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{'item': 'LVwG-AB-14-0656'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0656 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kurz als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom ***, GZ. ***, betreffend Antrag auf Umbestellung des Verfahrenshelfers, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.
  2. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.
  3. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
  4. Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Beschluss vom ***, Zl. ***, wurde vom Landesgericht *** dem nunmehrigen Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147

(2), 148 erster Fall, StGB, § 15 StGB, § 225a StGB, § 107a (1,2) Z 2 StGB auf Antrag nach Mit Beschluss vom ***, Zl. ***, wurde vom Landesgericht *** dem nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Paragraphen 146, 147,
(2), 148 erster Fall, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 225 a, StGB, Paragraph 107 a, (1,2) Ziffer 2, StGB auf Antrag nach § 61 Abs. 2 StPO ein Verteidiger für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren aufgrund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 23 StPO) oder eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a Abs. 1 StPO) beigegeben. Paragraph 61, Absatz 2, StPO ein Verteidiger für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren aufgrund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 23, StPO) oder eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO) beigegeben. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, bestellte die zuständige Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich in der im Beschluss bezeichneten Strafsache vor dem Landesgericht *** Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, zum Verteidiger des ***, des nunmehrigen Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom *** teilte der Beschwerdeführer Herrn *** mit, dass er in den letzten Tagen nicht telefonisch erreichbar gewesen sei. Das Tonband habe ihn in Kenntnis gesetzt, dass die Kanzlei aufgrund des Hochwassers nicht besetzt sei. Er ersuchte, den gesamten Akt in Kopie postalisch zu übersenden, um eine angemessene Gegenschrift zum Strafantrag der Staatsanwaltschaft *** formulieren und vorbereiten zu können. Mit Beschluss vom ***, ***, wies das Landesgericht *** den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere auf Beigebung eines anderen Verfahrenshilfeverteidigers, gemäß § 61 Abs. 2 StPO zurück.Mit Beschluss vom ***, ***, wies das Landesgericht *** den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere auf Beigebung eines anderen Verfahrenshilfeverteidigers, gemäß Paragraph 61, Absatz 2, StPO zurück. Mit Schreiben vom *** teilte der Beschwerdeführer Herrn *** mit, dass er die von ihm gesetzte Vorgangsweise sehr befremdlich und als feindlich ansehe. Im Übrigen habe er keinen neuerlichen Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt, sondern lediglich ein Gesuch zu seinem Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Die zuständige „Tatrichterin“ sei offensichtlich von „Hormonen ihrer Schwangerschaft“ etwas geleitet worden. Ansonsten hätte sie den Unterschied zwischen Antrag und Gesuch erkennen müssen und sein Schreiben in Kopie bloß an die RAK NÖ weiterleiten können. Rechtlich folge daraus, dass ein nicht gestellter Antrag auch nicht zurückgewiesen werden könne. Auch *** hätte diesen Umstand erkennen müssen. Er ersuchte ihn daher, sich entweder substituieren zu lassen oder eine Umbestellung bei der RAK NÖ zu erwirken, jedenfalls „sich aber zu erklären“. Bis dahin sei es für ihn schwer, sich mit ihm eine Verteidigung auszumachen bzw. zu besprechen, weshalb er sehr höflich bitte, dass er sich vorerst erkläre und ihm sodann einen neuen Besprechungstermin bekanntgebe. Mit Schreiben vom *** teilte *** der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich mit, dass das Vertrauensverhältnis zum Verfahrenshilfebefohlenen tatsächlich nicht mehr bestehe, da er offenbar nicht gewillt sei, das zu tun, was der Beschwerdeführer wolle, bzw. er mit ihm die Entscheidung, gegen den Zurückweisungsbeschluss kein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht akkordiert habe. Er habe den Beschwerdeführer davon informiert, dass auch ein Verfahrenshelfer einerseits nur Rechtsmittel mit Erfolgsaussichten zu ergreifen habe und andererseits die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht vom Verfahrenshelfer zu bekämpfen sei. Eine weitere Besprechung habe der Beschwerdeführer mit der Begründung abgelehnt, dass er selbst einen Antrag auf Umbestellung an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich einbringen werde. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis mit dem Beschwerdeführer derart zerrüttet sei, dass eine ordnungsgemäße Vertretung - auch als Verfahrenshelfer - nicht möglich sei. Aus gegebenem Anlass sei daher eine Umbestellung jedenfalls angezeigt, weshalb diese nunmehr unter einem ausdrücklich beantragt werde. Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (im Folgenden: RAK-NÖ) den Antrag des *** vom *** auf Umbestellung des Verfahrenshelfers in der Verfahrenshilfesache *** betreffend den Beschwerdeführer ab. Begründend wurde ausgeführt, dass keiner der in § 10 RAO genannten Ablehnungsgründe vorliege.Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (im Folgenden: RAK-NÖ) den Antrag des *** vom *** auf Umbestellung des Verfahrenshelfers in der Verfahrenshilfesache *** betreffend den Beschwerdeführer ab. Begründend wurde ausgeführt, dass keiner der in Paragraph 10, RAO genannten Ablehnungsgründe vorliege. Mit Schreiben vom *** ersuchte der Beschwerdeführer Herrn ***, gegen die Entscheidung der RAK-NÖ vom *** Vorstellung zu erheben. Sofern er dem Auftrag nicht nachkomme, werde er „bestrebt“ sein, selbst eine Disziplinaranzeige und einen Antrag auf Umbestellung einzubringen. Mit Schreiben vom *** teilte *** der RAK-NÖ mit, dass aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom *** die weitere Vertretungshandlung im Rahmen der Verfahrenshilfe nicht mehr zumutbar sei. Er stellte neuerlich einen Antrag auf Umbestellung. Mit Schreiben vom *** teilte *** dem Beschwerdeführer mit, dass er zwischenzeitig von der RAK-NÖ erfahren habe, dass seinem Umbestellungsantrag wegen fehlender Umbestellungsgründe nicht gefolgt werden könne. Er lud daher den Beschwerdeführer neuerlich ein, den Akteninhalt mit ihm in den Kanzleiräumlichkeiten zu erörtern. Mit Schreiben vom *** teilte der Beschwerdeführer Herrn *** mit, dass er die schriftliche Entscheidung der RAK-NÖ abwarte, da ihm mündliche Auskünfte nie gereicht hätten. Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer an den Ausschuss der RAK-NÖ einen Antrag/Gesuch auf Umbestellung gemäß § 45a Abs. 4 RAO. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass *** die Akteneinsicht und die Gesprächsbereitschaft verweigert sowie die schriftliche Vorstellung zurückgezogen habe und unprofessionell vorgegangen sei. Des Weiteren habe er ihn „inkompetent“ verteidigt, sodass eindeutig ein Vertrauensbruch erkennbar sei. Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer an den Ausschuss der RAK-NÖ einen Antrag/Gesuch auf Umbestellung gemäß Paragraph 45 a, Absatz 4, RAO. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass *** die Akteneinsicht und die Gesprächsbereitschaft verweigert sowie die schriftliche Vorstellung zurückgezogen habe und unprofessionell vorgegangen sei. Des Weiteren habe er ihn „inkompetent“ verteidigt, sodass eindeutig ein Vertrauensbruch erkennbar sei. Dem Antrag waren die Briefe von *** vom *** und ***, der Bescheid des Ausschusses der RAK-NÖ vom *** sowie der Beschluss des Landesgerichtes *** betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe beigelegt. Mit Bescheid vom *** wies der Ausschuss der RAK-NÖ den Antrag des Beschwerdeführers auf Umbestellung des Verfahrenshelfers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass keiner der in § 10 RAO genannten Ablehnungsgründe vorgelegen sei. Mit Bescheid vom *** wies der Ausschuss der RAK-NÖ den Antrag des Beschwerdeführers auf Umbestellung des Verfahrenshelfers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass keiner der in Paragraph 10, RAO genannten Ablehnungsgründe vorgelegen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, dass *** mit Schreiben vom *** mitgeteilt habe, eine komplette Aktenkopie nicht anfertigen und übersenden zu müssen. *** habe sich in einem Telefongespräch dahingehend geäußert, dass „er sich nicht das letzte Hemd ausziehen werde“, weil er ja nur ein Verfahrenshelfer sei. Ein vom Beschwerdeführer beim Gericht eingebrachtes ergänzendes Gesuch sei von der Tatrichterin „völlig rechtsirrig“ als Antrag gewertet und daher zurückgewiesen worden. Ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer gehalten zu haben, habe *** mitgeteilt, dagegen kein Rechtsmittel zu erheben. Hätte *** den Schriftsatz des Verfahrensbeholfenen gelesen und auch verstanden, dann wäre er zu der Überzeugung gelangt, dass der Zurückweisungsbeschluss zu Unrecht ergangen sei, weil ein nicht gestellter Antrag erst gar nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen. Die bisherige Vorgehensweise des *** hätten sich als „dermaßen verwerflich“ gezeigt, dass auch gegen ihn eine Disziplinaranzeige erhoben werde. Jedenfalls seien im gegenständlichen Fall sehr wohl eine Befangenheit und eine fehlende Emsigkeit anzunehmen. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Vorstellung Folge zu geben und mittels Umbestellungsbescheid einen neuen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer in der Strafsache beim LG *** zur bekannten Aktenzahl zu bestellen sowie gegenständlichen Schriftsatz dem zuständigen Kammeranwalt zur Standesprüfung vorzulegen. Mit Schreiben vom *** gab *** eine Stellungnahme an die RAK-NÖ ab. Er brachte vor, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen und auch die Formulierungen von einer derartigen Gehässigkeit geprägt seien, die für ihn nicht nachvollziehbar sei. Der Erstkontakt mit dem Beschwerdeführer sei telefonisch erfolgt. Dieser habe in forscher Art und Weise eine Aktenkopie angefordert. Daraufhin habe er ihn informiert, dass es nicht in der entsprechenden Raschheit gehe und für das Herstellen der Kopien auf Grund des Kanzleiaufwandes ein entsprechender Kostenersatz im Raum stehe. Immerhin habe es sich bei der Aktenabschrift um 821 Kopien gehandelt, welche er in der Folge unverzüglich habe herstellen lassen und an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Dieser habe sich von Anfang an nicht ordnungsgemäß vertreten gefühlt. Zuletzt habe er über dessen Ersuchen eine Vertagungsbitte bei Gericht überreicht, welcher letztendlich vom Landesgericht *** Folge gegeben wurde. Eine Säumnis könne nicht erkannt werden. Die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe seien ohne jegliches Substrat, weshalb nicht im Detail darauf eingegangen werde. Ungeachtet dessen fühle sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht ordnungsgemäß vertreten. Aufgrund seines Verhaltens sei zu befürchten, dass er trotz einer korrekten Arbeitsweise diese nicht goutieren werde. Deshalb werde eine Umbestellung beantragt. Mit Bescheid vom ***, GZ. ***, gab das Plenum des Ausschusses der RAK-NÖ in seiner Sitzung vom *** der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Abteilung *** der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich in der Verfahrenshilfesache *** keine Folge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die erhobenen Vorwürfe zwar als Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verfahrenshelfer zu erkennen seien. Der Wegfall eines Vertrauensverhältnisses stelle jedoch keinen im Gesetz genannten Umbestellungsgrund dar. Konkrete psychologische Motive, durch die der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten – gehemmt sei, seien weder der Vorstellung noch dem gesamten Akt nicht zu entnehmen. Die Umbestellungsgründe seien in § 45 Abs. 4 RAO taxativ angeführt. Andere als die im Gesetz genannten könnten nicht herangezogen werden, weshalb der Vorstellung ein Erfolg zu versagen gewesen sei. Die Umbestellungsgründe seien in Paragraph 45, Absatz 4, RAO taxativ angeführt. Andere als die im Gesetz genannten könnten nicht herangezogen werden, weshalb der Vorstellung ein Erfolg zu versagen gewesen sei.
