RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0203 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur
Art. 8EMRK ein.
1.1. Der Antragsteller, Herr ***, brachte beim Bürgermeisters der Stadt ***, Magistrat der Stadt ***, (im Folgenden: belangte Behörde) am *** einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK ein.
Vorgebracht wird in diesem Antrag, dass der Antragsteller in der Vergangenheit auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung arbeitstätig gewesen sei und dies auch nach wie vor sei. Ein Krankenversicherungsschutz sei gegeben und er sei unbescholten. Es handle sich in seinem Fall um einen ehemaligen Asylfall, er habe im Juli *** einen Asylantrag gestellt, der mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom *** negativ abgeschlossen worden sei; der Verwaltungsgerichtshof habe mit im Mai *** zugestelltem Beschluss die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Vorgelegt wurden insbesondere eine Bescheidausfertigung über die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung vom ***, verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der Beschäftigung, sowie der Mietvertrag des Antragstellers. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückgewiesen, da eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit der Ausweisung im Asylverfahren nicht erkannt werden könne. 1.
- In Stattgebung der dagegen erhobenen Berufung behob die Bundesministerin für Inneres den zuletzt genannten Bescheid mit Bescheid vom ***. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass – schon auf Grund des Zeitablaufes – nicht ausgeschlossen werden könne, dass mittlerweile eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Die Einholung einer Stellungnahme der Sicherheitsdirektion wäre daher notwendig gewesen. 1.
- Mit Schreiben vom *** ersuchte die belangte Behörde die Sicherheitsdirektion Niederösterreich um Stellungnahme, ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig sei. Die Sicherheitsdirektion Niederösterreich teilte daraufhin mit Schreiben vom *** mit, dass die Beurteilung, ob eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf Art. 8 EMRK vorliege, primär der Niederlassungsbehörde im Rahmen eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens obliege. 1.
- Mit Schreiben vom *** ersuchte die belangte Behörde die Sicherheitsdirektion Niederösterreich um Stellungnahme, ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig sei. Die Sicherheitsdirektion Niederösterreich teilte daraufhin mit Schreiben vom *** mit, dass die Beurteilung, ob eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf Artikel 8, EMRK vorliege, primär der Niederlassungsbehörde im Rahmen eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens obliege. 1.
- Mit am *** zugestelltem behördlichem Schreiben wurde der Antragsteller darüber informiert, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung bestehe und dass er daher zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei. Empfohlen wurde ihm eine Kontaktaufnahme hinsichtlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme der freiwilligen Rückkehr und er wurde auf die Möglichkeit der erzwungenen Abschiebung hingewiesen. 1.
- Mit Telefax vom *** erstattete der Antragsteller Vorbringen zu seiner Integration in Österreich. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass er gut deutsch spreche und unbescholten sei. Er bewohne eine schöne Wohnung auf der Rechtsgrundlage eines Mietvertrages. Er verdiene genug Geld um seinen Lebensunterhalt bequem zu sichern und er sei sozial- und krankenversichert. Mit bloß kurzen arbeitsmarktrechtlichen Unterbrechungen sei er seit Juni *** beim selben Dienstgeber in einem Hotel beschäftigt und er sei mittlerweile dauerhaft am Arbeitsmarkt integriert. Mit *** habe er eine leitende Position übernommen. Relevante negative Faktoren seien nicht vorhanden. Dass er nach negativem Abschluss des Asylverfahrens nicht ausgereist sei, könne ihm nicht als Verstoß gegen österreichische Gesetze ausgelegt werden, da der Verwaltungsgerichtshof ihm die aufschiebende Wirkung gewährt habe. Im Jahr *** sei die Ausweisungsentscheidung bereits nicht mehr aktuell gewesen, wie auch der Bescheid der Bundesministerin für Inneres betone. Darüber hinaus sei bereits eine gesetzliche Grundlage dafür vorhanden gewesen, dass abgelehnte Asylwerber vom Inland aus um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ansuchen hätten können. 1.
