a NÖ Polizeistrafgesetz verhängt, da er am ***, 11:30 Uhr - 12:30 Uhr, im Ortsgebiet von *** (Haus Nr. ***) im Gemeindegebiet *** durch Abgabe von Schüssen mit einer Faustfeuerwaffe ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden: „Behörde“) vom ***, ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz verhängt, da er am ***, 11:30 Uhr - 12:30 Uhr, im Ortsgebiet von *** (Haus Nr. ***) im Gemeindegebiet *** durch Abgabe von Schüssen mit einer Faustfeuerwaffe ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 10 Euro festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, basierend auf einer Privatanzeige des ***. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses im Wesentlichen mit folgender Begründung: Es fehlten Feststellungen, an welchem Ort die Schussabgabe erfolgt sei und welche Personen in welcher Entfernung Lärm als störend empfunden hätten. Zu prüfen sei, ob überhaupt eine messbare und nicht unerhebliche Schalllautstärke am Standort der angeblich gestörten Personen erreicht worden sei. Dass der Berufungswerber angeblich 25 oder mehr Schüsse abgegeben habe, sei in keinster Weise festgestellt. Der Berufungswerber sei in das Ermittlungsverfahren nicht eingebunden worden. Der Zeuge *** habe angegeben, dass er von seiner Liegenschaft aus keine Schüsse gehört habe, ebenso wie Gäste des Hotels ***. Lärmerregung könne nicht bloß aufgrund subjektiven Empfindens beurteilt werden, es müsse auch objektiv geprüft werden, ob vom Standort der angeblich gestörten Personen aus eine Lärmerregung bestanden habe. Der Ort der Abgabe der Schüsse liege in einem Jagdgebiet. Es sei auch nicht festgestellt, ob von jenem Ort, an dem sich die angeblich gestört gefühlten Personen befanden, die Schüsse tatsächlich noch in einer Lautstärke (nach Dezibel messbar) wahrgenommen worden seien, dass sie noch als ungebührliche Lärmerregung eingestuft werden könnten. Das Grundstück, vom dem die Schussabgabe erfolgte, befinde sich vollständig außerhalb des Ortskerns und werde von land- und forstwirtschaftlichen Flächen vollständig umschlossen, weiters liege eine Böschung vor und eine Begrenzung von einem rund 200 m breiten Wald- und Wiesengürtel. Zum fraglichen Zeitpunkt seien landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen in Betrieb gewesen, und das Grundstück, von dem die Schussabgabe erfolgt sei, sei Teil des Genossenschaftsjagdgebietes. Die Abgabe von Schüssen sei am gegebenen Ort jederzeit ortsüblich und stelle somit keine ungebührliche Lärmerregung dar. Das Straferkenntnis sei massiv mangelhaft. Die Behörde hat ihren Akt mit der Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vorgelegt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung, die nunmehr als Beschwerde
1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gilt, ist mit 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG). Dieses führt das anhängige Berufungsverfahren
Gbk-ÜG) als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) anzuwenden (§ 17 und § 38 VwGVG).Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung, die nunmehr als Beschwerde
Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gilt, ist mit 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Dieses führt das anhängige Berufungsverfahren
Paragraph 3, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerdeverfahren weiter und hat dabei die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) bzw. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) anzuwenden (Paragraph 17 und Paragraph 38, VwGVG). Aus der im behördlichen Akt enthaltenen Anzeige ergibt sich (lediglich), dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit *** zwischen 11:30 und 12:30 Uhr Schüsse im verbauten Gebiet auf dem Anwesen *** (Grundstücksnummer ***) in Schussrichtung Süden abgegeben habe, was bei mehreren polizeilich bekannten Anzeigern, der Ortsbevölkerung von *** und den Gästen des Hotels „***“ ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Die Lärmerregung sei von den beiden Polizeibeamten im Zuge der Erhebungen dienstlich wahrgenommen worden. – Aus dem vorgelegten Behördenakt ergibt sich sonst (nur) noch, dass die Staatsanwaltschaft *** das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und *** (***) wegen des Verdachts des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand,
PO eingestellt hat. Ansonsten beinhaltet der Behördenakt nur Strafverfügung, Einspruch, Straferkenntnis und Berufung.Aus der im behördlichen Akt enthaltenen Anzeige ergibt sich (lediglich), dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit *** zwischen 11:30 und 12:30 Uhr Schüsse im verbauten Gebiet auf dem Anwesen *** (Grundstücksnummer ***) in Schussrichtung Süden abgegeben habe, was bei mehreren polizeilich bekannten Anzeigern, der Ortsbevölkerung von *** und den Gästen des Hotels „***“ ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Die Lärmerregung sei von den beiden Polizeibeamten im Zuge der Erhebungen dienstlich wahrgenommen worden. – Aus dem vorgelegten Behördenakt ergibt sich sonst (nur) noch, dass die Staatsanwaltschaft *** das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und *** (***) wegen des Verdachts des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand,
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt hat. Ansonsten beinhaltet der Behördenakt nur Strafverfügung, Einspruch, Straferkenntnis und Berufung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher den Akt *** der Staatsanwaltschaft *** zur Einsichtnahme beigeschafft. