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{'item': 'LVwG-AB-14-0829'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0829 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgsetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgsetz (VwGVG) §§ 6, 34 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996)Paragraphen 6, 34, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: I. Zum Sachverhalt:römisch eins. Zum Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Nachbarin des Grundstückes ***, ***, auf welchem ein Wohnhaus von *** und *** bewohnt wird. Mit Schreiben vom *** wandte sich die Beschwerdeführerin wegen angeblich unerträglicher und gesundheitsgefährdender Beeinträchtigungen und Belästigungen durch die von der Heizungsanlage auf der Nachbarliegenschaft ***, ***, ausgehenden Rauch- und Geruchsemissonen an den Bürgermeister und stellte den Antrag auf Durchführung einer gesetzmäßigen Überprüfung der Heizungsanlage gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BauO 1996 und einen gesetzlich mit Rechtsmittel anfechtbaren Bescheid zu erlassen. Mit Schreiben vom *** wandte sich die Beschwerdeführerin wegen angeblich unerträglicher und gesundheitsgefährdender Beeinträchtigungen und Belästigungen durch die von der Heizungsanlage auf der Nachbarliegenschaft ***, ***, ausgehenden Rauch- und Geruchsemissonen an den Bürgermeister und stellte den Antrag auf Durchführung einer gesetzmäßigen Überprüfung der Heizungsanlage gemäß Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BauO 1996 und einen gesetzlich mit Rechtsmittel anfechtbaren Bescheid zu erlassen. Herrn und Frau *** wurde daraufhin mit Schreiben vom *** die Durchführung einer Prüfung nach § 34 NÖ BauO 1996 sowie die Vorlage des Befundes über diese Überprüfung bis spätestens *** aufgetragen. Herrn und Frau *** wurde daraufhin mit Schreiben vom *** die Durchführung einer Prüfung nach Paragraph 34, NÖ BauO 1996 sowie die Vorlage des Befundes über diese Überprüfung bis spätestens *** aufgetragen. Am *** wiederholte die Beschwerdeführerin ihren bereits am *** gestellten Antrag. Die Stadtgemeinde *** teilte der Beschwerdeführerin am *** mit, dass vom Bauamt schon die notwendigen Schritte (Vorschreibung einer Überprüfung) eingeleitet worden seien. Die vom Rauchfangkehrermeister *** erstellten Prüfberichte für die Ölfeuerung sowie für den Heizkessel für feste Brennstoffe wurden am *** der Stadtgemeinde *** vorgelegt. Diese kamen zum Ergebnis, dass die Feuerungsanlage den Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung entspreche, jedoch werde ein Kesseltausch empfohlen. Mit Bescheid vom *** gab der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Antrag der Beschwerdeführerin vom *** gemäß „§ 34 Z. 2“ (gemeint wohl: Abs. 2) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 statt. Eine Begründung entfalle nach § 58 Abs. 2 AVG 1991, da dem Antrag der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen werde. Mit Bescheid vom *** gab der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Antrag der Beschwerdeführerin vom *** gemäß „§ 34 Ziffer 2, (gemeint wohl: Absatz 2,) in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 statt. Eine Begründung entfalle nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1991, da dem Antrag der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen werde. In der fristgerecht erhobenen Berufung gegen diesen Bescheid machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihrem Antrag nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei, da mit dem Bescheid nicht darüber abgesprochen worden sei, ob die beantragte Überprüfung der Heizungsanlage stattgefunden und welches Ergebnis diese gebracht habe und ob die erforderlichen behördlichen Vorschreibungen zur Mängelbehebung ergangen seien. Es wurden abermals unzumutbare und gesundheitsgefährdende Rauch-, Russ- und Geruchsimmissionen aus der Benützung eines bereits 1977 gebraucht erworbenen Heizungs-Doppelkammerkessels der Nachbarn *** moniert. Weiters wies die Beschwerdeführerin auf das ihr als Nachbarin gemäß § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BauO 1996 zustehende subjektiv-öffentliche