- Die belangte Behörde teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom *** („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) mit, dass er sich seit der im Jahr *** rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liege nicht vor. 1.
- Mit Schreiben vom *** nahm der Antragsteller im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass es lediglich eine Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aus dem Jahr *** und keine Entscheidung des Asylgerichtshofes gebe. Der Verbleib in Österreich, nämlich um das Ergebnis des Niederlassungsverfahrens abzuwarten, entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Der Annahme, dass sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zugetragen hätte, sei vehement zu widersprechen, wobei diesbezüglich auch auf den Bescheid der Bundesministerin zu verweisen sei. Auch sei die eingebrachte Stellungnahme zur Integration vom *** seitens der Behörde ignoriert worden. Der Antragsteller sei zudem aktuell an Diabetes erkrankt; die Fortführung der Behandlung in Österreich stelle ein gewichtiges persönliches Interesse dar. 1.
- Mit Schreiben vom *** legte der Antragsteller der belangten Behörde hinsichtlich seiner Diabetes-Erkrankung einen „Arztbrief – Entlassungsbericht“ des Landesklinikums *** vom *** vor. Darüber hinaus wurde auf eine Entscheidung des Bundesasylamtes vom *** verwiesen, wonach einem Diabetes-Patienten subsidiärer Schutz gewährt worden sei. 1.
- Am *** langte bei der Behörde ein Schreiben des Arbeitgebers des Antragstellers vom *** samt Unterschriftenliste ein, wonach um Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung ersucht werde. Die Integration des Antragstellers sei vollständig erfüllt und er sei ein wichtiger Teil des Hotels geworden, sowohl in der Arbeit als auch in der Freizeit (Bowling, Kino, Konzertveranstaltungen). Sprachlich gebe es keine Schwierigkeiten. 1.
- Mit Ladungsbescheid vom *** wurde der Antragsteller von der belangten Behörde vor die Botschaft der Bundesrepublik Nigeria in *** geladen („Befragung zur Klärung Ihrer Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens Ihrer Vertretungsbehörde.“). Die Botschaft selbst wurde mit Schreiben vom *** um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht und es wurde mitgeteilt, dass es sich beim Antragsteller um eine in Österreich unerwünschte Person handle und dass beabsichtigt sei, ihn nach dem Einlangen des Heimreisezertifikates in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte der gegen den Ladungsbescheid eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom *** die aufschiebende Wirkung zu. 1.
- Gemäß einem im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerk der belangten Behörde vom *** fand an diesem Tag auf Initiative des Personalchefs des Arbeitgebers des Antragstellers eine Besprechung zum Verfahrensstand im Fall des Antragstellers statt. Auf das Wesentlichste zusammengefasst ergibt sich aus dem Aktenvermerk, dass die Behörde jedenfalls die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache des Ladungsbescheides abwarten werde; überdies sei mangels Aktes eine Entscheidung aktuell auch nicht möglich. Seitens des Antragstellers wurde auf seine schwierige persönliche Situation hingewiesen: Diabeteserkrankung, keine Beschäftigung mehr, keine Sozialleistungen, keine finanziellen Mittel. Nach Ansicht des Vertreters des Antragstellers seien alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Niederlassungsbewilligung erfüllt. Die Behörde werde aufgefordert eine positive Entscheidung zu treffen; einen Devolutionsantrag wolle man vermeiden, weil man nicht streiten möchte. 1.
- Mit Schreiben vom *** ersuchte der Antragsteller um Stellungnahme, bis wann mit einem Bescheid gerechnet werden könne. Aus einem im Verwaltungsakt befindlichen behördeninternen E-Mail-Verkehr ergibt sich, dass seitens der Behörde bekräftigt wurde, das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Ladungsbescheides abzuwarten und erst dann das Niederlassungsverfahren fortzusetzen. 1.
