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{'item': 'LVwG-ME-13-0127'}

Obsah (16)§ 50§ 64§ 45§ 25aArt. 133§ 52Art. 4Art. 2§ 18Art. 151§ 3§ 134§ 31§ 2§ 5§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlLVwG-ME-13-0127 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), soweit sie sich gegen die Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt
  3. verhängte Geldstrafe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) auf den Betrag von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und die zu Spruchpunkt
  4. verhängte Geldstrafe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) ebenso auf den Betrag von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt werden.
  5. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit sie sich gegen die Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt
  3. verhängte Geldstrafe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) auf den Betrag von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und die zu Spruchpunkt
  4. verhängte Geldstrafe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) ebenso auf den Betrag von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt werden.
  5. In einem wird der Spruchpunkt
  6. dahingehend berichtigt, dass als verletzte Rechtsvorschriften Art. 8 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993 iVm
  7. In einem wird der Spruchpunkt
  8. dahingehend berichtigt, dass als verletzte Rechtsvorschriften Artikel 8, Absatz eins, des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993, in Verbindung mit § 134 Abs. 1b KFG 1967 und zu Spruchpunkt
  9. als verletzte Rechtsvorschrift Art. 8 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993 iVm § 134 Abs. 1b KFG 1967 zu Grunde zu legen sind.Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 und zu Spruchpunkt
  10. als verletzte Rechtsvorschrift Artikel 8, Absatz 3, des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 zu Grunde zu legen sind.
  11. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu den Spruchpunkten
  12. und
  13. werden

§ 64Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) mit jeweils 15,-- Euro, gesamt somit 30,-- Euro neu festgesetzt.

  1. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu den Spruchpunkten
  2. und
  3. werden

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit jeweils 15,-- Euro, gesamt somit 30,-- Euro neu festgesetzt. IIrömisch zwei Der Beschwerde wird

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), soweit sie sich gegen den Spruchunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich

Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit sie sich gegen den Spruchunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G iVm § 38 VwGVG eingestellt.Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. IIIrömisch drei Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG die Strafbeträge in der Gesamthöhe von 300,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Gesamthöhe von 30,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 330,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG die Strafbeträge in der Gesamthöhe von 300,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Gesamthöhe von 30,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 330,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: siehe bei den einzelnen Übertretungen (Kontrollzeitpunkt: ***, 10:33 Uhr)Zeit: siehe bei den einzelnen Übertretungen, (Kontrollzeitpunkt: ***, 10:33 Uhr) Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***,Fahrtrichtung WestenOrt: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***,, Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: ***, LKW Tatbeschreibung:
  2. Sie haben die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von 9 bzw. 11 zusammenhängenden Stunden innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden verkürzt, und zwar in der Zeit von ***, 05:58 Uhr, bis ***, 05:57 Uhr Ruhezeit: 6 Stunden und 49 Minuten Verkürzung: 2 Stunden und 11 Minuten
  3. Sie haben in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten, obwohl der Fahrer in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten hat: zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Im Zeitraum vom ***, 06:47 Uhr, bis ***, 06:47 Uhr, betrug die längste zusammenhängende wöchentliche Ruhezeit lediglich 37 Stunden und 49 Minuten.
  4. Sie haben die vorgeschriebene regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht zeitgerecht begonnen, obwohl eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit (***, 11:30 Uhr) einzuhalten ist. Die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit wurde verspätet am ***, um 16:35 Uhr begonnen.Im Zeitraum vom ***, 11:30 Uhr, bis ***, 16:35 Uhr, betrug die längste zusammenhängende Ruhezeit 18 Stunden und 55 Minuten.
  5. Sie haben die vorgeschriebene regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht zeitgerecht begonnen, obwohl eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit (***, 11:30 Uhr) einzuhalten ist. Die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit wurde verspätet am ***, um 16:35 Uhr begonnen., Im Zeitraum vom ***, 11:30 Uhr, bis ***, 16:35 Uhr, betrug die längste zusammenhängende Ruhezeit 18 Stunden und 55 Minuten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
  6. Artikel 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 561/2006, § 134 Abs. 1 KFG 1967zu
  7. Artikel 8 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 zu
  8. Artikel 8 Abs. 1 und Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 561/2006, § 134 Abs. 1 KFG 1967zu
  9. Artikel 8 Absatz eins und Absatz 6, Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, Paragraph 134, Absatz eins, , KFG 1967 zu
  10. Artikel 8 Abs. 1 und Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 561/2006, § 134 Abs. 1 KFG 1967zu
  11. Artikel 8 Absatz eins und Absatz 6, Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, Paragraph 134, Absatz eins, , KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafen vonGeldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,

, Ersatzfreiheitsstrafen von zu

  1. € 300,00 60 Stunden § 134 Abs. 1 iVm Abs. 1b KFG 1967zu
  2. € 300,00 60 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG 1967 zu
  3. € 200,00 40 Stunden § 134 Abs. 1 iVm Abs. 1b KFG 1967zu
  4. € 200,00 40 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG 1967 zu
  5. € 300,00 60 Stunden § 134 Abs. 1 iVm Abs. 1b KFG 1967zu
  6. € 300,00 60 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG 1967 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs. 2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) € 80,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) € 80,00 Gesamtbetrag: € 880,00“ Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Landespolizeidirektion für Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, vom *** gründe. Bei einer am *** durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle seien durch Beamte der Landespolizeidirektion für Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, eben diese angeführten Verwaltungsübertretungen festgestellt worden. Es seien aus der im Spruch angeführten Darstellung der Tat, der Angaben in der Anzeige vom ***, der digitalen Aufzeichnungen der Lenkdaten und der Ergebnisse der darauf folgenden Auswertung sowie unter Anwendung der die angeführten gesetzlichen Bestimmungen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen als erwiesen anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. So sei im konkreten als erwiesen anzusehen gewesen, dass der Beschwerdeführer Fahrer der gegenständlichen Beförderungseinheit zum Zeitpunkt der Anhaltung gewesen wäre und im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Beförderungen im Straßenverkehr

