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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0847 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch RA ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, Zl. ***, betreffend Feststellung der Rechtmäßigkeit und Befolgungspflicht einer Weisung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch RA ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, , Zl. ***, betreffend Feststellung der Rechtmäßigkeit und Befolgungspflicht einer Weisung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Befolgung der gegenständlichen Versetzungsweisung zum Kreis der Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt, wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Befolgung der gegenständlichen Versetzungsweisung zum Kreis der Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt, wird als unbegründet abgewiesen.,
  2. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Feststellung, dass die gegenständliche Versetzungsweisung rechtskonform oder rechtswidrig ist, wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Feststellung, dass die gegenständliche Versetzungsweisung rechtskonform oder rechtswidrig ist, wird als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer steht in einem in den Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer beim Amt der NÖ Landesregierung in Ansehung der Weisung vom *** betreffend seine Versetzung zur NÖ Straßenbauabteilung *** - *** darüber abzusprechen, ob die Befolgung dieser Weisung zu seinen Dienstpflichten zählt oder nicht, sowie darüber, ob sie rechtskonform oder rechtswidrig ist. Begründend führte er dazu aus, er sei mit schriftlicher Weisung vom *** zur NÖ Straßenbauabteilung *** - *** versetzt worden. Dies sei eine krass und offensichtlich rechtswidrige und schikanöse Maßnahme. Selbst unter Benützung des eigenen PKWs fiele dabei für ihn eine tägliche Fahrtzeit von drei Stunden an. Maßgebliches Kriterium sei außerdem die Benützung öffentlicher Beförderungsmittel, dafür betrage der Zeitaufwand sogar absolut unzumutbare 6 Stunden täglich.Begründend führte er dazu aus, er sei mit schriftlicher Weisung vom , *** zur NÖ Straßenbauabteilung *** - *** versetzt worden. Dies sei eine krass und offensichtlich rechtswidrige und schikanöse Maßnahme. Selbst unter Benützung des eigenen PKWs fiele dabei für ihn eine tägliche Fahrtzeit von drei Stunden an. Maßgebliches Kriterium sei außerdem die Benützung öffentlicher Beförderungsmittel, dafür betrage der Zeitaufwand sogar absolut unzumutbare 6 Stunden täglich. Dem stehe andererseits gegenüber, dass es an der neuen Dienststelle keinerlei Bedarf an einer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verwendung gebe. Behauptet sei zwar worden, er würde für die Verbuchung von Rechnungen der Betriebswerkstätte benötigt werden, dafür gebe es jedoch in Wahrheit ausreichend Personal und außerdem handle es sich dabei um keine seiner Einstufung adäquate Tätigkeit. Für eine zweite Tätigkeit fehlten die Voraussetzungen und bestünde außerdem ebenfalls kein echter Bedarf. Es sei auch die Möglichkeit präsentiert worden, dass er die Straßenzüge befahre und mittels GPS die verordnungspflichtigen Bodenmarkierungen und Beschilderungen aufnehme. Es gebe insbesondere nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass das im dortigen Bereich eher erforderlich sei als in irgendeinem anderen Bereich bzw. an seiner bisherigen oder der vorangegangenen Dienststelle. All diese Gegebenheiten seien so offensichtlich, dass das Hinwegsetzen darüber nur aus der Motivation erklärbar sei, ihn nachteilig zu behandeln. Er sehe vorläufig von Überlegungen strafrechtlicher Art ab, halte aber fest, dass die Maßnahme jedenfalls als schikanös und willkürlich zu werten sei. Das sei deshalb ganz besonders gravierend, weil dem Dienstgeber seine gesundheitlichen Probleme bekannt seien und somit auch für ihn (seine handelnden Organe) unmittelbar klar sein müsse, dass damit eine hochgradige Gesundheitsgefährdung herbeigeführt werde. Wegen des Willkürcharakters der Weisung bestünde gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein keine Weisungsbefolgungspflicht. Er handle bis auf weiteres dennoch der Weisung gemäß, da er sich voll und ganz bewusst sei, dass der Dienstgeber aktuell verfügbare Möglichkeiten habe, während seine Möglichkeiten der Rechtsverfolgung mit großem Zeitaufwand verbunden seien. Das ändere selbstverständlich nichts daran, dass er die Weisung als rechtswidrig, schikanös und willkürlich ansehe. Mit Schreiben vom *** teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Aufforderung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen folgendes Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit: Seit *** befinde sich der Beschwerdeführer in einem pragmatischen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, auf das seit diesem Zeitpunkt die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBI 2200, zur Anwendung gelangt. Bis zum *** sei er der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** zur Dienstleistung dauernd zugewiesen gewesen und als Techniker verwendet worden. Im Jahr *** sei er der Dienststelle dabei an 299 Tagen krankheitsbedingt nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestanden. Die daraus entstandenen Problemstellungen bei der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes bei der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** hätten es damals erforderlich gemacht, ihn einer anderen Dienststelle zuzuweisen. Dies sei durch eine Versetzung zur NÖ Straßenbauabteilung *** in *** mit Wirkung vom *** erfolgt. Auch dieser Dienststelle sei er aufgrund weit überdurchschnittlicher krankheitsbedingter Abwesenheiten nur zum Teil zur Verfügung gestanden. Bis zum *** sei er dabei in 18 Fällen insgesamt 203 Tage vom Dienst abwesend gewesen. Dementsprechend hätten ihm typische Aufgaben eines Technikers einer NÖ Straßenbauabteilung, wie etwa die durchgängige Betreuung eines Straßenbauloses, nur sehr eingeschränkt anvertraut werden können, um nicht auch noch den ordentlichen Dienstbetrieb der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** zu gefährden. Mit Wirkung vom *** sei der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** eine neu aufgenommene akademische Technikerin zur Einschulung zugewiesen worden. Aufgrund dieser zusätzlichen Personalausstattung sei nun die NÖ Straßenbauabteilung *** in *** besser als die NÖ Straßenbauabteilung *** in *** in der Lage gewesen, einen Mitarbeiter mit stark eingeschränkter und nicht vorhersehbarer Dienstfähigkeit ohne Nachteile für den Dienstbetrieb einzusetzen. Es habe demnach ein evidentes dienstliches Interesse bestanden, den Beschwerdeführer der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** dauernd zuzuweisen, um den nachteiligen Einfluss seiner stark eingeschränkten und nicht vorhersehbaren Dienstfähigkeit auf den Dienstbetrieb einer NÖ Straßenbauabteilung so gering wie möglich zu halten. Er sei daher mit Wirkung vom *** zur NÖ Straßenbauabteilung *** in *** versetzt worden. Vom *** bis *** sei er neuerlich durchgehend krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen. Bislang sei er demnach am *** für fünf Stunden und fünf Minuten tatsächlich im Dienst an der neuen Dienststelle gewesen. Seine