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass *** am *** um 11.52 Uhr die Anzeige erstattet hat, dass in *** geschossen werde und er sich durch den Lärm belästigt und durch die scharfen Schüsse auch in Unruhe versetzt fühle. Es seien 25 Schüsse oder mehr gewesen. Die Schussrichtung sei parallel zur *** in dem dortigen Wald. Bei der von zwei Polizeibeamten um 12.30 Uhr durchgeführten Überprüfung vor Ort seien der Beschwerdeführer und *** im südlichen Bereich des Anwesens hinter dem Haus *** angetroffen worden. Bereits beim Annähern der Beamten und beim Eintreffen auf dem Vorfallsort seien Gewehrschüsse deutlich wahrgenommen worden. Auf dem Grundstück hätten sich zwei auf einem Ständer montierte Zielscheiben mit Personenumrissen befunden. Die weiteren Anzeiger *** und *** hätten bei der Befragung angegeben, dass sie sich ebenfalls durch den ungebührlichen Lärm erregt und gestört fühlten. *** habe sogar akustische Aufzeichnungen gemacht. Laut schriftlicher Mitteilung des *** an die Behörde vom *** (als Ortsvorsteher von ***) gab dieser u.a. an, dass zwischen 11.45 und 12.30 Uhr Schießübungen in *** bis zum Eintreffen der Polizei durchgeführt worden seien. Er sehe sich aufgrund mehrerer Beschwerden von Ortsbewohnern sowie von Hotelgästen (Urlaubern) des Hotels *** als Ortsvorsteher gezwungen, der Behörde Mitteilung zu machen; *** seien stundenlang solche Übungen durchgeführt worden. Am *** hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung über die Beschwerden des Beschwerdeführers und des (ebenso bestraften) *** durchgeführt. Ihre gemeinsame Rechtsvertreterin legte diverse Lichtbilder über die gegenständlichen Örtlichkeiten vor; weiters zahlreiche Berichte und Protokolle der Landespolizeidirektionen Wien, Niederösterreich und Oberösterreich, wonach zahlreiche Personen, die zur Tatzeit Hotelgäste der „***“ waren, keine Wahrnehmungen zu Schussabgaben machen konnten. *** brachte vor, dass die von ihm verwendete Waffe im Zeitpunkt der Schussabgabe eine Lautstärke von 112 dB in fünf Meter Entfernung verursache (hingegen eine von Jagdausübungsberechtigten verwendete Winchester 150 dB) und dass der Sachverständige im Waffenverfahren angegeben habe, dass die verwendete Waffe eine Lautstärke von 65 dB im nächsten bewohnten Gebäude von *** verursache. Zum Beweis dafür wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des SV *** beantragt. Weiters wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Jagdwesen und einer Stellungnahme des NÖ Landesjagdverbandes zum Beweis dafür beantragt, dass das Abgeben von Schüssen im gegenständlichen Gebiet keine ortsunübliche Belastung bzw. Ruhestörung darstelle, zumal das gegenständliche Grundstück Teil des Jagdgebietes sei. Zuerst gab *** bei seiner Befragung wie folgt an: „Meine Lebensgefährtin ist die Grundstückseigentümerin des Grundstücks Nr. *** KG *** und die Tochter des ***. Ich habe über einen Zeitraum von etwa 20 Minuten rund um die Mittagszeit des *** auf diesem Grundstück 7 einzelne Schüsse über diesen Zeitraum verteilt mit meiner Beretta 92 abgegeben, um mich für eine Jagdeinladung vorzubereiten und die Funktionsfähigkeit zu prüfen. Es waren immer einzelne Schüsse und anschließende Sichtkontrollen. Der Vater meiner Lebensgefährtin hat etwa 6 bis 7 Schuss, ebenfalls Einzelschüsse, mit seiner neuen Walther PPS abgegeben. Ich habe auf diesem Privatgrundstück geschossen, weil es ein eigenes umfriedetes Grundstück darstellt, auf dem die waffenrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, und weil es im Jagdgebiet liegt, wo ich die Sicherheitsbestimmungen entsprechend der Vorgabe des NÖ LJV eingehalten habe. Ich habe am *** zum ersten Mal dort geschossen und seitdem auch nicht mehr. Das Grundstück liegt außerhalb des Ortsgebiets in einer Senke mit einer 2 m ansteigenden Böschung zum Ort hin. Ich habe den Ort gewählt, weil auch der Jagdausübungsberechtigte dort schießt. Es befindet sich am Grundstück ein Hochstand (siehe vorgelegtes Lichtbild). Ich bin daher davon ausgegangen, dass ich dort im Jagdgebiet auch schießen darf. Eine ortspolizeiliche Verordnung existiert zu diesem Thema nicht. Da ich nicht vor Ort bin, kann ich nicht sagen, wie oft dort zu Jagdzwecken geschossen wird. Zu dieser Zeit waren Schusszeiten. Im waffenrechtlichen Verfahren habe ich den SV *** zur Lärmthematik gefragt. Er war vor Ort und hat angegeben, dass beim nächstgelegenen Nachbarn eine Lärmbelästigung durch die Schussabgabe nicht gegeben sein könne. Dies war aber nicht Thema des schriftlichen Gutachtens. Ich hatte nicht gehört, dass es jemals zuvor dort Beschwerden wegen Schießlärms gegeben habe. Auch meiner Lebensgefährtin und ihrem Vater sind solche nicht bekannt. Zur Tatzeit herrschte normaler landwirtschaftlicher Betrieb (laufende Maschinen) und die Feuerwehrsirene. Es gab nur die gegenständliche Beanstandung durch Herrn ***. Der unmittelbare Nachbar hat sich nicht beschwert. Befragt, welches Motiv *** haben könnte: Zuvor habe ich mich gegenüber einem Ortsbewohner dahingehend geäußert, dass es nicht zulässig sei, dass ein Ortsvorsteher seinen Hauptwohnsitz nicht im Ort habe (dies war bei *** nämlich der Fall). *** ist nicht mehr Ortsvorsteher, ich kannte und kenne ihn aber nicht.“ Der Beschwerdeführer gab sodann wie folgt an: „Es war alles so, wie es *** geschildert hat. Ich habe glaublich ein Magazin (7 Schuss) der neuen Walther PPS verschossen. Es waren Einzelschüsse und auch welche in rascher Abfolge. Es waren ungefähr 20 Minuten oder mehr. Meine Waffe ist kleiner und daher vermutlich leiser als jene des ***. Ich habe früher auch mit der alten Polizeipistole geschossen und habe eine Jagdkarte. Ich habe auf dem Grundstück meiner Tochter geschossen, weil es dort ausreichend Kugelfang gibt. Ich hatte vorher schon dort geschossen und mich um die Lärmerregung nicht gekümmert. Vor Jahren habe ich einmal einem Nachbarn erklärt, dass dies auf Eigengrund zulässig sei. Mit mir hat früher der Ortsbewohner *** auf diesem Grundstück geschossen. Da ich nicht dort wohne, habe ich keine Wahrnehmungen dazu, wie oft dort zu Jagdzwecken geschossen wird. Es wohnt überhaupt niemand in dem Haus. Jetzt ist das Grundstück eingezäunt. Ich kenne die Ortsbewohner nicht.