  1. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner fristgerecht dagegen am *** erhobenen Beschwerde gab der Beschwerdeführer das schriftliche Vorbringen vom *** wie folgt wieder: „Obwohl der schriftliche Antrag / Gesuch des nunmehrigen Einschreiters und Verfahrensbeholfenen einleuchtend und ausführlich begründet war kam der bekannte Ausschuss der glorreichen RAK – NÖ dennoch, jedoch nur durch einen oftmals verwendeten Textbaustein und nichts aussagendem Begründung, zu der ebenso bekannten Rechtsansicht, dass im gegenständlichen Fall kein Grund für eine Umbestellung vorliegt, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 45 iVm § 10 RAO idgF zu „rechtfertigen“ wäre. „Obwohl der schriftliche Antrag / Gesuch des nunmehrigen Einschreiters und Verfahrensbeholfenen einleuchtend und ausführlich begründet war kam der bekannte Ausschuss der glorreichen RAK – NÖ dennoch, jedoch nur durch einen oftmals verwendeten Textbaustein und nichts aussagendem Begründung, zu der ebenso bekannten Rechtsansicht, dass im gegenständlichen Fall kein Grund für eine Umbestellung vorliegt, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 45, in Verbindung mit Paragraph 10, RAO idgF zu „rechtfertigen“ wäre. Der betreffende Ausschuss der RAK – NÖ, sofern man von einem solchen ausgehen kann, ging jedoch rechtirrig und vollkommend verfehlend in seiner Ansicht vor, weil eine sog. Interessenskollision bzw. Befangenheit – zwischen dem bestellten Rechtsanwalt und dem Verfahrensbeholfenen – vorliegt, wenn Umstände vorliegen, welche die ANNAHME rechtfertigen, der Verfahrenshelfer (hier gemeint RA ***) die Sache der Partei (hier der Verfahrensbeholfene) wegen psychologischer Motive nicht pflichtgemäß und sachlich vertreten würde (vgl. etwa: Feil-Wenning, Anwaltsrecht4 Rz 5 zu § 45 RAO). rechtfertigen, der Verfahrenshelfer (hier gemeint RA ***) die Sache der Partei (hier der Verfahrensbeholfene) wegen psychologischer Motive nicht pflichtgemäß und sachlich vertreten würde vergleiche etwa: Feil-Wenning, Anwaltsrecht4 Rz 5 zu Paragraph 45, RAO). Und gerade solche negativen psychologischen Motive liegen offensichtlich beim Vorgehen des für den Einschreiter und Verfahrensbeholfenen als persona non grata anzusehenden Verfahrenshelfer vor wie folgt: 1.) Mit Schreiben vom *** verweigerte zunächst die Anfertigung und Übersendung einer kompletten Aktenkopie mit der – seiner eigenen offensichtlich – Meinung, dass er dies nicht tun müsse. 2.) Obwohl jene – zumindest dem Einschreiter und Verfahrensbeholfenen bekannten auch in der *** Schwulenszene bekannten – Rechtsanwälten bei der Bestellung zum Verfahrenshelfer zunächst die Voraussetzungen, auch selbst in Zweifel, iSd §§ 61 ff iVm § 87 Abs 1 StPO idgF prüfen. Auch dies tat er (RA ***) nicht, offensichtlich um sich einen Fall mehr zu erledigen oder zu „bereichern“ zu können. Obwohl jene – zumindest dem Einschreiter und Verfahrensbeholfenen bekannten auch in der *** Schwulenszene bekannten – Rechtsanwälten bei der Bestellung zum Verfahrenshelfer zunächst die Voraussetzungen, auch selbst in Zweifel, iSd Paragraphen 61, ff in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StPO idgF prüfen. Auch dies tat er (RA ***) nicht, offensichtlich um sich einen Fall mehr zu erledigen oder zu „bereichern“ zu können. 3.) Richtig ist aber jedenfalls, dass sich der Verfahrensbeholfenen einer Mitarbeit mit dem bestellten Rechtsanwalt, als Verfahrensbeholfenen, zu verpflichten HAT. Dies tat der nunmehrige Einschreiter und Verfahrensbeholfene auch dahingehend, dass er dem nunmehrigen – noch mit einer Disziplinaranzeige zu belegenden – Verfahrenshelfer telefonisch ersuchte von sich auch eine Umbestellung nach § 45 Abs 3 RAO vorzunehmen. Richtig ist aber jedenfalls, dass sich der Verfahrensbeholfenen einer Mitarbeit mit dem bestellten Rechtsanwalt, als Verfahrensbeholfenen, zu verpflichten HAT. Dies tat der nunmehrige Einschreiter und Verfahrensbeholfene auch dahingehend, dass er dem nunmehrigen – noch mit einer Disziplinaranzeige zu belegenden – Verfahrenshelfer telefonisch ersuchte von sich auch eine Umbestellung nach Paragraph 45, Absatz 3, RAO vorzunehmen. De facto war und ist aber, dass dieser noch zu belangende Verfahrenshelfer es vielmehr unterließ eine solche Vorgehensweise überhaupt einzuschlagen, sondern darauf pochte, dass der Verfahrensbeholfene in den Kanzleiräumlichkeiten seines Büros in *** zu erscheinen. § 45 Abs 1 RAO besagt, dass hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer. Paragraph 45, Absatz eins, RAO besagt, dass hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer. Nach Abs 3 leg. cit. gilt aber auch, das müsste der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Nach Absatz 3, leg. cit. gilt aber auch, das müsste der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüber-windlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuss der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat (Schrifttum: Tipold, Die Enthebung des von einer Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidigers, ZFV 1994, 307). 