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{'item': 'LVwG-AB-14-0252 u.a.'}

Obsah (19)§ 46§ 53b§ 25a§ 21§ 17§ 52§ 54§ 63§ 14a§ 291a§ 23§ 41§ 41a§ 2a§ 293§ 7§ 21a§ 76Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0252 u.a. TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 46Abs. 1 i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.1. Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und den Beschwerdeführerinnen wird jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerinnen haben

§ 53bdes Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) jeweils 137,50 Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2. Die Beschwerdeführerinnen haben

Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (VwGVG) jeweils 137,50 Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. Hinweis: Sie haben mit dem beiliegenden Zahlschein binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die für die Tätigkeit der nicht-amtlichen Dolmetscherin angefallenen Barauslagen in Höhe von jeweils 137,50 Euro einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Serbiens, beantragte am *** für sich und die Zweitbeschwerdeführerin, ihre minderjährige Tochter, die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit dem in Österreich lebenden Ehemann bzw. Vater. 1.
  3. Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom jeweils ***, Zlen. *** und ***, wurden diese Anträge abgewiesen. Begründend wurde – zusammengefasst – jeweils ausgeführt, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen monatliche Unterhaltsmittel von 2.136,37 Euro zur Verfügung haben müsse, um die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen zu können. Sein Gesamteinkommen für den Zeitraum November *** bis September *** habe aber lediglich durchschnittlich 1.960,71 Euro betragen. Die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegte Arbeitsbestätigung könne nicht anerkannt werden, weil es sich dabei um keinen Dienstvorvertrag handle und der Bestätigung insbesondere nicht zu entnehmen sei, wie hoch die Entlohnung sein werde. Der Ehemann bzw. Vater habe im Juni *** auch über ein negatives Girokonto verfügt. Von der Erteilungsvoraussetzung könne in den vorliegenden Fällen schließlich auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden.Begründend wurde – zusammengefasst – jeweils ausgeführt, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen monatliche Unterhaltsmittel von 2.136,37 Euro zur Verfügung haben müsse, um die künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften ausschließen zu können. Sein Gesamteinkommen für den Zeitraum November *** bis September *** habe aber lediglich durchschnittlich 1.960,71 Euro betragen. Die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegte Arbeitsbestätigung könne nicht anerkannt werden, weil es sich dabei um keinen Dienstvorvertrag handle und der Bestätigung insbesondere nicht zu entnehmen sei, wie hoch die Entlohnung sein werde. Der Ehemann bzw. Vater habe im Juni *** auch über ein negatives Girokonto verfügt. Von der Erteilungsvoraussetzung könne in den vorliegenden Fällen schließlich auch mit Blick auf Artikel 8, EMRK nicht abgesehen werden. 1.
  4. In den fristgerecht dagegen erhobenen Berufungen wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerdeführerinnen seien mit dem Verfahrensergebnis, wonach für den Lebensunterhalt in Österreich nicht ordnungsgemäß gesorgt sei, und mit der Berechnungsmethode nicht konfrontiert worden. Der Ehemann bzw. Vater habe inzwischen eine weitere (geringfügige) Beschäftigung aufgenommen, sodass der von der Behörde genannte erforderliche Betrag erreicht werde. Unabhängig davon hätte die Behörde die Mietbelastungen nicht vom Verdienst abziehen dürfen und sie hätte bei einer derart geringfügigen Unterschreitung des erforderlichen Betrages von unter 10% nicht mit einer Antragsabweisung vorgehen dürfen, zumal bei einer so geringen Differenz die Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 EMRK zu Gunsten der Familie ausfalle. Davon abgesehen könne auch die Erstbeschwerdeführerin ein Einkommen erzielen, sodass bei Abwägung aller Umstände von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen sei. Die Beschwerdeführerinnen seien mit dem Verfahrensergebnis, wonach für den Lebensunterhalt in Österreich nicht ordnungsgemäß gesorgt sei, und mit der Berechnungsmethode nicht konfrontiert worden. Der Ehemann bzw. Vater habe inzwischen eine weitere (geringfügige) Beschäftigung aufgenommen, sodass der von der Behörde genannte erforderliche Betrag erreicht werde. Unabhängig davon hätte die Behörde die Mietbelastungen nicht vom Verdienst abziehen dürfen und sie hätte bei einer derart geringfügigen Unterschreitung des erforderlichen Betrages von unter 10% nicht mit einer Antragsabweisung vorgehen dürfen, zumal bei einer so geringen Differenz die Interessenabwägung im Sinne von Artikel 8, EMRK zu Gunsten der Familie ausfalle. Davon abgesehen könne auch die Erstbeschwerdeführerin ein Einkommen erzielen, sodass bei Abwägung aller Umstände von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen sei. Vorgelegt wurden eine Bestätigung der *** vom ***, wonach der Ehemann bzw. Vater seit *** für zehn Stunden als Reinigungskraft tätig sei, sowie eine diesbezügliche Anmeldung zur Wiener Gebietskrankenkasse. 1.