“ Der Zeuge *** aus *** sagte wie folgt aus: „Ich habe am *** bei der Polizei Anzeige erstattet, weil wieder einmal geschossen wurde, nachdem ***/*** dies bereits an geschätzt 10 verschiedenen Tagen an den Wochenenden der Fall war. Ich wohne vielleicht 100 m entfernt vom Ort der Schussabgabe. Ich stand im Freien vor meinem Haus und habe ab 11.45 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei sicher weit über 100 Schuss wahrgenommen. Es waren manchmal Einzelschüsse, manchmal Schusssalven. Ob sie mit einer oder verschiedenen Waffen abgegeben wurden, kann ich nicht sagen. Ich habe selbst nicht Nachschau gehalten, wo genau geschossen wird, aber unter den Ortsbewohnern hieß es immer: De Weana schiaßn scho wieda. Die Polizisten sind nach ihren Erhebungen am Schussort zu mir gekommen und haben mir erklärt, dass sie schon alles aufgenommen haben. Ich wohne schon lange in ***. Wenn ein Jäger dort schießt, sind dies meist nur ein bis zwei Schüsse und weiter weg. Seit meiner Anzeige hörte ich nur noch vereinzelte Schüsse von Jägern, nicht aber auf dem gegenständlichen Grundstück ***. Über Vorhalt der Niederschrift vom ***. Niemand hat mitgezählt und es ist auch schwierig dabei mitzuzählen, wenn Schusssalven abgegeben wurden. Die Schüsse begannen zeitgleich mit der Sirene, die um 11.45 Uhr ertönt. Die Schüsse waren lauter als die Sirene, diese ist 150 bis 200 m entfernt. Herr *** wohnt im nördlich von meinem gelegenen Haus. Über Vorhalt der Niederschrift vom *** mit Herrn ***: Fragen sie Herrn *** selber. *** habe ich angerufen, nachdem die Schüsse begannen und bevor ich die Polizei anrief. *** hat nicht gesagt, ich solle die Polizei anrufen. Ich habe mich nie bei *** beschwert. Eine Nachbarin soll das getan haben, worauf sie zur Schnecke gemacht wurde.“ *** aus *** gab als Zeuge vernommen wie folgt an: „Am *** gegen Mittag (halb 12) hat mich der Nachbar *** (wohnt im Haus südlich meines Hauses) angerufen, dass schon wieder geschossen werde. *** hatte ich öfters Schüsse auf dem Anwesen *** gehört. *** war dies am *** das erste Mal in diesem Jahr, dass ich Schüsse hörte. Ich bin ins Freie gegangen und habe Schüsse gehört. Es waren geschätzt 20 Schüsse, bevor ich dann ins Auto gestiegen und zur Abwasserbeseitigungsanlage gefahren bin, wo ich zu tun hatte. Dort unten waren die Schüsse lauter zu hören als im Ortsgebiet, wo ich mich zuerst mit Herrn *** befand, weil durch die Häuser eine Abschirmung bestand. Ich habe bei der ABA eine Tonaufnahme mit einem Diktiergerät gemacht, auf der 10 Schüsse zu hören sind. Über Ersuchen des Verhandlungsleiters spiele ich die Aufnahme ab (Anmerkung: Darauf waren – bei schlechter Tonqualität – ein bis zwei Einzelschüsse und etwa im Sekundentakt abgegebene etwa fünf Serienschüsse zu hören, ebenso wie das vom Zeugen diktierte Datum *** und auch Rauschen und Vogelgezwitscher). Um 12.00 Uhr war das Schießen abrupt aus. Ich fuhr dann wieder zu meinem Haus. Die Polizei kam gerade von Herrn *** und war schon am Ort der Schussabgabe gewesen. Ich habe einer Einvernahme nicht zugestimmt, weil ich damals – wenn auch unerlaubt – Ortsvorsteher war und eine Stellungnahme bei der Behörde einbringen wollte. Ich habe seitdem keine Schüsse mehr vom Anwesen *** wahrgenommen. Ich habe auch in unserer Umgebung, in der Nähe der Örtlichkeit, noch keine Jäger schießen gehört, nur aus Kilometern entfernten Orten. Es kann schon möglich sein, dass sich hier ein Jagdgebiet befindet. Ich habe die Sirene um 11.45 Uhr gehört. Die Schüsse habe ich vom Hausinneren aus nicht gehört, von dort aus hört man aber auch die Sirene schlecht. Ich hörte die Schüsse erst als ich ins Freie ging. Die ABA befindet sich außerhalb des Ortsgebietes (StVO). Auf Befragen, ob er den abgebildeten Hochstand kenne: Ich hatte noch nie auf dem Grundstück des *** etwas zu suchen. Das Hotel *** hat eine Luftlinie zur ABA von 80 bis 100 m und zum Ort der Schussabgabe von etwa 150 m. Am ***, als ich zur ABA fuhr, hat mich eine Gruppe von glaublichen Hotelgästen angesprochen, warum hier geschossen werde. Im Auto hörte ich die Schüsse nicht. Ein Jahr zuvor hatte sich schon eine Nachbarin über das Schießen beschwert.“ Der Zeuge *** aus *** sagte Folgendes: „Ich habe einmal Schüsse gehört, da hat es gekracht, aber mich stört so etwas nicht, und ich kann auch den Tag dazu nicht angeben. Ich kann mich schon erinnern, dass ich einmal mit der Polizei gesprochen habe, aber ich glaube, dass das übertrieben worden ist. Ich war einmal bei der BH zur Einvernahme geladen. Ich täte mich niemals über so etwas aufregen. Ich habe zuerst gedacht, es sei ein Jäger, ich habe schon öfter Jäger schießen gehört. Ich habe keine Anzeige erstattet. Den abgebildeten Hochstand kenne ich nicht, dort komme ich nicht hin. Alles dort ist Jagdgebiet.“ Der Meldungsleger *** von der Polizeiinspektion *** sagte als Zeuge Folgendes: „Am *** erhielt ich eine telefonische Anzeige über Lärmbelästigung durch Schüsse. Es war dies das erste Mal. Als wir aus dem Streifenwagen ausstiegen, habe ich pfeifende Schussgeräusche gehört. Der Wagen war so abgestellt, dass wir noch einige Schritte bis zum Anwesen gehen mussten. Es waren mehrere Schüsse, ich kann mich aber nicht festlegen, wie viele es waren. Für mich wäre die Lautstärke störend gewesen, wäre ich Nachbar, aber das ist mein subjektives Empfinden. Ich konnte den Ort der Schussabgabe davon lokalisieren. Ich kann mich nur an Einzelschüsse und nicht an Salven erinnern. Ich kann nicht mehr sagen, dass ich noch Schüsse hörte, als ich schon am Grundstück von Frau *** empfangen wurde. Wir sind dann in Richtung der Schussabgabe gegangen. Beide Herren haben zugegeben, Schießübungen durchzuführen. Wir haben nachher in der Ortschaft mit den Herren ***, *** und *** gesprochen. Wir haben die Daten aufgenommen. Den genauen Wortlaut weiß ich nicht mehr. Der Anzeiger *** hat sich gestört gefühlt. Mir wurde gesagt (ich weiß nicht von wem), dass sich Hotelgäste gestört fühlten. Ich selbst habe mit der nachträglichen Einvernahme von Hotelgästen nichts zu tun gehabt. Ich habe die Auskunftspersonen nicht nach der Anzahl der Schüsse befragt, weil das für mich nicht erheblich war. Wenn es in der Anzeige heißt, *** habe 25 Schüsse gehört, dann wird er es so angegeben haben. Das betrifft auch die Angaben, der Schwiegersohn des *** habe die meisten Schüsse abgegeben. Wenn ich im Aktenvermerk geschrieben habe „Die weiteren Anzeiger“ (*** und ***), dann gebe ich an, dass diese nicht Anzeigen erstattet haben, sondern bei den Erhebungen befragt wurden. Ich habe keine Distanzmessungen durchgeführt. Kein Hotelgast hat sich direkt bei mir beschwert. Ich war nicht beim Haus des Herrn ***. Wir sind gleich direkt zum Ort der Schussabgabe gefahren und nicht zuerst zum Anzeiger. Über Vorhalt der heutigen Aussage des Zeugen ***: Ich stütze mich auf die Angaben, die ich erhielt. Um 12.30 Uhr habe ich selbst Schüsse gehört. Ich weiß nichts darüber und habe auch nicht erhoben, ob es sich um ein Jagdgebiet handelt. Ich weiß, dass dort ein Ansitz ist. Ich wohne in einem anderen Bezirk und kann nicht sagen, ob in *** Jäger öfters schießen.