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{'item': 'LVwG-AB-12-0230'}

Obsah (7)Art 133Artikel 151Art. 130§ 17§ 37§ 43§ 38

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.11.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-12-0230 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

Art 133Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) §§ 37, 43 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Paragraphen 37, 43, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom ***, ***, wurde der Antrag der *** vom *** auf Erhöhung der Jahresdurchsatzleistung der bestehenden Kompostieranlage auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, von 9.500 t auf 13.000 t abgewiesen. Nach Wiedergabe des Genehmigungsbestandes der verfahrensgegenständlichen Kompostanlage verwies die belangte Behörde auf die von ihr eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom ***, sowie vom ***, aus welchen sich ergäbe, dass die Projektsunterlagen für eine fachliche Beurteilung nicht ausreichend seien, weil eine Beschreibung der Einhausung von Annahme und Heißrotte (Stand der Technik bei Jahresdurchsatz > 10.000 t), sowie ein Lüftungsprojekt bzw Abluftreinigung (zB Biofilter) fehle. Der beigezogene Luftreinhaltetechniker hätte mit Schreiben vom *** zu einer Eingabe des Projektanten der Anlagenbetreiberin ausgeführt, dass Kompostierungsanlagen ab einer jährlichen Durchsatzleistung von 10.000 t dem Stand der Technik entsprechend (zB

TA Luft 2002 oder VDI-Richtlinie 3475, Blatt 1) geschlossen auszuführen seien. Das hieße, dass zumindest der Anliefer- und Aufbereitungsbereich, sowie die Haupt- und Intensivrotte einzuhausen seien. Die Abluft aus diesen Bereichen sei zu erfassen und einer Abluftreinigung (zB Biofilter) zuzuführen. Aus dieser Stellungnahme sei ersichtlich, dass die beantragte Abänderung in Form der Erhöhung der Jahresdurchsatzleistung von 9.500 t auf 13.000 t mangels Einhausung, Ablufterfassung und Abluftreinigung des Anliefer- und Aufbereitungsbereiches, sowie der Haupt- und Intensivrotte nicht dem Stand der Technik der Emissionsbegrenzung entspreche. Somit sei die Genehmigungsvoraussetzung zumindest des § 43 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht erfüllt, weshalb der Genehmigungsantrag abzuweisen sei. Aus dieser Stellungnahme sei ersichtlich, dass die beantragte Abänderung in Form der Erhöhung der Jahresdurchsatzleistung von 9.500 t auf 13.000 t mangels Einhausung, Ablufterfassung und Abluftreinigung des Anliefer- und Aufbereitungsbereiches, sowie der Haupt- und Intensivrotte nicht dem Stand der Technik der Emissionsbegrenzung entspreche. Somit sei die Genehmigungsvoraussetzung zumindest des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 nicht erfüllt, weshalb der Genehmigungsantrag abzuweisen sei. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Die Anlagenbetreiberin brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Berufung ein und begehrte, den angefochtenen Bescheid auf Grund von unrichtigen Tatsachenfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung, sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben. Die Berufung wurde insbesondere wie folgt begründet: „Die Richtlinie des Lebensministeriums „Stand der Technik der Kompostierung“ wurde auf Basis einer wissenschaftlichen Studie verfasst und herausgegeben. Ziel ist es, damit den emissionsarmen Betrieb einer Kompostanlage als Voraussetzung für die Anlagengenehmigung zu definieren. Das Lebensministerium versicherte mehrfach, dass ohne besondere Begründung für eine Ablehnung diese Richtlinie den Stand der Technik der Kompostierung festlegt, dieser allerdings nicht per Verordnung verbindlich erklärt ist. Die Richtlinie ist jedoch allen Bezug habenden Rechtsvorschriften zur und über die Abfallwirtschaft in Österreich entweder direkt oder im Querverweis als Voraussetzung angeführt und legt den Standard für Österreich fest. Im gegenständlichen Verfahren wurde dies in dem relevanten Punkt „Luftreinhaltung“ abgelehnt. Man bezieht sich hingegen auf bestimmte ausländische Methoden der Ausbreitungsberechnung (AUSTAL 2000) und Arbeiten auf Basis der deutschen Richtlinie TA-Luft

bundesdeutschem Immissionsschutzgesetz oder

VDI-Richtlinie 3475, Blatt I.Im gegenständlichen Verfahren wurde dies in dem relevanten Punkt „Luftreinhaltung“ abgelehnt. Man bezieht sich hingegen auf bestimmte ausländische Methoden der Ausbreitungsberechnung (AUSTAL 2000) und Arbeiten auf Basis der deutschen Richtlinie TA-Luft

bundesdeutschem Immissionsschutzgesetz oder

VDI-Richtlinie 3475, Blatt römisch eins. Die Berufungswerberin vertritt die Ansicht, dass der Anwendungsbereich der TA-Luft in Kapitel 1 auf den Seiten 7 - 9 den kausalen Zusammenhang dieser Richtlinie mit der bundesdeutschen Gesetzgebung wiedergibt und die bedingungslose Umsetzung auf österreichisches Verwaltungsrecht auf Grund eigener Regelwerke ausschließt. Die TA-Luft aus dem Jahre 2002 bezieht sich aus der damaligen Sichtweise in Deutschland auf organische Abfälle und verkörpert einen überholten Wissensstand, der mindestens bis zum Jahr 2000 rückreicht. In dieser Richtlinie findet keine Unterscheidung statt hinsichtlich der Vielfalt an organischen Abfällen. Zu diesem Zeitpunkt war das in Deutschland kein Thema. In Österreich wurde aber bereits mit dem AWG 1990 der Rahmen für eine getrennte Sammlung geschaffen und inhaltlich mit der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBI. II Nr. 456/1994, (Bioabfallverordnung) festgelegt.biogener Abfälle, BGBI. römisch zwei Nr. 456 aus 1994,, (Bioabfallverordnung) festgelegt. In der Richtlinie des Lebensministeriums "Stand der Technik der Kompostierung" ist im Kapitel 4.1.6.2 Detaillierte Emissions- und Immissionsbetrachtung - die Abstandsregelung, die Vorgangsweise für die luftreinhaltetechnische Beurteilung beschrieben. Demnach ist für eine Bioabfall- und Klärschlammkompostierung bei einem Jahresdurchsatz von 10.001 - 20.000 t als offene Mietenkompostierung ein Gutachten erforderlich, was außer Streit steht. Bestritten und beeinsprucht werden hingegen die Vorschreibung einer Einhausung von Annahme- und Heißrottebereich sowie die für die eingehausten Bereiche entsprechende mechanische Lüftungsanlage mit Abluftreinigung (z.B. Biofilter). Begründet wird dies damit, dass sich die geplante Anlage zum Unterschied nicht auf oder gegenüber einer Fläche liegt, die unter die Kategorie Standard-Schutzbedarf fällt, sondern gem. Flächenwidmung im Grünland angesiedelt ist. (Zu den Nutzungen mit Standard Schutzbedarf zählen die Widmungen: Wohngebiet, Kerngebiet, Freizeit- und Sportanlagen, Erholungsgebiete, Schulen, öffentliche Parks, Spiel- und Liegewiesen, Freibäder, Campingplätze, Gaststätten). Der Mindestabstand für offene Mietenkompostierung und Standard-Schutzbedarf liegt im Bereich von 500 - 1.000 m. Die Entfernung der Kompostanlage zum nächsten Wohngebiet beträgt mehr als 800 m und erstreckt sich über Grünland. Nur zur Relation - eine Einhausung würde den Mindestabstand auf 300 m verringern. Ebenso kann nicht von einer Nachbarschaft mit erhöhtem Schutzbedarf ausgegangen werden, wie bei einem Krankenhaus, Rehabilitationszentrum, Kurgebiet etc, wo ein Gutachten auf Basis einer detaillierten Einzelfallbetrachtung unabhängig von Materialart, Mengendurchsatz und Kompostierungssystem ab einem Abstand von weniger als 1.000 m erforderlich ist. Bei Einhaltung größerer Abstände zu einem relevanten Ort der Immission als oben beschrieben, ist die Erstellung eines Gutachtens auf Basis einer detaillierten Emissions- und Immissionsbetrachtung routinemäßig nicht erforderlich. Dies gilt also grundsätzlich für sämtliche Kompostierungsanlagen die mehr als 1000 m von einem Immissionsort mit Schutzbedarf entfernt sind. Zusätzliche Voraussetzungen für eine detaillierte Emissions- und Immissionsbetrachtung bei offenen und geschlossenen bzw. teilweise geschlossenen Kompostanlagen: in begründeten Ausnahmen bei kleineren Durchsatzmengen als eingangs erwähnt zB bei häufigem Auftreten von Inversionswetterlagen oder anderen kleinklimatischen Besonderheiten. Sind nicht gegeben. Solche Voraussetzungen für die Begründung der Vorschreibung von Einhausungsmaßnahmen wurden weder nachvollziehbar aufbereitet noch dargestellt. Die Auflagen sind somit auch aus diesem Grunde nicht berechtigt.“