4.) Die Wahrheit ist es auch, dass der bestellte Verfahrenshelfer RA *** gegenüber den nunmehrigen Einschreiter als auch Verfahrensbeholfenen bei einem Telefongespräch äußerte: „das er sich nicht das letzte Hemd ausziehen würde, weil er ja nur ein Verfahrenshelfer ist“; 5.) Abschließend darf auch noch in Erinnerung gerufen werden, dass ein vom nunmehrigen Einschreiter und Verfahrensbeholfenen bei Gericht eingebrachtes ergänzendes Gesuch von der damaligen – sich aber nunmehr in Karenz befindlichen – Tatrichterin völlig rechtsirrig als Antrag gewertet und demnach zurückgewiesen wurde, und der nunmehr nach den DSt idgF zu belangende bestellte Verfahrenshelfer – ohne Rücksprache mit dem Verfahrensbeholfenen überhaupt zu halten – schriftlich mitteilte, dass er dagegen kein Rechtsmittel einbringen werde. Hätte er (gemeint der Verfahrenshelfer) aber den Schriftsatz des Verfahrensbeholfenen tatsächlich gelesen und auch verstanden, hätte er sofort zu der Überzeugung gelangen MÜSSEN, dass der Zurückverweisungsbeschluss zu Unrecht erging, weil eben in anhaltender Rechtsprechung ein nicht gestellter Antrag erst gar nicht zurückgewiesen hätte werden können und dürfen. Somit erweisen sich die bisherigen Vorgehensweisen des betreffenden Rechtsanwaltes ***, als bestellter Verfahrenshelfer, als dermaßen verwerflich, dass nunmehr auch gegen ihn D i s z i p l i n a r a n z e i g e wegen unehrenhaften Verhaltens iSd § 10 Abs 2 RAO sowie Verletzung seiner Pflichten nach den §§ 8 und 9 RAO erhoben.Somit erweisen sich die bisherigen Vorgehensweisen des betreffenden Rechtsanwaltes ***, als bestellter Verfahrenshelfer, als dermaßen verwerflich, dass nunmehr auch gegen ihn D i s z i p l i n a r a n z e i g e wegen unehrenhaften Verhaltens iSd Paragraph 10, Absatz 2, RAO sowie Verletzung seiner Pflichten nach den Paragraphen 8 und 9 RAO erhoben. Letztendlich gilt, dass der Rechtsanwalt jedes übernommene Geschäft auftragsgemäß emsig und redlich zu besorgen und jederzeit in auf den jeweiligen Anlassfall bezogener angemessener Frist eine vollständige, leicht überprüfbare und nachvollziehbare Abrechnung zu legen HAT (siehe: OGH 08.03.2004 zu 10 Bkd 4/ 03). Jedenfalls ist im gegenständlichen Fall sehr wohl eine Befangenheit anzunehmen (es reicht die bloße Annahme) als auch eine fehlende EMISGKEIT.“;“ Des Weiteren führte er aus: Trotzdem sei seiner Vorstellung keine Folge gegeben worden. Das betreffende „sogenannte Plenum“ des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, dessen Mitglieder offensichtlich geheim gehalten werden sollen, weil namentlich nicht genannt, habe offensichtlich „blind und bequem“ entschieden, weil auf das Vorbringen in seiner Vorstellung vom *** nicht eingegangen worden sei. Das Vorbringen, basierend auf § 45 Abs. 3 RAO, sei gar nicht erst aufgegriffen worden. Das betreffende „sogenannte Plenum“ des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, dessen Mitglieder offensichtlich geheim gehalten werden sollen, weil namentlich nicht genannt, habe offensichtlich „blind und bequem“ entschieden, weil auf das Vorbringen in seiner Vorstellung vom *** nicht eingegangen worden sei. Das Vorbringen, basierend auf Paragraph 45, Absatz 3, RAO, sei gar nicht erst aufgegriffen worden. Letztendlich gelte, dass der Angeklagte eine realistische Chance haben müsse, sich während des gesamten Verfahrens zu verteidigen. Das Gericht müsse darauf achten, dass die Pflichtverteidigung wirksam sei. Es müsste einen anderen Pflichtverteidiger bestellen, wenn es erfahre, dass die Verteidigung nicht ausreichend sei. Aus den genannten Gründen wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und einen anderen Rechtsanwalt in der gegenständlichen Causa als Verfahrenshelfer zu bestellen. Mit Schreiben vom *** legte die RAK-NÖ dem Landesverwaltungsgericht den Bezug habenden Akt vor.