“ Der Zeuge *** von der Polizeiinspektion *** sagte als Zeuge vernommen Folgendes aus: „Ich hatte zum ersten Mal mit einer Lärmbelästigung dort zu tun. Ich kannte die Örtlichkeit nicht, weshalb wir den Streifenwagen geschätzt 150 bis 200 m vom Haustor *** abgestellt haben. Beim Aussteigen habe ich selbst einen sehr lauten Schuss gehört und nach einem Zeitabstand wieder einen. Es waren mehrere Schüsse immer mit Zeitabständen, die ich hörte, bis ich zum Anwesen gelangte. Es war ein deutlich hörbarer pfeifender Mündungsknall. Die Frau, die uns empfing, sagte: Jetzt habt ihrs, jetzt ist die Polizei da. Beide Herren haben zugegeben, geschossen zu haben, auch mit dem Gewehr. Mit Herrn *** hatten wir am selben Tag ein Gespräch, wo er gesagt hat, er habe die Schüsse gehört und schon früher Beschwerden diesbezüglich erhalten. Über Vorhalt der Niederschrift vom ***: Mit der halbautomatischen Schusswaffe ist das Gewehr gemeint. Ich weiß nicht mehr, wer Anzeiger war. Ich war nicht dort, wo der Anzeiger wohnt. Ich habe keine Erhebungen durchgeführt, weil ich nicht der Aktenführer war. Der Hochstand vor Ort ist mir nicht erinnerlich. Ich wohne 16 km entfernt.“ Da vom Beschwerdeführer in der Verhandlung mehrfach Bezug auf Niederschriften aus dem Akt *** der Behörde (waffenrechtliches Administrativverfahren) Bezug genommen wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesen Akt nach der Beschwerdeverhandlung noch Einsicht genommen. Da der Akt dem Beschwerdeführer ohnehin bekannt ist, konnte eine Erörterung mit ihm unterbleiben. Aus dem genannten Akt ergibt sich u.a. Folgendes: *** hat am *** der Behörde gegenüber angegeben, dass er vor seinem Haus *** um 11.45 Uhr die ersten Schüsse gehört und den Zeitpunkt deshalb so gut in Erinnerung behalten habe, weil zeitgleich die Sirene zu läuten begonnen habe. Trotz der Sirene habe man die Schüsse deutlich wahrnehmen können. Es seien mehrere Schüsse gewesen, die genaue Anzahl könne er nicht angeben. Danach sei eine mehrminütige Pause erfolgt. Bis zum Eintreffen der Polizei seien jeweils mehrere Schüsse hintereinander abgegeben worden, danach sei es zu einer Pause gekommen. Diese Vorgangsweise habe sich mehrmals wiederholt. Der Zeuge *** hat am *** der Behörde gegenüber u.a. angegeben, dass im Jahr *** öfter mehrere Stunden hintereinander die Abgabe von Schüssen am Tatort wahrnehmbar gewesen sei. Am *** habe er zur Mittagszeit bei der Abwasserbeseitigungsanlage zu tun gehabt. Zuvor habe ihn Herr ***, sein Nachbar, gefragt, ob er bereits gehört habe, dass schon wieder Schüsse gefallen seien. Einzelne Schüsse habe er wahrnehmen können, als er in das Auto gestiegen sei. Bei der Abwasserbeseitigungsanlage angelangt seien die Schüsse deutlich wahrnehmbar gewesen; die Anlage sei in unmittelbarer Nähe des Grundstückes und nur durch die vorbeiführende Landstraße von diesem getrennt. *** gab am *** der Behörde gegenüber an, dass er hin und wieder, jedoch sehr selten, einzelne Schüsse höre, diesen sei er jedoch nicht nachgegangen. Er könne sich nicht erinnern, von der Polizei in dieser Angelegenheit befragt worden zu sein bzw. angegeben zu haben, dass er sich durch ungebührlichen Lärm erregt und gestört gefühlt habe. *** hat am *** der Behörde gegenüber angegeben, dass bei seinem Eintreffen Schüsse wahrgenommen und nähere Angaben zur Anzahl nicht gemacht werden könnten. Es seien jedenfalls mehrere, fortlaufende Schüsse gewesen. – *** hat am *** gegenüber der Behörde angegeben, dass beim Eintreffen am Vorfallsort die Abgabe von Einzelschüssen wahrnehmbar gewesen seien, sobald er aus dem Auto gestiegen sei. Als er in den Hof gegangen sei, seien ebenfalls noch Einzelschüsse wahrnehmbar gewesen. Die wahrgenommenen Schüsse seien sehr laut gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
a NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Gelstrafe bis zu 1.000 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Gelstrafe bis zu 1.000 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Nach ständiger Rechtsprechung sind unter störendem Lärm die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wodurch sie hervorgerufen werden. Um störend zu sein, muss der Lärm seiner Art und/oder Intensität wegen geeignet sein, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Die Feststellung einer tatsächlich eingetretenen Störung ist überflüssig, da dies für die Strafbarkeit ohne Belang ist. Zur Beurteilung der Frage, ob der hervorgerufene Lärm geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte Personen gestört fühlen; dieser objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten (und nicht etwa nach Ö-Normen oder Flächenwidmungen) zu finden. Zur Feststellung, ob der Lärm als „störend“ im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist, bedarf es keiner Lärmmessung (vgl. VwGH vom 20.2.1984, 83/10/0268). Einem Sicherheitswachebeamten ist schon kraft seines Berufes die Eignung zuzubilligen, Geräuschentwicklungen als für die Nachbarschaft objektiv unzumutbar zu qualifizieren. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Störung von Nachbarn vorliegt, ist in der warmen Jahreszeit von geöffneten Fenstern der Nachbarn auszugehen; niemand ist gehalten, die Fenster etwa nur deshalb geschlossen zu halten, damit er vom Lärm nicht gestört wird. - Es muss noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, nämlich, dass dieser störende Lärm „ungebührlicherweise“ erregt wurde. Störender Lärm ist dann als ungebührlich anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (vgl. das zuvor zitierte VwGH-Erkenntnis) (siehe zu alldem Gaisbauer, Der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, ÖJZ 1988, 161, mit zahlreichen Judikaturverweisen).Nach ständiger Rechtsprechung sind unter störendem Lärm die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wodurch sie hervorgerufen werden. Um störend zu sein, muss der Lärm seiner Art und/oder Intensität wegen geeignet sein, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Die Feststellung einer tatsächlich eingetretenen Störung ist überflüssig, da dies für die Strafbarkeit ohne Belang ist. Zur Beurteilung der Frage, ob der hervorgerufene Lärm geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte Personen gestört fühlen; dieser objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten (und nicht etwa nach Ö-Normen oder Flächenwidmungen) zu finden. Zur Feststellung, ob der Lärm als „störend“ im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist, bedarf es keiner Lärmmessung vergleiche VwGH vom 20.2.1984, 83/10/0268). Einem Sicherheitswachebeamten ist schon kraft seines Berufes die Eignung zuzubilligen, Geräuschentwicklungen als für die Nachbarschaft objektiv unzumutbar zu qualifizieren. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Störung von Nachbarn vorliegt, ist in der warmen Jahreszeit von geöffneten Fenstern der Nachbarn auszugehen; niemand ist gehalten, die Fenster etwa nur deshalb geschlossen zu halten, damit er vom Lärm nicht gestört wird. - Es muss noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, nämlich, dass dieser störende Lärm „ungebührlicherweise“ erregt wurde. Störender Lärm ist dann als ungebührlich anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann vergleiche das zuvor zitierte VwGH-Erkenntnis) (siehe zu alldem Gaisbauer, Der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, ÖJZ 1988, 161, mit zahlreichen Judikaturverweisen). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am Samstag, ***, um die Mittagszeit im südlichen Bereich des im Eigentum seiner Tochter *** stehenden Grundstückes Nr. ***, KG *** (Adresse: ***), das sich am südlichen Ende des Ortsgebietes von *** befindet (siehe dazu das Luftbild auf Seite 16), Schüsse mit einer Faustfeuerwaffe abgab und dass zur selben Zeit am selben Ort auch der Lebensgefährte seiner Tochter, ***, Schüsse mit einer Faustfeuerwaffe abgab. Die Tatzeit ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit „11.30 Uhr - 12:30 Uhr“, der Anzeige der Polizei folgend, angegeben. Der Anzeiger *** hat sowohl bei seiner behördlichen Einvernahme als auch vor dem erkennenden Gericht angegeben, dass er Schüsse ab 11.45 Uhr wahrgenommen hat. Aus der Anzeige geht hervor, dass er um 11.52 Uhr bei der Polizei anrief und diese um 12.30 Uhr selbst Schüsse vor Ort wahrnahm. Der Zeuge *** hat den Zeitraum mit 11.30 bis 12.00 Uhr eingegrenzt. Die beiden Beschuldigten haben keine konkrete Tatzeit angegeben, sondern nur einen Zeitraum von etwa 20 Minuten in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht angegeben (im Einspruch gegen die im behördlichen Verfahren zuerst ergangene Strafverfügung wurde noch ein Zeitraum von „maximal 35 Minuten“ zugestanden). Geht man von den glaubhaften, von der Polizei festgehaltenen Uhrzeiten der Anzeigenerstattung (11.52 Uhr) und des Einschreitens der Polizei vor Ort (12.30 Uhr) aus, so ist es durchaus schlüssig, dass der Zeuge *** ab 11.45 Uhr Schüsse gehört und nach einigen Minuten zuerst den Nachbarn (und Ortsvorsteher) *** und dann die Polizei gerufen hat. Die Zeitangaben des Zeugen *** sind insoferne nicht nachzuvollziehen, als die Polizisten glaubhaft um 12.30 Uhr (noch) Schüsse hörten, für *** aber schon um 12.00 Uhr das Schießen aus gewesen sein soll und er dann schon die Polizei (nach Beendigung der Amtshandlung) angetroffen habe. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Schussabgabe zumindest zwischen 11.45 (und nicht früher) und 12.30 Uhr stattfand, weshalb die Tatzeitangabe im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses spruchgemäß zu berichtigen war (zu den Konsequenzen dieser Tatzeiteinschränkung siehe unten). Die Angabe der Beschuldigten über einen Zeitraum von nur 20 Minuten ist angesichts ihrer – weitaus tatnäheren – Einspruchsangaben unglaubwürdig und wirkt beschönigend. Was die Anzahl der Schüsse betrifft, haben der Beschwerdeführer und *** in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht angegeben, je sieben Schüsse abgegeben zu haben. Der Beschwerdeführer gab an, „Einzelschüsse und auch welche in rascher Abfolge“ abgegeben zu haben. Sonstige Angaben zu diesem Thema haben die beiden im Verlaufe des gesamten Verfahrens nicht gemacht. Der Zeuge *** hat der Polizei anlässlich seiner Anzeige von „25 Schüssen oder mehr“ berichtet. Am *** konnte er der Behörde gegenüber eine genaue Anzahl von Schüssen nicht angeben, sondern berichtete von einer mehrmaligen Wiederholung folgenden Vorganges: mehrere Schüsse – mehrminütige Pause. In der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hat er von „sicher weit über 100 Schuss, sowohl Einzelschüssen als auch Schusssalven, berichtet, jedoch zugleich glaubhaft eingeräumt, dass das Mitzählen schwierig ist. Glaubwürdig erscheint, dass er den damaligen Ortsvorsteher *** nach dem Wahrnehmen der Schüsse und noch vor seiner Anzeige bei der Polizei angerufen hat. *** wiederum hat von „geschätzt 20 Schüssen“ berichtet, die er vom Freien aus (vor seinem Haus) wahrnahm, und von weiteren 10 Schüssen, die er von einem anderen Ort (Abwasserbeseitigungsanlage) wahrnahm und mit einem Aufnahmegerät dokumentiert hat (dazu wird angemerkt, dass die Qualität der abgespielten Audioaufnahme relativ schlecht war, sodass die exakte Schussanzahl in der Verhandlung nicht eruiert werden konnte; es waren mit Sicherheit aber jedenfalls die protokollierten ein bis zwei Einzelschüsse und etwa im Sekundentakt angegebenen etwa fünf Serienschüsse). Die Polizisten schlussendlich haben sich in keiner Weise auf eine Schussanzahl festgelegt; in der Anzeige heißt es nur, dass „Gewehrschüsse deutlich wahrgenommen“ werden konnten. *** sprach vor der Behörde von „mehreren fortlaufenden Schüssen“, und *** von (sehr lauten) Einzelschüssen. In der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sprach *** von „Einzelschüssen“, und *** sprach von mehreren Schüssen immer mit Zeitabständen. Der Zeuge *** konnte zum Vorfallstag keine dienlichen Angaben machen, da er sich nicht an das Datum erinnern konnte, an dem er Schüsse hörte. Aus den zahlreichen Niederschriften mit Hotelgästen geht bloß hervor, dass diese entweder nicht