RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4201 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des Vereines „A“, ***, ***, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- Oktober 2014, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG)Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) § 27 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11 (NÖ NSchG 2000),Paragraph 27, Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, -11 (NÖ NSchG 2000), § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGG) Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Zum Sachverhalt: Mit Schreiben vom
- September 2014 stellte der Verein „A“, vertreten durch dessen B, im Zusammenhang mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs durchgeführten naturschutzbehördlichen Verfahren zur Genehmigung des Projekts „Errichtung einer Wasserkraftanlage auf den Grundstücken *** und ***, KG *** auf Höhe des bestehenden ***; Feststellung betreffend Natura 2000 Schutzgebiet (Europaschutzgebiet) AT ***; Ausnahme vom Eingriffsverbot in das Naturdenkmal“ bei der belangten Behörde mit näherer Begründung und unter Verweis auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention den Antrag auf Zustellung des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides, mit dem die Errichtung der Wasserkraftanlage *** genehmigt werde.Mit Schreiben vom
- September 2014 stellte der Verein „A“, vertreten durch dessen B, im Zusammenhang mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs durchgeführten naturschutzbehördlichen Verfahren zur Genehmigung des Projekts „Errichtung einer Wasserkraftanlage auf den Grundstücken *** und ***, KG *** auf Höhe des bestehenden ***; Feststellung betreffend Natura 2000 Schutzgebiet (Europaschutzgebiet) AT ***; Ausnahme vom Eingriffsverbot in das Naturdenkmal“ bei der belangten Behörde mit näherer Begründung und unter Verweis auf Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention den Antrag auf Zustellung des naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides, mit dem die Errichtung der Wasserkraftanlage *** genehmigt werde. Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs wies diesen Antrag mit dem bekämpften Bescheid vom
- Oktober 2014 als unzulässig zurück und führte dazu zusammengefasst begründend aus, dem A komme keine Parteistellung in dem gegenständlichen naturschutzbehördlichen Verfahren zu. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus habe keine unmittelbare Wirkung, es bedürfe vielmehr einer Umsetzung in nationales Recht. Gemäß dem in § 27 NÖ NSchG 2000 umschriebenen Parteienkreis komme dem A im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu und könne eine solche auch nicht erlangt werden, weshalb eine Zustellung des Bescheides nicht möglich sei.Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs wies diesen Antrag mit dem bekämpften Bescheid vom
- Oktober 2014 als unzulässig zurück und führte dazu zusammengefasst begründend aus, dem A komme keine Parteistellung in dem gegenständlichen naturschutzbehördlichen Verfahren zu. Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus habe keine unmittelbare Wirkung, es bedürfe vielmehr einer Umsetzung in nationales Recht. Gemäß dem in Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 umschriebenen Parteienkreis komme dem A im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu und könne eine solche auch nicht erlangt werden, weshalb eine Zustellung des Bescheides nicht möglich sei. In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom
- Oktober 2014 erhobenen Beschwerde bringt der beschwerdeführende Verein A, vertreten durch B, soweit im vorliegenden Zusammenhang im Hinblick auf die begehrte Parteistellung im bezughabenden Verwaltungsverfahren vor der BH Scheibbs von Relevanz, zusammengefasst vor, es handle sich beim naturschutzrechtlichen Verfahren nach österreichischem Recht regelmäßig um ein Ein-Parteien-Verfahren, welches Nachbarn und Nichtregierungsorganisationen keine Parteistellung einräume; die Vorgaben des Artikels 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention erforderten jedoch in Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des „effet utile“ die Durchbrechung dieses Prinzips. Die sei auch im jüngsten Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich zum Ausdruck gekommen. Die Aarhus Konvention beanspruche im innerstaatlichen Bereich ebenso wie im unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Bereich Geltung, zumal sie sowohl von Österreich als auch von der Europäischen Union ratifiziert worden sei. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention verlange, dass NROs, wie dem A, und anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit, wie zum Beispiel Nachbarn, Parteistellung in Verfahren wie dem gegenständlichen zukomme und damit der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren eingeräumt werde. Zur Ausübung dieses Anfechtungsrechtes sei die Erlassung eines Bescheides gegenüber diesen Mitgliedern der Öffentlichkeit Voraussetzung. Dies sei durch die Verweigerung der Zustellung des in Rede stehenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides rechtswidrig nicht erfolgt. Weiters könne sich der Rechtsanspruch bzw. das rechtliche Interesse, auf welche § 8 AVG in Bezug auf die Parteistellung im Verwaltungsverfahren verweise, auch aus dem Unionsrecht ergeben. Konkret ergebe sich der materiellrechtliche unionsrechtliche Anspruch auf Grund des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention. Die Mitgliedstaaten seien, wie auch aus einem Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich ersichtlich sei, verpflichtet, im Anwendungsbereich der FFH-RL den Mitgliedern der Öffentlichkeit, das seien Nichtregierungsorganisationen und Einzelpersonen, Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren zu gewähren, damit ein Handeln oder Unterlassen der Behörden vor einem Gericht angefochten werden könne, wenn dieses die FFH-Richtlinie verletze. Im konkreten Fall sei richtlinienwidrig keine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Bislang sei von den innerstaatlichen (Höchst-)gerichten die materielle Berechtigung der Öffentlichkeit und betroffenen Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen der Aarhus-Konvention wegen des strikten Festhaltens an der Schutznormtheorie noch nicht hinreichend anerkannt worden. Auch wenn die Bestimmungen der Aarhus-Konvention nicht hinreichend bestimmt sein mögen, um sie unmittelbar anzuwenden, so bestehe die Verpflichtung zur Gewährleistung eines Gerichtszuganges für Mitglieder der Öffentlichkeit in Naturschutzverfahren auf Grund des unionsrechtlichen Prinzips des „effet utile“. Das Fehlen näherer Regelungen, in den Materiengesetzen, in welchen, wie im NÖ NSchG 2000, noch keine aarhuskonforme Umsetzung der Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention vorgenommen worden sei, führe im Zusammenhang mit der Formulierung der in Rede stehenden Bestimmung dazu, dass allen NRO, die sich für den Umweltschutz einsetzten, ohne das Erfordernis der bescheidgemäßen Feststellung dessen oder der Aufnahme in eine Liste, der Zugang zu Gerichten offenstehe. Die Europäische Kommission habe im Mahnschreiben gegen die Republik Österreich vom
- Juli 2014 wegen Verletzung von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention ausgeführt, dass dieser, um einen effektiven Schutz des EU-Umweltrechtes zu sichern, durch die Mitgliedstaaten derart ausgelegt und angewendet werden müsse, dass ein Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren gewährleistet sei. Eine fehlende Parteistellung im Naturschutzrecht weder für Umwelt-NGOs, noch für Einzelpersonen, sei ein Verstoß Österreichs gegen die Verpflichtungen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention in Verbindung mit Art. 216 Abs. 2 AEUV und dem Prinzip des effet utile. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass völkerrechtliche Verträge keine unmittelbare Anwendbarkeit auslösen würden, könne insofern nicht gefolgt werden, als differenziert zu beurteilen sei, ob es sich um „self-executing“-Verträge handle oder ob die Verträge unter Erfüllungsvorbehalt abgeschlossen worden seien. Beides treffe im vorliegenden Fall nicht zu, die rechtliche Bewertung der Behörde sei daher falsch. Auch wenn der Aarhus-Konvention richtigerweise keine unmittelbare Wirkung zukomme, sei die Einräumung eines entsprechenden Zuganges zu Gerichten in Umweltangelegenheiten für Mitglieder der Öffentlichkeit auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes, wovon die Aarhus-Konvention auf Grund der Ratifizierung der EG bzw. nunmehr EU integrierender Rechtsbestandteil sei, geboten. Es sei auf jüngste Entscheidungen der Landesregierungen von Salzburg und Vorarlberg, welche gestützt auf die Aarhus-Konvention Bürgerinitiativen bzw. Nichtregierungsorganisationen Parteistellung im Bereich des Luftreinhalterechts bzw. im vereinfachten UVP-Verfahren gewährt hätten, zu verweisen. Für den Fall des Widerspruchs von nationalem Recht mit Unionsrecht folge, dass eine derartige Kollision so zu lösen sei, dass gemäß der Vorrangwirkung des Unionsrechtes die dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Bestimmung unangewendet zu bleiben habe. Aus dem EuGH-Urteil zu C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Umweltministerium der Slowakischen Republik, sei abzuleiten, dass die Parteistellung von Nichtregierungsorganistionen in Verfahren mit FFH-Richtlinien-Bezug nach § 8 AVG zu gewähren sei. Der EuGH spreche hier deutlich aus, dass die unionsrechtliche Verpflichtung bestehe, eine solche zu gewähren.In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom
- Oktober 2014 erhobenen Beschwerde bringt der beschwerdeführende Verein A, vertreten durch B, soweit im vorliegenden Zusammenhang im Hinblick auf die begehrte Parteistellung im bezughabenden Verwaltungsverfahren vor der BH Scheibbs von Relevanz, zusammengefasst vor, es handle sich beim naturschutzrechtlichen Verfahren nach österreichischem Recht regelmäßig um ein Ein-Parteien-Verfahren, welches Nachbarn und Nichtregierungsorganisationen keine Parteistellung einräume; die Vorgaben des Artikels 9 Absatz 3, der Aarhus Konvention erforderten jedoch in Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des „effet utile“ die Durchbrechung dieses Prinzips. Die sei auch im jüngsten Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich zum Ausdruck gekommen. Die Aarhus Konvention beanspruche im innerstaatlichen Bereich ebenso wie im unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Bereich Geltung, zumal sie sowohl von Österreich als auch von der Europäischen Union ratifiziert worden sei. Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention verlange, dass NROs, wie dem A, und anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit, wie zum Beispiel Nachbarn, Parteistellung in Verfahren wie dem gegenständlichen zukomme und damit der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren eingeräumt werde. Zur Ausübung dieses Anfechtungsrechtes sei die Erlassung eines Bescheides gegenüber diesen Mitgliedern der Öffentlichkeit Voraussetzung. Dies sei durch die Verweigerung der Zustellung des in Rede stehenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides rechtswidrig nicht erfolgt. Weiters könne sich der Rechtsanspruch bzw. das rechtliche Interesse, auf welche Paragraph 8, AVG in Bezug auf die Parteistellung im Verwaltungsverfahren verweise, auch aus dem Unionsrecht ergeben. Konkret ergebe sich der materiellrechtliche unionsrechtliche Anspruch auf Grund des Artikel 6, Absatz 3, FFH-Richtlinie in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention. Die Mitgliedstaaten seien, wie auch aus einem Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich ersichtlich sei, verpflichtet, im Anwendungsbereich der FFH-RL den Mitgliedern der Öffentlichkeit, das seien Nichtregierungsorganisationen und Einzelpersonen, Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren zu gewähren, damit ein Handeln oder Unterlassen der Behörden vor einem Gericht angefochten werden könne, wenn dieses die FFH-Richtlinie verletze. Im konkreten Fall sei richtlinienwidrig keine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Bislang sei von den innerstaatlichen (Höchst-)gerichten die materielle Berechtigung der Öffentlichkeit und betroffenen Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen der Aarhus-Konvention wegen des strikten Festhaltens an der Schutznormtheorie noch nicht hinreichend anerkannt worden. Auch wenn die Bestimmungen der Aarhus-Konvention nicht hinreichend bestimmt sein mögen, um sie unmittelbar anzuwenden, so bestehe die Verpflichtung zur Gewährleistung eines Gerichtszuganges für Mitglieder der Öffentlichkeit in Naturschutzverfahren auf Grund des unionsrechtlichen Prinzips des „effet utile“. Das Fehlen näherer Regelungen, in den Materiengesetzen, in welchen, wie im NÖ NSchG 2000, noch keine aarhuskonforme Umsetzung der Vorgaben des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention vorgenommen worden sei, führe im Zusammenhang mit der Formulierung der in Rede stehenden Bestimmung dazu, dass allen NRO, die sich für den Umweltschutz einsetzten, ohne das Erfordernis der bescheidgemäßen Feststellung dessen oder der Aufnahme in eine Liste, der Zugang zu Gerichten offenstehe. Die Europäische Kommission habe im Mahnschreiben gegen die Republik Österreich vom
- Juli 2014 wegen Verletzung von Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention ausgeführt, dass dieser, um einen effektiven Schutz des EU-Umweltrechtes zu sichern, durch die Mitgliedstaaten derart ausgelegt und angewendet werden müsse, dass ein Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren gewährleistet sei. Eine fehlende Parteistellung im Naturschutzrecht weder für Umwelt-NGOs, noch für Einzelpersonen, sei ein Verstoß Österreichs gegen die Verpflichtungen des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus Konvention in Verbindung mit Artikel 216, Absatz 2, AEUV und dem Prinzip des effet utile. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass völkerrechtliche Verträge keine unmittelbare Anwendbarkeit auslösen würden, könne insofern nicht gefolgt werden, als differenziert zu beurteilen sei, ob es sich um „self-executing“-Verträge handle oder ob die Verträge unter Erfüllungsvorbehalt abgeschlossen worden seien. Beides treffe im vorliegenden Fall nicht zu, die rechtliche Bewertung der Behörde sei daher falsch. Auch wenn der Aarhus-Konvention richtigerweise keine unmittelbare Wirkung zukomme, sei die Einräumung eines entsprechenden Zuganges zu Gerichten in Umweltangelegenheiten für Mitglieder der Öffentlichkeit auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes, wovon die Aarhus-Konvention auf Grund der Ratifizierung der EG bzw. nunmehr EU integrierender Rechtsbestandteil sei, geboten. Es sei auf jüngste Entscheidungen der Landesregierungen von Salzburg und Vorarlberg, welche gestützt auf die Aarhus-Konvention Bürgerinitiativen bzw. Nichtregierungsorganisationen Parteistellung im Bereich des Luftreinhalterechts bzw. im vereinfachten UVP-Verfahren gewährt hätten, zu verweisen. Für den Fall des Widerspruchs von nationalem Recht mit Unionsrecht folge, dass eine derartige Kollision so zu lösen sei, dass gemäß der Vorrangwirkung des Unionsrechtes die dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Bestimmung unangewendet zu bleiben habe. Aus dem EuGH-Urteil zu C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Umweltministerium der Slowakischen Republik, sei abzuleiten, dass die Parteistellung von Nichtregierungsorganistionen in Verfahren mit FFH-Richtlinien-Bezug nach Paragraph 8, AVG zu gewähren sei. Der EuGH spreche hier deutlich aus, dass die unionsrechtliche Verpflichtung bestehe, eine solche zu gewähren. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zu den Rechtsgrundlagen: Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG lautet:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lautet: „Art. 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit[…]“„"Art". 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden,
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, […]“, § 27 und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Prüfungsumfang §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) […] zu überprüfen.“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 27 NÖ NSchG 2000 lautet:Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 lautet: „§ 27 Parteien In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/
- Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu.“In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu.“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.[…]“., 2. Zur Aarhus-Konvention: Art. 9 Abs. 1 bis 4 des Übereinkommens von Aarhus bestimmt: Artikel 9, Absatz eins bis 4 des Übereinkommens von Aarhus bestimmt: „
(1)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat. Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat. Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
(2)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
- a)die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
- b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können. Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3)Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
(4)Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1,2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten. […]“
- In der Sache: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im vorliegenden Verfahren anhand des Beschwerdevorbringens die Rechtsfrage zu klären, ob dem beschwerdeführenden Verein „A“, vertreten durch dessen B, die Parteistellung in dem vor der BH Scheibbs abgeführten naturschutzbehördlichen Verfahren betreffend die Genehmigung des Projektes „Errichtung einer Wasserkraftanlage auf den Grundstücken *** und ***, KG *** auf Höhe des bestehenden ***; Feststellung betreffend Natura 2000 Schutzgebiet (Europaschutzgebiet) AT ***; Ausnahme vom Eingriffsverbot in das Naturdenkmal“, zukommt und daher ein Rechtsanspruch des beschwerdeführenden Vereines auf Zustellung des bezughabenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides der BH Scheibbs besteht. Mit Schreiben vom
- September 2014 brachte das A bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs den Antrag auf Zustellung des in Rede stehenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides ein. Mit dem bekämpften Bescheid vom
- Oktober 2014 wurde dieser Antrag durch die belangte Behörde, wie bereits oben unter I. dargestellt, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.Mit Schreiben vom
- September 2014 brachte das A bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs den Antrag auf Zustellung des in Rede stehenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides ein. Mit dem bekämpften Bescheid vom