  2. Gegenäußerung der RAK-NÖ: In der von der Kammer erstatteten Gegenäußerung vom *** wurde Im Wesentlichen vorgebracht, dass nach dem Akteninhalt und dem bisherigen Gang des Strafverfahrens keine Gründe zu ersehen seien, die nahe lägen, dass dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs. 4 RAO entsprochen werde. Die Regelung des In der von der Kammer erstatteten Gegenäußerung vom *** wurde Im Wesentlichen vorgebracht, dass nach dem Akteninhalt und dem bisherigen Gang des Strafverfahrens keine Gründe zu ersehen seien, die nahe lägen, dass dem Befangenheitsbegriff des Paragraph 45, Absatz 4, RAO entsprochen werde. Die Regelung des § 45 Abs. 1 und Abs. 4 RAO soll Gewähr leisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen nicht durch psychologische Motive gehemmt sei. Dies könne weder dem Vorbringen noch dem Verwaltungsakt entnommen werden. Auch allfällige Disziplinaranzeigen des Verfahrensbeholfenen rechtfertigten keine Umbestellung. Im Übrigen unterlaufe dem Beschwerdeführer insofern eine Verwechslung, als er vermeine, es habe das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer *** entschieden. Paragraph 45, Absatz eins und Absatz 4, RAO soll Gewähr leisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen nicht durch psychologische Motive gehemmt sei. Dies könne weder dem Vorbringen noch dem Verwaltungsakt entnommen werden. Auch allfällige Disziplinaranzeigen des Verfahrensbeholfenen rechtfertigten keine Umbestellung. Im Übrigen unterlaufe dem Beschwerdeführer insofern eine Verwechslung, als er vermeine, es habe das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer *** entschieden. Wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer keine Umstände anführen könne, wonach er durch das Verhalten des bestellten Verteidigers gehindert sei, Rechte in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wahrzunehmen. Die Beschwerde sei sohin nicht berechtigt. Es wurde daher beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
  3. Stellungnahme des Beschwerdeführers: Mit Schreiben vom *** erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Zunächst gab er bekannt, dass die Zustelladresse die *** in *** sei. Um Wiederholungen zu vermeiden, verwies er auf den bisherigen Aktenverlauf, insbesondere auf die schriftliche Beschwerde. Des Weiteren führte er aus, dass die RAK-NÖ „völlig irrig“ annehme, dass sich seine Vorwürfe gegen *** nur darauf gestützt hätten, dass ein schriftliches Begehren an das Landesgericht ***, welches nur den „Gedankengang einer Umbestellung“ und keinesfalls einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betroffen habe, zurückgewiesen worden sei. Vielmehr habe die damals zuständig gewesene Richterin offensichtlich versehentlich sein Begehren als einen neuen Antrag gewertet. Hauptsächlich gehe es um „eindeutige Verfehlungen“ und „notwendig gewesene - jedoch unterlassene – Rechtsschritte“ des betreffenden Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer. Gerade solche negativen psychologischen Motive, wie sie vom Ausschuss der RAK-NÖ angesprochen würden, lägen beim Vorgehen des für den Beschwerdeführer einschreitenden Verfahrenshelfers vor. Mit Schreiben vom *** habe dieser zunächst die Anfertigung und Übersendung einer kompletten Aktenkopie verweigert. Punkt 2) der Stellungnahme kann mangels Verständlichkeit vom Landesverwaltungsgericht nicht wiedergegeben werden. Richtig sei, dass sich der Verfahrensbeholfene einer Mitarbeit bei dem bestellten Rechtsanwalt zu verpflichten habe. Dies habe der Beschwerdeführer auch getan, da er den Verfahrenshelfer ersucht habe, auch eine Umbestellung nach § 45 Abs. 3 RAO vorzunehmen. De facto sei es aber so gewesen, dass *** nicht nur eine solche Vorgangsweise unterlassen, sondern darauf gepocht habe, dass der Beschwerdeführer in den Kanzleiräumlichkeiten in *** erscheine. Richtig sei, dass sich der Verfahrensbeholfene einer Mitarbeit bei dem bestellten Rechtsanwalt zu verpflichten habe. Dies habe der Beschwerdeführer auch getan, da er den Verfahrenshelfer ersucht habe, auch eine Umbestellung nach Paragraph 45, Absatz 3, RAO vorzunehmen. De facto sei es aber so gewesen, dass *** nicht nur eine solche Vorgangsweise unterlassen, sondern darauf gepocht habe, dass der Beschwerdeführer in den Kanzleiräumlichkeiten in *** erscheine. Wahr sei auch, dass *** gegenüber dem Beschwerdeführer bei einem Telefongespräch geäußert habe, „dass er sich nicht das letzte Hemd ausziehen werde, weil er ja nur ein Verfahrenshelfer sei.“ Des Weiteren werde in Erinnerung gerufen, dass ***, ohne Rücksprache gehalten zu haben, gegen den Zurückweisungsbeschluss der Richterin kein Rechtsmittel erhoben habe. Hätte *** den Schriftsatz gelesen und auch verstanden, wäre er zur Überzeugung gelangt, dass der Zurückweisungsbeschluss zu Unrecht ergangen sei, weil laut laufender Rechtsprechung ein nicht gestellter Antrag gar nicht zurückgewiesen hätte werden können. Das bisherige Vorgehen erweise sich als dermaßen verwerflich, dass nunmehr eine Disziplinaranzeige gegen *** wegen unehrenhaften Verhaltens im Sinne des § 10 Abs. 2 RAO sowie Verletzung seiner Pflichten nach den §§ 8 und 9 RAO erhoben worden sei. Jedenfalls seien gegenständlich eine Befangenheit sowie auch eine fehlende Emsigkeit anzunehmen. Das bisherige Vorgehen erweise sich als dermaßen verwerflich, dass nunmehr eine Disziplinaranzeige gegen *** wegen unehrenhaften Verhaltens im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, RAO sowie Verletzung seiner Pflichten nach den Paragraphen 8 und 9 RAO erhoben worden sei. Jedenfalls seien gegenständlich eine Befangenheit sowie auch eine fehlende Emsigkeit anzunehmen. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und einen anderen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer zu bestellen, jedenfalls eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen. Mit Schriftsatz vom *** gab der Beschwerdeführer abermals seine aktuelle Adresse mit *** in *** bekannt und legte zum Beweis dafür einen Meldezettel vom *** vor. Des Weiteren legte er eine Kopie des Zurückweisungsbeschlusses des Landesgerichtes *** vom ***, *** vor. Diesem Beschluss lag das Gesuch des Beschwerdeführers vom *** zugrunde, dass insgesamt vier namentlich genannte Rechtsanwälte von einer etwaigen Bestellung durch die RAK-NÖ in der gegenständlichen Strafsache auszuschließen seien. Dazu führte er aus, dass der Ausschuss der RAK-NÖ den Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen habe. Er ersuchte um entsprechende Berücksichtigung.