Recht auf Überprüfung der Heizungsanlage gemäß § 34 NÖ BauO 1996 hin. Der ergangene Bescheid sei ohne jede inhaltliche Aussage und stelle keine gesetzmäßige Erledigung ihres Antrages dar. Es komme der Beschwerdeführerin Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 34 NÖ BauO 1996 auf Grund der völlig unüblichen und unzumutbaren, mit einer ordnungsgemäßen Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken nicht in Einklang zu bringenden Immissionsbelastung zu. In der fristgerecht erhobenen Berufung gegen diesen Bescheid machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihrem Antrag nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei, da mit dem Bescheid nicht darüber abgesprochen worden sei, ob die beantragte Überprüfung der Heizungsanlage stattgefunden und welches Ergebnis diese gebracht habe und ob die erforderlichen behördlichen Vorschreibungen zur Mängelbehebung ergangen seien. Es wurden abermals unzumutbare und gesundheitsgefährdende Rauch-, Russ- und Geruchsimmissionen aus der Benützung eines bereits 1977 gebraucht erworbenen Heizungs-Doppelkammerkessels der Nachbarn *** moniert. Weiters wies die Beschwerdeführerin auf das ihr als Nachbarin gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BauO 1996 zustehende subjektiv-öffentliche Recht auf Überprüfung der Heizungsanlage gemäß Paragraph 34, NÖ BauO 1996 hin. Der ergangene Bescheid sei ohne jede inhaltliche Aussage und stelle keine gesetzmäßige Erledigung ihres Antrages dar. Es komme der Beschwerdeführerin Parteistellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 34, NÖ BauO 1996 auf Grund der völlig unüblichen und unzumutbaren, mit einer ordnungsgemäßen Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken nicht in Einklang zu bringenden Immissionsbelastung zu. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde
  4. der Berufung teilweise stattgegeben und der Spruch der Baubehörde I. Instanz wie folgt ergänzt:„Gemäß § 34, Zif. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihrem Antrag vom 01.07.2013 stattgegeben und die Überprüfung der Heizungsanlage gemäß § 34 NÖ Bauordnung 1996 wird dem Eigentümer aufgetragen.“
  5. der Berufung teilweise stattgegeben und der Spruch der Baubehörde römisch eins. Instanz wie folgt ergänzt:, „Gemäß Paragraph 34,, Zif. 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihrem Antrag vom 01.07.2013 stattgegeben und die Überprüfung der Heizungsanlage gemäß Paragraph 34, NÖ Bauordnung 1996 wird dem Eigentümer aufgetragen.“
  6. dem Antrag auf „Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung“ stattgegeben und unter Punkt 2.1.6 dieses Bescheides ausgeführt, sowie
  7. wurden die Anträge auf „Feststellung der Parteistellung“ und „Aufhebung des Bescheides vom ***“ als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass – obwohl dem Antrag der Beschwerdeführerin bereits stattgegeben, dem Eigentümer der Heizungsanlage eine Überprüfung gemäß § 34 NÖ BauO 1996 aufgetragen und diese bereits durchgeführt worden sei – gemäß der Empfehlung der Volksanwaltschaft nachträglich zusätzlich eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom *** erfolgt sei. Dem Vorbringen, dass dem Antrag nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei, wurde entgegnet, dass der Antrag auf „Durchführung einer gesetzmäßigen Überprüfung der gegenständlichen Heizungsanlage gemäß § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung“ gelautet habe und dem Eigentümer der Heizungsanlage eine Überprüfung schriftlich aufgetragen worden sei. Diese sei am *** durchgeführt und keine Mängel an der Heizungsanlage beanstandet worden. Die Erledigung des Antrags sei schon mit Schreiben vom *** erfolgt. Wäre die Aufforderung zur Durchführung der Überprüfung in Bescheidform erfolgt, so hätte der Bescheid zu diesem Zeitpunkt keinen anderen Inhalt haben können. Hinsichtlich der Parteistellung komme einem Nachbarn zwar gemäß § 43 (gemeint wohl: § 34) NÖ BauO 1996 ein Antragsrecht zu, das eigentliche Überprüfungsverfahren finde dann zwischen Behörde und Heizungseigentümer statt; eine Parteienstellung sehe die NÖ BauO 1996 in diesem Fall nicht vor. Da bei der Überprüfung