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{'item': 'LVwG-AB-14-0234'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0234 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.“ Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt: „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 255,89 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 837,63 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 837,63 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 8, 37,,63 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 308,09 €, falls beide Elternteile verstorben sind 462,60 €,
  9. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 547,47 €, falls beide Elternteile verstorben sind 837,63 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 129,24 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 129,24 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“
  1. Erwägungen: Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG.Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Das erkennende Gericht geht zunächst davon aus, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, wurde gegenteiliges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet. Weiters ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ inne hat. Gemäß § 81 Abs. 29 NAG gilt dieser vor dem
  2. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Der Vater des Beschwerdeführers ist zudem als Staatsangehöriger Serbiens Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG.Das erkennende Gericht geht zunächst davon aus, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, wurde gegenteiliges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet. Weiters ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ inne hat. Gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG gilt dieser vor dem
  3. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Der Vater des Beschwerdeführers ist zudem als Staatsangehöriger Serbiens Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Der Beschwerdeführer, geboren am ***, ist jedoch seit *** nicht mehr minderjährig, demnach gilt der Beschwerdeführer auch nicht mehr als Familienangehöriger des Zusammenführenden (seines Vaters) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Die Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 NAG an den Beschwerdeführer ist somit mangels Vorliegens dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht (mehr) möglich.Der Beschwerdeführer, geboren am ***, ist jedoch seit *** nicht mehr minderjährig, demnach gilt der Beschwerdeführer auch nicht mehr als Familienangehöriger des Zusammenführenden (seines Vaters) im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Die Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels gemäß Paragraph 46, , Absatz eins, NAG an den Beschwerdeführer ist somit mangels Vorliegens dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht (mehr) möglich. Auch wenn das Fehlen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung grundsätzlich dazu führt, dass das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG nicht mehr zu prüfen sind und – dies mangels ausdrücklichen Vorbringens des Beschwerdeführers – auch das Vorliegen von Gründen nach Art. 8 EMRK nicht mehr zu prüfen ist (siehe VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074), berechtigt dieser Umstand nicht ohne weiteres zur Abweisung des Antrages. Gemäß § 23 Abs. 1 NAG sind Fremde nämlich zu belehren, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass diese einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für einen beabsichtigten Zweck benötigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0800).Auch wenn das Fehlen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung grundsätzlich dazu führt, dass das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG nicht mehr zu prüfen sind und – dies mangels ausdrücklichen Vorbringens des Beschwerdeführers – auch das Vorliegen von Gründen nach Artikel 8, EMRK nicht mehr zu prüfen ist (siehe VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074), berechtigt dieser Umstand nicht ohne weiteres zur Abweisung des Antrages. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG sind Fremde nämlich zu belehren, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass diese einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für einen beabsichtigten Zweck benötigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0800). Dem ist jedoch zum einen entgegenzuhalten, dass sich auf Grund des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers nach Erreichen dessen Volljährigkeit nicht zwingend ein anderer Aufenthaltstitel ergibt. Insbesondere fehlt es etwa an jeglichen Behauptungen, dass der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat vom Zusammenführenden Unterhalt bezieht, um etwa die besondere Voraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit.a NAG („Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“) zu erfüllen.Dem ist jedoch zum einen entgegenzuhalten, dass sich auf Grund des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers nach Erreichen dessen Volljährigkeit nicht zwingend ein anderer Aufenthaltstitel ergibt. Insbesondere fehlt es etwa an jeglichen Behauptungen, dass der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat vom Zusammenführenden Unterhalt bezieht, um etwa die besondere Voraussetzung des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG („Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“) zu erfüllen. Zum anderen sei auch hier wiederum dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass dieser durch Ignorieren der Aufforderungsschreiben durch das erkennende Gericht sowie durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung die ihn treffende Mitwirkungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 NAG, wonach Fremde am Verfahren mitzuwirken haben, verletzte.Zum anderen sei auch hier wiederum dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass dieser durch Ignorieren der Aufforderungsschreiben durch das erkennende Gericht sowie durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung die ihn treffende Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 29, Absatz eins, NAG, wonach Fremde am Verfahren mitzuwirken haben, verletzte. Vor allem gilt jedoch diesbezüglich zu beachten, dass der Beschwerdeführer auch zur Erteilung dieses in Frage kommenden Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG ebenso wie beim verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel gemäß § 46 Abs. 1 NAG die Voraussetzungen des ersten Teiles zu erfüllen hätte.Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG ebenso wie beim verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG die Voraussetzungen des ersten Teiles zu erfüllen hätte. Dazu ergibt sich nun aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zwar kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 NAG evident ist, wohl jedoch nicht die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 NAG erfüllt sind.Dazu ergibt sich nun aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zwar kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG evident ist, wohl jedoch nicht die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 NAG erfüllt sind. Konkret wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal nachgewiesen, dass der Zusammenführende, sohin sein Vater, einen Rechtsanspruch auf die derzeit von ihm bewohnte Wohnung bzw. noch einen Rechtsanspruch auf die laut Antrag beabsichtigte Wohnung hätte. Umso weniger ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine dieser beiden in Frage kommenden Wohnungen. Hinsichtlich der derzeit vom Zusammenführenden bewohnten Wohnung liegt auch kein Nachweis vor, dass diese für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Weiters fehlt es an jeglichem Nachweis, dass der Beschwerdeführer über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und insbesondere auch, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. So blieb dazu bereits offen, ob und bejahendenfalls welcher Höhe der (unterhaltspflichtige) Zusammenführende ein Einkommen hat bzw. für die beantragte Dauer des Aufenthaltstitels gesichert haben wird. Weiters musste eine Negativfeststellung dahingehend getroffen werden, ob die im selben Haushalt lebenden Ehegattin und weiterer Sohn des Zusammenführenden über ein eigenes Einkommen verfügen, somit nicht diesbezüglich eine weitere Unterhaltspflicht des Zusammenführenden besteht, sodass letztendlich auch der Bescheidbegründung der Verwaltungsbehörde nicht wirksam entgegengetreten wurde, dass gemäß des sich aus § 293 ASVG ergehenden Richtsatzes ein Betrag in der Höhe von monatlich mindestens € 2.222,76 netto erreicht werden müsste. Weiters konnte auch nicht festgestellt werden, mit welchen finanziellen Beträgen der unterhaltspflichtige Zusammenführende des Beschwerdeführers belastet ist, sodass sehr wohl zumindest berechtigte Zweifel bestehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. So blieb dazu bereits offen, ob und bejahendenfalls welcher Höhe der (unterhaltspflichtige) Zusammenführende ein Einkommen hat bzw. für die beantragte Dauer des Aufenthaltstitels gesichert haben wird. Weiters musste eine Negativfeststellung dahingehend getroffen werden, ob die im selben Haushalt lebenden Ehegattin und weiterer Sohn des Zusammenführenden über ein eigenes Einkommen verfügen, somit nicht diesbezüglich eine weitere Unterhaltspflicht des Zusammenführenden besteht, sodass letztendlich auch der Bescheidbegründung der Verwaltungsbehörde nicht wirksam entgegengetreten wurde, dass gemäß des sich aus Paragraph 293, ASVG ergehenden Richtsatzes ein Betrag in der Höhe von monatlich mindestens € 2.222,76 netto erreicht werden müsste. Weiters konnte auch nicht festgestellt werden, mit welchen finanziellen Beträgen der unterhaltspflichtige Zusammenführende des Beschwerdeführers belastet ist, sodass sehr wohl zumindest berechtigte Zweifel bestehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Führt man nun nicht zuletzt eine Interessensabwägung im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG durch, ist auch diesbezüglich der Verwaltungsbehörde zu folgen.Führt man nun nicht zuletzt eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, NAG durch, ist auch diesbezüglich der Verwaltungsbehörde zu folgen. So wurde festgestellt und gegenteiliges vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass jemals ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Eltern und seinem im selben Haushalt wohnenden Bruder bestanden hätte. Es liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seiner sich zum Teil nur über wenige Tage erstreckende Aufenthalte in den letzten Jahren sich in Österreich aufgehalten hätte. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer praktisch seine gesamte Kindheit ohne seine Eltern in Serbien verbracht hat und dort auch seine Schulausbildung absolvierte, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsland verfügen muss. Warum nunmehr nach Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers seine Bindungen zu seiner in Österreich lebende Familie höher sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Auf sonstige Hinweise, die auf irgendeine integrative Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich schließen ließen, liegen nicht vor, sodass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auch zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK nicht geboten ist.So wurde festgestellt und gegenteiliges vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass jemals ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Eltern und seinem im selben Haushalt wohnenden Bruder bestanden hätte. Es liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seiner sich zum Teil nur über wenige Tage erstreckende Aufenthalte in den letzten Jahren sich in Österreich aufgehalten hätte. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer praktisch seine gesamte Kindheit ohne seine Eltern in Serbien verbracht hat und dort auch seine Schulausbildung absolvierte, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über erhebliche Bindungen zu seinem Herkunftsland verfügen muss. Warum nunmehr nach Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers seine Bindungen zu seiner in Österreich lebende Familie höher sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Auf sonstige Hinweise, die auf irgendeine integrative Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich schließen ließen, liegen nicht vor, sodass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auch zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK nicht geboten ist.

Zusammenfassend war somit aus mehrfachen Gründen der Bescheid der Verwaltungsbehörde zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0234

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.