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ *** und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der GZ LVwG-AB-12-
  2. Der im gerichtlichen Verfahren bestellte luftreinhaltetechnische Amtssachverständige erstattete zu den gestellten Beweisthemen wie folgt Gutachten:
  3. Welche relevanten Emissionen von Schadstoffen sind beim Betrieb einer Heißrotte und einer Annahmestelle zu erwarten? Nach den veröffentlichten Richtlinien bezüglich der Emissionsminderung für den Bereich Biologische Abfallbehandlungsanlagen1 und Grundsatzstudien2 werden folgende luftverunreinigende Stoffe freigesetzt: Geruchsstoffe (aus gewünschten aeroben und aus unerwünschten anaeroben Abbauvorgängen) Staub (tritt vor allem bei der Bewegung des Rottegutes – Umsetzen aber auch bei staubintensiven Behandlungsschritten im Bereich Konfektionierung und Lagerung, Sieben, Separieren, Mischen, Verpacken auf) Bioaerosole (Mikroorganismen treten bei bewegtem biologisch aktivem Material immer im erhöhten Maß auf) Klimarelevante Gase – Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O) (mikrobielle Reaktionsprodukte) Ammoniak (NH3) und Schwefelwasserstoff (H2S) (Reaktionsprodukte aus den unvermeidlichen anaeroben Prozessen) Sonstige gasförmige Emissionen3 - soweit nicht bei VDI-Richtlinien (vgl. Fußnote 2) beschrieben – sind Stickstoffmonoxid (NO), flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC) (Reaktionsprodukte des mikrobiellen Abbaus) aber auch Kohlenmonoxid4Sonstige gasförmige Emissionen3 - soweit nicht bei VDI-Richtlinien vergleiche Fußnote 2) beschrieben – sind Stickstoffmonoxid (NO), flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC) (Reaktionsprodukte des mikrobiellen Abbaus) aber auch Kohlenmonoxid4
  4. Ist die Einhausung von Heißrotte und Annahmestelle samt Errichtung und Betrieb einer Abluftreinigungsanlage einer Kompostanlage mit einer Jahresdurchsatzmenge von größer 10.000 t deshalb als Stand der Technik zu werten, der notwendig ist, um die Emissionen von Schadstoffen zu begrenzen? In der Emissionsminderungstechnik werden die technischen Maßnahmen in Primärmaßnahmen und Sekundärmaßnahmen unterteilt5: Primärmaßnahmen zielen darauf ab, durch Verwendung eines entsprechenden Einsatzstoffes oder durch Gestaltung und den Ablauf eines Prozesses das Entstehen luftverunreinigender Stoffe zu vermeiden oder deren Freisetzung zu vermindern. Als Beispiele im Bereich von Kompostierungsanlagen lassen sich die Zwangsbelüftung, die Abdeckung der Mieten mit semipermeablen Planen oder anderer Materialien (z.B. Holzhäckselgut), die gezielte Mischung der Ausgangsmaterialien (Optimierung des verfügbaren Luftporenvolumens) sowie die Steuerung der Rotteparameter (Temperatur, Wasserhaushalt, Sauerstoffversorgung) anführen. Diese Techniken dienen vor allem der Optimierung des mikrobiellen Abbaus, was nicht zwangsläufig mit einer Beschränkung der Emissionen luftfremder Stoffe gleichzusetzen ist. Allerdings ist zu diesen Maßnahmen festzustellen, dass in den anerkannten Regeln der Technik (vgl. Fußnote 2) keine mit messtechnisch erhobenen Zahlen belegte Minderungswirkung (erreichbare Emissionskenngröße z.B. flächenbezogene Geruchsemissionsrate) beschrieben wird. Daher ist die Bewertung dieser Maßnahmen bezüglich der Wirkung hinsichtlich des Begriffes „Begrenzung von luftfremden Stoffe nach dem Stand der Technik“ nicht möglich.Primärmaßnahmen zielen darauf ab, durch Verwendung eines entsprechenden Einsatzstoffes oder durch Gestaltung und den Ablauf eines Prozesses das Entstehen luftverunreinigender Stoffe zu vermeiden oder deren Freisetzung zu vermindern. Als Beispiele im Bereich von Kompostierungsanlagen lassen sich die Zwangsbelüftung, die Abdeckung der Mieten mit semipermeablen Planen oder anderer Materialien (z.B. Holzhäckselgut), die gezielte Mischung der Ausgangsmaterialien (Optimierung des verfügbaren Luftporenvolumens) sowie die Steuerung der Rotteparameter (Temperatur, Wasserhaushalt, Sauerstoffversorgung) anführen. Diese Techniken dienen vor allem der Optimierung des mikrobiellen Abbaus, was nicht zwangsläufig mit einer Beschränkung der Emissionen luftfremder Stoffe gleichzusetzen ist. Allerdings ist zu diesen Maßnahmen festzustellen, dass in den anerkannten Regeln der Technik vergleiche Fußnote 2) keine mit messtechnisch erhobenen Zahlen belegte Minderungswirkung (erreichbare Emissionskenngröße z.B. flächenbezogene Geruchsemissionsrate) beschrieben wird. Daher ist die Bewertung dieser Maßnahmen bezüglich der Wirkung hinsichtlich des Begriffes „Begrenzung von luftfremden Stoffe nach dem Stand der Technik“ nicht möglich. Sekundärmaßnahmen bezeichnen im Gegensatz zu den Primärmaßnahmen die nachgeschalteten (zusätzlichen) Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Grundsätzlich ist festzustellen, dass jede technische Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen die Erfassung der freigesetzten Schadstoffe voraussetzt. Dabei wird unter Erfassung die gezielte Absaugung der luftfremden Stoffe an einer Emissionsquelle (Arbeitsprozess oder Produktionseinrichtung) verstanden. Die Wirksamkeit der Absaugungen hängt von den am Freisetzungsort (Emissionsquelle) auftretenden Bedingungen (z.B. Temperatur- und Strömungsverhältnisse) ab. Eine effiziente Erfassung luftverunreinigender Stoffe ist bei Einhausungen bzw. Kapselungen zur Verhinderung von Störströmungen gegeben. Diese grundsätzliche technische Anforderung findet sich auch in Rechtsvorschriften6 zur Luftreinhaltung, wo beispielsweise hinsichtlich der Begrenzung von geruchsintensiven Stoffen die generelle Forderung erhoben wird, dass bei derartigen Anlagen (Freisetzung geruchsintensiver Stoffe) Maßnahmen zur Emissionsminderung wie Einhausen der Anlagen, Kapseln von Anlagenteilen, Erzeugen eines Unterdruckes im gekapselten Raum u. ä. sowie das Zuführen der geruchsintensiven Abgasen zu Abgasreinigungsanlagen vorzusehen sind. Die prinzipiellen Minderungstechniken7 für luftfremde Stoffe können in die nachstehenden Verfahren eingeteilt werden: Physikalische Verfahren: Adsorption, Nassabscheidung, Filter (Gewebe-, Elektro-), Massenkraftabscheider Biologische Verfahren: Biofilter, Biowäscher, Rieselbettreaktoren Thermische Verfahren: Abgasnachverbrennung (TNV), Regenerative Nachverbrennung (RNV bzw. RTO), Katalytische Nachverbrennung (KNV) Die Auswahl der Verfahren erfolgt dabei aufgrund der Stoffeigenschaften, wobei Kombinationen der angeführten Verfahren möglich sind. Die angeführten Maßnahmen sind jedenfalls geeignet, um die Emissionen luftfremder Stoffe nach dem Stand der Technik im Sinne der verfügbaren technischen Möglichkeiten zu begrenzen. Allerdings ist bei Auswahl des Abluftreinigungsverfahrens negative Effekte einiger Stoffe durch Beeinträchtigung der Abscheideleistung (z.B. NH3 bei Biofilteranlagen8) zu berücksichtigen. Diese technischen Maßnahmen können unabhängig vom Standort und immissionsschutztechnischen Anforderungen eingesetzt werden. Die Überprüfbarkeit und somit der Wirksamkeit der technischen Maßnahme ist durch die Festlegung eines Emissionshöchstwertes gegeben, welcher mittels anerkannter Regeln der Technik (hier Messtechnik) bestimmt werden kann. In der ÖNORM S 2205 (vgl. Fußnote 3) wird zur Kennzeichnung der Emissionsbegrenzung eine Geruchsemissionskonzentration von 500 Geruchseinheiten pro Kubikmeter (GE/m³) festgelegt (vgl. Abschnitt 4.2.1 der zitierten ÖNORM).Die Überprüfbarkeit und somit der Wirksamkeit der technischen Maßnahme ist durch die Festlegung eines Emissionshöchstwertes gegeben, welcher mittels anerkannter Regeln der Technik (hier Messtechnik) bestimmt werden kann. In der ÖNORM S 2205 vergleiche Fußnote 3) wird zur Kennzeichnung der Emissionsbegrenzung eine Geruchsemissionskonzentration von 500 Geruchseinheiten pro Kubikmeter (GE/m³) festgelegt vergleiche Abschnitt 4.2.1 der zitierten ÖNORM). Die oben erwähnten technischen Maßnahmen finden sich ansatzweise in der Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Stand der Technik der Kompostierung unter Punkt 4.1.
  5. In der ÖNORM S 2205 wird unter Abschnitt 4.2.1 die Emissionen bei eingehausten Anlagen mit Abluftreinigungsanlage geregelt, somit wird auch in diesem technischen Regelwerk die Einhausung der Rottebereiche und die Erfassung der schadstoffbelastenden Abluft Sand und Reinigung nicht gänzlich ausgeschlossen. Der unter diesen Abschnitt vorgeschlagene Emissionsgrenzwert kann nur mittels einer entsprechend dimensionierten Abluftreinigungsanlage eingehalten werden. Auf Frage des Beschwerdeführervertreters an den Sachverständigen, ob mit den Emissionsangaben bereits die Wirkung im Bereich der betroffenen Schutzgüter beurteilt werden kann, wird vom Amtssachverständigen festgehalten, dass mit Emissionsangaben keine Aussage hinsichtlich der Auswirkungen auf Schutzgüter möglich ist. Dies wäre nur mittels einer Ausbreitungsrechnung (Immissionsprognose) möglich. Die in der TA Luft vorgeschlagene Jahreskapazität von 10.000 t pro Jahr bei geschlossenen Kompostierungsanlagen stellt insofern eine Maßzahl zur Beschreibung des Standes der Technik im Bereich der Emissionsbeschränkung dar, als die TA Luft als langjähriges Regelwerk im Bereich der Luftreinhaltung gilt und von den Amtssachverständigen in Österreich als erste Informationsquelle hinsichtlich der Beurteilung von luftschadstoffemittierenden Anlagen herangezogen wird. Auf Frage der Beschwerdeführerin durch ihren technischen Berater, warum die im Stand der Technik geregelten Abstandsmessung in Abhängigkeit der Größe der Anlage nicht anerkannt werden, gibt der Amtssachverständige zur Antwort: „Weil Abstandsregelungen keine technischen Maßnahmen zur Emissionsminderung beinhalten.“ Der technische Berater der Beschwerdeführerin bringt zum Gutachten des Sachverständigen in der Verhandlung folgendes Gegenargument vor: Würde man Heißrotteflächen und Anlieferungen einhausen (Hallenhöhe 5 Meter, 6.000 m² Grundfläche für die Mieten, die Mietgröße 2,20 Meter hoch und 4,50 Meter breit und 60 Meter lang) wäre das ein Hallenvolumen von 30.000 m³ mal fünffacher Luftwechsel = 150.000 m³/Stunde. Das ergibt einen Geruchsstoffstrom nach dem Biofilter (Grenzwert von 500 GE/m³) von 75 Millionen Geruchseinheiten pro Stunde. Die offenen Mieten emittieren laut abgegebener Emissionsberechnung 36 Millionen Geruchseinheiten pro Stunde. Die ruhende Anlage emittiert 36 Millionen Geruchseinheiten pro Stunde (siehe mein Gutachten Seite 11) zusätzlich wird ca. 4,7 % der Jahresstunden durch Bearbeitung der Mieten 54 Millionen Geruchseinheiten emittiert (siehe mein Gutachten Seite 11). Anhand dieser Zahlen können nachweislich bereits ohne Einhausung der Anlage die Anforderung des Geruchsstroms nach Biofilter einhalten werden. Zu diesem Argument gibt der beigezogene Amtssachverständige im weiteren Verlauf der Verhandlung folgende Stellungnahme ab: Wie aus den Literaturzitaten aus diesen Gutachten ersichtlich ist, handelt es sich um Emissionszahlen der älteren Literatur (1993 bis 1998). Bei den in der Abteilung *** Referat *** anhängigen Beschwerdeverfahren in jüngerer Zeit wurden konkrete Emissionsmessungen an Kompostierungsanalgen durchgeführt, welche zeigen, dass die Literaturwerte aus den Jahren 1993 bis 2000 zu geringe Zahlenwerte aufweisen. Dieser Umstand ist dadurch gegeben, dass im Jahre 2003 die Messrichtlinie ÖNÖRM EN 13725 verbindlich in der Messtechnik anzuwenden ist, wo durch die sehr strenge Auswahl der Probanden wesentlich höhere (bis zum 10fachen) Geruchsstoffemissionen ermittelt wurden. Aus diesem Grunde können den Emissionsangaben im Emissionsgutachten Nr. 0112 fachlich nicht näher getreten werden. Daher ist der Amtssachverständige der Meinung, dass für das oben beschriebene Rechenbeispiel von nicht zutreffenden Emissionszahlen ausgegangen werden muss. Auf Frage der Verhandlungsleiterin zu diesen gemessenen Anlagen gibt der Amtssachverständige an, dass in diesen Anlagen sowohl Biotonne als auch Klärschlamm sowie andere biogene Abfälle behandelt werden. Dazu gibt *** an, dass in zwei verschiedenen Verfahren aus Juni *** die Sachverständigen der Luftreinhaltung sein Gutachten anerkannt hätten und als Bescheidinhalt festgeschrieben worden seien. Eine Anlage davon weist eine Jahreskapazität von 2.500 t und eine von 7.500 t auf. Der Beschwerdeführervertreter führt aus, dass seitens des Sachverständigen bezüglich der gegenständlichen Anlage keine konkreten Messungsergebnisse vorgelegt wurden, die zu einem anderen Ergebnis führen als die im Gutachten von *** von ***. Die vom Sachverständigen angeführten Vergleichsberechnungen in anderen Fällen wurden heute nicht vorgelegt und ist daher eine konkrete Gegenüberstellung mit dem gegenständlichen Projekt nicht möglich.
