RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0349 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […] „Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
- Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
- Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG und
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG und
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4.
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3).2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.“
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Zum als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag vom 2. Oktober 2013: Gemäß § 8 VwGVG ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, VwGVG ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nach der nach wie vor als aktuell anzusehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Devolutionsanträgen ist der Begriff des behördlichen Verschuldens nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. etwa VwGH 31.1.2005, 2004/10/0218, mwH; vgl. auch bereits etwa VwGH 16.11.1995, 92/07/0078). Unterlässt eine Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen Verfahrensschritte liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor wie bei grundlosem Zuwarten überhaupt (vgl. etwa VwGH 6.7.2006, 2004/07/0141; 24.4.2007, 2006/05/0262). Nach der nach wie vor als aktuell anzusehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Devolutionsanträgen ist der Begriff des behördlichen Verschuldens nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche etwa VwGH 31.1.2005, 2004/10/0218, mwH; vergleiche auch bereits etwa VwGH 16.11.1995, 92/07/0078). Unterlässt eine Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen Verfahrensschritte liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor wie bei grundlosem Zuwarten überhaupt vergleiche etwa VwGH 6.7.2006, 2004/07/0141; 24.4.2007, 2006/05/0262). Im vorliegenden Fall beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom *** die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, wobei er unter einem einen Zusatzantrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland stellte. Diese Anträge langten am *** beim Landeshauptmann von Niederösterreich als dafür zuständige Behörde ein. Dass die belangte Behörde ab diesem Zeitpunkt durch ein schuldhaftes Verhalten des Antragstellers oder durch sonstige unüberwindliche Hindernisse an einer zügigen Verfahrensführung und Entscheidung gehindert gewesen wäre, ergibt sich weder aus den vorliegenden Akten noch wurde dies von der Behörde behauptet. Seitens der Behörde wurde mit Schreiben vom *** vielmehr ein überwiegendes Verschulden zugestanden, da ausgeführt wurde, der Antrag sei auf Grund eines Versehens nicht bearbeitet worden. Dem als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag kommt sohin Berechtigung zu. 5.2. Zur Frage der rechtswirksam erfolgten Verbesserung des Mangels der persönlichen Antragstellung: In der Verhandlung am *** brachten die Vertreter der belangten Behörde vor, dass die persönliche Bestätigung der Antragstellung durch den Antragsteller (s. Punkt 2.4.) während eines nicht legalen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht die Verbesserung des Mangels der persönlichen Antragstellung bewirken könne. Dies sei gelebte Behördenpraxis und es sei auch seitens des Bundesministeriums für Inneres noch nichts anderes kommuniziert worden. Dieser Behördenansicht ist schon deshalb nicht zu folgen, weil sie in Fällen, in denen eine (mangelhafte) Antragstellung im Inland mit Blick auf Art. 8 EMRK zulässigerweise erfolgt, eine Verletzung des Fremden in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten würde. Davon abgesehen ist auf den Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 NAG (s. RV 952 BlgNr 22. GP, S 127 f.) sowie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Erfordernis der persönlichen Antragstellung davon losgelöst ist, ob der Antrag im Ausland oder Inland zu stellen ist (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0873; vgl. auch VwGH 26.6.2012, 2010/22/0191). Dieser Behördenansicht ist schon deshalb nicht zu folgen, weil sie in Fällen, in denen eine (mangelhafte) Antragstellung im Inland mit Blick auf Artikel 8, EMRK zulässigerweise erfolgt, eine Verletzung des Fremden in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten würde. Davon abgesehen ist auf den Sinn und Zweck des Paragraph 19, Absatz eins, NAG (s. Regierungsvorlage 952, BlgNr 22. GP, S 127 f.) sowie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Erfordernis der persönlichen Antragstellung davon losgelöst ist, ob der Antrag im Ausland oder Inland zu stellen ist vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0873; vergleiche auch VwGH 26.6.2012, 2010/22/0191). Der Antragsteller hat daher durch die persönliche Bestätigung der Antragstellung die gebotene Verbesserung seines Antrages rechtswirksam vorgenommen (vgl. etwa VwGH 9.11.2010, 2008/21/0380). Der Antragsteller hat daher durch die persönliche Bestätigung der Antragstellung die gebotene Verbesserung seines Antrages rechtswirksam vorgenommen vergleiche etwa VwGH 9.11.2010, 2008/21/0380). 5.3. Zum Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung sowie zum Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels: 5.3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken gegen den Grundsatz der Auslandsantragstellung (vgl. etwa VfSlg. 18.316/2007). 5.3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken gegen den Grundsatz der Auslandsantragstellung vergleiche etwa VfSlg. 18.316 aus 2007,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 21 Abs. 3 Z 2 NAG auf die nachweisliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden zum Zweck der Antragstellung aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ab. Daraus ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung dann zuzulassen ist, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (vgl. etwa VwGH 17.12.2009, 2009/22/0270; 26.8.2010, 2009/21/0032).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG auf die nachweisliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden zum Zweck der Antragstellung aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK ab. Daraus ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung dann zuzulassen ist, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann vergleiche , etwa VwGH 17.12.2009, 2009/22/0270; 26.8.2010, 2009/21/0032). Bei der gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. jüngst VwGH 9.9.2014, 2013/22/0182, mwH).Bei der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche jüngst VwGH 9.9.2014, 2013/22/0182, mwH). 5.3.2. Der rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller hat zur Begründung seines Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung ausgeführt, dass es ihm nicht zumutbar wäre, zum Zweck der Auslandsantragstellung aus dem Bundesgebiet auszureisen. Alleine durch die Inlandsantragstellung sei das Familien- und Privatleben des Antragstellers gewährleistet. Dies ist auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens jedoch als widerlegt anzusehen.