- Oktober 2014 wurde dieser Antrag durch die belangte Behörde, wie bereits oben unter römisch eins. dargestellt, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Festzuhalten ist zunächst, dass laut Abfrage des Zentralen Vereinregisters (Abfragedatum
- November 2014) dem Präsidenten des beschwerdeführenden Vereins, B, zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die organschaftliche Vertretungsbefugnis zur Vertretung des Vereines „A“ nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen, zukam. Sowohl die gegenständliche Beschwerde als auch der durch den Vereinspräsidenten eingebrachte Antrag auf Bescheidzustellung vom
- September 2014 sind daher in formaler Hinsicht zulässig. Der Verein begründet das ihm seiner Meinung nach im bezughabenden Verwaltungsverfahren zustehende Parteienrecht, und damit das behauptete Recht auf Zustellung des in Rede stehenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides, mit dem Argument des effet utile in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention. Weiters wird auf ein näher bezeichnetes Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich vom
- Juli 2014 verwiesen. Auch wenn der Aarhus-Konvention keine unmittelbare Wirkung zukomme, bestehe aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes die Verpflichtung Österreichs, Nichtregierungsorganisationen wie dem beschwerdeführenden Verein Parteistellung in naturschutzrechtlichen Verfahren einzuräumen.Der Verein begründet das ihm seiner Meinung nach im bezughabenden Verwaltungsverfahren zustehende Parteienrecht, und damit das behauptete Recht auf Zustellung des in Rede stehenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides, mit dem Argument des effet utile in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention. Weiters wird auf ein näher bezeichnetes Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich vom
- Juli 2014 verwiesen. Auch wenn der Aarhus-Konvention keine unmittelbare Wirkung zukomme, bestehe aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes die Verpflichtung Österreichs, Nichtregierungsorganisationen wie dem beschwerdeführenden Verein Parteistellung in naturschutzrechtlichen Verfahren einzuräumen. Dem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu entgegnen: Die Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der in der dänischen Stadt Aarhus am
- Juni 1998 unterzeichnet wurde; Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates BGBl. III Nr. 88/
- Zu verweisen ist auf die diesbezüglichen Erläuterungen (GP XXII RV 654), in welchen klar angemerkt ist, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt). Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention durch die Naturschutzbehörde scheidet daher unter diesem Blickwinkel aus. Entgegen dem Vorbringen des Vereines A ist auch aus dem Hinweis auf das Erkenntnis des EuGH C-240/09 vom 08.03.2011 (Lesoochranárske zoskupenie) für eine Bejahung seiner Parteistellung im bezughabenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren nichts zu gewinnen: Die Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der in der dänischen Stadt Aarhus am
- Juni 1998 unterzeichnet wurde; Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005,. Zu verweisen ist auf die diesbezüglichen Erläuterungen Gesetzgebungsperiode , römisch 22 Regierungsvorlage 654), in welchen klar angemerkt ist, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt). Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention durch die Naturschutzbehörde scheidet daher unter diesem Blickwinkel aus. Entgegen dem Vorbringen des Vereines A ist auch aus dem Hinweis auf das Erkenntnis des EuGH C-240/09 vom 08.03.2011 (Lesoochranárske zoskupenie) für eine Bejahung seiner Parteistellung im bezughabenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren nichts zu gewinnen: Das Urteil C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Umweltministerium der Slowakischen Republik vom
- März 2011 trifft die klare Aussage, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52). Der Naturschutzbehörde kann daher auch im Hinblick auf diese eindeutige Aussage des EuGH nicht vorgeworfen werden, sie hätte Bestimmungen des genannten Übereinkommens unmittelbar anzuwenden gehabt. Das Urteil C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Umweltministerium der Slowakischen Republik vom