  5. Der Verwaltungsakt wurde in Folge – ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung – der Bundesministerin für Inneres zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  7. Auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden die Verwaltungsakten mit Schreiben der Bundesministerin vom *** an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt, wo sie am *** einlangten. 2.
  8. Mit Schreiben vom *** legten die Beschwerdeführerinnen nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, alle zweckdienlichen Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes vorzulegen, folgende Unterlagen vor: Auszüge des Kreditschutzverbandes hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemann, eine als Arbeitsvorvertrag bezeichnete Einstellungszusage vom *** hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, Arbeitsbestätigungen und eine Abmeldebestätigung bei der Wiener Gebietskrankenkasse hinsichtlich des Ehemannes (diesen lässt sich u.a. entnehmen, dass der Ehemann bei der *** von *** bis *** beschäftigt gewesen sei und dann wieder seit ***, wobei sein monatliches Nettogehalt 350,-- Euro betrage), Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von November *** bis Juli *** hinsichtlich des Ehemannes, dessen Kontoauszug vom ***, sowie dessen Versicherungsdatenauszug vom ***. 2.
  9. Zur Vorbereitung der für den *** am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung legten die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom *** folgende noch nicht vorgelegte Unterlagen vor: Den Mietvertrag betreffend die Wohnung des Vaters bzw. Ehemannes, eine Bestätigung hinsichtlich der Miet- und Betriebskostenbelastungen aus dem Jahr ***, Zahlungsbelege hinsichtlich der Miete und der Betriebskosten, Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von Juli bis September ***, ein Auszug des Kreditschutzverbandes vom ***, ein Kontoauszug vom ***, sowie ein Versicherungsdatenauszug vom ***. 2.
  10. Mit Schreiben vom *** teilten die Beschwerdeführerinnen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass die Teilnahme eines Dolmetschers an der Verhandlung notwendig sei. 2.
  11. Mit Schreiben vom *** legten die Beschwerdeführerinnen die Dienstverträge sowie einen Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagennachweis vom *** bezüglich des Ehemannes bzw. Vaters vor. Weiters wurde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin eine als Arbeitsvorvertrag bezeichnete Einstellungszusage vom *** vorgelegt. 2.
  12. Am *** wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der neben einer Dolmetscherin für die serbische Sprache die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Rechtsvertreter erschienen. Seitens der belangten Behörde wurden zwei Vertreter entsendet. Der als Zeuge geladene Ehemann bzw. Vater erschien nicht zur Verhandlung, wobei der Rechtsvertreter diesbezüglich ausführte, dass der Zeuge beruflich verhindert sei. Bei der Verhandlung anwesend waren darüber hinaus auch noch zwei Zuhörer, darunter der volljährige Sohn des Ehemannes bzw. Vaters. Auf das für die vorliegenden Verfahren Wesentliche zusammengefasst wurde in der Verhandlung wie Folgt vorgebracht: 2.6.