vor Ort (weil noch auf Anreise oder auf Ausflügen) waren oder sich nicht an Schussabgaben erinnern können. Dass überhaupt nicht geschossen wurde, behauptet der Beschwerdeführer aber gar nicht. Die Zeugen wurden allesamt unter Wahrheitspflicht und somit unter strafrechtlicher Verantwortung einvernommen, während Beschuldigten die Wahl der Verantwortung freisteht. Versucht man, die zitierten Zeugenaussagen miteinander in Einklang zu bringen, ergibt sich, dass ab 11.45 Uhr – immer wieder mit Pausen – bis 12.30 Uhr geschossen wurde, und zwar sowohl in Einzelschüssen als auch in Serienschüssen. Es ist lebensnahe und nachvollziehbar, dass sicherlich einige Schüsse fielen, bevor und sodass *** den Entschluss fasste, *** zu verständigen, der wiederum von 20 bis 30 Schüssen aus seiner Wahrnehmung berichtete; in diesen Schüssen können theoretisch (wenn man die Zeitangaben des *** außer Betracht lässt) auch jene enthalten sein, die dann die Polizisten gehört haben, da *** berichtete, das Schießen sei dann abrupt aus gewesen. Alles in allem geht das erkennende Gericht nach sorgfältiger Beweiswürdigung jedenfalls von einer Mindestanzahl von insgesamt 25 (so *** gegenüber der Polizei) bis 30 Schüssen (so ***) aus. Die Angabe des Zeugen *** betreffend „sicher weit über 100 Schuss“ in der Verhandlung wirkt (gegenüber seiner Angabe vor der Polizei) nicht nachvollziehbar, weil er einräumte, dass Mitzählen schwer ist (vor allem bei einer so hohen Anzahl; bei 25 Malen ist noch eher – ohne mitzuzählen - ein Gefühl für eine Anzahl vorhanden). Dass der Beschwerdeführer in der gesamten Dreiviertelstunde hingegen nur sieben Schüsse abgegeben habe, wirkt auf das erkennende Gericht angesichts des Zwecks (Schießübungen auf Zielscheiben/Tests), des Umstandes, dass bei Serienschüssen (und solche „in rascher Abfolge“ hat der Beschwerdeführer zugestanden) – wie auf der Audioaufnahme des Zeugen *** zu hören war – gleich einmal fünf Schüsse „verpulvert“ sind, und der beschwichtigenden Tendenz des Beschwerdeführers (vgl. die Veränderung des zugestandenen Tatzeitraums zwischen Einspruch und Beschwerdeverhandlung) nicht glaubwürdig. Bleibt man bei der glaubhaften und schlüssigen 50:50-Teilung der Schüsse, die der Beschwerdeführer und *** angegeben haben, kommt man zumindest auf die Hälfte der 25 bis 30 Schussabgaben durch den Beschwerdeführer.Die Zeugen wurden allesamt unter Wahrheitspflicht und somit unter strafrechtlicher Verantwortung einvernommen, während Beschuldigten die Wahl der Verantwortung freisteht. Versucht man, die zitierten Zeugenaussagen miteinander in Einklang zu bringen, ergibt sich, dass ab 11.45 Uhr – immer wieder mit Pausen – bis 12.30 Uhr geschossen wurde, und zwar sowohl in Einzelschüssen als auch in Serienschüssen. Es ist lebensnahe und nachvollziehbar, dass sicherlich einige Schüsse fielen, bevor und sodass *** den Entschluss fasste, *** zu verständigen, der wiederum von 20 bis 30 Schüssen aus seiner Wahrnehmung berichtete; in diesen Schüssen können theoretisch (wenn man die Zeitangaben des *** außer Betracht lässt) auch jene enthalten sein, die dann die Polizisten gehört haben, da *** berichtete, das Schießen sei dann abrupt aus gewesen. Alles in allem geht das erkennende Gericht nach sorgfältiger Beweiswürdigung jedenfalls von einer Mindestanzahl von insgesamt 25 (so *** gegenüber der Polizei) bis 30 Schüssen (so ***) aus. Die Angabe des Zeugen *** betreffend „sicher weit über 100 Schuss“ in der Verhandlung wirkt (gegenüber seiner Angabe vor der Polizei) nicht nachvollziehbar, weil er einräumte, dass Mitzählen schwer ist (vor allem bei einer so hohen Anzahl; bei 25 Malen ist noch eher – ohne mitzuzählen - ein Gefühl für eine Anzahl vorhanden). Dass der Beschwerdeführer in der gesamten Dreiviertelstunde hingegen nur sieben Schüsse abgegeben habe, wirkt auf das erkennende Gericht angesichts des Zwecks (Schießübungen auf Zielscheiben/Tests), des Umstandes, dass bei Serienschüssen (und solche „in rascher Abfolge“ hat der Beschwerdeführer zugestanden) – wie auf der Audioaufnahme des Zeugen *** zu hören war – gleich einmal fünf Schüsse „verpulvert“ sind, und der beschwichtigenden Tendenz des Beschwerdeführers vergleiche die Veränderung des zugestandenen Tatzeitraums zwischen Einspruch und Beschwerdeverhandlung) nicht glaubwürdig. Bleibt man bei der glaubhaften und schlüssigen 50:50-Teilung der Schüsse, die der Beschwerdeführer und *** angegeben haben, kommt man zumindest auf die Hälfte der 25 bis 30 Schussabgaben durch den Beschwerdeführer. Aus folgendem Luftbild von ***, auf dem die Hausnummern rot eingezeichnet sind und das Grundstück Nr. *** gelb umrandet ist, ergibt sich ein ungefährer Abstand (Luftlinie) des Zeugen *** (***) zum Ort der Schussabgabe (der laut vom Beschwerdeführer vorgelegtem Lageplan etwa 20 m südlich des Hauses *** liegt) von 120 bis 130 m bzw. des Zeugen *** (***; Nachbarhaus nördlich von ***) von einigen Metern mehr. *** hat seine Entfernung zum Zeitpunkt der Schusswahrnehmung mit 150 bis 200 m geschildert; glaubhaft erscheint, zieht man das Luftbild heran, eher ein niedrigerer Wert: die „letzte“ asphaltierte Abstellmöglichkeit für das Polizeifahrzeug befindet sich etwa 100 m nördlich des Ortes der Schussabgabe. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] Dass Schüsse mit einer Waffe Lärm erregen, ergibt sich aus der Natur der Sache und wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Es kommt, wie oben dargelegt, nicht auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers selbst oder einer anderen konkreten Person an, sondern ausschließlich darauf, wie der Lärm von einem objektiven Durchschnittsbürger empfunden wird. Gerade Schussdetonationen werden psychisch wesentlich unangenehmer empfunden, weshalb auch bei geringerem Ausmaß der Lautstärke von einem störenden Lärm gesprochen werden kann. Nicht nur die Lautstärke der Schüsse, sondern insbesondere der (dreiviertelstündige) Zeitraum der Lärmentwicklung und die Wiederholung in unregelmäßigen Abständen („Einzelschüsse und auch welche in rascher Abfolge“) sind gegenständlich jedenfalls geeignet, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Der Impulscharakter von Schüssen bzw. der