- Mit behördlichem Schreiben vom *** wurde die Polizeiinspektion *** um Durchführung fremdenpolizeilicher Erhebungen (Unterkunftserhebung/Aufenthaltserhebung) ersucht. Seitens der Polizei wurde der Behörde in Folge mitgeteilt, dass der Antragsteller an seiner Wohnadresse angetroffen habe werden können und dass er ein Reisedokument nicht besitze. 1.
- Mit behördlichem Schreiben vom *** wurde der Antragsteller zu einem näher genannten Termin für die ID-Prüfung bei der nigerianischen Botschaft geladen. 1.
- Am *** brachte der Antragsteller hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einen Devolutionsantrag bei der Bundesministerin für Inneres ein. Ausgeführt wurde darin im Wesentlichen, dass die belangte Behörde seit der Behebung des Zurückweisungsbescheides durch die Bundesministerin im Jänner *** untätig geblieben sei und dass Ersuchen um Bearbeitung ignoriert würden. Es ergehe daher der Antrag, die Bundesministerin für Inneres als Berufungsbehörde möge eine Entscheidung treffen. 1.
- Mit Erkenntnis vom
- Juni 2013, Zl. 2013/21/0097, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Ladungsbescheid (s. Punkt 1.11.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. 1.
- Nachdem der Bundesministerin für Inneres zuvor im März *** lediglich ein Teil des Verwaltungsaktes betreffend den Devolutionsantrag vorgelegt worden war, wurde der Bundesministerin über deren Urgenz am *** schließlich der vollständige Verwaltungsakt vorgelegt.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden die Verwaltungsakten betreffend den Devolutionsantrag und den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** in der vorliegenden Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. 2.2.
- Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom *** vorab die Nichtteilnahme aus dienstlichen Gründen mit. Hingewiesen wurde auf die gegen den Ladungsbescheid beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde und darauf, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darüber bis dato ausstehe. In Kopie vorgelegt wurden das Schreiben des Antragstellers vom *** (s. Punkt 1.13.) sowie der behördliche Aktenvermerk vom *** (s. Punkt 1.12.). 2.2.
- Der Rechtsvertreter des Antragstellers gab in der Verhandlung zunächst an, dass ihm die Aufhebung des Ladungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht bekannt sei. Aus seiner Sicht habe die Behörde den Antragsteller hingehalten und der Verweis auf die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof rechtfertige nicht das Überschreiten der Entscheidungsfrist. Urgenzen und informelle Nachfragen hätten dazu geführt, dass die Behörde den „Verein Menschenrechte“ kontaktiert habe, um den Antragsteller zur freiwilligen Ausreise zu drängen. Der Vertreter gab an, dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eigentlich ein aktueller Arbeitsvorvertrag sowie Unterstützungserklärungen vorgelegt hätten werden sollen. Dies werde noch nachgeholt werden. Der Antragsteller selbst konnte bei der Verhandlung an Identitätsdokumenten lediglich eine abgelaufene ÖBB-Vorteilskarte sowie seine E-Card vorweisen. Befragt nach einem Reisepass gab er an, ohne einen solchen nach Österreich gekommen zu sein. Auf Rückfrage, ob er sich einen ausstellen lassen könne, gab er an, dass er da erst seine Botschaft fragen müsste. Der Vertreter des Antragstellers gab diesbezüglich an, dass Nigerianer generell schwierig ein Reisedokument seitens ihrer Botschaft erhalten würden. Teilweise sei es möglich über die nigerianische Botschaft in *** ein Dokument zu erhalten, jedoch sei dem Antragsteller eine Reise ins Ausland nicht möglich. Teilweise habe man in anderen Fällen von der Botschaft nach Jahren ein Dokument erhalten, was aus Sicht des Vertreters auch teilweise damit zu tun habe, ob eine Geburtsurkunde vorgelegt werden könne; der Antragsteller habe keine Geburtsurkunde und auch keine