- März 2011 trifft die klare Aussage, dass Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52). Der Naturschutzbehörde kann daher auch im Hinblick auf diese eindeutige Aussage des EuGH nicht vorgeworfen werden, sie hätte Bestimmungen des genannten Übereinkommens unmittelbar anzuwenden gehabt. Der EuGH trifft im genannten Urteil weiters die Feststellung, das (vorlegende) Gericht habe das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen (oder gerichtlichen) Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, „so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens […] auszulegen“. Auch die Deutung dieser, nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durch die jeweilige Behörde je nach Einzelfall erst zu interpretierenden, Aussage, hilft für das vorliegende Beschwerdevorbringen nicht: Tatsache ist, dass das NÖ NschG 2000 Umweltorganisationen keine Parteistellung in gemäß §§ 7, 8 oder 10 leg.cit. durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren einräumt. Parteistellung in Verfahren nach den genannten Gesetzesbestimmungen haben nur der jeweilige Projektwerber, die vom Projekt betroffenen Gemeinden zur Wahrung der im Gesetz näher genannten Interessen, sowie die NÖ Umweltanwaltschaft (§ 27 leg.cit.). Die Auslegung des NÖ NSchG 2000 „so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen (…)“ muss daher bei der gegebenen Ausgangslage zu dem Ergebnis führen, dass dem Verein A die Parteistellung im bezughabenden naturschutzbehördlichen Verfahren zur Bewilligung des Projektes „Wasserkraftanlage ***“ auf Grst. Nrn. *** und ***, KG ***, nicht zukommt; nach Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich besteht diesbezüglich aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des NÖ NSchG 2000 kein Interpretationsspielraum. Daran ändert auch nichts der Verweis des beschwerdeführenden Vereines auf ein näher bezeichnetes Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich vom
- Juli
- Faktum ist, dass sich die Rechtslage nach dem NÖ NSchG 2000 zum derzeitigen Zeitpunkt wie beschrieben darstellt; zur Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention im innerstaatlichen Recht bedürfte es eines entsprechenden gesetzgeberischen Aktes, durch welchen die Voraussetzungen für die Parteistellung und die Möglichkeit der Erhebung von Rechtsmitteln durch Umweltorganisationen in Fällen wie dem vorliegenden geregelt werden. Wie der VwGH z.B. im Erkenntnis vom 27.4.2012, Zl. 2009/02/0239, ausgesprochen hat, ist das Übereinkommen von Aarhus jedenfalls einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich und sind daraus subjektive Rechte nicht ableitbar.Der EuGH trifft im genannten Urteil weiters die Feststellung, das (vorlegende) Gericht habe das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen (oder gerichtlichen) Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, „so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen von Artikel 9, Absatz 3, dieses Übereinkommens […] auszulegen“. Auch die Deutung dieser, nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durch die jeweilige Behörde je nach Einzelfall erst zu interpretierenden, Aussage, hilft für das vorliegende Beschwerdevorbringen nicht: Tatsache ist, dass das NÖ NschG 2000 Umweltorganisationen keine Parteistellung in gemäß Paragraphen 7, 8, oder 10 leg.cit. durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren einräumt. Parteistellung in Verfahren nach den genannten Gesetzesbestimmungen haben nur der jeweilige Projektwerber, die vom Projekt betroffenen Gemeinden zur Wahrung der im Gesetz näher genannten Interessen, sowie die NÖ Umweltanwaltschaft (Paragraph 27, leg.cit.). Die Auslegung des NÖ NSchG 2000 „so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen (…)“ muss daher bei der gegebenen Ausgangslage zu dem Ergebnis führen, dass dem Verein A die Parteistellung im bezughabenden naturschutzbehördlichen Verfahren zur Bewilligung des Projektes „Wasserkraftanlage ***“ auf Grst. Nrn. *** und ***, KG ***, nicht zukommt; nach Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich besteht diesbezüglich aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des NÖ NSchG 2000 kein Interpretationsspielraum. Daran ändert auch nichts der Verweis des beschwerdeführenden Vereines auf ein näher bezeichnetes Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich vom
- Juli
- Faktum ist, dass sich die Rechtslage nach dem NÖ NSchG 2000 zum derzeitigen Zeitpunkt wie beschrieben darstellt; zur Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention im innerstaatlichen Recht bedürfte es eines entsprechenden gesetzgeberischen Aktes, durch welchen die Voraussetzungen für die Parteistellung und die Möglichkeit der Erhebung von Rechtsmitteln durch Umweltorganisationen in Fällen wie dem vorliegenden geregelt werden. Wie der VwGH z.B. im Erkenntnis vom 27.4.2012, Zl. 2009/02/0239, ausgesprochen hat, ist das Übereinkommen von Aarhus jedenfalls einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich und sind daraus subjektive Rechte nicht ableitbar. Nach der Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich macht dieses Ergebnis das NÖ NSchG 2000 aber auch nicht unionsrechtswidrig: Parteistellung in Fällen wie dem in Rede stehenden hat jedenfalls die NÖ Umweltanwaltschaft; diese wurde, wie die Einsicht des Gerichtes in den naturschutzbehördlichen Verfahrensakt der BH Scheibbs ergab, dem Verfahren zur Erlassung der in Rede stehenden Bewilligung beigezogen und hat mit Schreiben vom