Angaben zum angeblich mangelnden Bedarf an seiner Tätigkeit und der Qualität der ihm zugewiesenen Arbeit könnten in diesem Licht nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen und seien daher als rein spekulativ zu werten. Die vom Beschwerdeführer kritisierte lange Anfahrt zur Dienststelle habe er insgesamt bisher demnach ebenso nur ein einziges Mal tatsächlich durchgeführt. Daneben sei aus Sicht des Dienstbetriebes auch zu beachten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner stark eingeschränkten und nicht vorhersehbaren Dienstfähigkeit auch nur Tätigkeiten zugewiesen werden können, die mit diesem Leistungskalkül ohne Nachteile für den Dienstbetrieb erledigt werden können. Im Lichte dieses Sachverhaltes könne das Vorgehen der Dienstbehörde daher keinesfalls als willkürlich oder gar schikanös bezeichnet werden, sondern diene ausschließlich der bestmöglichen Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. . Mit Stellungnahme vom *** brachte der Beschwerdeführer vor, es sei – höflich ausgedrückt – eine pure tatsachenwidrige Erfindung, dass mit seiner weiteren Verwendung im Rahmen der Straßenbauabteilung *** in *** eine Gefährdung des Dienstbetriebes verbunden gewesen sei. Richtig sei allerdings, dass er in den rund 13 Monaten vor dem *** während 299 Tagen krankheitsbedingt nicht dienstfähig gewesen sei. Ursache dafür seien schwerste Schikane- und Mobbinghandlungen ihm gegenüber. Er sei bei der Dienstausübung schikaniert worden, vor allem aber sei ihm nach und nach jegliche Arbeit entzogen worden. Er sei in jener typischen Weise arbeitsmäßig und sozial innerhalb des Dienstbetriebes isoliert worden, wie das für Mobbing bzw. Bossing – der Hauptakteur sei ab der Übernahme der Funktion des Bauabteilungsleiters durch *** dieser gewesen – typisch sei. Nicht die Krankenstände seien Ursache für mangelnde Arbeitsleistung, sondern die mangelnde Arbeitszuteilung als eine der Erscheinungsformen des Mobbings sei Ursache der Krankenstände, er sei durch Schikanen krank gemacht worden. An der früheren Dienststelle Straßenbauabteilung *** sei ihm im ersten Quartal *** die Erstellung, Beantwortung und Bearbeitung eines Kollaudierungsverfahrens betreffend Bodenmarkierungsarbeiten im Bereich dieser Dienststelle oblegen. Die Arbeiten seien von ihm bis Ende des Quartals so weit vorangetrieben worden, dass sie während seines Krankenstandes ohne weitere Komplikationen durch den Stellvertreter der Straßenbauabteilung *** abgeschlossen werden konnten. Es sei dadurch keinerlei problematische Situation eingetreten. Im Übrigen habe er während diverser Krankenstände noch dringende Arbeiten erledigt und wäre dazu auch weiterhin bereit gewesen, es sei dies jedoch vom Dienststellenleiter explizit als unerwünscht erklärt worden. In Wahrheit sei daher aus seinen Krankenständen nie eine Komplikation resultiert. In *** habe er seinen Dienst krankheitsbedingt erst am *** antreten können. Er sei dem Fachbereich Erhaltung und Betrieb zugeteilt worden und sei für Straßenausrüstung zuständig gewesen. Die Übertragung der Betreuung eines Straßenbauloses sei nicht durch irgendwelche Krankenstände behindert sondern dienstplanmäßig vorgegeben. In der Zeit vom *** bis zur Wegversetzung am *** sei ihm nur sehr wenig Arbeit zugeteilt worden, während des Jahres *** – also in der ganzen Zeit vom *** bis *** sei ihm sogar überhaupt keine Tätigkeit mehr übertragen worden. Das sei im Rahmen des LAKIS dokumentiert und könne überprüft werden. Er sei als Pooltechniker geführt worden und es hätte unzweifelhaft auch ihm Arbeit übertragen werden können. Das könne dadurch nachgeprüft werden, dass die an andere Pooltechniker vergebenen Arbeiten samt Erledigungszeiten mit den bei ihm gegebenen Zeiten der Dienstverrichtung bzw. des Erscheinens zum Dienst verglichen würden. In der gegenständlichen Zuschrift werde nicht dargestellt, in welcher Weise der Dienstbetrieb durch seine weitere Zugehörigkeit zur Straßenbauabteilung *** in *** gestört werden können sollte. Eine diesbezügliche Konkretisierung sei auch gar nicht möglich, weil die Behauptung angesichts der Tatsachen eine Absurdität darstelle. Es werde wohl nicht unterstellt werden, dass seine Anwesenheit an sich den Dienstbetrieb stört oder dass er irgendjemand belästigt hätte oder was immer von dieser Art.In der gegenständlichen Zuschrift werde nicht dargestellt, in welcher Weise der Dienstbetrieb durch seine weitere Zugehörigkeit zur Straßenbauabteilung *** in *** gestört werden können sollte. Eine diesbezügliche Konkretisierung sei auch gar nicht möglich, weil die Behauptung angesichts der Tatsachen eine Absurdität darstelle. Es werde wohl nicht unterstellt werden, dass seine Anwesenheit an sich den Dienstbetrieb stört oder dass er irgendjemand belästigt hätte oder was immer von dieser "Art". Der Schlüssel zur Lösung des Problems in einer rechtskonformen Weise liege gänzlich beim Dienstgeber. Erforderlich sei lediglich, dass der Beschwerdeführer nicht weiter an den Rand geschoben werde sondern ihm sinnvolle auslastende Tätigkeit zugewiesen werde. Das würde auch entscheidende positive Wirkung auf seine Gesundheit haben. Der Dienstgeber, der einen Beamten durch Mobbing krank mache bzw. durch Bossing krankmachen lasse, könne sich rechtens zur Deckung weiterer den Dienstnehmer beeinträchtigender Maßnahmen nicht auf dessen schlechten Gesundheitszustand berufen. Die vom Beschwerdeführer dargestellten zeitlichen Erfordernisse in Bezug auf die neue Dienststelle seien nicht in Frage gestellt worden, damit sei auch das Zugeständnis inkludiert, dass es sich bei der Versetzung um eine weitere ihn schwerstens belastende Maßnahme handle. Auch abgesehen davon seien alle Angaben über dienstliche Erfordernisse reine Vorspiegelungen. Er weise darauf hin, dass auch seine Angaben in seinem Antrag vom *** betreffend die Verwendung bzw. weitgehende Nichtverwendung an der neuen Dienststelle unwidersprochen und unwiderlegt seien. Diese Dienststelle sei sogar personalmäßig strukturell überbelegt, seine Zuweisung sei ohne Anforderung durch den dortigen Dienststellenleiter erfolgt, der dem Beschwerdeführer gegenüber seine Überraschung über dessen Zuweisung bekundet habe. Diese Versetzung stelle somit nach allen objektiven Kriterien eine weitere Willkür- und Schikanemaßnahme dar. Alles, was dem in der nunmehrigen Zuschrift entgegengehalten werde, sei der Versuch der Konstruierung von Scheingründen, die einer Prüfung anhand der konkreten Wirklichkeit nicht auch nur zum geringsten Teil standhalten würden. Mit dem angefochtenen Bescheid stellt die belangte Dienstbehörde fest, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom ***, mit der der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom *** zur NÖ Straßenbauabteilung *** - *** versetzt und angewiesen wurde, sich an diesem Tag bei der Leitung der genannten Dienststelle zum Dienstantritt zu melden, zu seinen Dienstpflichten zählt. Gleichzeitig weist sie den Antrag festzustellen, ob diese Weisung rechtskonform oder rechtswidrig ist, ab. Beide Feststellungen stützt die belangte Behörde auf §§ 26 und 27 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBI 2200 (DPL 1972).Beide Feststellungen stützt die belangte Behörde auf Paragraphen 26 und 27 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBI 2200 (DPL 1972). Begründend führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom *** die feststellende bescheidmäßige Absprache beantragt, ob die Befolgung der Weisung der Versetzung zur NÖ Straßenbauabteilung *** - *** zu seinen Dienstpflichten zählt sowie darüber ob sie rechtskonform oder rechtswidrig ist. Zur rechtlichen Würdigung führt die belangte Behörde Folgendes aus: Gemäß § 26 Abs. 2 DPL 1972 sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten. Nachdem es sich bei der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** unstrittig um eine Dienststelle des Landes Niederösterreich handle, zähle seine Dienstverrichtung an dieser Dienststelle sogar zu den ausdrücklich im Gesetz normierten Dienstpflichten. Dieser Umstand sei weder im verfahrensleitenden Antrag noch in der Stellungnahme zur Mitteilung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestritten oder auch nur in Zweifel gezogen worden. Zufolge des Antrages vom *** habe die Dienstbehörde daher, wie im Spruch ersichtlich, festzustellen, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom ***, mit der der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom *** zur NÖ Straßenbauabteilung *** - *** versetzt und angewiesen wurde, sich an diesem Tag bei der Leitung der genannten Dienststelle zum Dienstantritt zu melden, zu seinen Dienstpflichten zählt.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, DPL 1972 sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten. Nachdem es sich bei der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** unstrittig um eine Dienststelle des Landes Niederösterreich handle, zähle seine Dienstverrichtung an dieser Dienststelle sogar zu den ausdrücklich im Gesetz normierten Dienstpflichten. Dieser Umstand sei weder im verfahrensleitenden Antrag noch in der Stellungnahme zur Mitteilung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestritten oder auch nur in Zweifel gezogen worden. Zufolge des Antrages vom *** habe die Dienstbehörde daher, wie im Spruch ersichtlich, festzustellen, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom , ***, mit der der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom *** zur NÖ Straßenbauabteilung *** - *** versetzt und angewiesen wurde, sich an diesem Tag bei der Leitung der genannten Dienststelle zum Dienstantritt zu melden, zu seinen Dienstpflichten zählt. Hinsichtlich der beantragten Feststellung, ob diese Weisung rechtskonform oder rechtswidrig ist, sei vorab festzuhalten, dass diese Frage dem Grunde nach einem Feststellungsverfahren im Rahmen des DVG nicht zugänglich sei. Welche Möglichkeiten bei der Vermutung, eine (straf)rechtswidrige Weisung erhalten zu haben, dem Beamten zukommen, sei vielmehr im § 27 DPL 1972 geregelt. Demnach könne ein Beamter die Befolgung einer Weisung dann ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Beides liege nicht vor und werde auch nicht einmal behauptet. Bei einer Weisung, die ein Beamter für schlicht rechtswidrig hält, habe er jedoch nur das Recht, deren schriftliche Erteilung zu verlangen. Diese Möglichkeit, die auch als Remonstrationsrecht bezeichnet werde, stelle die dienstrechtlich vorgesehene Möglichkeit dar, wie und in deren Rahmen ein Beamter im Rahmen des Dienstrechts die Rechtmäßigkeit einer Weisung überprüfen kann. Nachdem die verfahrensgegenständliche Weisung jedoch bereits schriftlich ergangen sei, sei dieses Recht bereits konsumiert.Hinsichtlich der beantragten Feststellung, ob diese Weisung rechtskonform oder rechtswidrig ist, sei vorab festzuhalten, dass diese Frage dem Grunde nach einem Feststellungsverfahren im Rahmen des DVG nicht zugänglich sei. Welche Möglichkeiten bei der Vermutung, eine (straf)rechtswidrige Weisung erhalten zu haben, dem Beamten zukommen, sei vielmehr im Paragraph 27, DPL 1972 geregelt. Demnach könne ein Beamter die Befolgung einer Weisung dann ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Beides liege nicht vor und werde auch nicht einmal behauptet. Bei einer Weisung, die ein Beamter für schlicht rechtswidrig hält, habe er jedoch nur das Recht, deren schriftliche Erteilung zu verlangen. Diese Möglichkeit, die auch als Remonstrationsrecht bezeichnet werde, stelle die dienstrechtlich vorgesehene Möglichkeit dar, wie und in deren Rahmen ein Beamter im Rahmen des Dienstrechts die Rechtmäßigkeit einer Weisung überprüfen kann. Nachdem die verfahrensgegenständliche Weisung jedoch bereits schriftlich ergangen sei, sei dieses Recht bereits konsumiert. Darüber hinaus komme dem Beamten, auch im Lichte der Judikatur, kein Recht zu, im Rahmen des DVG auch eine Feststellung über die abstrakte Rechtmäßigkeit der dienstrechtlich zu befolgenden Weisung zu begehren, fehle ihm doch über die Feststellung, dass die Befolgung der Weisung zu seinen Dienstpflichten zählt hinaus, auch jegliches subjektiv rechtliche Interesse an dieser Feststellung. Der Antrag sei daher in diesem Umfang, wie im Spruch ersichtlich, abzuweisen. Ohne, dass es zur Begründung des Spruches dazu bedürfte, sehe sich die Dienstbehörde jedoch genötigt, den massiven Anschuldigungen im verfahrensleitenden Antrag sowie in der Stellungnahme zur Mitteilung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dennoch entschieden entgegen zu treten. Dies umso mehr, als es dringend geboten scheine, auch darzulegen, dass die vom Beschwerdeführer offenbar als schikanös empfundenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes erforderlich waren und ihren Ursprung natürlich nicht in einer gezielten Verfolgung seiner Person hätten. Bekanntlich sei der Beschwerdeführer bis zum *** der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** zur Dienstleistung dauernd zugewiesen gewesen und als Techniker verwendet worden. Im Jahr *** sei er der Dienststelle dabei an 299 Tagen krankheitsbedingt nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestanden. Die daraus entstandenen Problemstellungen bei der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes bei der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** hätten es damals erforderlich gemacht, den Beschwerdeführer einer anderen Dienststelle zuzuweisen. Die Ausführungen der Stellungnahme vom ***, wonach dadurch keinerlei problematische Situation an der Dienststelle eingetreten sei, könne nicht nachvollzogen werden, zumal der Beschwerdeführer ja kaum anwesend gewesen sei und daher natürlich keinerlei eigene Wahrnehmung dazu gehabt haben könne. Dass aber offenbar weder die Dienststellenleitung noch die Kollegen dem Beschwerdeführer Vorhaltungen gemacht hätten, sodass der Beschwerdeführer diesen Eindruck für sich dennoch gewinnen habe können, zeige andererseits, dass es tatsächlich eben nicht zu den behaupteten Schikanen oder Mobbing gekommen sein könne. Um jedoch der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** wieder einen planbaren Dienstbetrieb zu ermöglichen, sei die Versetzung zur NÖ Straßenbauabteilung *** in *** mit Wirkung vom *** erfolgt. Auch der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** sei der Beschwerdeführer aufgrund weit überdurchschnittlicher krankheitsbedingter Abwesenheiten nur zum Teil zur Verfügung gestanden. Bis zum *** sei er dabei in 18 Fällen insgesamt 203 Tage vom Dienst abwesend gewesen. Dementsprechend hätten ihm typische Aufgaben eines Technikers einer NÖ Straßenbauabteilung, wie etwa die durchgängige Betreuung eines Straßenbauloses nur sehr eingeschränkt anvertraut werden können, um nicht auch noch den ordentlichen Dienstbetrieb der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** zu gefährden. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom *** ausführe, dass ihm nur sehr wenig Arbeit zugeteilt worden sei und sich wohl niemand von seiner Anwesenheit belästigt gefühlt habe oder diese den Dienstbetrieb gestört habe, so nehme er dabei einen sehr subjektiven Standpunkt ein, wenn er gleichzeitig mehrfach bemängle, nicht ausreichend mit für ihn ansprechender Arbeit bedacht worden zu sein. Objektiv betrachtet stelle es eine Organisation natürlich vor große Herausforderungen, einen Mitarbeiter, dessen Einsetzbarkeit aus gesundheitlichen Gründen kaum vorhersehbar ist, einerseits mit vielen hochwertigen und in einer Straßenbauabteilung dabei oft terminkritischen Aufgaben zu befassen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die zugewiesenen Aufgaben auch bei plötzlichen, unvorhersehbar langen krankheitsbedingten Abwesenheiten dennoch termingerecht dann eben von anderen Mitarbeitern, erledigt würden. Dies belaste nicht nur die Dienststellenleitung sondern auch die Kollegenschaft einer Dienststelle in weit überdurchschnittlichem Ausmaß. Da sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch nicht nachhaltig verbessert habe, sei die Dienstbehörde gezwungen gewesen, latent eine für ihn geeignete Dienststelle zu suchen, bei der diese organisatorische Herausforderung möglichst wenige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb erwarten lasse. Mit Wirkung vom *** sei der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** eine neu aufgenommene akademische Technikerin zur Einschulung zugewiesen worden. Aufgrund dieser zusätzlichen Personalausstattung sei nun die NÖ Straßenbauabteilung *** in *** besser als die NÖ Straßenbauabteilung *** in *** in der Lage, einen Mitarbeiter mit stark eingeschränkter und nicht vorhersehbarer Dienstfähigkeit ohne Nachteile für den Dienstbetrieb einsetzen zu können. Es habe demnach ein evidentes dienstliches Interesse bestanden, den Beschwerdeführer der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** dauernd zuzuweisen, um den nachteiligen Einfluss seiner stark eingeschränkten und nicht vorhersehbaren Dienstfähigkeit auf den Dienstbetrieb einer NÖ Straßenbauabteilung so gering wie möglich zu halten. Er sei daher mit Wirkung vom *** zur NÖ Straßenbauabteilung *** in *** versetzt worden. Vom *** bis dato sei er neuerlich durchgehend krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Bislang sei er demnach nur am *** für fünf Stunden und fünf Minuten tatsächlich im Dienst an der neuen Dienststelle gewesen. Seine Angaben zum angeblich mangelnden Bedarf an seiner Tätigkeit und der Qualität der ihm zugewiesenen Arbeit könnten in diesem Licht nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen und seien daher als rein spekulativ zu werten. Die kritisierte lange Anfahrt zur Dienststelle habe der Beschwerdeführer insgesamt bisher demnach ebenso nur ein einziges Mal tatsächlich durchgeführt. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom *** unbeirrt behaupte, dass seine Angaben betreffend die weitgehende Nichtverwendung an der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** unwidersprochen und unwiderlegt seien, stünde dieses Vorbringen doch in unauflöslichem Widerspruch mit den Tatsachen, bestünde doch nach seinem Dienstantritt am *** bisher nicht einmal die theoretische Möglichkeit, ihn zu verwenden oder ihm Aufgaben zuzuweisen, weil er seither keinen einzigen Tag mehr an seiner Dienststelle gewesen sei. Im Lichte dieses Sachverhaltes könne das Vorgehen der Dienstbehörde daher keinesfalls als willkürlich oder gar schikanös bezeichnet werden, sondern habe dieses ausschließlich der bestmöglichen Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes gedient. Dadurch zeige sich freilich aber auch, dass die Versetzung mit Wirkung vom *** zur NÖ Straßenbauabteilung *** in *** im Interesse des Dienstes notwendig gewesen sei. Diese Weisung sei daher nicht nur rechtskonform sondern im Sinne der Bestimmungen des § 26 Abs. 3 DPL 1972 sogar rechtlich geboten gewesen.Mit Wirkung vom *** sei der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** eine neu aufgenommene akademische Technikerin zur Einschulung zugewiesen worden. Aufgrund dieser zusätzlichen Personalausstattung sei nun die NÖ Straßenbauabteilung *** in *** besser als die NÖ Straßenbauabteilung *** in *** in der Lage, einen Mitarbeiter mit stark eingeschränkter und nicht vorhersehbarer Dienstfähigkeit ohne Nachteile für den Dienstbetrieb einsetzen zu können. Es habe demnach ein evidentes dienstliches Interesse bestanden, den Beschwerdeführer der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** dauernd zuzuweisen, um den nachteiligen Einfluss seiner stark eingeschränkten und nicht vorhersehbaren Dienstfähigkeit auf den Dienstbetrieb einer NÖ Straßenbauabteilung so gering wie möglich zu halten. Er sei daher mit Wirkung vom *** zur NÖ Straßenbauabteilung *** in *** versetzt worden. Vom *** bis dato sei er neuerlich durchgehend krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Bislang sei er demnach nur am *** für fünf Stunden und fünf Minuten tatsächlich im Dienst an der neuen Dienststelle gewesen. Seine Angaben zum angeblich mangelnden Bedarf an seiner Tätigkeit und der Qualität der ihm zugewiesenen Arbeit könnten in diesem Licht nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen und seien daher als rein spekulativ zu werten. Die kritisierte lange Anfahrt zur Dienststelle habe der Beschwerdeführer insgesamt bisher demnach ebenso nur ein einziges Mal tatsächlich durchgeführt. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom *** unbeirrt behaupte, dass seine Angaben betreffend die weitgehende Nichtverwendung an der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** unwidersprochen und unwiderlegt seien, stünde dieses Vorbringen doch in unauflöslichem Widerspruch mit den Tatsachen, bestünde doch nach seinem Dienstantritt am *** bisher nicht einmal die theoretische Möglichkeit, ihn zu verwenden oder ihm Aufgaben zuzuweisen, weil er seither keinen einzigen Tag mehr an seiner Dienststelle gewesen sei. Im Lichte dieses Sachverhaltes könne das Vorgehen der Dienstbehörde daher keinesfalls als willkürlich oder gar schikanös bezeichnet werden, sondern habe dieses ausschließlich der bestmöglichen Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes gedient. Dadurch zeige sich freilich aber auch, dass die Versetzung mit Wirkung vom *** zur NÖ Straßenbauabteilung *** in *** im Interesse des Dienstes notwendig gewesen sei. Diese Weisung sei daher nicht nur rechtskonform sondern im Sinne der Bestimmungen des , Paragraph 26, Absatz 3, DPL 1972 sogar rechtlich geboten gewesen. Obwohl der Antrag auf eine diesbezügliche Feststellung im Spruch mangels Antragslegitimation abzuweisen sei, zeige sich inhaltlich dennoch, dass die hinterfragte Weisung damit auch eindeutig rechtmäßig war. Zum Beschwerdevorbringen: Nach sinngemäßer Wiedergabe seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren ergänzt der Beschwerdeführer dieses wie folgt: Die Schikanen seitens