  6. Kann aus der im behördlichen Verfahren vorgelegten Emissionsanalyse ermittelt werden, welche zusätzlichen Luftschadstoffe durch die Kapazitätserhöhung emittieren? Nein, weil nur die Schadstoffkomponente Geruch betrachtet wurde. Zu dieser Aussage des Amtssachverständigen führt der technische Berater der Beschwerdeführerin Folgendes aus: Im Verfahren kann der zuständige Sachverständige eine darüber hinausgehende Berechnung von Staub verlangen. Für sämtliche andere Emissionsströme gibt es keine Messwerte und keine Rechenmodelle. Der Amtssachverständige führt zur Frage der Verhandlungsleiterin, ob es für andere Emissionsströme als Geruch und Staub keine Messwerte bzw. Rechenmodelle gibt, aus, dass sehr wohl für die Schadstoffkomponenten Methan Distickstoffoxid und Ammoniak jedenfalls Emissionsfaktoren für Kompostieranlagen existieren. (z.B. Studie über die Klimarelevanz von Kompostierungsanlagen von *** aus dem Jahr ***) Der technische Vertreter der Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass in der ÖNORM S 2205 die offene sowie die eingehauste Kompostierung beschrieben ist. Das Rechenmodell diente lediglich als Untermauerung der offenen Ausführung, da auch mit dieser bereits der Grenzwerte für eingehauste Anlagen eingehalten werden würden.Der technische Vertreter der Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass in der ÖNORM , S 2205 die offene sowie die eingehauste Kompostierung beschrieben ist. Das Rechenmodell diente lediglich als Untermauerung der offenen Ausführung, da auch mit dieser bereits der Grenzwerte für eingehauste Anlagen eingehalten werden würden. Auf Frage der Verhandlungsleiterin, welche primären Emissionsminderungsmaßnahmen im Projekt dargestellt wurden, gibt der Amtssachverständige an, dass als Nachweis der Minderungswirkung der im Emissionsgutachten im Anhang (Seite 12) dargestellten Maßnahmen entsprechende messtechnische Untersuchungen im Projekt nicht enthalten sind.
  7. Feststellungen: Mit Bescheid vom ***, ***, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kompostierungsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Die Erweiterung der Kompostierungsanlage wurde mit Genehmigung vom ***, ***, bewilligt. Durch Grundstückszusammenlegungen wurde die Grundstücksbezeichnung von *** auf *** abgeändert. Mit Bescheid vom ***, ***, wurde die abfallrechtliche Genehmigung durch Erweiterung der Kompostierfläche auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, durch Erhöhung des Jahresdurchsatzes auf 9.500 t und durch Errichtung einer Einzäunung genehmigt und der Abfallkonsens festgestellt. Seit Juli *** wird diese Kompostierungsanlage von der *** betrieben. Die nächste Wohnnachbarschaft befindet sich mehr als 500 m und weniger als 800 m von der Kompostanlage entfernt. Die Liegenschaften, auf welchen die Anlage betrieben wird, weisen die Widmung Grünland auf. Der abfallrechtlich bewilligte qualitative Abfallkonsens umfasst ua Bioabfall, sowie Klärschlamm. Die Anlagenbetreiberin hat mit Schreiben vom *** einen Antrag auf Erhöhung der jährlichen Durchsatzleistung der Kompostanlage von 9.500 t auf 13.000 t gestellt. Der Kompostbetrieb soll weiterhin offen geführt werden. Die Errichtung einer eingehausten Kompostierungsanlage bzw von eingehausten Anlagenteilen, sowie die Errichtung und der Betrieb einer Abluftreinigungsanlage ist nicht geplant. Im behördlichen Verfahren hat der beigezogene luftreinhaltetechnische Amtssachverständige die Einhausung von Annahme und Heißrotte, sowie die Vorlage eines Lüftungsprojektes gefordert, da diese Maßnahmen als Stand der Technik bei Kompostierungsanlagen mit einem Jahreskonsens von über 10.000 t darstellen würden. Im Genehmigungsverfahren wurde von der Antragstellerin das Emissionsgutachten Nr. *** vom ***, erstellt von der ***/***, Technisches Büro für Landschaftsplanung, Spezialbereiche Abfallwirtschaft & Umwelttechnik, vorgelegt. Als Quelle der im Gutachten verwendeten Geruchsangaben werden eigene Erfahrungen des Gutachtenserstellers, sowie Literaturhinweise aus den Jahren 1993 und 1994 angeführt. Im Emissionsgutachten werden die emissionsmindernden Maßnahmen des Projektes ohne nähere Beschreibung dieser einzelnen Schritte wie folgt angeführt: ● Gezielte Mischung der Ausgangsmaterialien ● Steuerung der Rottetemperatur ● Steuerung des Wasserhaushaltes ● Ausreichende Sauerstoffversorgung der Mieten ● Zügige Verarbeitung des angelieferten Materials ● Ausreichender Strukturvorrat zur Mischung mit nassen Abfällen ● Regelmäßiges Umsetzen ● Saubere Betriebsführung ● Mitberücksichtigung der vorherrschenden Windrichtung bei der Kompostbearbeitung Mögliche durch den Betrieb einer Kompostanlage verursachte luftverunreinigende Stoffe sind Geruchsstoffe, Staub, Bioaerosole, Kohlenstoffdioxid, Methan, Distickstoffoxid, Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Stickstoffmonoxid, Kohlenmonoxid und flüchtige organische Verbindungen ohne Methan. Es wurden nur zu Geruchsstoffen Projektsangaben gemacht, obwohl es zB für die Schadstoff-komponenten Staub, Methan, Distickstoffoxid und Ammoniak jedenfalls Emissionsfaktoren für Kompostieranlagen existieren. Es gibt Primärmaßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung des Entstehens luftverunreinigender Stoffe, wie zB Zwangsbelüftung, Abdeckung der Mieten mit semipermeablen Planen, Mischung der Ausgangsmaterialien, sowie Steuerung der Rotteparameter, die vor allem der Optimierung des mikrobiellen Abbaus dienen. Eine mit messtechnisch erhobenen Zahlen belegte Minderungswirkung zur Begrenzung von luftfremden Stoffen kann aus diesen Maßnahmen nicht abgeleitet werden. Als eine dem Stand der Technik entsprechende Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen beim Betrieb einer Kompostieranlage mit einer Jahresdurchsatzleistung von mehr als 10.000 t ist die Einhausung bzw Kapselung von Annahme und Heißrotte, sowie die Errichtung und der Betrieb einer Abluftreinigungsanlage zu werten. Eine Emissionsbegrenzung der Geruchsemissionskonzentration von 500 GE/m³ kann durch Einhausung bzw Kapselung der luftfremden Stoffe mittels einer entsprechend dimensionierten Abluftreinigungsanlage eingehalten werden. Im zu genehmigenden Projekt wurden keine überprüfbaren Maßnahmen zur wirksamen Vermeidung bzw Verringerung der aus dem Betrieb der Anlage emittierenden Luftschadstoffe vorgesehen.
  8. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, und wurde diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der bestellte Sachverständige hat zum Gegengutachten, mit welchem belegt hätte werden sollten, dass die geforderten Grenzwerte auch ohne Einhausung der Anlage erreicht werden könnte, schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die der Äußerung zugrunde gelegten Daten seinen Erfahrungen nicht entsprechen und nicht von zutreffenden Emissionszahlen ausgegangen wurde, weil die angegebenen Daten veraltert und nicht nach der ÖNORM EN 13725 ermittelt worden seien. Durch den Verweis auf Genehmigungsverfahren, welche Kompostanlagen mit einer Jahreskapazität von 2.500 t bzw 7.500 t betreffen, konnte die Beschwerdeführerin die Erfahrungswerte des Amtssachverständigen, und somit dessen Fachkunde, nicht belegbar widerlegen. Im Übrigen wurden die entsprechenden Bescheide, wie von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung zugesagt, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht übermittelt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass beschwerdegegenständlich die Frage nach dem Stand der Technik bei Kompostanlagen mit einer Jahreskapazität von 13.000 t ist, sodass ein Vergleich mit Anlagen mit einer viel geringeren Jahresdurchsatzleistung nicht zielführend ist. Die entsprechenden Beweisanträge waren deshalb abzuweisen. Soweit die Rechtsmittelwerberin in ihrer Ergänzung zur Berufung ausgeführt, dass in Niederösterreich mehrere Kompostanlagen über 10.000 t in offener Form (ohne Einhausung und Biofilter) betrieben werden würden, die meisten davon in den letzten Jahren erweitert, ohne dass eine Einhausung als Zwang vorgeschrieben worden wäre, ist festzuhalten, dass diese Angaben nicht konkretisiert wurden um eine verwaltungsgerichtliche Prüfung vornehmen zu können. Auch ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Einzelfall zu entscheiden hat. Zum Abstand der Kompostanlage zur nächsten Wohnanrainerschaft, welche in der Stellungnahme der *** vom *** mit über 800 m angegeben wurde, ist auszuführen, dass die Abstandsregel durch die Wegstrecke zwischen Außengrenze jenes Anlagenteils einer Kompostierungsanlage, von dem eine Emission zu erwarten ist, und der Grundstücksgrenze des nächsten Wohnnachbars zu bestimmen ist, und nicht vom Mittelpunkt der Anlage, sodass im konkreten Fall der nächste Wohnnachbar nicht „über 800 m“ entfernt liegt. Die Feststellung zu den verwerteten Literaturhinweisen in der Emissionsanalyse ergibt sich aus diesem Gutachten. Wie der Amtssachverständige dieser Stellungnahme Literaturhinweise von 1993 bis 1998 entnehmen konnte, kann nicht nachvollzogen werden. Dass keine wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung bzw Verringerung der aus dem Betrieb der Anlage emittierenden Luftschadstoffe im zu genehmigenden Projekt vorgesehen sind, ergibt sich aus der Tatsache, dass der im gerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige eine belegbare Minderungswirkung der angegebenen Arbeitsschritte nicht feststellen konnte.
  9. Rechtslage:

Artikel 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 37Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche

Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ist eine Änderung einer Behandlungsanlage eine „wesentliche Änderung“, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden.Nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 ist eine Änderung einer Behandlungsanlage eine „wesentliche Änderung“, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden. Die belangte Behörde sah die Genehmigungspflicht der beantragte Änderung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002, also eine „wesentliche Änderung“ der verfahrensgegenständlichen Kompostanlage, dadurch verwirklicht, als die Kapazitätsausweitung um nahezu 40 % unzweifelhaft erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne. So bestehe die Gefahr einer vermehrten Abgabe von Schadstoffemissionen in Böden und Gewässer, sowie Luft. Die belangte Behörde sah die Genehmigungspflicht der beantragte Änderung nach , Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, also eine „wesentliche Änderung“ der verfahrensgegenständlichen Kompostanlage, dadurch verwirklicht, als die Kapazitätsausweitung um nahezu 40 % unzweifelhaft erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne. So bestehe die Gefahr einer vermehrten Abgabe von Schadstoffemissionen in Böden und Gewässer, sowie Luft. Ob eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, ist im Einzelfall unter Beiziehung von Sachverständigen zu prüfen. Die Genehmigungspflicht der Änderung der Abfallbehandlungsanlage besteht schon im Falle der bloßen Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auf Menschen oder Umwelt (vgl VwGH vom 24.4.1990, 89/04/0194 zu den im § 74 Abs 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen). Nachdem der im Genehmigungsverfahren beigezogene Amtssachverständige wegen der geplanten quantitativen Konsenserhöhung die Einhausung von Annahme und Heißrotte, sowie die Errichtung und den Betrieb einer Abluftreinigungsanlage für notwendig erachtet hat, kann an der Entscheidung der Abfallrechtsbehörde, den gestellten Antrag in einem Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 abzuhandeln, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.Ob eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann, ist im Einzelfall unter Beiziehung von Sachverständigen zu prüfen. Die Genehmigungspflicht der Änderung der Abfallbehandlungsanlage besteht schon im Falle der bloßen Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auf Menschen oder Umwelt vergleiche VwGH vom 24.4.1990, 89/04/0194 zu den im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 umschriebenen Interessen). Nachdem der im Genehmigungsverfahren beigezogene Amtssachverständige wegen der geplanten quantitativen Konsenserhöhung die Einhausung von Annahme und Heißrotte, sowie die Errichtung und den Betrieb einer Abluftreinigungsanlage für notwendig erachtet hat, kann an der Entscheidung der Abfallrechtsbehörde, den gestellten Antrag in einem Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 abzuhandeln, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

