Jugendlicher war und auch keine Milderungsgründe festgestellt werden konnten, welche die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen würden, ist auch die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) nicht in Betracht gekommen. Da der Beschwerdeführer zur Tatzeit kein Jugendlicher war und auch keine Milderungsgründe festgestellt werden konnten, welche die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen würden, ist auch die Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Strafmilderung) nicht in Betracht gekommen. Unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG, auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Beschwerdeführers und der festgestellten Erschwerungsgründe, erweist sich die im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen. Unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG, auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Beschwerdeführers und der festgestellten Erschwerungsgründe, erweist sich die im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen. Das gilt ebenso für die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, auf die sinngemäß die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG Anwendung zu finden haben. Das gilt ebenso für die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, auf die sinngemäß die Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG Anwendung zu finden haben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Zwar konnte zu der in Geltung stehenden Rechtslage des § 98c StVO keine höchstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt werden, doch ist der dazu vorliegende Gesetzestext insbesondere auch in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien als eindeutig zu beurteilen, sodass keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Zwar konnte zu der in Geltung stehenden Rechtslage des Paragraph 98 c, StVO keine höchstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt werden, doch ist der dazu vorliegende Gesetzestext insbesondere auch in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien als eindeutig zu beurteilen, sodass keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung vorliegt. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 455 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 455 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BN.13.1264

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