  4. Zum Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den *** eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher der Beschwerdeführer und als Zeuge *** geladen wurden. Am *** teilte der Zeuge *** dem Landesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer gegen ihn eine Disziplinaranzeige erstattet habe. Das Disziplinarverfahren sei unter der Zahl *** anhängig, die zuständige Disziplinaranwältin sei Frau ***. Aufgrund der Disziplinaranzeige werde sich *** der Aussage entschlagen müssen, da er sich ja nicht selbst belasten müsse. Eine Zeugenvernehmung habe daher wenig Sinn. Dem Zeugen wurde mitgeteilt, dass der Verhandlungstermin aufrecht bleiben werde. Mit Schreiben vom *** ersuchte das Landesverwaltungsgericht die Rechtsanwaltskammer um Übermittlung der Disziplinaranzeige. Des Weiteren wurde um Bekanntgabe ersucht, in welchem Verfahrensstadium sich das Disziplinarverfahren befinde. Mit Schreiben vom *** teilte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer dem Landesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am ***/*** eine Disziplinaranzeige erstattet habe und der Akt geschäftsordnungsgemäß bearbeitet werde. Das Verfahren befinde sich derzeit im Ermittlungsstadium. Die Übersendung von Aktenbestandteilen, zu welchen auch die Anzeige gehöre, sei weder zulässig noch möglich. Gemäß § 40 DSt werde der Anzeiger nach Rechtskraft des Erkenntnisses verständigt und davon informiert, ob und hinsichtlich welcher der angezeigten Tathandlungen der Disziplinarbeschuldigte freigesprochen oder schuldig erkannt worden sei. Mit Schreiben vom *** teilte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer dem Landesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am ***/*** eine Disziplinaranzeige erstattet habe und der Akt geschäftsordnungsgemäß bearbeitet werde. Das Verfahren befinde sich derzeit im Ermittlungsstadium. Die Übersendung von Aktenbestandteilen, zu welchen auch die Anzeige gehöre, sei weder zulässig noch möglich. Gemäß Paragraph 40, DSt werde der Anzeiger nach Rechtskraft des Erkenntnisses verständigt und davon informiert, ob und hinsichtlich welcher der angezeigten Tathandlungen der Disziplinarbeschuldigte freigesprochen oder schuldig erkannt worden sei. Mit Schriftsatz vom *** teilte der Beschwerdeführer mit, dass beim Landesverwaltungsgericht *** am *** um 09:30 Uhr eine Verhandlung stattfinde. Dazu legte er die Bezug habende Ladung vom *** vor. Er stellte daher den Antrag auf Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Ergänzend teilte er mit, dass seitens des Beschwerdeführers auf ein Vorgehen nach § 34 iVm § 38 VwGVG (= Fristsetzungs-antrag an den VwGH) verzichtet werde. Mit Schriftsatz vom *** teilte der Beschwerdeführer mit, dass beim Landesverwaltungsgericht *** am *** um 09:30 Uhr eine Verhandlung stattfinde. Dazu legte er die Bezug habende Ladung vom *** vor. Er stellte daher den Antrag auf Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Ergänzend teilte er mit, dass seitens des Beschwerdeführers auf ein Vorgehen nach Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG (= Fristsetzungs-antrag an den VwGH) verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertagte daher die für den *** anberaumte mündliche Verhandlung auf den *** um 09:30 Uhr. Am *** fand gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zumal er trotz ausgewiesener Ladung im Akt unentschuldigt nicht erschienen war. Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Verwaltungs- und des Gerichtsaktes sowie durch zeugenschaftliche Vernehmung des ***. Am *** fand gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zumal er trotz ausgewiesener Ladung im Akt unentschuldigt nicht erschienen war. Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Verwaltungs- und des Gerichtsaktes sowie durch zeugenschaftliche Vernehmung des ***. In der Verhandlung brachte der Vertreter der RAK-NÖ vor, dass der Disziplinarrat im Hinblick auf die gegen den Zeugen *** erstattete Disziplinaranzeige am *** einen Einstellungsbeschluss gefasst habe. Nach Prüfung der Anzeige und Anhörung durch den Kammeranwalt sei von Vornherein festgestanden, dass der Zeuge *** kein disziplinäres Verhalten gesetzt habe. Der Zeuge *** gab dazu an, dass er erst unmittelbar vor der Verhandlung von Herrn ***, dem Vertreter der RAK-NÖ, davon in Kenntnis gesetzt worden sei. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Zusammenhang mit dem gesamten Akt nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde gelegt:
  5. Feststellungen: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, bestellte die zuständige Abteilung des Ausschusses der RAK-NÖ aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, in der in diesem Beschluss bezeichneten Strafsache den Zeugen ***, Rechtsanwalt in ***, als Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers. Dieser ersuchte den Zeugen telefonisch (allenfalls auch schriftlich), eine komplette Aktenkopie mit der Post an ihn zu übermitteln. Der Zeuge informierte den Beschwerdeführer, dass der Akt sehr umfangreich sei und daher Kosten entstünden. Letztendlich handelte es sich um insgesamt 821 Seiten. Daraufhin zeigte sich der Beschwerdeführer ungehalten, sodass ihm eine Aktenkopie auf Kanzleikosten ca. drei Tage später übermittelt wurde. Im Hinblick auf eine Besprechung der Causa hatte der Zeuge keine Veranlassung, eine Umbestellung zu beantragen. Der Beschwerdeführer hatte zu Beginn des Vertretungsverhältnisses mitgeteilt, dass es für ihn kein Problem darstelle, zu einer Besprechung nach *** zu kommen, zumal er über ein Auto verfüge. Dass der Zeuge im Rahmen eines Telefonates gegenüber dem Beschwerdeführer geäußert haben soll, „er könne sich seinetwegen nicht das letzte Hemd ausziehen“, zumal er nur Verfahrenshelfer sei, konnte vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden. Der Zeuge konnte sich an eine derartige Äußerung nicht erinnern. Der Beschwerdeführer konnte zu diesen Worten nicht befragt werden, zumal er trotz ausgewiesener Ladung im Akt unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen war. Richtig ist, dass dem Zeugen vom Landesgericht *** der Zurückweisungsbeschluss vom ***, ***, zugestellt worden war. Diesem Beschluss lag ein Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines anderen Verfahrenshelfers zugrunde. Die Richterin führte in diesem Beschluss aus, dass nicht sie, sondern vielmehr die Rechtsanwaltskammer für die Umbestellung zuständig sei. Der Zeuge vertrat die Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch diesen Beschluss nicht beschwert sei. Deshalb übermittelte er ihm den Beschluss mit dem Beisatz, dass er dagegen kein Rechtsmittel erheben werde. Der Zeuge hat den Beschwerdeführer bis dato nicht persönlich kennen gelernt, zumal er den persönlichen Kontakt mit ihm verweigerte. Das Landesgericht *** hatte für den *** eine Hauptverhandlung anberaumt. Vor dem Verhandlungstermin ersuchte der Beschwerdeführer den Zeugen telefonisch, eine Vertagungsbitte einzubringen, da er am *** gestürzt sei, sich an der rechten Zungenhälfte verletzt habe und daher nicht verhandlungsfähig sei. Diesem Auftrag kam der Zeuge unverzüglich nach. Die Vertagungsbitte wurde bewilligt. Obwohl die Vertagungsbitte zum gewünschten Erfolg führte, warf der Beschwerdeführer dem Zeugen vor, dass er die Vertagungsbitte nicht „emsig und redlich genug“ ausgeführt habe. Des Weiteren warf der Beschwerdeführer dem Zeugen vor, dass er und die anderen als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwälte in Verfahrenshilferechts-angelegenheiten „meistens und anhaltend bloß lapidar und faul“ seien. Der Beschwerdeführer erstattete am ***/*** gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige. Der Disziplinarrat fasste am *** einen Einstellungsbeschluss. Nach Prüfung der Anzeige und Anhörung durch den Kammeranwalt stand für den Disziplinarrat von Vornherein fest, dass der Zeuge *** kein disziplinäres Verhalten gesetzt hatte. Vor dem ersten Verhandlungstermin beim Landesverwaltungsgericht meldete sich der Beschwerdeführer beim Zeugen telefonisch. Insbesondere fragte er ihn, warum er das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht nicht vorantreibe. Der Zeuge wies ihn darauf hin, dass er im Verfahren beim Landesverwaltungsgericht keine Parteistellung habe. Der Beschwerdeführer zeigte sich befremdlich, dass ihn der Zeuge in dieser Angelegenheit nicht unterstützte, und verlangte nach einem Besprechungstermin. Daraufhin brach der Zeuge das Gespräch ab. Zum Zeitpunkt der Bestellung als Verfahrenshelfer fühlte sich der Zeuge keineswegs befangen, zumal ihm ja der Beschwerdeführer unbekannt war. Mittlerweile sieht sich der Zeuge *** aufgrund der Vorkommnisse, welche auch im Verfahrensgang dargestellt wurden, insbesondere auch wegen der grundlosen Disziplinaranzeige, nicht mehr als unbefangen bei einer Vertretung an. Er führte dazu aus, dass er sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht länger gefallen lassen müsse. Er könne den Beschwerdeführer nicht mehr unparteiisch vertreten.
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den gesamten Akteninhalt sowie auf die glaubwürdigen Angaben des Zeugen ***.