der Heizungsanlage keine Mängel festgestellt worden seien, sei seitens der Baubehörde auch kein bescheidmäßiger Auftrag zur Behebung zu erteilen gewesen. Die Abwehr unzumutbarer Immissionen könnte nur im Zivilrechtswege (§ 364 Abs. 2 ABGB) erwirkt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass – obwohl dem Antrag der Beschwerdeführerin bereits stattgegeben, dem Eigentümer der Heizungsanlage eine Überprüfung gemäß Paragraph 34, NÖ BauO 1996 aufgetragen und diese bereits durchgeführt worden sei – gemäß der Empfehlung der Volksanwaltschaft nachträglich zusätzlich eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom *** erfolgt sei. Dem Vorbringen, dass dem Antrag nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei, wurde entgegnet, dass der Antrag auf „Durchführung einer gesetzmäßigen Überprüfung der gegenständlichen Heizungsanlage gemäß Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung“ gelautet habe und dem Eigentümer der Heizungsanlage eine Überprüfung schriftlich aufgetragen worden sei. Diese sei am *** durchgeführt und keine Mängel an der Heizungsanlage beanstandet worden. Die Erledigung des Antrags sei schon mit Schreiben vom *** erfolgt. Wäre die Aufforderung zur Durchführung der Überprüfung in Bescheidform erfolgt, so hätte der Bescheid zu diesem Zeitpunkt keinen anderen Inhalt haben können. Hinsichtlich der Parteistellung komme einem Nachbarn zwar gemäß Paragraph 43, (gemeint wohl: Paragraph 34,) NÖ BauO 1996 ein Antragsrecht zu, das eigentliche Überprüfungsverfahren finde dann zwischen Behörde und Heizungseigentümer statt; eine Parteienstellung sehe die NÖ BauO 1996 in diesem Fall nicht vor. Da bei der Überprüfung der Heizungsanlage keine Mängel festgestellt worden seien, sei seitens der Baubehörde auch kein bescheidmäßiger Auftrag zur Behebung zu erteilen gewesen. Die Abwehr unzumutbarer Immissionen könnte nur im Zivilrechtswege (Paragraph 364, Absatz 2, ABGB) erwirkt werden. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin neuerlich, dass keine gesetzeskonforme Überprüfung der Feuerungsanlage der Familie *** unter Beiziehung der Beschwerdeführerin zum Überprüfungsverfahren samt anschließender Mitteilung des Ergebnisses dieser Überprüfung im Rahmen des Parteiengehörs erfolgt sei, kein gesetzmäßiger Bescheid über das Ergebnis dieser Überprüfung samt den im Sinne des § 34 Abs. 5 NÖ BauO 1996 erforderlichen behördlichen Vorschreibungen über die Behebung der Mängel der Anlage an die Eigentümer *** erlassen und der Antrag auf Feststellung der Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach § 34 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin in ihren gesetzlich gemäß §§ 6 Abs. 1 Z 3 sowie 34 Abs. 4 der NÖ BauO 1996 gewährleisteten Parteienrechten. In der Begründung wird wiederholt ausgeführt, dass durch die aus dem Schornstein der Familie *** ausgehenden Rauch- und Geruchsemissionen eine unzumutbare und gesundheitsgefährdende Situation bestehe. Dieser Zustand, der bei anderen Heizungsanlagen im Ortsgebiet von ***, wie auch sonst im städtischen Gebiet bei Heizungsanlagen keineswegs ortsüblich, sondern vielmehr außergewöhnlich sei, liefere den Augenscheinbeweis dafür, dass die Rauchgasbildungen ganz offenkundig systembedingt bei der bestehenden Heizungsanlage seien. Dies habe auch eine Überprüfung der Heizungsanlage gemäß § 34a NÖ BauO 1996 vom *** belegt. Die Beschwerdeführerin habe daher in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom *** darauf verwiesen, dass ihr als Nachbar der Liegenschaft der Familie *** gemäß § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BauO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht zukomme, durch die Benutzung der Feuerstätte der Nachbarn *** und *** nicht unzumutbaren Rauch-, Ruß- und Geruchsimmissionen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ Bauordnung 1996 ausgesetzt zu werden. Die Liegenschaften würden sich beide im Bauland-Wohngebiet befinden. Auch sei die Behörde mehrfach auf die Gesundheitsgefährdung hingewiesen worden. Der Bericht über die Überprüfung der Heizungsanlage sei der Beschwerdeführerin weder vor noch mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides übermittelt und im angefochtenen Bescheid nicht vollständig zitiert worden. Da die Beschwerdeführerin hierzu somit nicht Stellung nehmen könne, sei ihr Recht auf Parteiengehör verletzt und liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Im gegenständlichen Verfahren komme der Beschwerdeführerin Parteistellung auf Grund der unzulässigen, völlig unüblichen und unzumutbaren, mit einer ordnungsgemäßen Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken nicht in Einklang zu bringenden Immissionsbelastung durch die von der Heizungsanlage der Familie *** ausgehenden Emissionen zu. Da die Beschwerdeführerin nicht als Partei des Verfahrens in gesetzmäßiger, den Vorschriften der NÖ BauO 1996 und des AVG entsprechender Weise an der Überprüfung der Heizungsanlage teilnehmen habe können, würden ihre gesetzlichen Rechte verletzt. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin neuerlich, dass keine gesetzeskonforme Überprüfung der Feuerungsanlage der Familie *** unter Beiziehung der Beschwerdeführerin zum Überprüfungsverfahren samt anschließender Mitteilung des Ergebnisses dieser Überprüfung im Rahmen des Parteiengehörs erfolgt sei, kein gesetzmäßiger Bescheid über das Ergebnis dieser Überprüfung samt den im Sinne des Paragraph 34, Absatz 5, NÖ BauO 1996 erforderlichen behördlichen Vorschreibungen über die Behebung der Mängel der Anlage an die Eigentümer *** erlassen und der Antrag auf Feststellung der Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach Paragraph 34, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin in ihren gesetzlich gemäß Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 3, sowie 34 Absatz 4, der NÖ BauO 1996 gewährleisteten Parteienrechten. In der Begründung wird wiederholt ausgeführt, dass durch die aus dem Schornstein der Familie *** ausgehenden Rauch- und Geruchsemissionen eine unzumutbare und gesundheitsgefährdende Situation bestehe. Dieser Zustand, der bei anderen Heizungsanlagen im Ortsgebiet von ***, wie auch sonst im städtischen Gebiet bei Heizungsanlagen keineswegs ortsüblich, sondern vielmehr außergewöhnlich sei, liefere den Augenscheinbeweis dafür, dass die Rauchgasbildungen ganz offenkundig systembedingt bei der bestehenden Heizungsanlage seien. Dies habe auch eine Überprüfung der Heizungsanlage gemäß Paragraph 34 a, NÖ BauO 1996 vom *** belegt. Die Beschwerdeführerin habe daher in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom *** darauf verwiesen, dass ihr als Nachbar der Liegenschaft der Familie *** gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BauO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht zukomme, durch die Benutzung der Feuerstätte der Nachbarn *** und *** nicht unzumutbaren Rauch-, Ruß- und Geruchsimmissionen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 ausgesetzt zu werden. Die Liegenschaften würden sich beide im Bauland-Wohngebiet befinden. Auch sei die Behörde mehrfach auf die Gesundheitsgefährdung hingewiesen worden. Der Bericht über die Überprüfung der Heizungsanlage sei der Beschwerdeführerin weder vor noch mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides übermittelt und im angefochtenen Bescheid nicht vollständig zitiert worden. Da die Beschwerdeführerin hierzu somit nicht Stellung nehmen könne, sei ihr Recht auf Parteiengehör verletzt und liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Im gegenständlichen Verfahren komme der Beschwerdeführerin Parteistellung auf Grund der unzulässigen, völlig unüblichen und unzumutbaren, mit einer ordnungsgemäßen Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken nicht in Einklang zu bringenden Immissionsbelastung durch die von der Heizungsanlage der Familie *** ausgehenden Emissionen zu. Da die Beschwerdeführerin nicht als Partei des Verfahrens in gesetzmäßiger, den Vorschriften der NÖ BauO 1996 und des AVG entsprechender Weise an der Überprüfung der Heizungsanlage teilnehmen habe können, würden ihre gesetzlichen Rechte verletzt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  8. Rechtsgrundlagen: Art. 130 Abs. 1 Z.1 B-VG lautet:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lautet: „Artikel 130.