Art. 4

lit.a eben dieser Verordnung durchgeführt hätte und vom Beschwerdeführer im genannten Zeitraum die im Spruch angeführten Übertretungen begangen worden wären. Für eine fehlerhafte Auswertung würden jegliche Anhaltspunkte fehlen.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Landespolizeidirektion für Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, vom *** gründe. Bei einer am *** durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle seien durch Beamte der Landespolizeidirektion für Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, eben diese angeführten Verwaltungsübertretungen festgestellt worden. Es seien aus der im Spruch angeführten Darstellung der Tat, der Angaben in der Anzeige vom ***, der digitalen Aufzeichnungen der Lenkdaten und der Ergebnisse der darauf folgenden Auswertung sowie unter Anwendung der die angeführten gesetzlichen Bestimmungen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen als erwiesen anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. So sei im konkreten als erwiesen anzusehen gewesen, dass der Beschwerdeführer Fahrer der gegenständlichen Beförderungseinheit zum Zeitpunkt der Anhaltung gewesen wäre und im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, Beförderungen im Straßenverkehr

Artikel 4

, Litera a, eben dieser Verordnung durchgeführt hätte und vom Beschwerdeführer im genannten Zeitraum die im Spruch angeführten Übertretungen begangen worden wären. Für eine fehlerhafte Auswertung würden jegliche Anhaltspunkte fehlen. Aus den vorgelegten Urkunden sei zudem nicht ersichtlich, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um ein Produktschaufahrzeug handeln würde, welches hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken diene, zumal lediglich eine Liste mit Ausstellungsorten vorgelegt worden wäre. Diese Angaben müssten daher als Schutzbehauptungen gewertet werden. Weiters sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Ausnahmen nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Lenker/innen-Ausnahmeverordnung - L-AVO) lediglich für den innerstaatlichen Straßenverkehr gelten würden. Aus der vorgelegten Liste sei jedoch ersichtlich, dass das Fahrzeug nicht innerstaatlich, sondern in Kroatien, Serbien und Bosnien-Herzegowina unterwegs gewesen wäre. Zudem sei dem Beschwerdeführer nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.Zudem sei dem Beschwerdeführer nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG gelungen. Im Rahmen der Strafbemessung führte die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass im konkreten Fall entsprechend Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom

  1. Jänner 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten mit Kraftverkehr bei den Punkten
  2. und
  3. ein sehr schwerer Verstoß und beim Punkt
  4. ein schwerer Verstoß vorliegen würde. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend nichts zu werten. Unter weiterer Berücksichtigung der persönlichen, eingeschätzten Verhältnisse des Beschwerdeführers (Einkommen € 1.500,-- bei keinen für den Beschwerdeführer ungünstigen Bedingungen) sei die verhängte Geldstrafe auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen angemessen.Im Rahmen der Strafbemessung führte die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass im konkreten Fall entsprechend Anhang römisch drei der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom
  5. Jänner 2009 zur Änderung von Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten mit Kraftverkehr bei den Punkten
  6. und
  7. ein sehr schwerer Verstoß und beim Punkt
  8. ein schwerer Verstoß vorliegen würde. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend nichts zu werten. Unter weiterer Berücksichtigung der persönlichen, eingeschätzten Verhältnisse des Beschwerdeführers (Einkommen € 1.500,-- bei keinen für den Beschwerdeführer ungünstigen Bedingungen) sei die verhängte Geldstrafe auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen angemessen.
  9. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung vom ***, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, beantragte der Beschwerdeführer, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und den Beschuldigten über den erfolgten Lehrzweck und die vorgeworfenen Verwaltungstatbestände einzuvernehmen, in eventu das angefochtene Verwaltungsstraferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen. In einem legt der Beschwerdeführer mehrere Urkunden (Beilagen ./1 bis ./16) vor. Begründend führte der Beschwerdeführer dazu zusammenfassend aus, dass aus der Zulassungsbescheinigung (Beilage ./2) ersichtlich sei, dass es sich gegenständlich um ein spezielles Ausstellungsfahrzeug handle, welches auf Privatmessen und näher angeführten Ausstellungsorten in Kroatien, Bosnien und Herzegowina sowie in Serbien zu Lehrzwecken im November und Dezember *** unterwegs gewesen sei. Dieses Fahrzeug diene dazu, um potenziellen Kunden (Dritten) Wissen im Zuge von Produktpräsentationen zu vermitteln, es würden somit mit diesem Fahrzeug keine Auslieferungen vorgenommen, sondern würden sich in diesem Fahrzeug fest eingebaute Produkte befinden. Die Vorführung der Anschauungsobjekte erfolge durch Außendienstmitarbeiter der Tochtergesellschaften der ***, die die Fahrzeuglenker begleiten würden. Die eingebauten Produkte könnten im Fahrzeug auch nicht verändert werden. Die „*** Product Show“ diene somit lediglich zu Lern- und Demonstrationszwecken. Dementsprechend hätte auch der Anzeigeleger im verwaltungsbehördlichen Verfahren festgehalten, dass die Anzeige als gegenstandslos angesehen werden könne, wenn der Lehrzweck nachgewiesen werde. Dementsprechend hätte die Behörde den Beschuldigten amtswegig im Rechtshilfeweg einvernehmen müssen. Weiters hätte die Behörde unrichtigerweise den gegenständlichen Sachverhalt unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 subsumiert. Da zum Tatzeitpunkt weder Kroatien noch Bosnien und Herzegowina noch Serbien Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes gewesen wären, würde kein innerstaatlicher Straßenverkehr vorliegen und könne diese Verordnung

Art. 2Abs.