  7. Rechtliches: § 10 Abs. 1 RAO Paragraph 10, Absatz eins, RAO Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt tätig war. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath erteilen. Abs. 2Absatz 2 Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren. Zweck der Verfahrenshilfe ist es, mittellosen Parteien den Zugang zum Gericht zu eröffnen bzw. bei Verteidigerzwang, wie im gegenständlichen Fall, einem mittellosen Beschuldigten einen Verteidiger zur Seite zu stellen. Die in § 45 Abs. 4 erster Satz RAO genannten Umbestellungsgründe sind im Gesetz taxativ angeführt. Die maßgebliche Bestimmung des § 45 Abs. 4 RAO lautet wie folgt:Zweck der Verfahrenshilfe ist es, mittellosen Parteien den Zugang zum Gericht zu eröffnen bzw. bei Verteidigerzwang, wie im gegenständlichen Fall, einem mittellosen Beschuldigten einen Verteidiger zur Seite zu stellen. Die in Paragraph 45, Absatz 4, erster Satz RAO genannten Umbestellungsgründe sind im Gesetz taxativ angeführt. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 4, RAO lautet wie folgt: Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der in § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. (...)Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. (...) § 45 Abs. 4 RAO räumt sowohl dem Verfahrenshelfer als auch der Partei ein Antragsrecht auf Enthebung des Rechtsanwalts ein. Paragraph 45, Absatz 4, RAO räumt sowohl dem Verfahrenshelfer als auch der Partei ein Antragsrecht auf Enthebung des Rechtsanwalts ein. Das Gesetz räumt der Partei lediglich das Recht ein, aus den genannten Gründen einen Antrag auf Enthebung des Rechtsanwalts zu stellen. Die in § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz RAO aufgezählten Gründe sind gegenständlich nicht relevant. Die in Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz RAO aufgezählten Gründe sind gegenständlich nicht relevant. Es war daher zu überprüfen, ob eine Befangenheit des Zeugen *** vorliegt, die zu dessen Enthebung bzw. zur Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers führt. Dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs. 4 RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zugrunde. Der Rechtsanwalt darf in Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten – nicht durch sachfremde Motive gehemmt sein (VwGH 27.03.2000, 2000/10/0019, 27.06.2006, 2005/06/0278).Dem Befangenheitsbegriff des Paragraph 45, Absatz 4, RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zugrunde. Der Rechtsanwalt darf in Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen – insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten – nicht durch sachfremde Motive gehemmt sein (VwGH 27.03.2000, 2000/10/0019, 27.06.2006, 2005/06/0278). Für den Inhalt des Begriffes BEFANGENHEIT gemäß § 45 Abs 4 RAO ist auf die Bedeutung, die diesem Begriff allgemein nach den Verfahrensgesetzen (vgl zB § 72 StPO, § 19 JN, § 7 AVG) - wenngleich es dort um die Befangenheit von Gerichtspersonen bzw Verwaltungsorganen geht - insofern zurückzugreifen, als auch dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs 4 RAO das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch psychologische Motive zugrunde liegt. Anders als die zuvor genannten Vorschriften, die auf die Sicherstellung der Objektivität bei der Vollziehung der Gesetze gerichtet sind, soll die Regelung des Für den Inhalt des Begriffes BEFANGENHEIT gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO ist auf die Bedeutung, die diesem Begriff allgemein nach den Verfahrensgesetzen vergleiche zB Paragraph 72, StPO, Paragraph 19, JN, Paragraph 7, AVG) - wenngleich es dort um die Befangenheit von Gerichtspersonen bzw Verwaltungsorganen geht - insofern zurückzugreifen, als auch dem Befangenheitsbegriff des Paragraph 45, Absatz 4, RAO das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch psychologische Motive zugrunde liegt. Anders als die zuvor genannten Vorschriften, die auf die Sicherstellung der Objektivität bei der Vollziehung der Gesetze gerichtet sind, soll die Regelung des § 45 Abs 1 und 4 RAO Gewähr leisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten (vgl § 9 Abs 1 iVm § 16 Abs 2 erster Satz RAO) - nicht durch psychologische Motive gehemmt sei.Paragraph 45, Absatz eins und 4 RAO Gewähr leisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insbesondere der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz RAO) - nicht durch psychologische Motive gehemmt sei. Zur Auslegung des Befangenheitsbegriffes ist aus der Geschäftsordnung der RAK-NÖ in der Fassung vom 16.10.2014 nichts zu gewinnen. Gegenständlich konnte der Beschwerdeführer in der von ihm erhobenen Beschwerde keinen einzigen Grund glaubhaft machen, der den Zeugen *** in seinem pflichtgemäßen Handeln hemmen würde. Vielmehr versuchte der Beschwerdeführer selbst, eine Befangenheit des Zeugen herbeizuführen, indem er einerseits unberechtigte Vorwürfe gegen ihn erhob und andererseits ihn mit einer Disziplinaranzeige belegte, wobei deren Inhalt substratlos war, ansonsten es nicht zu einer Einstellung des Verfahrens gekommen wäre. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine konkrete Sachverhaltsbehauptung aufgestellt, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen ließe, der Zeuge sei in seinem pflichtgemäßen Handeln gehemmt (vgl. VwGH 17.02.2004, 2003/06/0003).Der Beschwerdeführer hat jedoch keine konkrete Sachverhaltsbehauptung aufgestellt, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen ließe, der Zeuge sei in seinem pflichtgemäßen Handeln gehemmt vergleiche VwGH 17.02.2004, 2003/06/0003). Für das Gericht ist nicht hervorgekommen, dass in der Person des beigegebenen Verteidigers keine wirksame Vertretung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben sei.Für das Gericht ist nicht hervorgekommen, dass in der Person des beigegebenen Verteidigers keine wirksame Vertretung im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK gegeben sei. Nachdem der Beschwerdeführer als Verfahrenshilfebefohlener ohne äußeren Anlass aus eigenem Antrieb ein solches Verhalten an den Tag legte, dass sich der Zeuge als Verfahrenshelfer – subjektiv betrachtet - letztendlich befangen fühlt bzw. befangen fühlen muss, hat er kein Recht, den Zeugen wegen Befangenheit abzulehnen, um dadurch eine Umbestellung zu erwirken. Eine objektive Befangenheit liegt gegenständlich nicht vor. Wenn der Verfahrenshilfebefohlene durch eine allein von ihm herbeigeführte subjektive Befangenheit des Verfahrenshelfers dessen Umbestellung erreichen könnte, könnte er ein gerichtliches Strafverfahren in die Länge ziehen, sodass sich der Strafprozess verzögern würde, was gegenständlich bereits der Fall war. Bis dato fand keine Hauptverhandlung beim Landesgericht *** statt. Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinen geeigneten Umbestellungsgrund geltend machte. Aus diesen Gründen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
  8. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es zur Beurteilung einer Befangenheit eines bestellten Verfahrenshelfers im Sinne des § 45 Abs. 4 RAO, die ausschließlich durch das Verhalten des Verfahrenshilfebefohlenen selbst veranlasst wurde, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es zur Beurteilung einer Befangenheit eines bestellten Verfahrenshelfers im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, RAO, die ausschließlich durch das Verhalten des Verfahrenshilfebefohlenen selbst veranlasst wurde, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0656

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