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;[…]“
  2. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;, […]“ § 27 und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Prüfungsumfang §
  3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen.“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 bis 4 der NÖ BauO 1996 lauten:Paragraph 6, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins bis 4 der NÖ BauO 1996 lauten: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung: 1.Ziffer eins der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks 2.Ziffer 2 der Eigentümer des Baugrundstücks 3.Ziffer 3 die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4.Ziffer 4 die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1.Ziffer eins die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2.Ziffer 2 den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über 3.Ziffer 3 die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. § 34Paragraph 34 Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten
(1)Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung (§ 59 Abs. 1) mit mehr als 11 kW sind periodisch
(1)Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung (Paragraph 59, Absatz eins,) mit mehr als 11 kW sind periodisch 1.Ziffer eins auf ihre einwandfreie Funktion, 2.Ziffer 2 auf die von ihnen ausgehenden Emissionen, 3.Ziffer 3 auf eine einwandfreie Dimensionierung der Feuerstätte im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes, 4.Ziffer 4 auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades der Feuerstätte und 5.Ziffer 5 auf eine einwandfreie Wärmeverteilung überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung von Feuerstätten muß nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Feuerstättendimensionierung umfaßt hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
(2)Mit dieser Überprüfung dürfen nur befugte Fachleute (Abs. 6) betraut werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage sind in einem Befund festzuhalten. Dieser Befund ist der Baubehörde vorzulegen.
(2)Mit dieser Überprüfung dürfen nur befugte Fachleute (Absatz 6,) betraut werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage sind in einem Befund festzuhalten. Dieser Befund ist der Baubehörde vorzulegen.
(3)Die Überprüfung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen.
(4)Wenn es die Baubehörde aufgrund eines Antrages eines Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder 4 sowie amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Abs. 1 zu überprüfen.
(4)Wenn es die Baubehörde aufgrund eines Antrages eines Nachbarn nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 sowie amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Absatz eins, zu überprüfen. § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: „§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.„§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“
  1. In der Sache: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (z.B. VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0171). Jene Rechte, die von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren oder baupolizeilichen Verfahren nach § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 erfolgreich geltend gemacht werden können, sind in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 erschöpfend aufgezählt. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 2 leg.cit. gewährt zwar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen, jedoch sind jene Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben, ausdrücklich ausgenommen. Jene Rechte, die von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren oder baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 erfolgreich geltend gemacht werden können, sind in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 erschöpfend aufgezählt. Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. gewährt zwar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen, jedoch sind jene Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben, ausdrücklich ausgenommen. Wenn die Beschwerdeführerin nun in ihrer Beschwerde geltend macht, dass durch die aus dem Schornstein der Familie *** ausgehenden Rauch- und Geruchsemissionen eine unzumutbare und gesundheitsgefährdende Situation bestehe und dieser Zustand bei Heizungsanlagen keineswegs ortsüblich, sondern vielmehr außergewöhnlich sei, so macht sie im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, hinsichtlich dessen ihr ein Mitspracherecht im baupolizeilichen Verfahren zukommt. Dies aus folgendem Grund: Kraft ausdrücklicher Anordnung des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 besteht bezüglich der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ein Einwendungsausschluss hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes (samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal und Pflichtstellplätze) sind also hinzunehmen (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum NÖ Baurecht,
  2. Auflage, Anm. 29 zu § 6 NÖ BauO). Kraft ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 besteht bezüglich der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ein Einwendungsausschluss hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes (samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal und Pflichtstellplätze) sind also hinzunehmen (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum NÖ Baurecht,