§ 43Abs.

4 AWG 2002 ermöglicht der Behörde, erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen

Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung projektsändernder Auflagen, also solcher, die das „Wesen des Projekts“ ändern, ist unzulässig. Beim Verfahren zur Genehmigung einer abfallrechtlichen Betriebsanlage handelt es sich um ein Projektverfahren. Gegenstand der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ist alleine das vom Konsenswerber zur Genehmigung eingereichte Projekt.

Paragraph 43, Absatz 4, AWG 2002 ermöglicht der Behörde, erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen

Absatz eins bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung projektsändernder Auflagen, also solcher, die das „Wesen des Projekts“ ändern, ist unzulässig. Beim Verfahren zur Genehmigung einer abfallrechtlichen Betriebsanlage handelt es sich um ein Projektverfahren. Gegenstand der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ist alleine das vom Konsenswerber zur Genehmigung eingereichte Projekt. Die bauliche Errichtung einer Einhausung der Annahme und Heißrottefläche, sowie die Errichtung und der Betrieb einer Abluftreinigungsanlage würde jedenfalls das von der Konsenswerberin eingereichte Projekt, welche derartige bauliche und betrieblichen Maßnahmen nicht vorsieht, in seinem Wesen verändern und eine unzulässige Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens und Betreiberwillens der Antragstellerin bedeuten. Richtigerweise hat die belangte Behörde der Konsenswerberin die aus luftreinhaltetechnischer Sicht im behördlichen Verfahren erforderliche Projektsänderung nahe gelegt und schlussendlich über den Antrag entschieden. Eine Genehmigung

§ 37ist nach § 43 Abs.

1 AWG 2002 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der

§ 38

anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:Eine Genehmigung

Paragraph 37, ist nach Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der

Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt: 1.Ziffer eins Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet. 2.Ziffer 2 Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt. 3.Ziffer 3 Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt. 4.Ziffer 4 Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen. 5.Ziffer 5 Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt. 5a.Ziffer 5 a Die Behandlungspflichten

den §§ 15 und 16 und

einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.Die Behandlungspflichten

