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{'item': 'LVwG-AB-14-0591'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 38Art 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0591 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: Die Kosten der Frau *** mit Bescheid vom *** bewilligten Sozialhilfe durch die Übernahme der Kosten für ihren Aufenthalt im Haus *** in *** im Zeitraum vom *** bis *** in der Höhe von € 12.274,76 werden zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Sozialhilfe an der Liegenschaft EZ ***, GB ***, ***, ***, grundbücherlich sichergestellt.Die Kosten der Frau *** mit Bescheid vom *** bewilligten Sozialhilfe durch die Übernahme der Kosten für ihren Aufenthalt im Haus *** in *** im Zeitraum vom , *** bis *** in der Höhe von € 12.274,76 werden zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Sozialhilfe an der Liegenschaft EZ ***, GB ***, ***, ***, grundbücherlich sichergestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde verfügt, dass die Bezirkshauptmannschaft X beabsichtige, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom *** bewilligten Sozialhilfe durch die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Haus ***, *** im Zeitraum vom *** bis *** in der Höhe von € 12.274,76 grundbücherlich sicherzustellen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde verfügt, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn beabsichtige, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom *** bewilligten Sozialhilfe durch die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Haus ***, *** im Zeitraum vom *** bis *** in der Höhe von € 12.274,76 grundbücherlich sicherzustellen. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden Verwaltungsbehörde als Verwaltungsbehörde bezeichnet) aus, dass der Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Bezahlung ihres Aufenthaltes im Haus ***, ***, bewilligt worden sei. Für die Zeit vom *** bis *** seien Kosten von € 78.225,51 entstanden. Nach Abzug der Ersätze von € 65.950,75 würde der Sozialhilfeaufwand € 12.274,76 betragen. Habe der Hilfebedürftige Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar sei, könne die Leistung der Hilfe von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Die Verwaltungsbehörde habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Liegenschaft in ***, ***, besitze. Die offenen Kosten der Sozialhilfe würden daher auf ihrer Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt. Bezugnehmend auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom *** werde mitgeteilt, dass die detaillierte Kostenaufstellung ergänzt worden sei und nochmals übermittelt werde. Die jährliche Preiserhöhung der Tarife würden von der NÖ Landesregierung beschlossen (für das Jahr *** in der Sitzung vom ***).Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden Verwaltungsbehörde als Verwaltungsbehörde bezeichnet) aus, dass der Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Bezahlung ihres Aufenthaltes im Haus ***, ***, bewilligt worden sei. Für die Zeit vom *** bis *** seien Kosten von € 78.225,51 entstanden. Nach Abzug der Ersätze von € 65.950,75 würde der Sozialhilfeaufwand € 12.274,76 betragen. Habe der Hilfebedürftige Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar sei, könne die Leistung der Hilfe von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden. Die Verwaltungsbehörde habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Liegenschaft in ***, ***, besitze. Die offenen Kosten der Sozialhilfe würden daher auf ihrer Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt. Bezugnehmend auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom *** werde mitgeteilt, dass die detaillierte Kostenaufstellung ergänzt worden sei und nochmals übermittelt werde. Die jährliche Preiserhöhung der Tarife würden von der NÖ Landesregierung beschlossen (für das Jahr *** in der Sitzung vom ***). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sachverwalter, fristgerecht Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass mit höchstem Erstaunen festgestellt werde, dass zum Unterscheid vom Bescheid *** vom *** erst gar nicht versucht werde, die offenen Kosten mit einer Geldüberweisung durch den Sachwalter abzudecken. Gegen die zwangsweise grundbücherliche Sicherstellung auf der Liegenschaft in ***, ***, werde Beschwerde eingelegt. Unter einem werde der mit Bescheid vom *** vorgeschriebene Kostenersatz in Höhe von € 12.274,76 ohne Präjudiz auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft X überwiesen.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sachverwalter, fristgerecht Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass mit höchstem Erstaunen festgestellt werde, dass zum Unterscheid vom Bescheid *** vom *** erst gar nicht versucht werde, die offenen Kosten mit einer Geldüberweisung durch den Sachwalter abzudecken. Gegen die zwangsweise grundbücherliche Sicherstellung auf der Liegenschaft in ***, ***, werde Beschwerde eingelegt. Unter einem werde der mit Bescheid vom *** vorgeschriebene Kostenersatz in Höhe von € 12.274,76 ohne Präjudiz auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn überwiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin erhält seit *** Sozialhilfe. Am *** erfolgte die Aufnahme der Beschwerdeführerin durch das Haus *** in ***. Der Heimaufnahmeantrag langte am *** bei der Verwaltungsbehörde ein, auf welchem als Pensionseinkommen € 2.451,95 netto angegeben wurden, sowie der Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 5, erstmals bezogen seit ***. Weiters wurde im Heimaufnahmeantrag lediglich der Grundbesitz der Beschwerdeführerin in *** angegeben. Betreffend sonstiges Vermögen (Sparguthaben, Sparbücher, Lebensversicherung, Aktien, etcc.) wurden keine Angaben gemacht. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde von *** und vom *** wurde der damalige Sachwalter ersucht, die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin durch Vorlage ihrer Sparbücher bekannt zu geben. In der Folge wurden der Behörde vom Sachwalter Kopien von zwei vorhandenen Sparbüchern, eines mit einem Guthaben in Höhe von € 390,94 zum *** und ein weiteres mit einem Guthabenstand in Höhe von € 1.745,62 zum *** übermittelt. Weiters wurde der Behörde mitgeteilt, dass zwei weitere Sparbücher derzeit laut Auskunft der Bank nicht aktualisiert werden könnten. Der Sachwalter teilte weiters mit, dass er beim Bezirksgericht *** einen Antrag betreffen die Verfügung über die Sparbücher eingebracht habe, bislang aber noch keinen Beschluss erhalten habe. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Kosten der stationären Pflege vorerst das Land Niederösterreich trage, da eine Realisierung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorerst nicht möglich sei. Die Kosten würden jedoch auf der betreffenden Liegenschaft sichergestellt werden. Auch wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse binnen vier Wochen der Behörde mitzuteilen wären. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, einen Zahlungsrückstand in Höhe von € 14.754,- zu begleichen, da noch keine Pensionsanteile betreffend die Pflege überwiesen worden seien. Die Pensionsteilung sei erstmals im August *** durchgeführt worden. Mit Schreiben vom *** teilte der Sachwalter mit, dass vorerst € 10.000,--überwiesen würden und der Rest folgen würde. Das Haus der Beschwerdeführerin sei in einem katastrophalen Zustand und können mangels Vermögen nicht saniert werden. Betreffend einen Verkauf der Liegenschaft müsste ein Sachverständigengutachten über deren Wert eingeholt werden. Auf dem Sachwalterkonto befänden sich € 16.000,-- Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom ***, GZ ***, wurde für die Beschwerdeführerin RA *** zum neuen Sachwalter bestellt. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenersatz in Höhe von € 9.033,62