  13. Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen wurde in der Verhandlung zunächst gebeten, zu berücksichtigen, dass der Ehemann bzw. Vater nicht jedes Monat gleich viel verdiene. Seitens der Behördenvertreter wurde ausgeführt, dass das nachgewiesene Einkommen – abgesehen von Sonderzahlungen – sehr wohl gleich hoch gewesen sei. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen führten die Behördenvertreter aus, dass im mit *** datierten Dienstvertrag hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung lediglich ein Betrag in Höhe von 342,-- Euro festgehalten sei. Es könne sein, dass der Ehemann bzw. Vater seit Oktober *** weniger verdiene. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen trat diesem Vorbringen entgegen, wobei er u.a. darauf verwies, dass die Auszahlung von 350,-- Euro mehrfach bestätigt sei. Die Behördenvertreter führten weiters aus, dass nach ihren Berechnungen ein Einkommen in der Höhe von 2.172,16 Euro notwendig sei. Aus dem durchschnittlichen Einkommen des Ehemannes bzw. Vaters der letzten sechs Monate ergebe sich lediglich ein Einkommen von 2.054,
  14. Bei der Berechnung seien Kreditraten in der Höhe von 550,-- Euro herangezogen worden, weil anders als bei der Berechnung in den angefochtenen Bescheiden (wo von Kreditraten in Höhe von 541,03 Euro ausgegangen wurde) keine aktuelle Bankbestätigung vorgelegt worden sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen führte dazu aus, dass das erforderliche Einkommen nach seinen Berechnungen sogar ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen für die geringfügige Beschäftigung erreicht werde. Hinsichtlich der Kreditraten verwies er auf die vorgelegte Kontoübersicht, in der ein Betrag von 540,-- Euro aufscheine. 2.6.
  15. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Verhandlung zu der von ihr vorgelegten Einstellungszusage an, dass sie im Gasthaus als Hilfskraft in der Küche arbeiten würde. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat schon vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt. Ihre Freundin arbeite dort und es sei so der Kontakt zu Stande gekommen. Sie würde sich wünschen Vollzeit dort zu arbeiten, diesbezüglich sei ihr aber noch nichts Konkretes gesagt worden. Sie wolle dort dauerhaft arbeiten. Aus ihrer Sicht sei es sicher, dass sie dort arbeiten könne, sobald sie einen Aufenthaltstitel habe. Sie würde aber natürlich auch andere Arbeiten annehmen, sollte es damit nichts werden. Die Nichterteilung der Aufenthaltstitel wäre eine Katastrophe. Ihr Herkunftsgebiet sei von Überschwemmungen betroffen, sie hätten alles verloren und müssten alles neu aufbauen. Derzeit wohne sie bei ihrer Mutter in einer anderen Ortschaft. Sie verfüge in Serbien über ihre Mutter, ihren Bruder, eine Schwägerin und die Familie des Ehemannes. Ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, sei nierenkrank und in Serbien gebe es keine funktionierende Krankenversicherung; die Nieren seien nur zu 60% funktionstüchtig. Dazu legte die Erstbeschwerdeführerin eine beglaubigte Übersetzung eines „Entlassungsscheines mit Epikrise“ der Universitätsklinik in ***, einen Befundbericht des AKH *** aus dem Jahr ***, sowie eine Diagnose des *** aus dem Jahr *** vor. Ausgeführt wurde von ihr, dass die Therapie nur medikamentös erfolge und die Zweitbeschwerdeführerin beim Vater mitversichert sei. Die Therapie könne nur in Österreich erfolgen, weil die Zweitbeschwerdeführerin in Serbien nicht krankenversichert sei. Auf die Frage der Behördenvertreter, weshalb im Schreiben des *** vermerkt sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit dem Jahr *** in Österreich lebe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie das so gesagt habe, weil der Arzt das so gefragt habe und sie nicht näher erklären habe wollen, dass sie nur drei Monate in Österreich und dann wieder in Serbien seien. Sie wisse auch nicht warum die Ärztin das so aufgeschrieben habe. Befragt nach Ausreisestempeln im Reisepass gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie manchmal einen erhalten würden und manchmal nicht. Das hänge von den ungarischen Grenzkontrollen ab. Auf die Frage, ob ein gemeinsames Familienleben mit dem Ehemann bzw. Vater nie ein Bedürfnis gewesen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann ursprünglich ein Monat in Österreich gearbeitet habe und dann wieder ein Monat zu Hause gewesen sei. Diese Arbeit habe er dann verloren und er habe fortan auf Baustellen gearbeitet. Damals hätten sie ihr Familienleben pflegen können, doch jetzt arbeite er von früh bis spät. In Serbien verfüge der Ehemann über seine Eltern. Der als Zuhörer anwende Sohn habe sein eigenes Leben und lebe in Österreich. 2.6.