der Organe des Dienstgebers hätten bei ihm zu schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt. Das sei dem Dienstgeber bekannt, es lägen ihm mehrere ärztliche Bekundungen vor, aus welchen der Zusammenhang zwischen Zeiten gesundheitsbedingter Dienstunfähigkeit und dem Vorgehen auf dienstlicher Ebene dargestellt worden sei, der Dienstgeber habe dennoch nie den Versuch unternommen, einen solchen voll gültig ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, wie er auch für eine positive Entwicklung der Gesundheit des Beschwerdeführers erforderlich sei. Anstatt dessen sei mit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme etwas unternommen worden, das offensichtlich und auch für den Dienstgeber von vornherein eindeutig erkennbar geeignet ist, seine Gesundheit weiterhin nachhaltig zu schädigen. Durch diese verfahrensgegenständliche Versetzung zur NÖ Straßenbauabteilung *** - *** werde bewirkt, dass er täglich sechs Stunden für die Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort aufzuwenden habe, wenn er öffentliche Beförderungsmittel benütze, selbst bei Benützung eines eigenen PKW betrage der tägliche Zeitaufwand drei Stunden. Diesen seinen Angaben sei nie widersprochen worden, es handle sich dabei also um unstrittig feststehende Tatsachen. Hier sei hinzugefügt, dass ihm bei Benützung eines eigenen PKW monatlich für eine Fahrstrecke von durchschnittlich 6.000 km auf Basis des amtlichen Kilometergeldes Kosten von € 2.520,00 entstehen würden und das bei einem Nettoeinkommen von rund € 3.000,
  4. Hinzu komme, dass offensichtlich, eindeutig und mit Ausschluss jedes Zweifels feststünde, dass seine Arbeitsleistung in *** nicht benötigt werde und dass – entgegen den Argumentationsversuchen der belangte Behörde – an der letzten Dienststelle in *** k e i n e r l e i Problem aus Krankenständen resultierte, weil es auch dort nur sehr wenig Arbeit für ihn gegeben habe und bei den ihm übertragenen Aufgaben problemlos Möglichkeiten einer unverzögerten und unbeeinträchtigten Abwicklung gefunden worden seien. Die verfahrensgegenständliche Versetzungsweisung stelle somit einen Schikane- und Willkürakt dar. Mit Antrag vom *** habe er entsprechende bescheidmäßige Absprache begehrt. Im Verfahren habe er alle wesentlichen Tatsachen im obigen Sinne vorgebracht. Dennoch sei mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zu seinen Ungunsten entschieden worden. Zur formellen und inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt der Beschwerdeführer aus: Der Zeitaufwand für die Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort sei unbestritten. Strittig sei hingegen die Frage, welche Auswirkungen die Krankenstände hatten und wieweit bei der jeweiligen Dienststelle ein Bedarf an seiner Arbeitsleistung gegeben gewesen sei oder nicht. Er beantrage daher seine Einvernahme als Partei zum gesamten Vorbringen in diesem Schriftsatz betreffend diese beiden Themen. Das Vorgehen gegen ihn habe an der ursprünglichen Dienststelle in *** begonnen und habe darin gegipfelt, dass ihm fast alle Tätigkeit entzogen worden sei, und zwar in den Jahren *** bis *** und verweist dazu auf Beilagen. Die belangte Behörde habe die Krankenstandstage der Jahre ***/*** falsch berechnet. Der wichtigste Faktor in diesem Zusammenhang sei jedoch, dass der damalige Krankenstand durch die Organe des Dienstgebers im Wege des dargestellten Mobbings schuldhaft herbeigeführt worden sei. Er habe früher nur im minimalsten Ausmaß Krankenstände aufgewiesen und erst als Folge der jahrelangen Schikanen in *** bzw. durch die Versetzung nach *** sei er psychisch erkrankt und habe seinen Dienst längere Zeit nicht verrichten können. Als Beweis dafür beantrage er die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Rechtlich sei es dem Dienstgeber nicht gestattet, aus einer solchen, ihm als schuldhaft zuzurechnenden, Schädigung eines Dienstnehmers weitere Maßnahmen schädigender Art gegen den Dienstnehmer abzuleiten. Dass die Versetzung nach *** eine solche schädigende Maßnahme sei, stünde zweifelsfrei fest. Es sei aber auch völlig unabhängig davon der Willkürcharakter der Versetzung dadurch gekennzeichnet, dass die Behauptung einer Störung des geordneten Dienstbetriebes durch die Krankenstände eine reine Erfindung darstelle. Dazu mache er geltend, dass es Aufgabe der Behörde sei, konkret und detailliert darzustellen, in Bezug auf welche für ihn vorgesehene Arbeit es welches Problem gegeben habe, inwieweit welcher Bediensteter allenfalls zu Überstunden heranzuziehen gewesen sei und ob solches für betreffende Dienstnehmer unerwünscht gewesen sei oder was immer sonst konkret angeblich an Negativem vorgekommen sein solle, das als Störung oder Behinderung des Dienstbetriebes gewertet werden könne. Sein langer Krankenstand wäre überhaupt nicht entstanden, wenn er nicht dem schikanösen Mobbing ausgesetzt worden wäre. Hätte man ihm laufend ordentlich Arbeit zugeteilt, hätte er wesentlich mehr leisten können und es wären weiterhin wie auch früher Krankenstände nur in minimalstem Ausmaß angefallen. Er sei als Techniker in *** im Fachbereich Erhaltung/Betrieb über das Plansoll hinaus zugewiesen und als einziger Techniker nicht als Vertretung für einen Kollegen vorgesehen worden. Der belangten Behörde stünden die medizinischen Belege für die Verursachung durch das Mobbing vor und die nunmehr von ihm beantragte Begutachtung werde dazu das vollständige Bild ergeben. Worum es dem Dienstgeber tatsächlich ginge, werde am klarsten durch die Tatsache zum Ausdruck gebracht, dass *** jener Dienstort sei, der unter allen in Frage kommenden am weitesten von seinem Wohnort entfernt sei. Es stehe völlig zweifelsfrei fest, dass den maßgeblichen Organen bewusst gewesen sei, dass damit eine Anforderung an ihn gestellt werde, die er nicht erfüllen könne. Anders als in *** habe er zwar bei den maßgeblichen Personen in *** wie auch in *** keine persönliche Feindseligkeit empfunden, es scheine aber geradezu die Anordnung zu geben, dass er höchstens mit Gelegenheitstätigkeiten zu befassen sei. Er scheine als „Unperson“ auf eine schwarze Liste gekommen zu sein. Dabei habe er sich höchstens „zu Schulden kommen lassen“, dass er auf Rechtlichkeit bestanden habe, wo es politisch oder aus persönlichen Beziehungen andere Präferenzen gegeben habe. Fest stünde jedenfalls, dass die Vorgangsweise gegen ihn durch übergeordnete Organe angeordnet worden sei, wozu er auf den vorgelegten Aktenvermerk vom *** verweise. Unbeschadet der offenen Motivenfrage führten die objektiven Gegebenheiten zur Schlussfolgerung, dass die verfahrensgegenständliche Versetzungsweisung eine Schikane und einen Willkürakt darstelle, weshalb sie von vornherein gar nicht zu befolgen gewesen sei. Sie stelle sich weiters als rechtswidrig dar, weil sie nicht auf sachbezogenen Gründen beruhe, sondern in einer im Persönlichen gelegenen negativen Motivation. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge Beweis aufgenommen wurde durch ● Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, ● Vernehmung des Beschwerdeführers und ● Vernehmung von *** als Vertreter der belangten Behörde. Feststellungen: Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt: ● Der Beschwerdeführer war bis zum Zeitpunkt seiner Versetzung von der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** zur NÖ Straßenbauabteilung *** in *** nach den Zusammenrechnungsregeln des Dienstrechts insgesamt 203 Tage im Krankenstand. Die Leitung der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** hat ihm vergleichsweise zu anderen Technikern derselben Dienststelle nur noch sehr eingeschränkt Aufgaben zugewiesen und hat dies gegenüber der Personalabteilung als Problem für den Dienstbetrieb berichtet. ● Die NÖ Straßenbauabteilung *** - *** hat seit *** bei der Personalabteilung zusätzliche Techniker angefordert. Die NÖ Straßenbauabteilung *** - *** hat seit *** bei der Personalabteilung zusätzliche Techniker angefordert. , ● Der Beschwerdeführer besetzte sowohl vor als auch nach der angefochtenen Versetzung einen sog. „Pooldienstposten“. Dieser wurde anlässlich der gegenständlichen Versetzung im Rahmen des Dienstpostenplans von der vorherigen Dienststelle zur neuen Dienststelle verschoben. Dieser Vorgang ist bei Pooldienstposten im Unterschied zu fixen Dienstposten üblich.Der Beschwerdeführer besetzte sowohl vor als auch nach der angefochtenen Versetzung einen sog. „Pooldienstposten“. Dieser wurde anlässlich der gegenständlichen Versetzung im Rahmen des Dienstpostenplans von der vorherigen Dienststelle zur neuen Dienststelle verschoben. Dieser Vorgang ist bei Pooldienstposten im Unterschied zu fixen Dienstposten üblich., ● Zum Zeitpunkt der Versetzung waren der NÖ Straßenbauabteilung *** – *** vorübergehend mehr Personen als Techniker zugewiesen, als Dienstposten dort vorgesehen sind. Im Unterschied dazu war die NÖ Straßenbauabteilung *** – *** zu diesem Zeitpunkt nicht überbesetzt.Zum Zeitpunkt der Versetzung waren der NÖ Straßenbauabteilung *** – *** vorübergehend mehr Personen als Techniker zugewiesen, als Dienstposten dort vorgesehen sind. Im Unterschied dazu war die NÖ Straßenbauabteilung *** – *** zu diesem Zeitpunkt nicht überbesetzt., ● Der Beschwerdeführer ist seit *** bis zumindest *** durchgehend im Krankenstand. Abgesehen von einem Gespräch mit der Leitung der NÖ Straßenbauabteilung *** - *** am Tag des Dienstantrittes kam es dort zu keiner Aufnahme konkret zugewiesener Aufgaben durch den Beschwerdeführer.Der Beschwerdeführer ist seit *** bis zumindest , *** durchgehend im Krankenstand. Abgesehen von einem Gespräch mit der Leitung der NÖ Straßenbauabteilung *** - *** am Tag des Dienstantrittes kam es dort zu keiner Aufnahme konkret zugewiesener Aufgaben durch den Beschwerdeführer., ● Die einfache tägliche Wegestrecke zum Dienstort hat sich durch die Versetzung für den Beschwerdeführer von ca. 52 km auf ca. 145 km verlängert.Die einfache tägliche Wegestrecke zum Dienstort hat sich durch die Versetzung für den Beschwerdeführer von ca. 52 km auf ca. 145 km verlängert., ● Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in einem mit der Versetzungsweisung auch eine konkrete Aufgabenzuteilung an der NÖ Straßenbauabteilung *** – *** angeordnet wurde.Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in einem mit der Versetzungsweisung auch eine konkrete Aufgabenzuteilung an der NÖ Straßenbauabteilung *** – *** angeordnet wurde., Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt sowie auf den in den festgestellten Sachverhaltspunkten weitgehend widerspruchsfreien Aussagen der Verfahrensparteien. Die Feststellungen zur Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und den beiden betroffenen Dienststellen wurden unter Verwendung des gemäß § 101 Abs. 2 NÖ LBG mit der NÖ Distanzprogrammverordnung, LGBl. 2100/5-0, verordneten elektronischen Distanzprogramms ermittelt.Die Feststellungen zur Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und den beiden betroffenen Dienststellen wurden unter Verwendung des gemäß Paragraph 101, Absatz 2, NÖ LBG mit der NÖ Distanzprogrammverordnung, LGBl. 2100/5-0, verordneten elektronischen Distanzprogramms ermittelt. Rechtslage: §§ 26 und 27 DPL 1972, LGBl. 2200-78, lauten:Paragraphen 26 und 27 DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200-78, lauten: „§ 26 Allgemeine Dienstpflichten

(1)Der Beamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2)Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.
(3)Der Beamte kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den er aufgenommen wurde, verwendet werden. Beamte der Verwendungsgruppen KS4, KS, KL2V, KLK, KL3, KL3S und KMF können in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den sie aufgenommen wurden, ohne Überstellung verwendet werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig sind, den Anforderungen des Dienstes im bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne aber dienstunfähig zu sein. Hiebei ist Voraussetzung, dass der Beamte dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen ist.
(4)Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten dürfen durch eine Maßnahme gemäß den Abs. 2 oder 3, gemäß § 10 oder gemäß § 18 Abs. 4 nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren zuerkannten ruhegenussfähigen Nebengebühren in folgendem Ausmaß als jährliche Ausgleichszulage weitergebührt:
(4)Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten dürfen durch eine Maßnahme gemäß den Absatz 2, oder 3, gemäß Paragraph 10, oder gemäß Paragraph 18, Absatz 4, nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren zuerkannten ruhegenussfähigen Nebengebühren in folgendem Ausmaß als jährliche Ausgleichszulage weitergebührt: - im ersten Jahr zu 100 %; - im zweiten Jahr zu 75 %; - im dritten und vierten Jahr zu 50 %; - im fünften und sechsten Jahr zu 25 %. Die Ausgleichszulage gebührt in dem Umfang, als die für an der neuen Dienststelle erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen. Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Beamte - die Versetzung oder Dienstzuteilung angestrebt oder sonst zu vertreten hat oder - an die Dienststelle versetzt oder zugeteilt wird, an der er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrunde gelegt wurden.
(5)Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
  1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
  2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten, tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(6)Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn
(6)Absatz 5, ist nicht anzuwenden, wenn
  1. dadurch der Werdegang des Beamten unbillig erschwert wird,
  2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Dienstbezug das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG, nicht übersteigt oder
  3. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Dienstbezug das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, NÖ LBG, nicht übersteigt oder
  4. das Land dem Beamten einen wichtigen Grund zum Austritt gegeben hat. § 27Paragraph 27 Dienstgehorsam Der Beamte ist an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen des Beamten schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.“ Erwägungen: Einleitend ist zum Verfahrensgegenstand festzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Bescheid, ungeachtet der unterbliebenen Gliederung in nummerierte Spruchpunkte, um zwei rechtlich getrennte Entscheidungen handelt:
  5. Die Feststellung, dass die Befolgung der gegenständlichen Versetzungsweisung zum Kreis der Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählt.