nachteilige „Erwartungseffekt“ ist nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gesundheitsgefährdend (Alarm- und Schreckreaktion, siehe zu alldem: Gaisbauer, Der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, ÖJZ 1988, 242, mit Judikaturhinweisen). Dazu kommt, dass Schüsse durch die zusätzliche assoziative Vorstellungsbildung (Gefahr, Angst), das Bedrohungspotenzial und die Art der Fortpflanzung des Lärms mit Echobildung das menschliche Wohlbefinden beeinträchtigen können. Der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend hat sich gegenständlich eine Lärmmessung und die beantragte Einvernahme des Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Schießwesens erübrigt, weil die auf den Erfahrungen des täglichen Lebens beruhenden Angaben der Zeugen bzw. Meldungen der beiden Polizisten, denen die Feststellung, dass der gegenständliche Lärm sehr laut bzw. störend war, durchaus zuzumuten ist, genügen und hiezu die Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich ist. Dass die Schüsse – durch die Pausen auch immer wieder von neuem unerwartet – über einen längeren Zeitraum von zumindest 45 Minuten und zur Mittagszeit am Wochenende (also während der Wochenend- und Mittagsruhe kumulativ) stattfanden, macht den gegenständlichen Schusslärm noch störender. Der vom Beschwerdeführer erregte Lärm war auch ungebührlich, da sein Verhalten jene Rücksichten vermissen ließ, welche seine Mitmenschen (die Bewohner von ***) von ihm erwarten durften, zumal sich der Ort der Schussabgabe zwar am Ortsrand, aber in unmittelbarer Nähe zahlreicher Häuser (siehe obiges Luftbild) sowie des Hotels (am Luftbild rechts oben zu sehen) befindet und die Wochenend- und Mittagsruhe gestört wurde, ohne dass er Maßnahmen gegen die Lärmausbreitung gesetzt hätte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des *** geht hervor, dass sie selbst – weil dort nicht wohnhaft - keine Wahrnehmungen bezüglich jagdlichem Schießlärm haben und auf die Umwelt (von der in gleicher Weise erwartet werden kann, dass sie ein derartiges Verhalten unterlässt) überhaupt keine Rücksicht genommen (z.B. ihre Schießübungen angekündigt oder mit der Ortsbevölkerung das Einvernehmen gesucht) haben; vgl. dazu die Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass er sich „um die Lärmerregung nicht gekümmert“ habe, einen Nachbarn nur über die (vermeintliche) Zulässigkeit seines Tuns belehrt (anstatt mit ihm das Einvernehmen hergestellt) habe und die sonstigen Ortsbewohner überhaupt nicht kenne. Dass der Ort der Schussabgabe in einem Jagdgebiet liegt, wird vom erkennenden Gericht nicht in Zweifel gezogen; ebenso nicht, dass in einem solchen bisweilen Schüsse im Rahmen der Jagdausübung abgegeben werden. Die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Jagdwesen und einer Stellungnahme des NÖ Landesjagdverbandes haben sich einerseits daher und andererseits auch deshalb erübrigt, da die Beurteilung, ob Schussabgabe eine „Belastung bzw. Ruhestörung darstellt“ (so das Beweisthema), eine Rechtsfrage und keine – von einem Sachverständigen zu lösende – Tatfrage darstellt. Dass die Abgabe von 12 bis 15 Schüssen zur Mittagszeit an einem Samstag nicht ortsüblich sein kann, ergibt sich schon aus der Lebenserfahrung, wonach im Rahmen von Jagden eher in den Morgen- oder Abendstunden vereinzelt gezielte Schüsse auf Wild (und keine Salven) abgegeben werden, und aus den Vorschriften des NÖ Jagdgesetzes, wonach Treibjagden (bei denen öfter geschossen würde) von Februar bis September, also zur Tatzeit, verboten sind und wonach an Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören würde, nicht gejagt werden darf (§ 96 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz) bzw. in der nächsten Umgebung von Ortschaften und von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden das Wild zwar aufgesucht und getrieben, aber nicht beschossen werden darf (§ 96 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz). Das ist im übrigen auch mit den glaubhaften Angaben der Zeugen *** und *** vereinbar, dass sie Schüsse von Jägern nur aus weiterer Entfernung hörten. Der auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindliche Hochsitz stellt angesichts der zitierten Bestimmungen noch keinen Beweis dafür dar, dass von dort auch geschossen (und nicht nur beobachtet) wird. Dass vom Beschwerdeführer gewisse Sicherheitsbestimmungen eingehalten und keine Personen gefährdet wurden, wird vom erkennenden Gericht nicht in Frage gestellt; die gegenständlich angelastete Lärmerregung, also Übertretung des § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz, hat er aber jedenfalls nach dem bisher Gesagten objektiv erfüllt. Er hat zumindest grob fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt, indem er jene Sorgfalt, die von einem Durchschnittsbürger in seiner Situation erwartet werden könnte, unterlassen hat. Dass die Schüsse für andere Personen im Ort hörbar sind, musste er aufgrund deren Lautstärke wissen, hat aber keinerlei Maßnahmen gegen eine Lärmerregung gesetzt oder diese gänzlich unterlassen.Der vom Beschwerdeführer erregte Lärm war auch ungebührlich, da sein Verhalten jene Rücksichten vermissen ließ, welche seine Mitmenschen (die Bewohner von ***) von ihm erwarten durften, zumal sich der Ort der Schussabgabe zwar am Ortsrand, aber in unmittelbarer Nähe zahlreicher Häuser (siehe obiges Luftbild) sowie des Hotels (am Luftbild rechts oben zu sehen) befindet und die Wochenend- und Mittagsruhe gestört wurde, ohne dass er Maßnahmen gegen die Lärmausbreitung gesetzt hätte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des *** geht hervor, dass sie selbst – weil dort nicht wohnhaft - keine Wahrnehmungen bezüglich jagdlichem Schießlärm haben und auf die Umwelt (von der in gleicher Weise erwartet werden kann, dass sie ein derartiges Verhalten unterlässt) überhaupt keine Rücksicht genommen (z.B. ihre Schießübungen angekündigt oder mit der Ortsbevölkerung das Einvernehmen gesucht) haben; vergleiche dazu die Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass er sich „um die Lärmerregung nicht gekümmert“ habe, einen Nachbarn nur über die (vermeintliche) Zulässigkeit seines Tuns belehrt (anstatt mit