  3. Auflage, Anmerkung 29 zu Paragraph 6, NÖ BauO). In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. September 2004, Zl. 2001/05/1127, zu verweisen, in welchem Folgendes ausgesprochen wurde: „Wenn die Beschwerdeführer in der Bauverhandlung die Rauchabzugsverhältnisse angesprochen haben und vorgebracht haben, dass entstehende Leewirbel dazu führen würden, dass sich anders als bisher Rauch aus den umliegenden Kaminen in ihrem Hof ansammeln würde, machen sie ein Recht darauf geltend, dass durch eine Bauführung eine Ableitung der Windströme nicht erfolgen dürfe. Ein solches Recht ist von § 6 Abs. 2 NÖ BauO aber nicht erfasst. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal und Pflichtstellplätze sind hinzunehmen.“„Wenn die Beschwerdeführer in der Bauverhandlung die Rauchabzugsverhältnisse angesprochen haben und vorgebracht haben, dass entstehende Leewirbel dazu führen würden, dass sich anders als bisher Rauch aus den umliegenden Kaminen in ihrem Hof ansammeln würde, machen sie ein Recht darauf geltend, dass durch eine Bauführung eine Ableitung der Windströme nicht erfolgen dürfe. Ein solches Recht ist von Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO aber nicht erfasst. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal und Pflichtstellplätze sind hinzunehmen.“ Eine Beurteilung aufgrund eines Nachbarvorbringens dahingehend, ob die Emissionen aus der Heizungsanlage der Familie *** als „ortsüblich“, „außergewöhnlich“ oder „unzumutbar“ einzustufen sind, hat daher dahingestellt zu bleiben. Der Beschwerdeführerin stand zwar gemäß § 34 Abs. 2 (nunmehr § 34 Abs. 4) NÖ BauO 1996 das Recht zu, an die Baubehörde einen Antrag auf Überprüfung der Zentralheizungsanlage mit Feuerstätte eines Nachbarn außerhalb von periodischen Überprüfungen zu stellen. Einen Rechtsanspruch des antragstellenden Nachbarn auf Durchführung einer derartigen außerordentlichen Überprüfung bietet § 34 Abs. 4 NÖ BauO 1996 jedoch zum einen nicht („Wenn es die Baubehörde aufgrund eines Antrages eines Nachbarn […] für erforderlich erachtet […]“); zum anderen kann daraus auch nicht, wie oben bereits ausgeführt, eine Parteistellung des Nachbarn in einem derartigen von der Baubehörde durchgeführten Verfahren abgeleitet werden: Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht. Die Baubehörde ist daher im vorliegenden Fall zutreffender Weise davon ausgegangen, dass eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Überprüfung der Heizungsanlage des Wohnhauses auf dem Grundstück ***, ***, nicht besteht. Eine Beurteilung aufgrund eines Nachbarvorbringens dahingehend, ob die Emissionen aus der Heizungsanlage der Familie *** als „ortsüblich“, „außergewöhnlich“ oder „unzumutbar“ einzustufen sind, hat daher dahingestellt zu bleiben. Der Beschwerdeführerin stand zwar gemäß Paragraph 34, Absatz 2, (nunmehr Paragraph 34, Absatz 4,) NÖ BauO 1996 das Recht zu, an die Baubehörde einen Antrag auf Überprüfung der Zentralheizungsanlage mit Feuerstätte eines Nachbarn außerhalb von periodischen Überprüfungen zu stellen. Einen Rechtsanspruch des antragstellenden Nachbarn auf Durchführung einer derartigen außerordentlichen Überprüfung bietet Paragraph 34, Absatz 4, NÖ BauO 1996 jedoch zum einen nicht („Wenn es die Baubehörde aufgrund eines Antrages eines Nachbarn […] für erforderlich erachtet […]“); zum anderen kann daraus auch nicht, wie oben bereits ausgeführt, eine Parteistellung des Nachbarn in einem derartigen von der Baubehörde durchgeführten Verfahren abgeleitet werden: Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht. Die Baubehörde ist daher im vorliegenden Fall zutreffender Weise davon ausgegangen, dass eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Überprüfung der Heizungsanlage des Wohnhauses auf dem Grundstück ***, ***, nicht besteht. Insofern die Beschwerdeführerin Verfahrensmängel rügt, ist beispielsweise ebenfalls auf die im oben bereits genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. September 2004 ergangene Rechtsprechung zu verweisen: „Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auf ihr "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens" berufen, ist ihnen zu erwidern, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt (Steiner in Holoubek-Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 80). Vielmehr ist, da die Verfahrensrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als ihre materiellen Ansprüche (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom
  6. November 1976, VwSlg 9170 A/1976), primär zu prüfen, ob durch den bekämpften Bescheid materielle Rechte der Nachbarn verletzt wurden.“„Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auf ihr "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens" berufen, ist ihnen zu erwidern, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt (Steiner in Holoubek-Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 80). Vielmehr ist, da die Verfahrensrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als ihre materiellen Ansprüche vergleiche schon das hg. Erkenntnis vom