  6. Die Abweisung des Antrags auf Feststellung, dass die gegenständliche Versetzungsweisung rechtskonform oder rechtswidrig ist. Der Rechtsprechung zufolge ist nämlich zwischen der Problematik des Feststellungsbescheides im allgemeinen (Recht auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der durch Weisung verfügten Versetzung durch Bescheid) und dem Recht auf bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, zu unterscheiden (VwGH 17.2.1993, 91/12/0245). Zu 1.: Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der Dienstpflichten: Die gegenständliche Weisung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom *** schriftlich erteilt und stellt mit folgendem Wortlaut den Gegenstand der angefochtenen Feststellung dar: „Unter Enthebung von Ihrer bisherigen Verwendung werden Sie mit Wirksamkeit vom *** zur NÖ Straßenbauabteilung *** - *** versetzt und angewiesen, sich an diesem Tag bei der Leitung der genannten Dienststelle in ***, ***, zum Dienstantritt zu melden.“„Unter Enthebung von Ihrer bisherigen Verwendung werden Sie mit Wirksamkeit vom *** zur NÖ Straßenbauabteilung *** - , *** versetzt und angewiesen, sich an diesem Tag bei der Leitung der genannten Dienststelle in ***, ***, zum Dienstantritt zu melden.“ Zuvor hatte die von der belangten Behörde über die beabsichtigte Versetzung informierte und zur Stellungnahme aufgeforderte Landespersonalvertretung keine Stellungnahme abgegeben. Der Rechtsprechung zufolge ist der Versetzung im Sinne des § 26 DPL NÖ 1972 der Charakter eines innerdienstlichen Aktes (Dienstauftrages) beizumessen. Dabei hat der Beamte kein Recht auf bescheidmäßige Darlegung der für eine Versetzungsweisung maßgebenden dienstlichen Interessen (VwGH 17.02.1993, 91/12/0245).Der Rechtsprechung zufolge ist der Versetzung im Sinne des Paragraph 26, DPL NÖ 1972 der Charakter eines innerdienstlichen Aktes (Dienstauftrages) beizumessen. Dabei hat der Beamte kein Recht auf bescheidmäßige Darlegung der für eine Versetzungsweisung maßgebenden dienstlichen Interessen (VwGH 17.02.1993, 91/12/0245). Zum Prüfungsmaßstab hat die Rechtsprechung klargestellt, dass Zweck des Feststellungsverfahrens nicht die allg. Nachprüfung jeder Weisung ist, ob sie mit dem ihr übergeordneten Recht im Einklang steht; es ist nur zu prüfen, wie und ob die Befolgung zu den Dienstpflichten zählt (VwGH 10.12.1976, 2339/75). Im vorliegenden Fall ist von den Wirksamkeitsvoraussetzungen lediglich die Frage strittig, ob die gegenständliche Weisung derart qualifiziert fehlerhaft ist, dass sie infolge Willkür rechtsunwirksam ist. Willkürliches Verhalten der Behörde liegt unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049). Demgegenüber begründet allein der Umstand, dass eine sachlich begründete Maßnahme mit besoldungsrechtlichen Nachteilen für den Beamten verbunden ist, weder objektive noch subjektive Willkür (VwGH 12.12.2008, 2008/12/0011). Vor diesem Hintergrund ist zur Entscheidungsrelevanz des Vorbringens beider Verfahrensparteien Folgendes vorauszuschicken: Zur Relevanz der Arbeitsverteilung an den Dienststellen: Die gegenständliche Weisung vom *** betrifft gemäß der Legaldefinition des § 4 Abs. 7 DPL 1972 ausschließlich „die dauernde Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle“. Damit scheidet die allfällige Betroffenheit des Beschwerdeführers durch andere Weisungen, wie z.B. Quantität und Qualität der an den jeweiligen Dienststellen im Rahmen der Arbeitsverteilung dem Beschwerdeführer zugeteilten Aufgaben aus dem Beurteilungsgegenstand des gegenständlichen Verfahrens aus. Schon aus diesem Grund waren die Sachverhaltsfeststellungen zu den vor und nach der Versetzung an der jeweiligen Dienststelle zugewiesenen Aufgaben auf jene Fakten einzuschränken, denen im Rahmen der gebotenen Grobprüfung auf Willkür für die Frage Aussagekraft zukommt, ob die Willensbildung der belangten Behörde zur gegenständlichen Versetzung eine objektive Grundlage hatte. Der vom Beschwerdeführer unter dem Aspekt von Schikanen vorgebrachte Entzug jeglicher Aufgaben durch die jeweiligen Dienststellenleitungen hat jedoch schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es ungeachtet der hier gebotenen Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Dienstbehörde nicht Aufgabe des gegenständlichen Gerichtsverfahrens sein kann, auch andere Weisungen als die vom *** auf Willkür zu prüfen. Dabei übersieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, dass allfällig feststellbare Schikanen einer Dienststellenleitung im Rahmen der von der zitierten Rechtsprechung postulierten Beurteilung grundsätzlich ebenso dem „Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde“ zurechenbar sind wie die von dessen zentraler Personalabteilung erteilten Weisungen. Jedoch hat eine Grobprüfung bei sonstiger Ausdehnung auf eine hier nicht gebotene Feinprüfung aller – unangefochten gebliebenen – Weisungen solche Aspekte nur dann zu erfassen, wenn und solange keine sachlich weisungstragende Begründung für die verfahrensgegenständliche Versetzung feststellbar ist, da eine Grobprüfung mit einer derartigen Feststellung endet.Die gegenständliche Weisung vom *** betrifft gemäß der Legaldefinition des Paragraph 4, Absatz 7, DPL 1972 ausschließlich „die dauernde Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle“. Damit scheidet die allfällige Betroffenheit des Beschwerdeführers durch andere Weisungen, wie z.B. Quantität und Qualität der an den jeweiligen Dienststellen im Rahmen der Arbeitsverteilung dem Beschwerdeführer zugeteilten Aufgaben aus dem Beurteilungsgegenstand des gegenständlichen Verfahrens aus. Schon aus diesem Grund waren die Sachverhaltsfeststellungen zu den vor und nach der Versetzung an der jeweiligen Dienststelle zugewiesenen Aufgaben auf jene Fakten einzuschränken, denen im Rahmen der gebotenen Grobprüfung auf Willkür für die Frage Aussagekraft zukommt, ob die Willensbildung der belangten Behörde zur gegenständlichen Versetzung eine objektive Grundlage hatte. Der vom Beschwerdeführer unter dem Aspekt von Schikanen vorgebrachte Entzug jeglicher Aufgaben durch die jeweiligen Dienststellenleitungen hat jedoch schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es ungeachtet der hier gebotenen Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Dienstbehörde nicht Aufgabe des gegenständlichen Gerichtsverfahrens sein kann, auch andere Weisungen als die vom *** auf Willkür zu prüfen. Dabei übersieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, dass allfällig feststellbare Schikanen einer Dienststellenleitung im Rahmen der von der zitierten Rechtsprechung postulierten Beurteilung grundsätzlich ebenso dem „Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde“ zurechenbar sind wie die von dessen zentraler Personalabteilung erteilten Weisungen. Jedoch hat eine Grobprüfung bei sonstiger Ausdehnung auf eine hier nicht gebotene Feinprüfung aller – unangefochten gebliebenen – Weisungen solche Aspekte nur dann zu erfassen, wenn und solange keine sachlich weisungstragende Begründung für die verfahrensgegenständliche Versetzung feststellbar ist, da eine Grobprüfung mit einer derartigen Feststellung endet. Dazu ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er die – seinem Vorbringen zufolge schon seit *** krankheitskausale – Entziehung von Arbeit im Rahmen der als Weisung zu wertenden Arbeitsverteilung an der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** bis zur gegenständlichen Versetzung unangefochten „befolgte“. Wenn er in diesem historischen Zusammenhang eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit der Folge der bis zur Versetzung aufgetretenen Krankenstände zum Anlass für den Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens nimmt, verlässt er das Beweisthema im gegenständlichen Feststellungsverfahren und ist unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Rechtsweges auf die hier nicht zu beurteilende Möglichkeit zur Geltendmachung allfälliger Leistungsansprüche zu verweisen. Soweit er die Einholung eines solchen Gutachtens im Zusammenhang mit nach der Versetzung aufgetretenen Krankenständen begründet, kann er eine verpönt unsachliche Motivation des Dienstgebers zum Zeitpunkt der Versetzung damit nicht begründen: Einerseits behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass sich die voraussichtliche Arbeitsverteilung an der NÖ Straßenbauabteilung *** – *** auf die Häufigkeit seiner – schon vor der Versetzung weit überdurchschnittlichen – Krankenstände ausgewirkt habe. Andererseits räumt der Beschwerdeführer selbst ein, er habe „bei den maßgeblichen Personen in *** wie auch in *** keine persönliche Feindseligkeit empfunden“. Zur Relevanz der geografischen Entfernung des Wohnortes des Beschwerdeführers zur NÖ Straßenbauabteilung *** – ***: Zweifellos ist der tägliche Aufwand zur Erreichung des Dienstortes ein objektiv erfassbares Kriterium. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, ist seine versetzungsgemäß neue Dienststelle weiter von seinem Wohnort entfernt als alle anderen NÖ Straßenbauabteilungen in ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***. Wenngleich einerseits der DPL 1972 keine Vorschrift entnommen werden kann, der zufolge ausdrücklich die erschwerte Anreise zum Dienstort im Rahmen des Versetzungsverfahrens zu berücksichtigen wäre und andererseits im Verfahren nach dem NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz unbestritten der Versetzung zugestimmt wurde, kann diesem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde nicht grundsätzlich jede Relevanz für die Frage der behaupteten Willkür abgesprochen werden. Es waren daher Feststellungen zur weisungsbedingt verlängerten täglichen Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort zu treffen. Zur Relevanz der Krankenstände des Beschwerdeführers für den Dienstbetrieb an einer NÖ Straßenbauabteilung: Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass erhebliche krankheitsbedingte Dienstabwesenheiten eines Beamten den Dienstbetrieb einer Dienststelle nachteilig beeinflussen können. Es ist daher kein Anlass zum Zweifel am Vorbringen der belangten Behörde erkennbar, dass die erheblichen und unbestrittenen Krankenstände des Beschwerdeführers an der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** deren Dienstbetrieb deutlich erschwert haben, zumal die genannte Dienststelle zum Zeitpunkt der gegenständlichen Versetzungsweisung nicht überbesetzt war. Demgegenüber blieb das Vorbringen der belangten Behörde, dass die NÖ Straßenbauabteilung *** – *** zu diesem Zeitpunkt überbesetzt war, unbestritten. Diese Tatsachen waren daher festzustellen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Dienstabwesenheiten keinerlei Beeinträchtigung für den Dienstbetrieb dargestellt hätten, kann hingegen nicht nachvollzogen werden. Die von ihm vorgebrachte Tatsache, dass an der Straßenbauabteilung *** in *** in den Zeiten seiner Dienstabwesenheit Technikeraufgaben anderweitig übertragen und erledigt wurden, stellt das dienstliche Interesse der belangten Behörde, den nachgeordneten Dienststellen die im Rahmen des Dienstpostenplans vorgegebene Personalausstattung auch tatsächlich zur Verfügung zu stellen, nicht infrage. Auch das Vorbringen zu seinen Eindrücken beim Dienstantritt bei der NÖ Straßenbauabteilung *** – ***, denen zufolge er dort nicht angefordert worden sei und auch nicht dringend benötigt werde, kann dieses dienstliche Interesse nicht widerlegen. Vielmehr kann daraus allenfalls abgeleitet werden, dass allfällig weitere erhebliche Dienstabwesenheiten keine vergleichbare Gefährdung des dortigen Dienstbetriebs wie in *** erwarten ließen, zumal die Versetzung des Beschwerdeführers für die NÖ Straßenbauabteilung *** – *** infolge Verschiebung des „Pooldienstpostens“ eine Aufstockung des sonst voll besetzten Dienstpostenplans dieser Dienststelle bedeutete. Zum Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde: In der Gesamtbeurteilung stehen aufgrund der vorstehenden Ausführungen letztlich einerseits die infolge Versetzung erschwerte Anreise zum Dienstort als den Beschwerdeführer belastender Umstand und andererseits die Auswirkung auf den Dienstbetrieb der beteiligten Dienststellen als dienstliches Interesse der belangten Behörde einander gegenüber. Eine Abwägung dieser Faktoren hat sich im Lichte der von der zitierten Rechtsprechung postulierten Grobprüfung auf die Frage zu beschränken, ob sich die Versetzungsweisung mangels objektiver Begründbarkeit als derart fehlerhaft erweist, dass von Willkür ausgegangen werden muss (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0157). Dies ist augenscheinlich nicht der Fall, da dem Vorgehen der belangten Behörde das durch die erheblichen Arbeitsausfälle des Beschwerdeführers gefährdete dienstliche Interesse an einem planbaren Dienstbetrieb an der NÖ Straßenbauabteilung *** in *** als sachliches Motiv nicht abgesprochen werden kann. Weiters hat das Ermittlungsverfahren neben dieser Ausgangssituation an der vormaligen Dienststelle des Beschwerdeführers auch hervorgebracht, dass einerseits vergleichbare Arbeitsausfälle den Dienstbetrieb an der nunmehrigen Dienststelle des Beschwerdeführers aufgrund der personellen Überbesetzung weniger gefährden würden und andererseits in Zeiten seiner Dienstfähigkeit – anders als in *** – ein Wissenstransfer zu einer einzuschulenden Kollegin gewährleistet wäre. Damit ist erwiesen, dass die gegenständliche Versetzung nicht nur aus Sicht der vormaligen Dienststelle dienstlich notwendig sondern darüber hinaus in der konkret verfügten Form auch sachlich geeignet war, personalwirtschaftliche Vorsorge für künftige Zeiten von Dienstfähigkeit wie auch von Dienstunfähigkeit zu treffen: Anders als die Dienststelle in *** hatte nämlich jene in *** nachvollziehbar Bedarf an einem erfahrenen Techniker bei der Ausbildung einer Nachwuchstechnikerin. Im Ergebnis kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit eine sachlich nachvollziehbare Begründung für die Versetzung des Beschwerdeführers von *** nach *** feststellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt dabei nicht, dass diese Versetzung durchaus mit einer – sogar deutlichen – Erschwerung der täglichen Anreise zum Dienstort einhergeht, hat im Rahmen der gebotenen Grobprüfung jedoch ein Willkür widerlegendes objektives Motiv der belangten Behörde mangels gesetzlicher Grundlage nicht gegen diesen Nachteil des Beschwerdeführers abzuwägen. Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war daher abzuweisen. Zu 2.: Feststellung der (Un)Rechtmäßigkeit der Versetzung: Der Rechtsprechung zufolge kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 27.9.2011, 2010/12/0184). Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Das Fehlen einer einfachgesetzlichen (budgetrechtlichen) Deckung für die dem Beamten aufgetragenen Maßnahmen berührt die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des betreffenden Beamten nicht, sondern nur die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (VwGH 6.2.1989, 87/12/0112).Der Rechtsprechung zufolge kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 27.9.2011, 2010/12/0184). Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht abgeleitet werden. Das Fehlen einer einfachgesetzlichen (budgetrechtlichen) Deckung für die dem Beamten aufgetragenen Maßnahmen berührt die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des betreffenden Beamten nicht, sondern nur die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (VwGH 6.2.1989, 87/12/0112). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Versetzung im Wesentlichen auf das gleiche Vorbringen stützt wie seinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der Dienstpflichten. Erst am Ende der mündlichen Verhandlung konkretisiert der Beschwerdeführer die Begründung zu seinem Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens um das Beweisthema, dass es der Dienstgeber im Wissen um die Krankenstände des Beschwerdeführers verabsäumt habe, die Auswirkungen der Versetzung auf den angeschlagenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Versetzungsverfahren zu berücksichtigen. Damit vermag er jedoch nicht ein subjektives Recht aufzuzeigen, in dem er durch die Versetzung auf eine Art und Weise verletzt worden sein könnte, die einem Feststellungsverfahren zugänglich wäre. Wenn der Beschwerdeführer damit im Ergebnis eine erfolgte Gesundheitsschädigung beweisen möchte, ist darauf zu verweisen, dass ein Feststellungsverfahren nicht zur Feststellung von Tatsachen sondern lediglich zur Feststellung von strittigen Rechtsfragen zulässig ist. Ein rechtlicher Anspruch des Beamten auf Prüfung von Gesundheitsauswirkungen im Versetzungsverfahren ist der DPL 1972 jedoch fremd. Wenn der Beschwerdeführer damit jedoch einen „Verfahrensfehler“ im Versetzungsverfahren aufzeigen möchte, ist er darauf hinzuweisen, dass die Prüfung auch eines Verfahrens zur Erteilung einer Weisung auf allfällig wesentliche Verfahrensfehler die behauptete Verletzung in einem subjektiven Recht erfordert. Eine solche wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Demgegenüber sieht die Rechtslage die Wahrnehmung der Interessen der Beamten im Versetzungsverfahren lediglich im Rahmen des Mitwirkungsrechts der Landespersonalvertretung vor, das unbestritten gewahrt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher keine Veranlassung, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, der zufolge der Beschwerdeführer keinen subjektiven Rechtsanspruch auf die beantragte Feststellung habe, zu beanstanden. Die belangte Behörde wäre daher zur Zurückweisung dieses Antrags berechtigt gewesen, konnte den Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages jedoch nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0847

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.