ihm das Einvernehmen hergestellt) habe und die sonstigen Ortsbewohner überhaupt nicht kenne. Dass der Ort der Schussabgabe in einem Jagdgebiet liegt, wird vom erkennenden Gericht nicht in Zweifel gezogen; ebenso nicht, dass in einem solchen bisweilen Schüsse im Rahmen der Jagdausübung abgegeben werden. Die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Jagdwesen und einer Stellungnahme des NÖ Landesjagdverbandes haben sich einerseits daher und andererseits auch deshalb erübrigt, da die Beurteilung, ob Schussabgabe eine „Belastung bzw. Ruhestörung darstellt“ (so das Beweisthema), eine Rechtsfrage und keine – von einem Sachverständigen zu lösende – Tatfrage darstellt. Dass die Abgabe von 12 bis 15 Schüssen zur Mittagszeit an einem Samstag nicht ortsüblich sein kann, ergibt sich schon aus der Lebenserfahrung, wonach im Rahmen von Jagden eher in den Morgen- oder Abendstunden vereinzelt gezielte Schüsse auf Wild (und keine Salven) abgegeben werden, und aus den Vorschriften des NÖ Jagdgesetzes, wonach Treibjagden (bei denen öfter geschossen würde) von Februar bis September, also zur Tatzeit, verboten sind und wonach an Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören würde, nicht gejagt werden darf (Paragraph 96, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz) bzw. in der nächsten Umgebung von Ortschaften und von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden das Wild zwar aufgesucht und getrieben, aber nicht beschossen werden darf (Paragraph 96, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz). Das ist im übrigen auch mit den glaubhaften Angaben der Zeugen *** und *** vereinbar, dass sie Schüsse von Jägern nur aus weiterer Entfernung hörten. Der auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindliche Hochsitz stellt angesichts der zitierten Bestimmungen noch keinen Beweis dafür dar, dass von dort auch geschossen (und nicht nur beobachtet) wird. Dass vom Beschwerdeführer gewisse Sicherheitsbestimmungen eingehalten und keine Personen gefährdet wurden, wird vom erkennenden Gericht nicht in Frage gestellt; die gegenständlich angelastete Lärmerregung, also Übertretung des Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz, hat er aber jedenfalls nach dem bisher Gesagten objektiv erfüllt. Er hat zumindest grob fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt, indem er jene Sorgfalt, die von einem Durchschnittsbürger in seiner Situation erwartet werden könnte, unterlassen hat. Dass die Schüsse für andere Personen im Ort hörbar sind, musste er aufgrund deren Lautstärke wissen, hat aber keinerlei Maßnahmen gegen eine Lärmerregung gesetzt oder diese gänzlich unterlassen. Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
G 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Was die Strafhöhe betrifft, wurde der oben zitierte Strafrahmen von der Behörde nur zu 7 % ausgeschöpft. Die von der Behörde festgesetzte Strafe erscheint angesichts des erheblichen Unrechtsgehalts der Übertretung (länger dauernde Ruhestörung und Verunsicherung der Bevölkerung durch Schießübungen am Wochenende zur Mittagszeit) und des erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers keinefalls überhöht. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Beschwerdeführer nicht offengelegt, sodass von keinen unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. In Anwendung des § 42 VwGVG, wonach aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, darf nach höchstgerichtlicher Judikatur (vgl. VwGH vom 21.2.2012, 2010/11/0245) dann, wenn der Tatzeitraum im Rechtsmittelweg reduziert wird – sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im angefochtenen Bescheid –, nicht die gleiche Strafe verhängt werden wie im angefochtenen Bescheid. Die spruchgemäß vorgenommene Einschränkung des Tatzeitraums zieht nach dieser Judikatur somit die spruchgemäße Strafherabsetzung auf ein tat- und schuldangemessenes Maß nach sich, zumal ansonsten die Strafbemessung der Behörde, die die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet und keine Erschwerungsgründe angenommen hat, nicht zu beanstanden ist. Eine weitere Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und schlussendlich auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll.Was die Strafhöhe betrifft, wurde der oben zitierte Strafrahmen von der Behörde nur zu 7 % ausgeschöpft. Die von der Behörde festgesetzte Strafe erscheint angesichts des erheblichen Unrechtsgehalts der Übertretung (länger dauernde Ruhestörung und Verunsicherung der Bevölkerung durch Schießübungen am Wochenende zur Mittagszeit) und des erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers keinefalls überhöht. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Beschwerdeführer nicht offengelegt, sodass von keinen unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. In Anwendung des Paragraph 42, VwGVG, wonach aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, darf nach höchstgerichtlicher Judikatur vergleiche VwGH vom 21.2.2012, 2010/11/0245) dann, wenn der Tatzeitraum im Rechtsmittelweg reduziert wird – sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im angefochtenen Bescheid –, nicht die gleiche Strafe verhängt werden wie im angefochtenen Bescheid. Die spruchgemäß vorgenommene Einschränkung des Tatzeitraums zieht nach dieser Judikatur somit die spruchgemäße Strafherabsetzung auf ein tat- und schuldangemessenes Maß nach sich, zumal ansonsten die Strafbemessung der Behörde, die die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet und keine Erschwerungsgründe angenommen hat, nicht zu beanstanden ist. Eine weitere Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und schlussendlich auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG). Dieser bleibt aufgrund dieser Regelung über den Mindestbetrag trotz Strafherabsetzung unverändert.
GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (Paragraph 64, Absatz 2, VStG). Dieser bleibt aufgrund dieser Regelung über den Mindestbetrag trotz Strafherabsetzung unverändert.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.
G sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WT.13.3039
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.