2 und 3 zu den Tatzeitpunkten keine Anwendung finden. Die Rechtsvorschrift AETR – Arbeit des Fahrpersonals des internationalen Straßenverkehrs (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals vom 01.07.1970 in seiner geänderten Fassung) – sei zwar mittlerweile an eben diese Verordnung angepasst, sei jedoch von der Behörde unberücksichtigt gelassen worden.Weiters hätte die Behörde unrichtigerweise den gegenständlichen Sachverhalt unter die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, subsumiert. Da zum Tatzeitpunkt weder Kroatien noch Bosnien und Herzegowina noch Serbien Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes gewesen wären, würde kein innerstaatlicher Straßenverkehr vorliegen und könne diese Verordnung

Artikel 2, Absatz 2 und 3 zu den Tatzeitpunkten keine Anwendung finden.

Die Rechtsvorschrift AETR – Arbeit des Fahrpersonals des internationalen Straßenverkehrs (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals vom 01.07.1970 in seiner geänderten Fassung) – sei zwar mittlerweile an eben diese Verordnung angepasst, sei jedoch von der Behörde unberücksichtigt gelassen worden. Sollte man wider Erwarten doch zum Ergebnis kommen, dass eben diese Verordnung (EG) Nr. 561/2006 anzuwenden sei, wäre das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, welches eben hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet worden wäre, von der Anwendung eben dieser Verordnung freigestellt. Im Übrigen seien die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen dann an jenem Ort begangen worden, an dem sie durch das Kontrollorgan festgestellt worden wären, somit im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn ***, folglich im innerstaatlichen Straßenverkehr, womit wieder die Ausnahmebestimmung des § 2 Z 5 der Lenker/innen – Ausnahmeverordnung zur Anwendung käme. Außerdem könne kein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers vorliegen, da das gegenständliche Projektfahrzeug als sogenannte „rollende Masse“ auch in Deutschland von eben der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommen sei und der Beschuldigte nicht damit rechnen hätte können, dass es in Österreich nicht eine derartige Ausnahmeregelung gebe. Sollte man wider Erwarten doch zum Ergebnis kommen, dass eben diese Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, anzuwenden sei, wäre das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, welches eben hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet worden wäre, von der Anwendung eben dieser Verordnung freigestellt. Im Übrigen seien die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen dann an jenem Ort begangen worden, an dem sie durch das Kontrollorgan festgestellt worden wären, somit im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn ***, folglich im innerstaatlichen Straßenverkehr, womit wieder die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Ziffer 5, der Lenker/innen – Ausnahmeverordnung zur Anwendung käme. Außerdem könne kein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers vorliegen, da das gegenständliche Projektfahrzeug als sogenannte „rollende Masse“ auch in Deutschland von eben der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, ausgenommen sei und der Beschuldigte nicht damit rechnen hätte können, dass es in Österreich nicht eine derartige Ausnahmeregelung gebe. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde den gesamten Verwaltungsstrafakt dem zum damaligen Zeitpunkt für das Berufungsverfahren zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Nach Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Äußerung vom *** ergänzend bzw. konkretisierend vor, dass das gegenständliche Fahrzeug ein speziell für mobile Projekte ausgerüstetes Sonderfahrzeug sei, das hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werde und auch in Deutschland

§ 18Abs. 1 Nr. 11 Fahrpersonalverordnung i

Vm Art. 13 Abs. 1 lit.k der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 von den Sozialvorschriften im deutschen Straßenverkehr ausgenommen sei. Soweit auf Grund des Punktes

(8)der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gegenständlich das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigen Fahrpersonals (AETR) Anwendung finde, werde eben diese Ausnahmebestimmung des Art. 13 Abs. 1 lit.k der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch anzuwenden sein. Es würden diesbezüglich auch Infomobile erfasst sein.Nach Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Äußerung vom *** ergänzend bzw. konkretisierend vor, dass das gegenständliche Fahrzeug ein speziell für mobile Projekte ausgerüstetes Sonderfahrzeug sei, das hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werde und auch in Deutschland

Paragraph 18, Absatz eins, Nr. 11 Fahrpersonalverordnung in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, von den Sozialvorschriften im deutschen Straßenverkehr ausgenommen sei. Soweit auf Grund des Punktes