den Paragraphen 15 und 16 und

einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten. 7.Ziffer 7 Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen. Demnach kann eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn alle in § 43 Abs. 1 AWG 2002 genannten Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten sind. Es handelt sich bei den in dieser Norm genannten Schutzinteressen um kumulativ erforderliche Kriterien, wobei keine Abwägung bzw. kein Interessenausgleich zwischen den einzelnen normierten Schutzinteressen möglich ist, weil alle Kriterien einzuhalten sind, um eine abfallrechtliche Genehmigung rechtmäßig erteilen zu können.Demnach kann eine Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn alle in Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 genannten Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten sind. Es handelt sich bei den in dieser Norm genannten Schutzinteressen um kumulativ erforderliche Kriterien, wobei keine Abwägung bzw. kein Interessenausgleich zwischen den einzelnen normierten Schutzinteressen möglich ist, weil alle Kriterien einzuhalten sind, um eine abfallrechtliche Genehmigung rechtmäßig erteilen zu können. Im gegenständlichen Fall ist deshalb nicht wesentlich, ob durch die beantragte Kapazitätserweiterung die Nachbarn durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden könnten, sondern ob die geplante quantitative Erhöhung des Abfallkonsenses in der Art und Weise durchgeführt wird, dass dadurch die Emissionen von Schadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt werden. In § 43 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 hat der Gesetzgeber nämlich klargestellt, dass eine Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn die Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden. Dadurch ist festgelegt, dass eine Emissionsbegrenzung von Schadstoffen nicht nur lediglich zur Erreichung der anderen sich aus § 43 Abs. 1 AWG 2002 ergebenden Schutzzwecken notwendig ist, zB dass die Nachbarn nicht durch Geruch unzumutbar belästigt werden. Denn das Wort „jedenfalls“ in Z 2 soll verdeutlichen, dass die Genehmigung nur dann ausgesprochen werden kann, wenn eine Begrenzung von Luftschadstoffemissionen nach dem Stand der Technik erfolgt, auch wenn dies zum Schutz der im § 43 genannten anderen Interessen nicht erforderlich ist (vgl Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, § 77 Anm 101).In Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 hat der Gesetzgeber nämlich klargestellt, dass eine Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn die Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden. Dadurch ist festgelegt, dass eine Emissionsbegrenzung von Schadstoffen nicht nur lediglich zur Erreichung der anderen sich aus Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 ergebenden Schutzzwecken notwendig ist, zB dass die Nachbarn nicht durch Geruch unzumutbar belästigt werden. Denn das Wort „jedenfalls“ in Ziffer 2, soll verdeutlichen, dass die Genehmigung nur dann ausgesprochen werden kann, wenn eine Begrenzung von Luftschadstoffemissionen nach dem Stand der Technik erfolgt, auch wenn dies zum Schutz der im Paragraph 43, genannten anderen Interessen nicht erforderlich ist vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, Paragraph 77, Anmerkung 101). Es ist deshalb zu klären, was „Stand der Technik der Emissionsbegrenzung“ bei einer Kompostierungsanlage mit einer Jahreskapazität von 13.000 t ist. Der „Stand der Technik“ ist in § 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002 wie folgt definiert:Der „Stand der Technik“ ist in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002 wie folgt definiert: .Ziffer „Stand der Technik“ (beste verfügbare Techniken – BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen. Aus den Materialien zu dieser Legaldefinition (vgl RV 984 BlgNR

  1. GP, 87) ergibt sich, dass der ausjudizierte Begriff „Stand der Technik“ beibehalten werden soll. „Ergänzungen hinsichtlich des Standes der Technik werden aufgenommen [vgl. auch Anhang 4, welcher dem Anhang IV der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC Richtlinie)Aus den Materialien zu dieser Legaldefinition vergleiche Regierungsvorlage 984 BlgNR
  2. GP, 87) ergibt sich, dass der ausjudizierte Begriff „Stand der Technik“ beibehalten werden soll. „Ergänzungen hinsichtlich des Standes der Technik werden aufgenommen [vgl. auch Anhang 4, welcher dem Anhang römisch vier der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC Richtlinie) entspricht]. Auch das Kriterium „am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt“ entspricht der IPPC-Richtlinie.“ Im Anhang 4 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ist folgendes bestimmt: „Kriterien für die Festlegung des Standes der TechnikBei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins Einsatz abfallarmer Technologie; 2.Ziffer 2 Einsatz weniger gefährlicher Stoffe; 3.Ziffer 3 Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle; 4.Ziffer 4 Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen; 5.Ziffer 5 Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen; 6.Ziffer 6 Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen; 7.Ziffer 7 die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit; 8.Ziffer 8 Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz; 9.Ziffer 9 die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern; 10.Ziffer 10 die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern; 11.Ziffer 11 in BVT-Merkblättern enthaltene Informationen und von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen.“ Daraus ergibt sich, dass zwar bei Festlegung des Standes der Technik im Sinne einer Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eine Kosten-Nutzen-Rechnung anzustellen ist. Eine dem Stand der Technik entsprechende Emissionsbegrenzung hat aber jedenfalls so zu erfolgen, dass die Gesamtwirkung der Emissionen und deren Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern sind. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen sind dabei zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Schadstoffemissionsbegrenzung iS des § 43 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von der Behörde unter Heranziehung von dem Stand der technischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigen-aussagen zu lösen ist (vgl VwGH vom 19.10.1993, 91/04/0163).Bei der Beurteilung der Schadstoffemissionsbegrenzung iS des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von der Behörde unter Heranziehung von dem Stand der technischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigen-aussagen zu lösen ist vergleiche VwGH vom 19.10.1993, 91/04/0163). Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund ihres Fachwissens abzugeben und sind hiebei nicht an Richtlinien, Empfehlungen oder fachliche Inhalte von Studien gebunden, die ganz allgemein Grenzwerte für die Beurteilung aufstellen, ohne auf die konkrete Situation des Einzelfalles Bedacht nehmen zu können. (so VwGH 2.6.1976, 345/75). Allgemeine Beurteilungsrichtlinien haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und können ohne Darlegung der ihnen zugrunde liegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden (vgl VwGH 22.10.2001, 98/04/0181 mwN).Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund ihres Fachwissens abzugeben und sind hiebei nicht an Richtlinien, Empfehlungen oder fachliche Inhalte von Studien gebunden, die ganz allgemein Grenzwerte für die Beurteilung aufstellen, ohne auf die konkrete Situation des Einzelfalles Bedacht nehmen zu können. (so VwGH 2.6.1976, 345/75). Allgemeine Beurteilungsrichtlinien haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und können ohne Darlegung der ihnen zugrunde liegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden vergleiche VwGH 22.10.2001, 98/04/0181 mwN). Die Beschwerdeführerin stützt ihrer Beschwerde auf die Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft „Stand der Technik der Kompostierung“ idF 12.02.2005, insbesondere auf Tabelle 4-6 dieser Richtlinie, welche wie folgt definiert:Die Beschwerdeführerin stützt ihrer Beschwerde auf die Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft „Stand der Technik der Kompostierung“ in der Fassung 12.02.2005, insbesondere auf Tabelle 4-6 dieser Richtlinie, welche wie folgt definiert: Tabelle 4-6: Richtwerte für Mindestabstände zwischen Kompostanlage und Nutzungen mit Standard-Schutzbedarf1) bzw. zwischen Kompostanlage und Nachbarschaft mit erhöhtem Schutzbedarf, ab deren Unterschreitung eine detaillierte Einzelfallbetrachtung in Abhängigkeit der verarbeiteten Materialart und des Jahresdurchsatzes zur Überprüfung der Standorteignung durchzuführen ist. O F F E N E M I E T E N K O M P O S T I E R U N G O F F E N E M römisch eins E T E N K O M P O S T römisch eins E R U N G Jahresdurchsatz ≤ 1.000 t 1.001-5.000 t 5.001 – 10.000 t 10.001 – 20.000 t > 20.000 Abstand3) Offene Anla- gen Æ Nutzung mit Standard Schutzbedarf < 300 m < 300 m < 300 m 300–500 m < 500 m 500-1.000 m < 1.000 m Grünschnitt kompostierung2) ü nur mit Gutachten nur mit Gutachten ü nur mit Gutachten ü nur mit Gutachten Bioabfall & Klärschlamm- kompostierung nur mit Gutachten 4) nur mit Gutachten G E S C H L O S S E N E Ü B E R N A H M E – U N D K O M P O S T I E R U N G S B E R E I C H E G E S C H L O S S E N E Ü B E R N A H M E – U N D K O M P O S T römisch eins E R U N G S B E R E römisch eins C H E Jahresdurchsatz ≤ 1.000 t 1.001-5.000 t 5.001 – 10.000 t 10.001 – 20.000 t > 20.000 Abstand3) geschlossene Anlagen Æ Nutzung mit Standard Schutzbedarf < 300 m < 300 m < 300 m < 300 m < 300 m Grünschnitt kompostierung2) ü ü nur mit Gutachten Bioabfall & Klärschlamm- kompostierung nur mit Gutachten 4) nur mit Gutachten N a c h b a r s c h a f t m i t e r h ö h t e m S c h u t z b e d a r f : K r a n k e n h a u s , R e h a b i l i t a t i o n s z e n t r u m , K u r g e b i e t e t c . Ein Gutachten auf Basis einer detaillierten Einzelfallbetrachtung ist unabhängig von Materialart, Mengendurchsatz und Kompostierungssystem ab einem Abstand von weniger als 1.000 m erforderlich. ü Ein Gutachten auf Basis einer detaillierten Emissions- und Immissionsbetrachtung ist nicht erforderlich … 4) Die bewilligende Behörde kann im Falle einer Verarbeitungsmenge gleich kleiner 1 000 t a-1 auf Basis einer Augenscheinsbegutachtung des Standortes auf die Durchführung einer detaillierten Einzelfallbetrachtung verzichten.4) Die bewilligende Behörde kann im Falle einer Verarbeitungsmenge gleich kleiner 1 000 t a-1 auf Basis einer , Augenscheinsbegutachtung des Standortes auf die Durchführung einer detaillierten Einzelfallbetrachtung , verzichten. Diese Richtlinie soll