Eltern oder nahen Angehörigen mehr. Ersucht werde daher um Absehen von der Vorlage des Reisepasses, auch aus Gründen des Art. 8 EMRK. Der Vertreter des Antragstellers gab diesbezüglich an, dass Nigerianer generell schwierig ein Reisedokument seitens ihrer Botschaft erhalten würden. Teilweise sei es möglich über die nigerianische Botschaft in *** ein Dokument zu erhalten, jedoch sei dem Antragsteller eine Reise ins Ausland nicht möglich. Teilweise habe man in anderen Fällen von der Botschaft nach Jahren ein Dokument erhalten, was aus Sicht des Vertreters auch teilweise damit zu tun habe, ob eine Geburtsurkunde vorgelegt werden könne; der Antragsteller habe keine Geburtsurkunde und auch keine Eltern oder nahen Angehörigen mehr. Ersucht werde daher um Absehen von der Vorlage des Reisepasses, auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Der Antragsteller gab weiters an, dass er nach der Ausweisungsentscheidung im Asylverfahren bzw. nach der Beschwerdeablehnung im Jahr *** nicht ausgereist sei, weil er hier leben habe müssen. Er habe Arbeit gehabt und guten Kontakt mit den Leuten. Alle haben gewollt, dass er hier bleibe. Wenn er bleiben dürfe, könne er auch wieder bei seinem alten Arbeitgeber arbeiten. Verwandte habe er keine in Österreich, auch keine Freundin. Er sei zuckerkrank und im Krankenhaus in *** in Behandlung; aktuell müsse er nicht ins Krankenhaus, er müsse ständig spritzen. Früher habe er gearbeitet und er habe auch ein bisschen etwas gespart gehabt. Jetzt habe er hier so viele gute Bekannte, alle würden ihm helfen, dadurch könne er sich auch die Miete für seine Wohnung leisten. Er habe auch einen guten Bekannten, der ihm erst im September eine Arbeit angeboten habe (diesbezüglich legte der Antragsteller eine Einstellungsbestätigung der *** vom *** vor). Auf die Frage, ob der Antragsteller einen typischen Tagesablauf von ihm schildern könne, gab er an, wegen seines Zuckers ein bisschen Sport zu machen - entweder zu Hause oder mit dem Fahrrad bei der Donau. Wenn ein Freund Hilfe brauche, aktuell beispielsweise bei einer Wohnungsübersiedlung, helfe er. Sonst mache er momentan nichts. Befragt nach Bindungen zu Nigeria gab der Antragsteller an, dort niemanden mehr zu haben, auch keine Freunde. Er hätte gerne die Chance wieder zu arbeiten, was er auch mit seiner Krankheit könne. In Österreich gebe es eine gute Behandlung, in Nigeria wäre er vielleicht gestorben. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihm angeboten, dass er jederzeit im Hotel essen könne, was er auch mache. Der Vertreter des Antragstellers wies schließlich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu lange in Österreich aufhältigen Fremden sowie darauf hin, dass dem Antragsteller im Falle der positiven Erledigung seines Antrages mindestens zwei Arbeitsstellen zur Verfügung stünden.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Antragsteller wurde am *** geboren und ist Staatsangehöriger Nigerias. Er reiste am *** in das österreichische Bundesgebiet ein. Sein am selben Tag gestellter Asylantrag wurde mit am *** mündlich verkündetem und am *** schriftlich ausgefertigtem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig negativ beschieden, wobei der Antragsteller auch ausgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
- Jänner 2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom
- April 2010 lehnte der Verwaltungsgerichthof die Behandlung der erhobenen Beschwerde ab. Am *** brachte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK ein.
Der diesen Antrag zurückweisende Bescheid des Bürgermeisters der Stadt ***, Magistrat der Stadt ***, vom *** wurde von der Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom *** behoben. Am *** brachte der Antragsteller bei der Bundesministerin für Inneres einen Devolutionsantrag ein. Am *** brachte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK ein.