(8)der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, gegenständlich das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigen Fahrpersonals (AETR) Anwendung finde, werde eben diese Ausnahmebestimmung des Artikel 13, Absatz eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, auch anzuwenden sein. Es würden diesbezüglich auch Infomobile erfasst sein. In einem wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen nicht am anberaumten Verhandlungstermin teilnehmen werde, er jedoch nochmals seine Einvernahme im Rechtshilfeweg beantrage. Mit dieser Äußerung legte der Beschwerdeführer weitere Urkunden (Beilagen ./17 bis ./22) vor. Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies mit Einverständnis des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-ME-13-0128 (Beschwerdeführer ***). Dieser Verhandlung blieben sowohl der Beschwerdeführer (dies wie angekündigt) als auch die Verwaltungsbehörde fern. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde und des erkennenden Gerichtes, auf deren Verlesung seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verzichtet wurde. Mit weiterem Schriftsatz vom *** brachte der Beschwerdeführer – soweit dieses Verfahren betreffend – nochmals vor, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um ein Infomobil gehandelt hätte, dies unter Zugrundelegung weiterer vorgelegter Urkunden (Beilagen ./23 bis ./26).
  1. Feststellungen: Am *** wurde der Beschwerdeführer *** als Lenker des LKWs mit dem behördlichen Kennzeichen *** (D) von Beamten der Landespolizeidirektion für Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung Westen, angehalten. Im Rahmen dessen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit von 9 bzw. 11 zusammenhängenden Stunden innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden verkürzt hatte, und zwar in der Zeit vom ***, 05:58 Uhr, bis ***, 05:57 Uhr, in einem Ausmaß von 2 Stunden und 11 Minuten. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die vorgeschriebene regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht zeitgerecht begonnen hatte, obwohl eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit, welchem konkreten am *** um 11:30 Uhr war, einzuhalten ist. So wurde die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit verspätet am *** um 16:35 Uhr begonnen, obgleich im Zeitraum vom ***, 11:30 Uhr bis ***, 16:35 Uhr die längste zusammenhängende Ruhezeit 18 Stunden und 55 Minuten betragen hatte. Der Beschwerdeführer hatte den LKW in eben diesen Zeiträumen in Kroatien, Bosnien und Serbien gelenkt und war zum Anhaltezeitpunkt auf dem Rückweg zu seinem Arbeitgeber, der Firma *** in *** (DEUTSCHLAND). In eben diesem LKW waren zu diesem Zeitpunkt Produkte der Firma *** fest eingebaut, dies dazu, um potenziellen Kunden diese Produkte anzubieten. Es kann nicht festgestellt werden, ob dieses Fahrzeug zu Lehrzwecken verwendet wurde.
  2. Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, so insbesondere auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden zur Verfügung. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers konnte mangels dessen Erscheinens nicht erfolgen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass wohl vom Beschwerdeführer dessen Einvernahme im Rechtshilfeweg beantragt wurde, eine Einvernahme im Rechtshilfeweg in einem Verwaltungsstrafverfahren aber nicht vorgesehen ist. Vielmehr steht einer derartigen Einvernahme im Rechtshilfeweg der anzuwendende Unmittelbarkeitsgrundsatz entgegen (vergleiche VwGH 17.12.2013, 2013/09/0094). Abgesehen davon ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht geladen wurde und demnach die Argumentation, der Beschwerdeführer hätte aus beruflichen Gründen nicht zur Verhandlung erscheinen können, keine ausreichende Entschuldigung darstellt, ganz abgesehen davon, dass diese Behauptung auch in keiner Weise bescheinigt wurde. Dementsprechend lagen dem erkennenden Gericht auch keinerlei weiteren Beweismittel mit Ausnahme der Urkunden für das Beschwerdevorbringen dahingehend vor, das gegenständliche Fahrzeug hätte Lehrzwecken gedient. Aus den vorgelegten Urkunden ist lediglich ersichtlich, dass sich zum im Fahrzeug fest eingebaute Produkte befanden bzw. befinden und ergibt sich etwa auch aus dem vorgelegten Zulassungsschein (Beilage ./2), dass es sich diesbezüglich um ein Verkaufsfahrzeug handelt. Selbst wenn man den LKW als Ausstellungsfahrzeug bezeichnen möchte, ändert es nichts daran, dass dieses Fahrzeug offensichtlich lediglich zu Marketing- bzw. Verkaufszwecken durch die Firma *** verwendet wird, um eben die ausgestellten Produkte durch Präsentation zu bewerben. Auch nach dem Beschwerdevorbringen selbst wurde dieses Fahrzeug ja auch im Tatzeitraum gerade auf Messen und Märkten eingesetzt, was auch dafür spricht, dass es der *** (ja auch verständlicherweise) darauf ankam, durch entsprechende Veranschaulichmachung der von dieser vertriebenen Waren diese anzupreisen. Dass mit diesem Fahrzeug „Lehrzwecke“ verbunden sind, ist nicht nur nicht nachgewiesen, sondern auch unglaubwürdig. Die Nichteinhaltung der festgestellten Ruhezeiten ist unstrittig, auch was deren Ausmaß betrifft. Im Übrigen wurden eben diese Übertretungen auch durch Organe der Landesverkehrsabteilung festgestellt und sind diese mit der Überwachung des Schwerverkehrs und insbesondere der Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten besonders geschult. Es bestehen deshalb auch keine Zweifel, dass von diesen die Auswertung unter Zuhilfenahme des DAKO-Programmes korrekt vorgenommen wurde.
  3. Rechtslage:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG wurde mit

  1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren, so auch des gegenständlichen, ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

§ 3Abs. 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (Vw

Gbk-ÜG) ist gegenständlich auch derselbe Organwalter als Einzelrichter zuständig.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.

Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren, so auch des gegenständlichen, ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) ist gegenständlich auch derselbe Organwalter als Einzelrichter zuständig. Die hier maßgeblich anzuwendenden Bestimmungen lauten wie folgt: § 134 Abs. 1 und 1b KFG 1967 lautet:Paragraph 134, Absatz eins und eins b KFG 1967 lautet: „

(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.„
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1b)Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“
(1b)Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“ Art. 8 Abs. 1, 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 8, Absatz eins, 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet:
(1)Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2)Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
(4)Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
(6)In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten: zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der 3. Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2006 lautet:Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2006, lautet: Diese Verordnung gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeugs für Beförderungen im Straßenverkehr
  1. a)ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft oder
  2. b)zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: Das AETR gilt anstelle dieser Verordnung für grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr, die teilweise außerhalb der in Abs. 2 genannten Gebiete erfolgen,Das AETR gilt anstelle dieser Verordnung für grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr, die teilweise außerhalb der in Absatz 2, genannten Gebiete erfolgen,
  3. a)im Falle von Fahrzeugen die in der Gemeinschaft oder in Staaten, die Vertragsparteien des AETR sind, zugelassen sind, für die gesamte Fahrstrecke;
  4. b)im Falle von Fahrzeugen, die in einem Drittstaat, der nicht Vertragspartei des AETR ist, zugelassen sind, nur für den Teil der Fahrstrecke, der im Gebiet der Gemeinschaft oder von Staaten liegt, die Vertragsparteien des AETR sind. Die Bestimmungen des AETR sollten an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden, damit die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung über das AETR auf solche Fahrzeuge für den auf Gemeinschaftsgebiet liegenden Fahrtabschnitt angewendet werden können. Art. 8 Abs. 1 und 3 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) lautet:Artikel 8, Absatz eins und 3 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) lautet:
(1)Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.
(3)in jeder Woche muss eine der in den Abs. 1 und 2 genannten Ruhezeiten als wöchentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden erhöht werden. Diese Ruhezeit kann am Standort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Fahrers auf eine Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden oder außerhalb dieser Orte auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist.
(3)in jeder Woche muss eine der in den Absatz eins und 2 genannten Ruhezeiten als wöchentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden erhöht werden. Diese Ruhezeit kann am Standort des Fahrzeuges oder am Heimatort des Fahrers auf eine Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden oder außerhalb dieser Orte auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung ist durch eine zusammenhängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist. Art. 13 Abs. 1 lit.k der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:Artikel 13, Absatz eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, lautet: Sofern die Verwirklichung der in Art. 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, kann jeder Mitgliedsstaat für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedsstaaten für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats Abweichungen von den Art. 5 bis 9 zulassen und solche Abweichungen für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüpfen: lit.k speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen;Sofern die Verwirklichung der in Artikel eins, genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, kann jeder Mitgliedsstaat für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedsstaaten für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats Abweichungen von den Artikel 5 bis 9 zulassen und solche Abweichungen für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüpfen: Litera k, speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen; 7. Erwägungen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer in den jeweiligen Tatzeiträumen nicht Beförderungen im Straßenverkehr ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft (oder zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) durchgeführt hat, zumal Kroatien, Serbien und Bosnien und Herzegowina (zumindest in den Tatzeiträumen) nicht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes waren. Damit ist der Beschwerdeführer jedoch mit seinem Vorbringen im Recht, wonach im gegenständlichen Fall

Art. 2Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht diese zur Anwendung kommen kann. Vielmehr kann gegenständlich ausschließlich ein Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals ( im Folgenden kurz: AETR), dies auch unter Zugrundelegung des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorliegen.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer in den jeweiligen Tatzeiträumen nicht Beförderungen im Straßenverkehr ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft (oder zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) durchgeführt hat, zumal Kroatien, Serbien und Bosnien und Herzegowina (zumindest in den Tatzeiträumen) nicht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes waren. Damit ist der Beschwerdeführer jedoch mit seinem Vorbringen im Recht, wonach im gegenständlichen Fall

Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, nicht diese zur Anwendung kommen kann. Vielmehr kann gegenständlich ausschließlich ein Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals ( im Folgenden kurz: AETR), dies auch unter Zugrundelegung des Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, vorliegen. Allerdings gilt diesbezüglich zu beachten, dass die Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in den wesentlichen Tatbestandselementen wortgleich jener des Art. 8 Abs. 1 des AETR und die Bestimmung des Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in den wesentlichen Tatbestandselementen wortgleich jener des Art. 8 Abs. 3 des AETR sind.Allerdings gilt diesbezüglich zu beachten, dass die Bestimmung des Artikel 8, Absatz eins, der der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, in den wesentlichen Tatbestandselementen wortgleich jener des Artikel 8, Absatz eins, des AETR und die Bestimmung des Artikel 8, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, in den wesentlichen Tatbestandselementen wortgleich jener des Artikel 8, Absatz 3, des AETR sind. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer das objektive Tatbild sowohl des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, somit auch des Art. 8 Abs. 1 des AETR, als auch des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, somit auch des Art. 8 Abs. 3 des AETR erfüllt hat.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer das objektive Tatbild sowohl des Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, somit auch des Artikel 8, Absatz eins, des AETR, als auch des Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, somit auch des Artikel 8, Absatz 3, des AETR erfüllt hat. Das Beschwerdevorbringen ist nun zwar weiters im Recht, dass gegenüber dem Beschwerdeführer seitens der Verwaltungsbehörde keine Verfolgungshandlung im Hinblick auf eine Übertretung des AETR gesetzt wurde. In seinem Erkenntnis vom 28.03.2003, Zl. 2002/02/0140, wurde vom Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgesprochen, dass sich daraus, dass

§ 134Abs.