Beschwerdevorbringen die Mindestanforderungen an die bauliche und technische Ausstattung sowie die Betriebsführung für Kompostierungsanlagen zur Herstellung von Kompost aus Ausgangsmaterialien

Anlage I Teil 1, 2 und 4 KompostVO beschreiben.Diese Richtlinie soll

Beschwerdevorbringen die Mindestanforderungen an die bauliche und technische Ausstattung sowie die Betriebsführung für Kompostierungsanlagen zur Herstellung von Kompost aus Ausgangsmaterialien

Anlage römisch eins Teil 1, 2 und 4 KompostVO beschreiben. Eine genaue Durchsicht der Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft „Stand der Technik der Kompostierung“ idF 12.02.2005 ergibt, dass die angeführte Tabelle dazu dient, mit einer Abstandsregelung unter Beachtung der verarbeiteten Abfallarten, des Anlagendurchsatzes und von Standortabhängigkeiten prüfen zu können, ob die Nachbarn durch Geruch unzumutbar belästigt werden könnten.Eine genaue Durchsicht der Richtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft „Stand der Technik der Kompostierung“ in der Fassung 12.02.2005 ergibt, dass die angeführte Tabelle dazu dient, mit einer Abstandsregelung unter Beachtung der verarbeiteten Abfallarten, des Anlagendurchsatzes und von Standortabhängigkeiten prüfen zu können, ob die Nachbarn durch Geruch unzumutbar belästigt werden könnten. Bezogen auf den zu entscheidenden Fall bestimmt diese Richtlinie, dass die Konsenswerberin eine detaillierte Emissions- und Immissionsbetrachtung im Genehmigungsverfahren vorzulegen hätte (Biofall und Klärschlamm, projektierte offene Kompostierung, Anlagenkonsens über 10 000 t, Abstand zu Standard-Schutzbedarf über 500 m, unter 800 m). Nicht nur, dass weder im behördlichen Verfahren noch im gerichtlichen eine Immissionsbetrachtung samt Ausbreitungsrechnung, wie in der Richtlinie auf Seite 44 gefordert, nicht vorgelegt wurde. Wesentlich ist, dass dieses Gutachten zur Beurteilung der Schutzinteressen der Nachbarn

§ 43Abs.

1 Z 3 AWG 2002, und nicht zur Emissionsbegrenzung nach § 43 Abs. 1 Z 2 AWG 2002, vorzuweisen ist.Bezogen auf den zu entscheidenden Fall bestimmt diese Richtlinie, dass die Konsenswerberin eine detaillierte Emissions- und Immissionsbetrachtung im Genehmigungsverfahren vorzulegen hätte (Biofall und Klärschlamm, projektierte offene Kompostierung, Anlagenkonsens über 10 000 t, Abstand zu Standard-Schutzbedarf über 500 m, unter 800 m). Nicht nur, dass weder im behördlichen Verfahren noch im gerichtlichen eine Immissionsbetrachtung samt Ausbreitungsrechnung, wie in der Richtlinie auf Seite 44 gefordert, nicht vorgelegt wurde. Wesentlich ist, dass dieses Gutachten zur Beurteilung der Schutzinteressen der Nachbarn

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002, und nicht zur Emissionsbegrenzung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002, vorzuweisen ist. In diesem Konnex ist das Beschwerdevorbringen abzuhandeln, wonach eine geschlossene Mietenkompostierung lediglich dazu führen würde, dass die Kompostanlage auf einen Abstand von 300 m zur nächsten Wohnnachbarschaft „verlegt“ werden könnte. Diese Aussage ist der angeführten Tabelle nicht zu entnehmen, da bei einer Kompostierung von Bioabfällen und Klärschlamm stets eine Emissions- und Immissionsbetrachtung vorzulegen ist, welche in das Beweisverfahren einzubeziehen ist. Die dem widersprechenden Behauptungen sind nicht nachvollziehbar. In Punkt 5.1.

  1. der Richtlinie werden Forderungen zur technisch-baulichen Ausstattung des Übernahmsbereiches und von Zwischenlagerflächen aufgestellt. Technische Anforderungen zur Hauptrotte werden auf Seite 86ff definiert, wobei eine Umhausung bzw ein geschlossenes Kompostierungsverfahren bei mehr als zumutbaren Geruchsimmissionen oder Keimbelastung der benachbarten Wohnbevölkerung unter Hinweis auf Punkt 4.1.6 (Geruchsemissionen) und 4.4 (Keimemissionen) gefordert wird. Festzuhalten ist, dass die Richtlinie auch bei Punkt 5.
  2. zur Emissionsminderung der Hauptrotte lapidar auf Abschnitt 4 verweist und keine Aussagen enthält, wann eine geschlossene Kompostierung notwendig ist. Im Punkt 4.5.
  3. sind Schlussfolgerungen zu klimarelevanten Gasen enthalten, zB dass aus den ausgewerteten Untersuchungsergebnissen generell keine Begründung für eingehauste Systeme abgeleitet werden kann, wobei geschlossene Systeme im Fall von ungünstigen Standortverhältnissen jedoch den Vorteil der Geruchs-, Staub- und NMVOC-Abscheidung im Biofilter mit sich bringen. Die ÖNORM S 2205 Technische Anforderungen an Kompostierungsanlagen soll den technischen Mindeststandard für Kompostierungsanlagen mit einer jährlichen Herstellungskapazität von mehr als 150 m³ Kompost festlegen. Im Punkt 4.2.
  4. Immissionsschutz wird als Mindestanforderung für die Genehmigung von neuen Anlagen eine Tabelle dargestellt, die inhaltlich in ihren wesentlichen Punkten der Tabelle 4-6 der Richtlinie „Stand der Technik der Kompostierung“ idF 12.02.2005 entspricht. Die ÖNORM S 2205 Technische Anforderungen an Kompostierungsanlagen soll den technischen Mindeststandard für Kompostierungsanlagen mit einer jährlichen Herstellungskapazität von mehr als 150 m³ Kompost festlegen. Im Punkt 4.2.
  5. Immissionsschutz wird als Mindestanforderung für die Genehmigung von neuen Anlagen eine Tabelle dargestellt, die inhaltlich in ihren wesentlichen Punkten der Tabelle 4-6 der Richtlinie „Stand der Technik der Kompostierung“ in der Fassung 12.02.2005 entspricht. Zur Emissionsbegrenzung verweist diese ÖNORM auf den Geruchsemissionsgrenzwert von 500 GE/m³, sowie auf die ÖNORM EN
  6. Wie auch die Richtlinie nennt dieses Regelwerk keine generelle Forderung zur Kompostierung in geschlossener oder offener Betriebsweise. Bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt. Das Fehlen einer solchen normativen Wirkung einer ÖNORM hindert nicht, dass diese als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten von einem Sachverständigen als Grundlage in seinem Gutachten etwa für die Beurteilung des Standes der Technik herangezogen werden kann (vgl. dazu etwa VwGH vom
  7. Juni 2013, Zl. 2012/05/0187, mwN).Bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt. Das Fehlen einer solchen normativen Wirkung einer ÖNORM hindert nicht, dass diese als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten von einem Sachverständigen als Grundlage in seinem Gutachten etwa für die Beurteilung des Standes der Technik herangezogen werden kann vergleiche , dazu etwa VwGH vom
  8. Juni 2013, Zl. 2012/05/0187, mwN). In Österreich gibt es keine verbindliche Rechtsnorm, welche die Verpflichtung einer geschlossenen Kompostierung beinhaltet. Die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom
  9. Juli 2002 legt im deutschen Recht verbindlich unter Punkt 5.4.8.5 fest, dass bei einer Durchsatzleistung einer Kompostanlage von 10.000 t je Jahr oder mehr die Anlage (Bunker, Hauptrotte) geschlossen auszuführen ist. Durch die Vorschreibung einer geschlossenen Betriebsweise ab einem bestimmten Durchsatzmengengrenzwert hat der deutsche Gesetzgeber eine verbindliche Norm zur Emissionsbegrenzung von Kompostanlagen festgelegt, welche den in Deutschland geltenden Stand der Technik darstellt. Daraus kann noch nicht abgeleitet werden, dass die in Deutschland verpflichtende geschlossene Kompostierung ab einer Jahresdurchsatzleistung von 10.000 t auch in Österreich den Stand der Technik darstellt, der

