GVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, sind dem Beschwerdeführer in der Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem der ***, im örtlichen Wirkungsbereich der Strafbehörde erster Instanz vermutlich einer – näher – in *** renommierten Einrichtung, dies unter näherer Beschreibung des deliktischen Verhaltens, Übertretungen nach dem Tabakgesetz zur Last gelegt.Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, sind dem Beschwerdeführer in der Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem der ***, im örtlichen Wirkungsbereich der Strafbehörde erster Instanz vermutlich einer – näher – in *** renommierten Einrichtung, dies unter näherer Beschreibung des deliktischen Verhaltens, Übertretungen nach dem Tabakgesetz zur Last gelegt. Auf Grund der fristgerecht gegen dieses Straferkenntnisses erhobenen und als Beschwerde zu wertenden Berufung, in welcher der Verantwortlichkeit bestritten ist, wurde am *** – in *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des Aktes, Beweis durch die Einvernahme des Zeugen *** erhoben.Auf Grund der fristgerecht gegen dieses Straferkenntnisses erhobenen und als , Beschwerde zu wertenden Berufung, in welcher der Verantwortlichkeit bestritten ist, wurde am *** – in *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des Aktes, Beweis durch die Einvernahme des Zeugen *** erhoben. Es wird festgestellt:
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln. Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatanlastung – § 1 VStG – abzustellen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln. Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatanlastung – Paragraph eins, VStG – abzustellen. Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes sind für die Entscheidung relevant: § 1 Tabakgesetz:Paragraph eins, Tabakgesetz: Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
verstößt odergegen die Meldepflicht
Paragraph 8, verstößt oder 3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
1 bis 4 oder einer
den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, dies auch nach der schlüssigen, glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des einvernommenen Zeugen, war hinsichtlich der angelasteten Feststellungen von der betreffenden, näher bezeichneten, Lokalität in ***, wie auch von einer Innehabung durch die näher angeführte juristische Person auszugehen. Es war dem Vorbringen des Beschwerdeführers, strafrechtlich nicht verantwortlich zu sein, nicht entgegen zu treten. Wenn auch der Beschwerdeführer und die weitere Partei zur Verhandlung nicht kamen, war dem erkennenden Richter im Hinblick auf die Vielzahl ähnlicher Delikte und betreffend den Beschwerdeführer entschiedener Sachen die nachgewiesene Nichtübernahme verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit im Sinne von § 9 Abs. 2 durch den Beschwerdeführer für die *** bekannt. Eine zusätzliche Beweisführung dahingehend, ob der Beschwerdeführer zur relevanten Zeit örtlich und sachlich nicht doch strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen und Unterlassungen der bezeichneten Inhaberin der gegenständlichen betrieblichen Einrichtung in ***, die nicht zu Unrecht als Raum öffentlichen Ortes im Sinne von § 1 Z 11 Tabakgesetz qualifiziert wurde, erhalten hat, war nicht erforderlich. Wenn auch der Beschwerdeführer und die weitere Partei zur Verhandlung nicht kamen, war dem erkennenden Richter im Hinblick auf die Vielzahl ähnlicher Delikte und betreffend den Beschwerdeführer entschiedener Sachen die nachgewiesene Nichtübernahme verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, durch den Beschwerdeführer für die *** bekannt. Eine zusätzliche Beweisführung dahingehend, ob der Beschwerdeführer zur relevanten Zeit örtlich und sachlich nicht doch strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen und Unterlassungen der bezeichneten Inhaberin der gegenständlichen betrieblichen Einrichtung in ***, die nicht zu Unrecht als Raum öffentlichen Ortes im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz qualifiziert wurde, erhalten hat, war nicht erforderlich. Das rechtswirksame Delegieren verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG setzt das Vorliegen einer aus der Zeit vor der angelasteten Begehung stammenden diesbezüglichen Urkunde voraus. Das rechtswirksame Delegieren verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG setzt das Vorliegen einer aus der Zeit vor der angelasteten Begehung stammenden diesbezüglichen Urkunde voraus. Im Hinblick darauf, dass nach dem unbedenklichen Akteninhalt eine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Außenvertretungsbefugter – handelsrechtlicher Geschäftsführer eine primäre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Handlungen und Unterlassungen der juristischen Person getroffen hätte, war ebenfalls auszuschließen. Es war daher aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.13.0165
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.