  16. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen führte abschließend aus, dass es rein dem Zufall überlassen sei, ob man bei der Aus- oder Einreise einen Stempel erhalte. Dass der Ehemann bzw. Vater noch Verbindungen zu Serbien habe sei logisch und selbstverständlich. Die Behördenvertreter führten abschließend aus, dass man im eigenen Interesse dafür sorgen müsse, Stempel im Reisepass zu haben. Arbeitsrechtlich würden sie sich die Arbeitszeiten des Ehemanns bzw. Vaters problematisch vorstellen. 2.6.
  17. Die Dolmetscherin legte am Schluss der Verhandlung eine Kostennote. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen verzichtete auf eine Einsichtnahme und erklärte, dass keine Einwände bestünden.
  18. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  19. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am *** geborene Erstbeschwerdeführerin ist ebenso wie die am *** geborene Zweitbeschwerdeführerin, ihre minderjährige Tochter, eine Staatsangehörige Serbiens. Am *** beantragte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit dem in Österreich lebenden Ehemann bzw. Vater, Herrn ***. Der Landeshauptmann von Niederösterreich als belangte Behörde wertete diese Anträge als Anträge auf Erteilung von „Rot-Weiß-Rot – Karten plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes). Die Beschwerdeführerinnen traten dem im Verfahren nicht entgegen. Die am *** geborene Erstbeschwerdeführerin ist ebenso wie die am *** geborene Zweitbeschwerdeführerin, ihre minderjährige Tochter, eine Staatsangehörige Serbiens. Am *** beantragte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit dem in Österreich lebenden Ehemann bzw. Vater, Herrn ***. Der Landeshauptmann von Niederösterreich als belangte Behörde wertete diese Anträge als Anträge auf Erteilung von „Rot-Weiß-Rot – Karten plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes). Die Beschwerdeführerinnen traten dem im Verfahren nicht entgegen. Der Ehemann bzw. Vater verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Quotenplätze für die Beschwerdeführerinnen liegen vor. Der Reisepass der Erstbeschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis *** auf, der Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin eine Gültigkeit bis ***. Die Erstbeschwerdeführerin hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert. Es handelt sich dabei um ein Zeugnis „Österreichisches Sprachdiplom A1, Grundstufe Deutsch 1“, vom ***. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerinnen ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig ist das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet aktenkundig. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes durch die Beschwerdeführerinnen liegt nicht vor. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf. Ebenso ist die vorgelegte Bestätigung hinsichtlich des serbischen Strafregisters negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Ehemann bzw. Vater verfügt über einen unbefristeten Mietvertrag für eine 95 m2 in der ***, ***. Die Wohnung ist laut Auskunft der Stadtgemeinde *** als ortsüblich anzusehen. Der Ehemann bzw. Vater bezahlt für diese Wohnung aktuell 500,-- Euro an Miete samt Betriebskosten. Der Anspruch auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist gegeben. Der Ehemann bzw. Vater arbeitet seit *** bei der *** als Elektriker. Das Arbeitsverhältnis besteht unbefristet. Im Jahr *** erzielte er von Jänner *** bis Mai *** sowie von Juli *** bis September *** jeweils 1.700,-- Euro netto. Im Juni *** erzielte er insgesamt 3.557,41 Euro netto. Der Ehemann bzw. Vater war darüber hinaus von *** bis *** geringfügig bei der *** als Reinigungskraft beschäftigt und ist dies wieder seit ***. Sein anfänglicher Monatslohn betrug 342,-- Euro brutto. Aktuell beträgt der Monatslohn 350,-- Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis besteht unbefristet. Der Ehemann bzw. Vater hat an Ratenzahlungen monatlich 541,03 Euro zu leisten. Die Beschwerdeführerinnen haben keine Ratenzahlungen zu leisten. Die Erstbeschwerdeführerin legte im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Bestätigung der *** vom *** vor, wonach sie im Unternehmen als Reinigungskraft aufgenommen würde, sobald sie eine Beschäftigungsbewilligung erhalte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die Erstbeschwerdeführerin als Arbeitsvorvertrag bezeichnete Einstellungszusagen des Gasthauses *** in *** vom *** sowie vom *** vor. Aus diesen ergibt sich, dass beabsichtigt ist, die Erstbeschwerdeführerin als Teilzeitkraft zu beschäftigen (wenn sie die notwendigen Papiere vorweisen kann). Sollte sie sich bewähren, würde ihr in Folge eine Vollzeitbeschäftigung angeboten werden. Der Anfangslohn für die Teilzeitbeschäftigung beträgt 620,-- Euro brutto. 3.