- Juli 2013 mit näherer Begründung keine Einwände gegen das geplante Projekt erhoben. Das NÖ NSchG 2000 ist daher nicht mit einem Mangel behaftet, wenn – wie konkret auch geschehen - für die NÖ Umweltanwaltschaft in Fällen wie dem vorliegenden die Möglichkeit besteht, die Interessen der „Mitglieder der Öffentlichkeit“ zu wahren (vgl. dazu die ähnliche Konstellation im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, in welchem in Umsetzung der UVP-RL 85/337/EWG dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde Parteistellung zur Wahrung der Rechte der „betroffenen Öffentlichkeit“ eingeräumt ist, nicht jedoch Nachbarn, Umweltorganisationen, etc.; zur Rechtskonformität dieser Regelung siehe u.a. VwGH vom
- 2004, Zl. 2004/04/0075, vom
- 2005, Zl. 2004/05/0032 und vom
- 2007, 2006/07/0066).Das NÖ NSchG 2000 ist daher nicht mit einem Mangel behaftet, wenn – wie konkret auch geschehen - für die NÖ Umweltanwaltschaft in Fällen wie dem vorliegenden die Möglichkeit besteht, die Interessen der „Mitglieder der Öffentlichkeit“ zu wahren vergleiche dazu die ähnliche Konstellation im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, , UVP-G 2000, in welchem in Umsetzung der UVP-RL 85/337/EWG dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde Parteistellung zur Wahrung der Rechte der „betroffenen Öffentlichkeit“ eingeräumt ist, nicht jedoch Nachbarn, Umweltorganisationen, etc.; zur Rechtskonformität dieser Regelung siehe u.a. VwGH vom
- 2004, Zl. 2004/04/0075, vom
- 2005, Zl. 2004/05/0032 und vom
- 2007, 2006/07/0066). Aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften des NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit dem oben Gesagten ergibt sich, dass dem Verein A ein Anspruch auf Zustellung des Bescheides im naturschutzbehördlichen Verfahren betreffend die Errichtung der Wasserkraftanlage ***, Grst.Nrn. *** und ***, KG ***, nicht zukommt. Die Parteistellung in Verfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist in § 27 leg. cit. abschließend geregelt; Umweltorganisationen finden sich nicht im dort umschriebenen Parteienkreis. Die BH Scheibbs hat den Antrag des beschwerdeführenden Vereines auf Zustellung des bezughabenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides daher zu Recht mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften des NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit dem oben Gesagten ergibt sich, dass dem Verein A ein Anspruch auf Zustellung des Bescheides im naturschutzbehördlichen Verfahren betreffend die Errichtung der Wasserkraftanlage ***, Grst.Nrn. *** und ***, KG ***, nicht zukommt. Die Parteistellung in Verfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist in Paragraph 27, leg. cit. abschließend geregelt; Umweltorganisationen finden sich nicht im dort umschriebenen Parteienkreis. Die BH Scheibbs hat den Antrag des beschwerdeführenden Vereines auf Zustellung des bezughabenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides daher zu Recht mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Da hinsichtlich der Frage, ob der Antrag auf Bescheidzustellung durch die BH Scheibbs zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde oder nicht, ein Rechtsanspruch des Vereines A auf Entscheidung in der Sache selbst besteht, war über die vorliegende Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich die Rechtsfrage der Parteistellung des beschwerdeführenden Vereines in nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 durchzuführenden Verwaltungsverfahren zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich die Rechtsfrage der Parteistellung des beschwerdeführenden Vereines in nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 durchzuführenden Verwaltungsverfahren zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen. III.römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. insbesondere VwGH vom 27.4.2012, Zl. 2009/02/0239, sowie die ebenfalls oben unter II.
- dargestellte Rechtsprechung des VwGH zur Rechtskonformität einer innerstaatlichen Regelung zur Wahrung der Rechte der „betroffenen Öffentlichkeit“ durch den Umweltanwalt).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht vergleiche insbesondere VwGH vom 27.4.2012, Zl. 2009/02/0239, sowie die ebenfalls oben unter römisch zwei.
- dargestellte Rechtsprechung des VwGH zur Rechtskonformität einer innerstaatlichen Regelung zur Wahrung der Rechte der „betroffenen Öffentlichkeit“ durch den Umweltanwalt). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.4201