§ 43Abs.

1 Z 2 AWG 2002 vorzuschreiben wäre. Für eine generelle Verpflichtung zur Umsetzung dieser emissionsmindernden Maßnahme fehlt die gesetzliche Grundlage. Die Beurteilung der Einhaltung einer dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsbegrenzung hat im Einzelfall zu erfolgen.Durch die Vorschreibung einer geschlossenen Betriebsweise ab einem bestimmten Durchsatzmengengrenzwert hat der deutsche Gesetzgeber eine verbindliche Norm zur Emissionsbegrenzung von Kompostanlagen festgelegt, welche den in Deutschland geltenden Stand der Technik darstellt. Daraus kann noch nicht abgeleitet werden, dass die in Deutschland verpflichtende geschlossene Kompostierung ab einer Jahresdurchsatzleistung von 10.000 t auch in Österreich den Stand der Technik darstellt, der

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 vorzuschreiben wäre. Für eine generelle Verpflichtung zur Umsetzung dieser emissionsmindernden Maßnahme fehlt die gesetzliche Grundlage. Die Beurteilung der Einhaltung einer dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsbegrenzung hat im Einzelfall zu erfolgen. Dem Gutachten des im gerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen kann aber zweifelsfrei entnommen werden, dass die Einhausung einer Kompostanlage mit einer Jahresdurchsatzleistung von mehr als 10.000 t eine mögliche Maßnahme darstellt, um die Emissionen dieser Anlage dem Stand der Technik entsprechend zu begrenzen. Dieser Aussage wurde im gerichtlichen Verfahren nicht fachlich fundiert entgegengetreten, sodass an der Richtigkeit dieser fachlichen Beurteilung beim erkennenden Gericht keine Zweifel entstehen. Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegebenen luftreinhaltetechnischen Stellungnahme kann weiters entnommen werden, dass andere, messbare, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur wirksamen Vermeidung bzw Verringerung der aus dem Betrieb der Anlage emittierenden Luftschadstoffe im zu genehmigenden Projekt nicht vorgesehen sind. Deshalb kann an der behördlichen Entscheidung, den Genehmigungsantrag abzuweisen weil die Genehmigungs-voraussetzung des § 43 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht erfüllt ist, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegebenen luftreinhaltetechnischen Stellungnahme kann weiters entnommen werden, dass andere, messbare, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur wirksamen Vermeidung bzw Verringerung der aus dem Betrieb der Anlage emittierenden Luftschadstoffe im zu genehmigenden Projekt nicht vorgesehen sind. Deshalb kann an der behördlichen Entscheidung, den Genehmigungsantrag abzuweisen weil die Genehmigungs-voraussetzung des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 nicht erfüllt ist, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. In den Materialien zu § 43 AWG 2002 (vgl RV 984 BlgNR

  1. GP, 100) ist festgehalten, dass Abweichungen vom Stand der Technik (vgl § 2 Abs. 8 Z 1) im Einzelfall möglich sind, wenn durch zusätzliche geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie bei der Einhaltung des Standes der Technik. Eine Abweichung ohne entsprechende zusätzliche Maßnahmen ist darunter nicht zu verstehen. In den Materialien zu Paragraph 43, AWG 2002 vergleiche Regierungsvorlage 984 BlgNR
  2. GP, 100) ist festgehalten, dass Abweichungen vom Stand der Technik vergleiche Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins,) im Einzelfall möglich sind, wenn durch zusätzliche geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie bei der Einhaltung des Standes der Technik. Eine Abweichung ohne entsprechende zusätzliche Maßnahmen ist darunter nicht zu verstehen. Ob der Gesetzgeber beim Genehmigungskriterium des § 43 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 eine entsprechende Abweichung berücksichtigt haben will oder ein Verfahren nach § 43 Abs. 5 AWG 2002 auch bei nicht durch Verordnung geregelte technische Anforderungen ins Auge gefasst hat, kann den Materialien nicht entnommen werden. Entscheidungsrelevant im gegenständlichen Verfahren ist, dass von der Antragstellerin keine messbaren Maßnahmen bei offener Kompostierung zur Luftschadstoffbegrenzung vorgesehen wurden.Ob der Gesetzgeber beim Genehmigungskriterium des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 eine entsprechende Abweichung berücksichtigt haben will oder ein Verfahren nach , Paragraph 43, Absatz 5, AWG 2002 auch bei nicht durch Verordnung geregelte technische Anforderungen ins Auge gefasst hat, kann den Materialien nicht entnommen werden. Entscheidungsrelevant im gegenständlichen Verfahren ist, dass von der Antragstellerin keine messbaren Maßnahmen bei offener Kompostierung zur Luftschadstoffbegrenzung vorgesehen wurden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.12.0230 1 VDI-Richtlinie 3475 Blatt1: Emissionsminderung, Biologische Abfallbehandlungsanlagen – Kompostierung und Vergärung, Anlagenkapazität mehr als 6000 Mg/a, Januar 2003; VDI-Richtlinie 3475 Blatt 2: Biologische Abfallbehandlungsanlagen – Kompostierung und (Co-) Vergärung, Anlagenkapazität bis 6000 Mg/a, Dezember 2005 2 F. Amlinger: Umweltrelevanz der dezentralen Kompostierung, Klimarelevante Gasemissionen, Flüssige Emissionen, Massenbilanz, Hygieneleistung, Endbericht 2003 3 ÖNORM S 2205: Technische Anforderungen an Kompostierungsanlagen, Ausgabe: 2008-07-01 4 Hans Jürgen Hellebrand: Kohlenmonoxidemissionen beim Kompostieren 5 VDI-Lexikon – Umwelttechnik, 1994 6 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft 2002 7 VDI-Handbuch – Reinhaltung der Luft: Band 6: Abgasreinigung - Staubtechnik 8 U. Lahl: Immissionsschutzrechtliche Regelungen bei der thermischen und biologischen Abfallbehandlung

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