  20. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte der vorliegenden Verwaltungsakten, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, auf die vom Landesverwaltungsgericht getätigten Abfragen des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters, sowie auf die glaubwürdigen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung (die Vertagung der Verhandlung zur Einvernahme des Ehemannes bzw. Vaters als Zeuge wurde von keiner der Parteien verlangt und war aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch nicht mehr notwendig). Im Einzelnen ist Folgendes speziell hervorzuheben: a) Zu keinem Zeitpunkt haben sich im Verfahren konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes durch die Beschwerdeführerinnen ergeben. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen derartiger Anhaltspunkte bereits die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren zur Durchführung entsprechender Ermittlungen verpflichtet gewesen wäre; bei Vorliegen eines Verdachts auf eine unzulässige Inlandsantragstellung hätte die Behörde überdies ihrer Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages

§ 21Abs.

3 NAG nachzukommen gehabt. Da weder derartige Ermittlungen noch eine entsprechende Belehrung durchgeführt wurden, bestanden offenkundig keine solchen Bedenken bei der Behörde. Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt diesbezüglich keine Bedenken. a) Zu keinem Zeitpunkt haben sich im Verfahren konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes durch die Beschwerdeführerinnen ergeben. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen derartiger Anhaltspunkte bereits die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren zur Durchführung entsprechender Ermittlungen verpflichtet gewesen wäre; bei Vorliegen eines Verdachts auf eine unzulässige Inlandsantragstellung hätte die Behörde überdies ihrer Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages

Paragraph 21, Absatz 3, NAG nachzukommen gehabt. Da weder derartige Ermittlungen noch eine entsprechende Belehrung durchgeführt wurden, bestanden offenkundig keine solchen Bedenken bei der Behörde. Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt diesbezüglich keine Bedenken. Insofern die Behördenvertreter in der Verhandlung Zweifel auf Grund des von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Schreibens des *** vom *** äußerten, ist dem schon entgegenzuhalten, dass der darin im Rahmen der Anamnese gebrauchten Formulierung „ist in Serbien geboren und lebt seit *** in Österreich“ weder zwingend zu entnehmen, dass ein durchgehender Aufenthalt in Österreich seit *** vorliegt noch dass eine Überschreitung der visumfreien Zeit stattgefunden hat. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass damit eine nähere Aussage über die aufenthaltsrechtliche Situation der Beschwerdeführerinnen getroffen werden sollte. Die Erstbeschwerdeführerin hat dazu auch – wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass ihr auf Grund des in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks die persönliche Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen ist – keineswegs unplausibel ausgeführt, dass sie damals der Ärztin nicht näher habe erklären wollen, dass sie nur drei Monate in Österreich und dann wieder in Serbien seien. Auch die in Serbien am *** durch eine Gerichtsdolmetscherin angefertigte Übersetzung des serbischen Strafregisterauszuges hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin sowie die am *** in Serbien angefertigte Übersetzung des Entlassungsscheines der Universitätsklinik für Kinder in *** sprechen (jedenfalls als Indizien) gegen einen durchgehenden Aufenthalt in Österreich und eine erfolgte Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes. Davon abgesehen, ergibt sich bereits aus den im Verfahren vorgelegten Reisepässen und den darin enthaltenen Stempeln, dass die Beschwerdeführerinnen im maßgeblichen Zeitraum wiederholt in das Schengengebiet einreisten und daher keinesfalls seit *** durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sein können. Es haben sich somit im Verfahren keine substantiierten Bedenken dahingehend ergeben, den Beschwerdeführerinnen wäre eine Überschreitung des visumfreien Zeitraumes anzulasten. Gegenteiliges wurde auch von der belangten Behörde zu keiner Zeit nachvollziehbar dargelegt.