§ 38NÖ SHG vorgeschrieben.

Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenersatz in Höhe von € 9.033,62

Paragraph 38, NÖ SHG vorgeschrieben. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** wurde das Gebietsbauamt um Erstellung einer Kurzbewertung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ersucht. Am *** langte das Bewertungsgutachten bei der Verwaltungsbehörde ein, aus der sich ergab, dass der Verkehrswert der freigeräumten Liegenschaft € 132.350,-- beträgt. Aus einem Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Gebietsbauamt ***, vom *** und der Stellungnahme zum Bewertungsgutachten vom ***, ergibt sich, dass das Gutachten des gerichtlich zertifizierten Bausachverständigen für die Fachgruppe Immobilien ***, Bewertungsstichtag ***, nachvollziehbar und schlüssig ist und abschließend ausgesagt werden kann, dass der Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaft der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Vielfaches der per *** bestehenden Restaufwandes in der Höhe von € 7.916,66 beträgt. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie in der Zeit vom *** bis *** bewilligten Verpflegungskosten für ihren Aufenthalt im Haus ***, ***, in der Höhe von insgesamt € 12.274,76 erhalten habe. Da die Verwaltungsbehörde festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin eine Liegenschaft in ***, ***, besitze, würden die offenen Kosten der Sozialhilfe auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin grundbücherlich sichergestellt. Die Beschwerdeführerin erhielt zwei Wochen Frist zur Stellungnahme zu diesem Schreiben. Mit E-Mail vom *** wurden dem Sachwalter der Beschwerdeführerin auch die Buchungslisten betreffend Verpflegungskosten aus dem Jahre *** und *** und eine Kostenaufstellung der Verpflegungskosten und Ersätze für die Jahre *** bis *** übermittelt. Mit E-Mail vom *** teilte der Sachwalter der Beschwerdeführerin mit, dass er sich gegen die Verständigung betreffend den Kostenersatz der Beschwerdeführerin ausspreche. Betreffend angeblicher Unregelmäßigkeiten der Kostenabrechnung für den Heimaufenthalt der Beschwerdeführerin erfolgte seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung am *** eine Überprüfung, bei der festgestellt wurde, dass keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass der Sachwalter die Kosten für den Bezugszeitraum für *** mit weniger Betreuungsmonaten mit denen für ein volles Jahr *** verglichen habe. Im Jahr *** die Legalzession erst mit August gewirkt habe. Die privaten Rückzahlungen nicht regelmäßig angefallen seien und die Differenz ungleich beeinflussten und schließlich die vom Sachwalter vorgenommene Durchschnittsberechnung mit 22,5 Monaten für die Jahre *** und *** die Kosten für zwei volle Jahre zugrunde gelegt habe und nicht den Betrag für 22,5 Monate. Betreffend die Überprüfung der Kostenaufstellung für die Jahre *** und *** wurde dies dem Sachwalter auch mit E-Mail der Verwaltungsbehörde vom *** mitgeteilt. In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** wurde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Zahlung der Kosten in Höhe von € 12,274,76 am *** an den Sachwalter der Beschwerdeführerin zurück überwiesen worden sei. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. ***. Darüber hinaus wurde in folgende Dokumente Einsicht genommen: Buchungslisten betreffend angefallene Kosten für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, Gutachten des *** vom ***, weiters Stellungnahme zum gegenständlichen Gutachten vom Amtssachverständigen für Bautechnik *** vom *** betreffend der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens des gerichtlich zertifizierten Bausachverständigen *** im Zusammenhang mit der Feststellung des Verkehrswertes der freigeräumten Liegenschaft in Höhe von € 132.350,--, einen aktuellen Grundbuchsauszug zur Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***, die Akt inneliegenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Beschwerde und ein Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** betreffend der Kostensteigerung stationäre Pflege von *** auf ***, aus welchem sich ergibt, dass keine Unregelmäßigkeiten bei der Kostenabrechnung für den Heimaufenthalt für die Beschwerdeführerin festgestellt wurde.Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl. ***. Darüber hinaus wurde in folgende Dokumente Einsicht genommen: Buchungslisten betreffend angefallene Kosten für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, Gutachten des *** vom ***, weiters Stellungnahme zum gegenständlichen Gutachten vom Amtssachverständigen für Bautechnik *** vom *** betreffend der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens des gerichtlich zertifizierten Bausachverständigen *** im Zusammenhang mit der Feststellung des Verkehrswertes der freigeräumten Liegenschaft in Höhe von € 132.350,--, einen aktuellen Grundbuchsauszug zur Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***, die Akt inneliegenden Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und der Beschwerde und ein Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** betreffend der Kostensteigerung stationäre Pflege von *** auf ***, aus welchem sich ergibt, dass keine Unregelmäßigkeiten bei der Kostenabrechnung für den Heimaufenthalt für die Beschwerdeführerin festgestellt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus:

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Dabei hat das erkennende Gericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. § 15 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) lautet wie folgt:Paragraph 15, NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) lautet wie folgt:

(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2)Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde.
(3)Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(4)Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen.
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit * Einkommen, * pflegebezogene Leistungen und * Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit *** im Pflegeheim. Sie ist Eigentümerin der Liegenschaft zur Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***. Sonstiges Vermögen war der Verwaltungsbehörde nicht bekannt und wurde dieser – laut Aktenlage - auch nicht mitgeteilt. Der Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaft der Beschwerdeführerin beträgt jedenfalls ein Vielfaches des bis *** bestehenden Restaufwandes in der Höhe von € 12.274,76. Dies wurde vom Amtssachverständigen für Bautechnik, ***, mit Schreiben vom *** festgestellt. Diese Aussage bezog sich auf das Bewertungsgutachten des gerichtlich zertifizierten Bausachverständigen für die Fachgruppe Immobilien, ***, mit Bewertungsstichtag ***, aus welchem hervorgeht, dass der Verkehrswert der freigeräumten Liegenschaft bereits damals € 132.350,-- betrug. Diesen Ausführungen wurde von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seit der Gewährung der Sozialhilfe sind mehr als sechs Monate vergangen. § 15 Abs. 2 NÖ SHG erlaubt es, bereits aufgelaufene Sozialhilfekosten im Nachhinein und unabhängig von den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 NÖ SHG grundbücherlich sicherzustellen, wenn der Hilfeempfänger über vorläufig nicht verwertbares Vermögen verfügt (siehe dazu VwGH vom 27.11.2012, 2012/10/0098). Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG erlaubt es, bereits aufgelaufene Sozialhilfekosten im Nachhinein und unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG grundbücherlich sicherzustellen, wenn der Hilfeempfänger über vorläufig nicht verwertbares Vermögen verfügt (siehe dazu VwGH vom 27.11.2012, 2012/10/0098). Bereits die fiktive Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin in ihr Eigeneheim zurückkehrt, reicht für die Nichtverwertbarkeit des Eigenheimes aus. Da das Vermögen zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht verwertbar im Sinne des § 15 Abs. 3 und 4 NÖ SHG ist, waren die aufgelaufenen Kosten an der derzeit nicht verwertbaren Liegenschaft Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***, grundbücherlich sicherzustellen. Bereits die fiktive Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin in ihr Eigeneheim zurückkehrt, reicht für die Nichtverwertbarkeit des Eigenheimes aus. Da das Vermögen zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht verwertbar im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 NÖ SHG ist, waren die aufgelaufenen Kosten an der derzeit nicht verwertbaren Liegenschaft Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***, grundbücherlich sicherzustellen. Mit einem zulässigerweise auf § 15 Abs. 2 NÖ SHG 2000 gestützten Bescheid wird daher insoweit nur die Grundlage für eine Verbücherung eines Pfandrechtes geschaffen. Eine Verpflichtung zum Ersatz derjenigen aufgelaufenen Sozialhilfekosten, die Grundlage des Sicherstellungsbescheides sind, wird damit nicht auferlegt.Mit einem zulässigerweise auf Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG 2000 gestützten Bescheid wird daher insoweit nur die Grundlage für eine Verbücherung eines Pfandrechtes geschaffen. Eine Verpflichtung zum Ersatz derjenigen aufgelaufenen Sozialhilfekosten, die Grundlage des Sicherstellungsbescheides sind, wird damit nicht auferlegt. Aus dem NÖ SHG 2000 ist nicht ersichtlich, dass vor Erlassung eines auf §15 Abs. 2 leg.cit. gestützten Bescheides ein Vorgehen nach § 38 leg. cit zu erfolgen hat. Vielmehr konnte die Verwaltungsbehörde davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von der Liegenschaft – über kein weiteres Vermögen verfügt bzw. ein solches erlangt hat. Daran ändert auch das bisherige Vorgehen der Behörde

§ 38

NÖ SHG (siehe Bescheid vom ***, ***) nichts.Aus dem NÖ SHG 2000 ist nicht ersichtlich, dass vor Erlassung eines auf , §15 Absatz 2, leg.cit. gestützten Bescheides ein Vorgehen nach Paragraph 38, leg. cit zu erfolgen hat. Vielmehr konnte die Verwaltungsbehörde davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von der Liegenschaft – über kein weiteres Vermögen verfügt bzw. ein solches erlangt hat. Daran ändert auch das bisherige Vorgehen der Behörde

Paragraph 38, NÖ SHG (siehe Bescheid vom ***, ***) nichts. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0591

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.