1 KFG die Verletzung von Lenker- und Ruhezeiten in Fällen mit Auslandsbezug unabhängig von der Gesetzesgrundlage strafbar ist, eine vollständige Gleichstellung sämtlicher im Straßenverkehr begangene Übertretungen mit Auslandsbezug ergibt. Unter Bezugnahme auf die damals in Geltung stehende Verordnung 3820/85 waren sohin alle Übertretungen der gegenständlichen Art auf allen möglichen Fahrtstrecken in gleicher Weise unter Strafe gestellt, unabhängig davon, ob die Übertretung auf einer Fahrtstrecke im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach Drittländern, die Vertragsparteien des AETR sind, oder im Durchgang durch diese Länder auf der gesamten Fahrtstrecke, wenn die Beförderungen mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in einem Mitgliedsstaat oder in einem dieser Drittländer zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach einem Drittland, das Nichtvertragspartei des AETR ist, mit Fahrzeugen, die im Inland, im EU-Ausland, in einem Vertragsstaat des AETR oder in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des AETR ist, begangen wurde.Das Beschwerdevorbringen ist nun zwar weiters im Recht, dass gegenüber dem Beschwerdeführer seitens der Verwaltungsbehörde keine Verfolgungshandlung im Hinblick auf eine Übertretung des AETR gesetzt wurde. In seinem Erkenntnis vom 28.03.2003, Zl. 2002/02/0140, wurde vom Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgesprochen, dass sich daraus, dass

Paragraph 134, Absatz eins, KFG die Verletzung von Lenker- und Ruhezeiten in Fällen mit Auslandsbezug unabhängig von der Gesetzesgrundlage strafbar ist, eine vollständige Gleichstellung sämtlicher im Straßenverkehr begangene Übertretungen mit Auslandsbezug ergibt. Unter Bezugnahme auf die damals in Geltung stehende Verordnung 3820/85 waren sohin alle Übertretungen der gegenständlichen Art auf allen möglichen Fahrtstrecken in gleicher Weise unter Strafe gestellt, unabhängig davon, ob die Übertretung auf einer Fahrtstrecke im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach Drittländern, die Vertragsparteien des AETR sind, oder im Durchgang durch diese Länder auf der gesamten Fahrtstrecke, wenn die Beförderungen mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in einem Mitgliedsstaat oder in einem dieser Drittländer zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach einem Drittland, das Nichtvertragspartei des AETR ist, mit Fahrzeugen, die im Inland, im EU-Ausland, in einem Vertragsstaat des AETR oder in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des AETR ist, begangen wurde. In seinem Erkenntnis vom 25.07.2007, Zl. 2004/11/0100, wurde vom Verwaltungsgerichtshof nochmals festgehalten – dies allerdings bezogen auf eine Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetz –, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Angabe, dass die den Beschwerdeführer angelastete Übertretung bei der Beschäftigung eines Lenkers im internationalen Straßenverkehr begangen wurde, für die Eignung dieser Aufforderung als Verfolgungshandlung nicht maßgebend ist. Eine zwar notwendige, aber auch mögliche Spruchergänzung mit dem Hinweis auf den „internationalen Straßenverkehr“ führt somit zu keiner Tatauswechslung. Gerade unter Zugrundelegung dieser Judikatur ergibt sich sohin, dass es gegenständlich notwendig, aber auch möglich war, eine Korrektur des Spruches – dies soweit es die Spruchpunkte 1. und 3. betrifft – dahingehend vorzunehmen, dass anstatt der angeführten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 der Art. 8 Abs. 1 bzw. 3 des AETR als verletzte Rechtsvorschriften zu Grunde zu legen sind. Diese Korrektur ist auch trotz Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist

§ 31Abs. 1 VSt

G möglich, da dem Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde sehr wohl auf Grund des Anführens des jeweiligen Tatzeitraumes und der jeweiligen Bezeichnung des Gesamtausmaßes der Ruhezeitüberschreitung in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zu seiner Verteidigung anzubieten. Er lief auch nicht Gefahr, wegen dieser Tat neuerlich verfolgt und bestraft zu werden. Sämtliche notwendigen Tatbestandselemente wurden dem Beschwerdeführer von Beginn des verwaltungsbehördlichen Verfahrens an korrekt vorgeworfen, entsprechen doch eben diese einschlägigen Bestimmungen des AETR im Wortlaut vollinhaltlich jenen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.Gerade unter Zugrundelegung dieser Judikatur ergibt sich sohin, dass es gegenständlich notwendig, aber auch möglich war, eine Korrektur des Spruches – dies soweit es die Spruchpunkte 1. und 3. betrifft – dahingehend vorzunehmen, dass anstatt der angeführten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, der Artikel 8, Absatz eins, bzw. 3 des AETR als verletzte Rechtsvorschriften zu Grunde zu legen sind. Diese Korrektur ist auch trotz Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist

Paragraph 31, Absatz eins, VStG möglich, da dem Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde sehr wohl auf Grund des Anführens des jeweiligen Tatzeitraumes und der jeweiligen Bezeichnung des Gesamtausmaßes der Ruhezeitüberschreitung in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zu seiner Verteidigung anzubieten. Er lief auch nicht Gefahr, wegen dieser Tat neuerlich verfolgt und bestraft zu werden. Sämtliche notwendigen Tatbestandselemente wurden dem Beschwerdeführer von Beginn des verwaltungsbehördlichen Verfahrens an korrekt vorgeworfen, entsprechen doch eben diese einschlägigen Bestimmungen des AETR im Wortlaut vollinhaltlich jenen der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,. Anders verhält es sich hinsichtlich des Tatvorwurfes im Spruchpunkt 2. Diesbezüglich findet sich nämlich keine dem Tatvorwurf entsprechende Bestimmung im AETR, sodass dieser Spruchpunkt betreffend mit einer Aufhebung und eine Einstellung des Verfahrens vorzugehen war. Der Haupteinwand des Beschwerdeführers bezieht sich des Weiteren darauf, dass es sich gegenständlich um ein Fahrzeug handle, welches unter Art. 13 Abs. 1 lit.k der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu subsumieren sei. Diesbezüglich stützt sich der Beschwerdeführer darauf, dass unter derartigen Projektfahrzeugen etwa auch Infomobile fallen, die auf Messen oder Märkte zum Zwecke der Produktpräsentation eingesetzt werden, wobei entscheidend sei, dass das Fahrzeug hauptsächlich im Stand verwendet werde, somit die Fahrzeiten gegenüber den Standzeiten nachrangig seien.Der Haupteinwand des Beschwerdeführers bezieht sich des Weiteren darauf, dass es sich gegenständlich um ein Fahrzeug handle, welches unter Artikel 13, Absatz eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, zu subsumieren sei. Diesbezüglich stützt sich der Beschwerdeführer darauf, dass unter derartigen Projektfahrzeugen etwa auch Infomobile fallen, die auf Messen oder Märkte zum Zwecke der Produktpräsentation eingesetzt werden, wobei entscheidend sei, dass das Fahrzeug hauptsächlich im Stand verwendet werde, somit die Fahrzeiten gegenüber den Standzeiten nachrangig seien. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich die diesbezüglich vom Beschwerdeführer wiedergegebene Rechtsansicht auf § 18 der deutschen Fahrpersonalverordnung bezieht. Eine dementsprechende Judikatur insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich die diesbezüglich vom Beschwerdeführer wiedergegebene Rechtsansicht auf Paragraph 18, der deutschen Fahrpersonalverordnung bezieht. Eine dementsprechende Judikatur insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich. Vor allem gilt jedoch dem zum einen entgegenzuhalten, dass eben nicht festgestellt werden konnte, dass das gegenständliche Fahrzeug Lehrzwecken diente, zum anderen, dass sich eine entsprechende Ausnahmebestimmung in den AETR, die eben gegenständlich anzuwenden sind, nicht befindet. Daran ändert auch nichts der Hinweis des Beschwerdeführers, dass

§ 2

Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge Abweichungen von den Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 561/2006 sowie vom Arbeitszeitgesetz festgelegt werden, ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, welche hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden, von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 freigestellt sind. Auch diese vom Beschwerdeführer zitierte Verordnung ist nämlich ausschließlich für den innerstaatlichen Straßenverkehr anzuwenden, der eben nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und auch nach dem festgestellten Sachverhalt gegenständlich nicht vorliegt.Vor allem gilt jedoch dem zum einen entgegenzuhalten, dass eben nicht festgestellt werden konnte, dass das gegenständliche Fahrzeug Lehrzwecken diente, zum anderen, dass sich eine entsprechende Ausnahmebestimmung in den AETR, die eben gegenständlich anzuwenden sind, nicht befindet. Daran ändert auch nichts der Hinweis des Beschwerdeführers, dass

Paragraph 2, Ziffer 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge Abweichungen von den Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 561 aus 2006, sowie vom Arbeitszeitgesetz festgelegt werden, ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, welche hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden, von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, freigestellt sind. Auch diese vom Beschwerdeführer zitierte Verordnung ist nämlich ausschließlich für den innerstaatlichen Straßenverkehr anzuwenden, der eben nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und auch nach dem festgestellten Sachverhalt gegenständlich nicht vorliegt. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es im gegenständlichen Verfahren auch rechtlich irrelevant wäre, wenn tatsächlich das gegenständliche Fahrzeug hauptsächlich im Stand Lehrzwecken dienen würde. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer das objektive Tatbild des Art. 8 Abs. 1 und 3 des AETR erfüllt.Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es im gegenständlichen Verfahren auch rechtlich irrelevant wäre, wenn tatsächlich das gegenständliche Fahrzeug hauptsächlich im Stand Lehrzwecken dienen würde. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer das objektive Tatbild des Artikel 8, Absatz eins und 3 des AETR erfüllt. Bei den gegenständlichen Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte

§ 5Abs. 1 VSt

G, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei den gegenständlichen Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte

Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er davon ausgegangen sei, dass das gegenständliche Projektfahrzeug der *** als sogenannter „rollende Masse“ unter die Ausnahmeregelung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 falle, zumal dies eben auch in Deutschland der Fall sei. Diesbezüglich stützt sich der Beschwerdeführer eben auf die bereits angesprochene Bestimmung des § 18 der (deutschen) Fahrpersonalverordnung. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er davon ausgegangen sei, dass das gegenständliche Projektfahrzeug der *** als sogenannter „rollende Masse“ unter die Ausnahmeregelung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, falle, zumal dies eben auch in Deutschland der Fall sei. Diesbezüglich stützt sich der Beschwerdeführer eben auf die bereits angesprochene Bestimmung des Paragraph 18, der (deutschen) Fahrpersonalverordnung.