- a)Der Antragsteller hat bereits gemäß seinem eigenen Vorbringen und gemäß den Ausführungen seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter seit Einbringung der Anträge wiederholt das österreichische Bundesgebiet verlassen. Beispielsweise sei er unmittelbar nach Einbringung der Anträge zu seinem Zwillingsbruder nach Italien gefahren und es musste die für den *** angesetzte Verhandlung auf Grund eines Auslandsaufenthaltes des Antragstellers und seiner Familie vertagt werden. Gemäß den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am *** sei der Antragsteller bei seinen Auslandsaufenthalten auch in Serbien gewesen, zuletzt etwa nach der Verhandlung am ***. Konkrete Hinderungsgründe für eine Auslandsantragstellung wurden nicht vorgebracht. Auf eine entsprechende Frage in der Verhandlung am *** gab der Antragsteller auch lediglich an: „Ich dachte mir es wäre von Vorteil, wenn ich den Antrag hier stelle.“ Berücksichtigungswürdige Gründe, die eine Ausreise und korrekte Antragstellung nicht möglich oder nicht zumutbar gemacht hätten, sind daher schon deshalb nicht erkennbar.
- b)Darüber hinaus ist im Rahmen einer Beurteilung nach Art. 8 EMRK auszuführen:
- b)Darüber hinaus ist im Rahmen einer Beurteilung nach Artikel 8, EMRK auszuführen: Der Antragsteller verfügt über familiäre Bindungen zu Österreich in Form seiner Ehefrau, seiner Tochter und seiner Schwiegermutter. Entgegen den Ausführungen im Zusatzantrag verfügt er aber über kein besonders ausgeprägtes Privatleben in Österreich (s. die getroffenen Feststellungen unter Punkt 3.1.). So hat der Antragsteller zwar die A2-Deutschprüfung abgelegt, er hat jedoch selbst in der Verhandlung am *** angegeben, über keine Freunde in Österreich zu verfügen und nicht in Vereinen tätig zu sein. Auch hat er angegeben, über keinen Krankenversicherungsschutz zu verfügen. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und für den Lebensunterhalt auf das Karenzgeld seiner Ehefrau sowie auf Unterstützungsleistungen durch seine Schwiegermutter angewiesen (vgl. zu letzterem auch VwGH 15.6.2010, 2010/22/0060). Entgegen den Ausführungen im Zusatzantrag verfügt er aber über kein besonders ausgeprägtes Privatleben in Österreich (s. die getroffenen Feststellungen unter Punkt 3.1.). So hat der Antragsteller zwar die A2-Deutschprüfung abgelegt, er hat jedoch selbst in der Verhandlung am *** angegeben, über keine Freunde in Österreich zu verfügen und nicht in Vereinen tätig zu sein. Auch hat er angegeben, über keinen Krankenversicherungsschutz zu verfügen. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und für den Lebensunterhalt auf das Karenzgeld seiner Ehefrau sowie auf Unterstützungsleistungen durch seine Schwiegermutter angewiesen vergleiche zu letzterem auch VwGH 15.6.2010, 2010/22/0060). Die gegebene Unbescholtenheit des Antragstellers vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.4.2012, 2011/18/0253, mwH). Zum Aufenthalt in Österreich war der Antragsteller bisher lediglich während des erlaubten visumfreien Aufenthaltes berechtigt. Die jedenfalls im Antragszeitpunkt gegebene Überschreitung des erlaubten Aufenthaltes ist als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu werten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt dabei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007 und 19.086/2010; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017).Zum Aufenthalt in Österreich war der Antragsteller bisher lediglich während des erlaubten visumfreien Aufenthaltes berechtigt. Die jedenfalls im Antragszeitpunkt gegebene Überschreitung des erlaubten Aufenthaltes ist als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu werten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt dabei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007, und 19.086 aus 2010,; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Die Schutzwürdigkeit des Familienlebens des Antragstellers und allenfalls seines Privatlebens wird aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dadurch relativiert, dass die Unsicherheit eines über die Dauer des visumfreien Aufenthaltes hinausgehenden Aufenthaltes sowohl dem Antragsteller als auch seinen Familienangehörigen bewusst sein musste. Insbesondere konnten der Antragsteller und seine Ehefrau weder im Zeitpunkt der Eheschließung am *** noch im Zeitpunkt der Geburt der Tochter am *** darauf vertrauen, dass der Antragsteller dauerhaft in Österreich verbleiben wird können (vgl. etwa VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019).Die Schutzwürdigkeit des Familienlebens des Antragstellers und allenfalls seines Privatlebens wird aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dadurch relativiert, dass die Unsicherheit eines über die Dauer des visumfreien Aufenthaltes hinausgehenden Aufenthaltes sowohl dem Antragsteller als auch seinen Familienangehörigen bewusst sein musste. Insbesondere konnten der Antragsteller und seine Ehefrau weder im Zeitpunkt der Eheschließung am *** noch im Zeitpunkt der Geburt der Tochter am *** darauf vertrauen, dass der Antragsteller dauerhaft in Österreich verbleiben wird können vergleiche , etwa VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes auch jeder nachziehende Familienangehörige mit Schwierigkeiten bei der Begründung bzw. Aufrechterhaltung des Familienlebens zu rechnen (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0027). Den genannten Bindungen des Antragstellers zu Österreich sind jedenfalls auch die starken Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Serbien gegenüberzustellen. Der Antragsteller verfügt in Serbien über seine Eltern, sechs Brüder und eine Schwester und somit über ein familiäres und wohl auch soziales Netz. Des Weiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau und die gemeinsame Tochter den Antragsteller nicht nach Serbien begleiten könnten (vgl. etwa VwGH 28.3.2012, 2009/22/0272). Des Weiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau und die gemeinsame Tochter den Antragsteller nicht nach Serbien begleiten könnten vergleiche , etwa VwGH 28.3.2012, 2009/22/0272). Zwar hat die Schwiegermutter des Antragstellers ausgeführt, dass es gar nicht in Frage kommen würde, dass ihre Tochter in Serbien lebe. Sie sei hier zur Schule gegangen und lebe schon lange hier. Sie könne nicht einmal richtig serbisch und habe dort keine Arbeit. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sowohl die Ehefrau des Antragstellers als auch die gemeinsame Tochter unstrittig über die serbische Staatsangehörigkeit und über Kenntnisse der serbischen Sprache verfügen. Nach den übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau haben die beiden sich zudem in Serbien kennengelernt und es habe in Serbien auch einige Zeit ein gemeinsames Familienleben stattgefunden. Die Ehefrau hat in der Verhandlung auch selbst ausgeführt, manchmal in Serbien zu sein. Ihre Großeltern hätten dort ein Haus, das einmal ihr gehören werde. Sie habe dort auch Kleidung. Falls es ihren Großeltern einmal gesundheitlich nicht mehr so gut gehen würde, müsste ihre Mutter oder sie selbst sich um die Großeltern kümmern. Der Antragsteller hat auch ausgeführt, dass sie bei der Ehefrau wohnen würden, wenn sie in Serbien seien. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen auch noch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller aktuell an der Adresse ***, ***, ***, ***, gemeldet ist. Seine Ehefrau und die Tochter sind hingegen an der Adresse ***, ***, ***, ***, gemeldet. In einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände und nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den dargelegten familiären bzw. privaten Interessen des Antragstellers ist im vorliegenden Fall jedenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Eine Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet – allenfalls in Begleitung der Ehefrau und der Tochter – zum Zweck der Auslandsantragstellung ist möglich und zumutbar. Gegenteiliges wurde im gesamten Verfahren nicht nachvollziehbar aufgezeigt. 5.3.3. Die Anträge auf Zulassung der Antragstellung im Inland und auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels sind daher gemäß § 21 Abs. 1 und 3 NAG abzuweisen. 5.3.3. Die Anträge auf Zulassung der Antragstellung im Inland und auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels sind daher gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 3 NAG abzuweisen. 5.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und vom Antragsteller gewünscht. Gegen die Gebührennote wurde seitens des Rechtsanwaltes des Antragstellers kein Einwand erhoben. Mit hg. Beschluss vom *** wurden die Gebühren gemäß dem (der Höhe nach korrigierten) Antrag der Dolmetscherin bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Antragsteller ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren in Höhe von 320,-- Euro gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. etwa bereits VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027).5.4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und vom Antragsteller gewünscht. Gegen die Gebührennote wurde seitens des Rechtsanwaltes des Antragstellers kein Einwand erhoben. Mit hg. Beschluss vom *** wurden die Gebühren gemäß dem (der Höhe nach korrigierten) Antrag der Dolmetscherin bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Antragsteller ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren in Höhe von 320,-- Euro gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche etwa bereits VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027). 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: 6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.6.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. 6.2. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Erwägungen (s. Punkt 5.) folgen der zitierten Judikatur und nehmen in der Sache eine keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogene Beurteilung vor (vgl. dazu etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0027).6.2. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Erwägungen (s. Punkt 5.) folgen der zitierten Judikatur und nehmen in der Sache eine keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogene Beurteilung vor vergleiche dazu etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0349