  7. November 1976, VwSlg 9170 A/1976), primär zu prüfen, ob durch den bekämpften Bescheid materielle Rechte der Nachbarn verletzt wurden.“ Bezugnehmend auf das Vorbringen, dass keine gesetzeskonforme Überprüfung der Feuerungsanlage der Familie *** unter Beiziehung der Beschwerdeführerin zum Überprüfungsverfahren samt anschließender Mitteilung des Ergebnisses dieser Überprüfung im Rahmen des Parteiengehörs erfolgt sei, kein gesetzmäßiger Bescheid über das Ergebnis dieser Überprüfung samt den im Sinne des § 34 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 erforderlichen behördlichen Vorschreibungen über die Behebung der Mängel der Anlage an die Eigentümer *** erlassen und der Antrag auf Feststellung der Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach § 34 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei, kann somit einerseits festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren mangels Einwendung der Verletzung eines von der NÖ BauO 1996 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Grund des beschränkten Mitspracherechtes von Nachbarn im Bauverfahren keine Parteistellung zukam und andererseits Nachbarn Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen können, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte (vgl. u.a. VwGH 27.2.2013, Zl. 2010/05/0083). Somit liegt der behauptete wesentliche Verfahrensmangel wegen Verletzung von Parteienrechten nicht vor.Bezugnehmend auf das Vorbringen, dass keine gesetzeskonforme Überprüfung der Feuerungsanlage der Familie *** unter Beiziehung der Beschwerdeführerin zum Überprüfungsverfahren samt anschließender Mitteilung des Ergebnisses dieser Überprüfung im Rahmen des Parteiengehörs erfolgt sei, kein gesetzmäßiger Bescheid über das Ergebnis dieser Überprüfung samt den im Sinne des Paragraph 34, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 erforderlichen behördlichen Vorschreibungen über die Behebung der Mängel der Anlage an die Eigentümer *** erlassen und der Antrag auf Feststellung der Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach Paragraph 34, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei, kann somit einerseits festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren mangels Einwendung der Verletzung eines von der NÖ BauO 1996 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Grund des beschränkten Mitspracherechtes von Nachbarn im Bauverfahren keine Parteistellung zukam und andererseits Nachbarn Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen können, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte vergleiche u.a. VwGH 27.2.2013, Zl. 2010/05/0083). Somit liegt der behauptete wesentliche Verfahrensmangel wegen Verletzung von Parteienrechten nicht vor. Ergänzend wird vom erkennenden Gericht unter Hinweis darauf, dass im Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 die Bestimmung des § 34 Abs. 4 leg.cit. für eine mögliche Parteistellung angeführt ist, festgestellt, dass eine Parteistellung in einem solchen Verfahren dann denkbar ist, wenn es sich beim Verfahrensgegenstand auf dem Nachbargrundstück beispielsweise um eine gewerbliche Betriebsanlage handelt. Sind Verfahrensgegenstand jedoch, wie im gegenständlichen Fall, behauptete, von der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ausgehende Immissionen, so geht die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 als lex specialis vor und kommt der Einwendungsausschluss zum Tragen. Daran ändert auch die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 34 Abs. 4 NÖ BauO 1996 nichts.Ergänzend wird vom erkennenden Gericht unter Hinweis darauf, dass im Einleitungssatz des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, leg.cit. für eine mögliche Parteistellung angeführt ist, festgestellt, dass eine Parteistellung in einem solchen Verfahren dann denkbar ist, wenn es sich beim Verfahrensgegenstand auf dem Nachbargrundstück beispielsweise um eine gewerbliche Betriebsanlage handelt. Sind Verfahrensgegenstand jedoch, wie im gegenständlichen Fall, behauptete, von der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ausgehende Immissionen, so geht die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 als lex specialis vor und kommt der Einwendungsausschluss zum Tragen. Daran ändert auch die Möglichkeit der Antragstellung gemäß Paragraph 34, Absatz 4, NÖ BauO 1996 nichts. Dass das gegenständliche Gebäude der Familie *** auf dem Grundstück ***, ***, anderen Zwecken als Wohnzwecken dienen solle, ging weder aus dem gegenständlichen Verfahrensakt hervor, noch wurde dies jemals von der Beschwerdeführerin behauptet, im Gegenteil monierte sie ausdrücklich die mit einer ordnungsgemäßen Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken nicht in Einklang zu bringende Immissionsbelastung. Auf die Bestimmung des § 364 Abs. 2 ABGB zur Abwehr von Immissionen im Zivilrechtsweg hat die belangte Behörde bereits zutreffend hingewiesen.Auf die Bestimmung des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zur Abwehr von Immissionen im Zivilrechtsweg hat die belangte Behörde bereits zutreffend hingewiesen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich die Frage des Mitspracherechtes von Nachbarn im Bauverfahren zu lösen war, hinsichtlich derer sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits umfassend geäußert hat. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Von der Beschwerdeführerin wurde im Übrigen auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich die Frage des Mitspracherechtes von Nachbarn im Bauverfahren zu lösen war, hinsichtlich derer sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits umfassend geäußert hat. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Von der Beschwerdeführerin wurde im Übrigen auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. oben unter II). und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht vergleiche oben unter römisch zwei). und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0829

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