Der diesen Antrag zurückweisende Bescheid des Bürgermeisters der Stadt ***, Magistrat der Stadt ***, vom *** wurde von der Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom *** behoben. Am *** brachte der Antragsteller bei der Bundesministerin für Inneres einen Devolutionsantrag ein. Der Antragsteller verfügt über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ohne Beiziehung eines Dolmetschers möglich machten. Der Antragsteller ging in der Vergangenheit in folgenden Zeiträumen einer legalen Arbeitstätigkeit auf Basis von Beschäftigungsbewilligungen nach: *** bis *** *** bis *** *** bis *** *** bis *** *** bis *** *** bis *** Der Antragsteller erzielte dabei zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.210,-- Euro. Aktuell verfügt der Antragsteller über eine Einstellungszusage. Der Antragsteller erzielte dabei zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen von , 1.210,-- Euro. Aktuell verfügt der Antragsteller über eine Einstellungszusage. Der Antragsteller bewohnt seit dem *** dieselbe Wohnung in *** auf Basis eines Mietvertrages. Er verfügt über Freunde in Österreich. Gemäß aktuellem Strafregisterauszug vom *** scheint hinsichtlich des Antragstellers keine Verurteilung im Strafregister auf. Ebenso scheint im Schengener Informationssystem keine Vormerkung auf. Der Antragsteller verfügt über keinen Reisepass. 3.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargestellte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Inhalte der vorliegenden Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes, insbesondere auch auf die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getätigten Abfragen (Zentrales Melderegister; Zentrales Fremdenregister; Strafregister der Republik Österreich), auf die in der durchgeführten Verhandlung vorgelegte Einstellungszusage, sowie auf die glaubwürdigen Aussagen des Antragstellers. 4. Rechtslage: 4.1. Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, lautet: 4.1. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, lautet: „Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- […]
- […]
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;“ 4.
- Der aktuelle § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet: 4.
- Der aktuelle Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „
(26)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“„
(26)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.“ 4.
- § 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (im Folgenden: VwGVG) lautet:4.
- Paragraph 8, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (im Folgenden: VwGVG) lautet: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ 4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, (im Folgenden: NAG) lauten:4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (im Folgenden: NAG) lauten: „
- Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:
- […]
- […]
- […] 4.‘Niederlassungsbewilligung‘, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt; […]
- Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)[…]
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […] ‚Niederlassungsbewilligung‘ § 43.
(1)[…]Paragraph 43,
(1)[…]
(2)[…]
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine ‚Niederlassungsbewilligung‘ zu erteilen, wenn
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine ‚Niederlassungsbewilligung‘ zu erteilen, wenn
- kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und
- kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und
- dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
- dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. […] § 44b.
(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennParagraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
- gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
- die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zum als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag vom ***: Gemäß § 8 VwGVG ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, VwGVG ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nach der nach wie vor als aktuell anzusehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Devolutionsanträgen ist der Begriff des behördlichen Verschuldens nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. etwa VwGH 31.1.2005, 2004/10/0218, mwH; vgl. auch bereits etwa VwGH 16.11.1995, 92/07/0078). Unterlässt eine Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen Verfahrensschritte liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor wie bei grundlosem Zuwarten überhaupt (vgl. etwa VwGH 6.7.2006, 2004/07/0141; 24.4.2007, 2006/05/0262). Nach der nach wie vor als aktuell anzusehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Devolutionsanträgen ist der Begriff des behördlichen Verschuldens nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche etwa VwGH 31.1.2005, 2004/10/0218, mwH; vergleiche auch bereits etwa VwGH 16.11.1995, 92/07/0078). Unterlässt eine Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen Verfahrensschritte liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor wie bei grundlosem Zuwarten überhaupt vergleiche etwa VwGH 6.7.2006, 2004/07/0141; 24.4.2007, 2006/05/0262). Im vorliegenden Fall brachte der Antragsteller am *** einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein. Der diesen Antrag zurückweisende Bescheid der belangten Behörde wurde von der Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom *** behoben. Dass die belangte Behörde ab diesem Zeitpunkt durch ein schuldhaftes Verhalten des Antragstellers oder durch sonstige unüberwindliche Hindernisse an einer zügigen Verfahrensführung und Entscheidung gehindert gewesen wäre, ergibt sich weder aus den vorliegenden Akten noch wurde dies von der Behörde dargelegt. Mangels gesetzlicher Grundlage rechtfertigte insbesondere auch das Abwarten der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom *** nicht ein Überschreiten der Entscheidungsfrist. Das Vorliegen einer Vorfrage oder allenfalls ein das Verschulden ausschließender rechtserheblicher Zusammenhang ist diesbezüglich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkennbar, zumal die Ladung vor die nigerianische Botschaft gemäß der Bescheidbegründung und gemäß dem behördlichen Schreiben vom *** an die nigerianische Botschaft der Erlangung eines Heimreisezertifikates und der daran anschließenden Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat dienen sollte (vgl. idZ auch etwa VwGH 23.4.1992, 92/12/0076; 20.11.2006, 2003/17/0002). Das Vorliegen einer Vorfrage oder allenfalls ein das Verschulden ausschließender rechtserheblicher Zusammenhang ist diesbezüglich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkennbar, zumal die Ladung vor die nigerianische Botschaft gemäß der Bescheidbegründung und gemäß dem behördlichen Schreiben vom *** an die nigerianische Botschaft der Erlangung eines Heimreisezertifikates und der daran anschließenden Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat dienen sollte vergleiche idZ auch etwa VwGH 23.4.1992, 92/12/0076; 20.11.2006, 2003/17/0002). Dem als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag kommt sohin Berechtigung zu. 5.
- Zum Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom ***: 5.2.
- Festzuhalten ist zunächst, dass der Antragsteller mit seinem am *** bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK gemäß § 44 Abs.
3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der damaligen Fassung beantragt hat. 5.2.1. Festzuhalten ist zunächst, dass der Antragsteller mit seinem am *** bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK gemäß Paragraph 44, Absatz 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der damaligen Fassung beantragt hat. Auf Grund der inzwischen vergangenen Zeit und der erfolgten Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ist dieser Antrag – unter Bedachtnahme auf den inhaltlichen Gleichklang und den nahezu identen Wortlaut dieser Bestimmungen sowie insbesondere auch auf den vom Antragsteller beabsichtigten Aufenthaltszweck – nunmehr als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG zu werten (s. VwGH 18.10.2012, 2012/22/0170; vgl. idS auch VwGH 14.3.2013, 2012/22/0185). Auf Grund der inzwischen vergangenen Zeit und der erfolgten Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ist dieser Antrag – unter Bedachtnahme auf den inhaltlichen Gleichklang und den nahezu identen Wortlaut dieser Bestimmungen sowie insbesondere auch auf den vom Antragsteller beabsichtigten Aufenthaltszweck – nunmehr als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG zu werten (s. VwGH 18.10.2012, 2012/22/0170; vergleiche idS auch VwGH 14.3.2013, 2012/22/0185). 5.2.2. Zur Frage des Vorliegens eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes seit dem Ausweisungsbescheid im Asylverfahren: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur ausgeführt, dass die Zurückweisung eines Antrages nach § 44b Abs. 1 NAG nur dann zulässig ist, wenn eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in Rechte nach Art. 8 EMRK als nicht einmal zumindest möglich anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2012/22/0068; 10.4.2014, 2011/22/0286 und 2013/22/0198; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur ausgeführt, dass die Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG nur dann zulässig ist, wenn eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in Rechte nach Artikel 8, EMRK als nicht einmal zumindest möglich anzusehen ist vergleiche etwa VwGH 3.10.2013, 2012/22/0068; 10.4.2014, 2011/22/0286 und 2013/22/0198; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Fallbezogen ist bereits auf Grund der langen Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Österreich und auf Grund der seit Erlassung der im Asylverfahren erfolgten Ausweisung vergangenen Zeitspanne von rund sieben Jahren unzweifelhaft davon auszugehen, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in Rechte gemäß Art. 8 EMRK als jedenfalls möglich anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 10.12.2013, 2013/22/0259; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Dies wurde im Übrigen auch bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom *** ausgesprochen. Fallbezogen ist bereits auf Grund der langen Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Österreich und auf Grund der seit Erlassung der im Asylverfahren erfolgten Ausweisung vergangenen Zeitspanne von rund sieben Jahren unzweifelhaft davon auszugehen, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in Rechte gemäß Artikel 8, EMRK als jedenfalls möglich anzusehen ist vergleiche etwa VwGH 10.12.2013, 2013/22/0259; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Dies wurde im Übrigen auch bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom *** ausgesprochen. Es sind daher im Rahmen einer inhaltlichen Gesamtbeurteilung des Antrages alle relevanten Umstände seit der Einreise zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 29.5.2013, 2011/22/0188; 10.12.2013, 2012/22/0204). Es sind daher im Rahmen einer inhaltlichen Gesamtbeurteilung des Antrages alle relevanten Umstände seit der Einreise zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 29.5.2013, 2011/22/0188; 10.12.2013, 2012/22/0204). 5.2.3. Zur Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Antragstellers (Art. 8 EMRK):5.2.3. Zur Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Antragstellers (Artikel 8, EMRK):
- a)Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007 und 19.086/2010 sowie VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages beeinträchtigt dabei das maßgebliche öffentliche Interesse gravierend (vgl. etwa VwGH 18.9.2001, 2001/18/0158; 17.12.2001, 2001/18/0234).
- a)Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007, und 19.086 aus 2010, sowie VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages beeinträchtigt dabei das maßgebliche öffentliche Interesse gravierend vergleiche etwa VwGH 18.9.2001, 2001/18/0158; 17.12.2001, 2001/18/0234). Demgegenüber ist allerdings zunächst auch auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, welcher der Frage, ob die Behörden den Anforderungen an eine zügige und effiziente Einwanderungskontrolle entsprochen haben, in bestimmten Sachverhaltskonstellationen entscheidungserhebliche Relevanz zuerkennt (vgl. insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09, Rz 82, sowie EGMR 14.2.2012, Fall Antwi ua., Appl. 26.940/10, Rz 102). Dies entspricht grundsätzlich auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der ausgesprochen hat, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung – ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne schuldhafte Verfahrensverzögerung seitens des Fremden – mehrere Jahre vergehen (VfSlg. 19.203/2010; vgl. auch bereits VfSlg. 18.417/2008). So hat der Verfassungsgerichtshof jüngst etwa bei einem rund neun Jahre dauernden Asylverfahren und der in dieser Zeit erfolgten Verwirklichung von Integrationselementen auf eine Verletzung des Fremden in Art. 8 EMRK erkannt (VfGH 21.2.2014, U 2552/2013). Demgegenüber ist allerdings zunächst auch auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, welcher der Frage, ob die Behörden den Anforderungen an eine zügige und effiziente Einwanderungskontrolle entsprochen haben, in bestimmten Sachverhaltskonstellationen entscheidungserhebliche Relevanz zuerkennt vergleiche , insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09, Rz 82, sowie EGMR 14.2.2012, Fall Antwi ua., Appl. 26.940/10, Rz 102). Dies entspricht grundsätzlich auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der ausgesprochen hat, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung – ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne schuldhafte Verfahrensverzögerung seitens des Fremden – mehrere Jahre vergehen (VfSlg. 19.203 aus 2010,; vergleiche , auch bereits VfSlg. 18.417 aus 2008,). So hat der Verfassungsgerichtshof jüngst etwa bei einem rund neun Jahre dauernden Asylverfahren und der in dieser Zeit erfolgten Verwirklichung von Integrationselementen auf eine Verletzung des Fremden in Artikel 8, EMRK erkannt (VfGH 21.2.2014, U 2552 aus 2013,). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat einem langjährigen Aufenthalt in Österreich wesentliche Bedeutung beigemessen und er ist in seiner Rechtsprechung bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen (bzw. die Verweigerung von Aufenthaltstiteln) auch nach einem so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; jüngst VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017, mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat einem langjährigen Aufenthalt in Österreich wesentliche Bedeutung beigemessen und er ist in seiner Rechtsprechung bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen (bzw. die Verweigerung von Aufenthaltstiteln) auch nach einem so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; jüngst VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017, mwN).