§ 5Abs. 2 VSt

G entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesener Maßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Gerade einem Berufskraftfahrer wie dem Beschwerdeführer, der im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt ist, ist nun sehr wohl zuzumuten, sich über die einschlägigen verkehrsrechtlichen Bestimmungen jenes Landes, in dem er das Fahrzeug lenkt, zu informieren, dies gerade etwa, was die Frage der Einhaltung der Ruhezeiten betrifft.

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesener Maßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Gerade einem Berufskraftfahrer wie dem Beschwerdeführer, der im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt ist, ist nun sehr wohl zuzumuten, sich über die einschlägigen verkehrsrechtlichen Bestimmungen jenes Landes, in dem er das Fahrzeug lenkt, zu informieren, dies gerade etwa, was die Frage der Einhaltung der Ruhezeiten betrifft. Wenngleich sohin in der konkreten Situation glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer davon ausging , dass in Österreich eine ähnliche Rechtslage wie in Deutschland vorliegt, was die angesprochene Ausnahmebestimmung betrifft, und dies in der konkreten Situation sehr wohl strafmildernd wirkt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen und ist vielmehr von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. 8. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet: „

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Die Einhaltung der Bestimmungen über die Ruhezeiten, Lenkpausen und Lenkzeiten stellt eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr dar. Nur bei strikter Beachtung dieser Vorschriften kann Übermüdungen der Fahrzeuglenker und den damit verbundenen erhöhten Unfallrisiken wirksam begegnet werden. Sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Normen, sowie auch die verfahrensgegenständlichen, dienen also dem Schutz hochrangiger Verkehrsinteressen. Insgesamt ist somit die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes erheblich und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die beiden verfahrensrelevanten Taten hoch. Entsprechend des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG iVm § 134 Abs. 1b KFG ist sowohl hinsichtlich des Spruchpunktes 1. als auch hinsichtlich des Spruchpunktes 3. von einem sehr schwerwiegenden Verstoß auszugehen, sodass die Mindeststrafe jeweils 300,-- Euro beträgt, womit somit die Verwaltungsbehörde ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe jeweils verhängt hat.Entsprechend des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG ist sowohl hinsichtlich des Spruchpunktes 1. als auch hinsichtlich des Spruchpunktes 3. von einem sehr schwerwiegenden Verstoß auszugehen, sodass die Mindeststrafe jeweils 300,-- Euro beträgt, womit somit die Verwaltungsbehörde ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe jeweils verhängt hat. Allerdings kann

§ 20VSt

G die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn unter anderem die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich übersteigen.Allerdings kann

Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn unter anderem die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich übersteigen. Als Milderungsgrund wurde von der Verwaltungsbehörde bereits zu Recht auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers verwiesen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen dahingehend im Recht, dass als weiterer Milderungsgrund die übermäß lange Verfahrensdauer, die nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers liegt, zu Grunde zu legen ist. Nicht zuletzt ist auch als mildernd zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an sich das Ausmaß der jeweiligen Ruhezeitenüberschreitung zu keinem Zeitpunkt bestritten hat und im Übrigen die Taten – wie bereits oben ausgeführt - in einem die Schuld nicht ausschließend Rechtsirrtum begangen hat. Dem gegenüber sind keinerlei Erschwerungsgründe aktenkundig, sodass tatsächlich die Milderungsgründe in erheblichem Ausmaß die Erschwerungsgründe übersteigen. Auch unter Berücksichtigung der spezial- und generalpräventiven Zwecke, welche mit der Verhängung von Strafen erfüllt werden müssen, ist sohin gegenständlich gerechtfertigt, unter Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe jeweils bis zur Hälfte zu unterschreiten, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.Auch unter Berücksichtigung der spezial- und generalpräventiven Zwecke, welche mit der Verhängung von Strafen erfüllt werden müssen, ist sohin gegenständlich gerechtfertigt, unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, VStG die gesetzliche Mindeststrafe jeweils bis zur Hälfte zu unterschreiten, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung des Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung und der Fortführung des Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert daran, da – wie oben bereits ausgeführt – die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers nicht gering waren. Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Im Hinblick auf die Herabsetzung der zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. verhängten Geldstrafen war mit einer dementsprechenden Neufestsetzung des vom Beschwerdeführer jeweils zu tragenden Beitrages zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vorzugehen. Da zudem hinsichtlich aller Spruchpunkte der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, war zudem dem Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkret liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den erheblichen Rechtsfragen vor, ob und in wie weit die Ausnahmeregelung des Art. 13 Abs. 1 lit.k der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch dann anzuwenden ist, wenn das AETR zur Anwendung kommt, und wann ein derartiges Projektfahrzeug für mobile Projekte im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen ist, insbesondere ob darunter auch Infomobile, die auf Messen oder Märkten zum Zweck der Produktpräsentation eingesetzt werden, verstanden werden können.Konkret liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den erheblichen Rechtsfragen vor, ob und in wie weit die Ausnahmeregelung des Artikel 13, Absatz eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, auch dann anzuwenden ist, wenn das AETR zur Anwendung kommt, und wann ein derartiges Projektfahrzeug für mobile Projekte im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen ist, insbesondere ob darunter auch Infomobile, die auf Messen oder Märkten zum Zweck der Produktpräsentation eingesetzt werden, verstanden werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.ME.13.0127

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