- b)Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich der Antragsteller bereits seit Juli *** und somit seit über zehn Jahren ununterbrochen in Österreich aufhält. Der *** geborene Antragsteller hat demgemäß fast ein Drittel seines bisherigen Lebens in Österreich verbracht. Dass der Antragsteller die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hätte, um sich zu integrieren, kann angesichts der getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden. Diesbezüglich ist hinsichtlich des unbescholtenen Antragstellers insbesondere auf die Kenntnisse der deutschen Sprache, die in der Vergangenheit ausgeübte legale Arbeitstätigkeit und die aktuell vorgelegte Einstellungszusage, sowie generell auf den in der Verhandlung glaubhaft angegebenen Freundeskreis in Österreich zu verweisen. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung ist daher die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Antragsteller auf Grund seines schützenswerten Privatlebens in Österreich geboten. Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels wäre unverhältnismäßig und würde im Sinne der zuvor genannten Judikatur der Höchstgerichte den Antragsteller in seinen Rechten gemäß Art. 8 EMRK verletzen. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung ist daher die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Antragsteller auf Grund seines schützenswerten Privatlebens in Österreich geboten. Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels wäre unverhältnismäßig und würde im Sinne der zuvor genannten Judikatur der Höchstgerichte den Antragsteller in seinen Rechten gemäß Artikel 8, EMRK verletzen. 5.2.4. Zum Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen: Für das Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG sind dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Anhaltspunkte gegeben. Auch die belangte Behörde ist im gesamten Verfahren nicht vom Vorliegen eines solchen Hindernisses ausgegangen. Dass der Antragsteller im Verfahren keinen Reisepass vorgelegt hat, ist mit Blick auf die hg. Ausführungen hinsichtlich Art. 8 EMRK als unschädlich zu bezeichnen (vgl. § 19 Abs. 8 NAG). Es ist darüber hinaus auch nicht erkennbar, dass dem Antragsteller durch seine Botschaft in absehbarer Zeit ein Reisepass erteilt würde. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang schließlich auch noch, dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an der Identität des Antragsteller jedenfalls auch keine Zweifel entstanden sind (vgl. dazu auch bereits VwGH 16.2.2012, 2008/18/0765). Für das Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG sind dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Anhaltspunkte gegeben. Auch die belangte Behörde ist im gesamten Verfahren nicht vom Vorliegen eines solchen Hindernisses ausgegangen. Dass der Antragsteller im Verfahren keinen Reisepass vorgelegt hat, ist mit Blick auf die hg. Ausführungen hinsichtlich Artikel 8, EMRK als unschädlich zu bezeichnen vergleiche Paragraph 19, Absatz 8, NAG). Es ist darüber hinaus auch nicht erkennbar, dass dem Antragsteller durch seine Botschaft in absehbarer Zeit ein Reisepass erteilt würde. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang schließlich auch noch, dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an der Identität des Antragsteller jedenfalls auch keine Zweifel entstanden sind vergleiche dazu auch bereits VwGH 16.2.2012, 2008/18/0765). Der Antragsteller erfüllt somit sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 3 NAG. Der Antragsteller erfüllt somit sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG. 5.3. Den Anträgen ist daher stattzugeben und dem Antragsteller ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Gestaltung des Spruches im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vgl. VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.5.3. Den Anträgen ist daher stattzugeben und dem Antragsteller ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Gestaltung des Spruches im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vergleiche VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: 6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.6.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. 6.2. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Erwägungen (s. Punkt 5.) folgen der zitierten Judikatur und nehmen eine keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogene Beurteilung vor (vgl. etwa VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0033; 24.6.2014, Ra 2014/05/0004). 6.2. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Erwägungen (s. Punkt 5.) folgen der zitierten Judikatur und nehmen eine keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogene Beurteilung vor vergleiche etwa VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0033; 24.6.2014, Ra 2014/05/0004). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0203