  1. b)Die Feststellung, dass der aktuelle Bruttomonatslohn des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen für die von ihm ausgeübte geringfügige Beschäftigung 350,-- Euro beträgt, ergibt sich aus der vorgelegten Abmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse vom ***, aus den Bestätigungen der *** vom *** und ***, sowie aus den vorgelegten Lohn-Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner *** bis September ***. Dass im vorgelegten, mit *** datierten, Dienstvertrag ein Monatsgehalt von 342,-- Euro festgehalten ist, kann vor diesem Hintergrund nur als ein nicht den Tatsachen entsprechender Irrtum gewertet werden bzw. weist der schriftliche Dienstvertrag offenbar den Einstiegslohn im Jahr *** aus (ohne zu berücksichtigen, dass das Dienstverhältnis im Juli *** kurzfristig unterbrochen war). Im Übrigen ist diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt 5.2.4. zu verweisen.
  2. c)Hinsichtlich der Höhe der vom Ehemann bzw. Vater zu leistenden Ratenzahlung ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden von einer monatlichen Rückzahlung in Höhe von 541,03 Euro ausgegangen ist. Dies trotz eines schon damals vorliegenden KSV1870-Auszuges, wonach Raten in Höhe von 550,-- Euro zu leisten seien. Die Behörde stützte sich diesbezüglich erkennbar auf die Bestätigung der *** vom ***, wonach die monatliche Rate 541,03 Euro betrage. Dass diese Bestätigung nicht mehr aktuell sein sollte, ist nicht erkennbar und es ist die gegenteilige Ansicht der belangten Behörde für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist auch diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt 5.2.4. zu verweisen.
  3. d)Zu den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Einstellungszusagen des Gasthauses *** vom *** sowie vom *** ist auszuführen, dass keine Hinweise dafür bestehen, es seien diese ohne tatsächlich gegebenen Vollzugswillen lediglich zu dem Zweck errichtet worden, ausreichende finanzielle Mittel für die vorliegenden Verfahren nachzuweisen. Dies würde grundsätzlich auch ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 120 Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes nach sich ziehen. Derartiges wurde auch von der belangten Behörde – welche die Einstellungszusagen zudem nicht konkret in Zweifel gezogen hat – nicht vorgebracht. Die Erstbeschwerdeführerin hat jedenfalls in der Verhandlung glaubhaft ausgeführt, sie würde im Gasthaus als Hilfskraft in der Küche arbeiten und dass sie vergleichbare Tätigkeiten schon in Serbien ausgeübt habe. Der Kontakt sei über eine Freundin zu Stande gekommen, die dort schon arbeite.
  4. d)Zu den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Einstellungszusagen des Gasthauses *** vom *** sowie vom *** ist auszuführen, dass keine Hinweise dafür bestehen, es seien diese ohne tatsächlich gegebenen Vollzugswillen lediglich zu dem Zweck errichtet worden, ausreichende finanzielle Mittel für die vorliegenden Verfahren nachzuweisen. Dies würde grundsätzlich auch ein Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes nach sich ziehen. Derartiges wurde auch von der belangten Behörde – welche die Einstellungszusagen zudem nicht konkret in Zweifel gezogen hat – nicht vorgebracht. Die Erstbeschwerdeführerin hat jedenfalls in der Verhandlung glaubhaft ausgeführt, sie würde im Gasthaus als Hilfskraft in der Küche arbeiten und dass sie vergleichbare Tätigkeiten schon in Serbien ausgeübt habe. Der Kontakt sei über eine Freundin zu Stande gekommen, die dort schon arbeite. Im Gegensatz zu der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung der *** ist den Einstellungszusagen auch das Beschäftigungsausmaß sowie die Entlohnung zu entnehmen. 4. Maßgebliche Rechtslage: 4.1. Der aktuelle § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idgF, lautet: 4.1. Der aktuelle Paragraph 81, Absatz 26, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, lautet: „

(26)Alle mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“„
(26)Alle mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.“ 4.
  3. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, (im Folgenden: NAG) lauten: 4.
  4. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (im Folgenden: NAG) lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist […]
  1. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  3. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; […] […]
  4. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: […] 2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt; […] […] 4. Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

§ 54

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 63oder 67 FPG besteht;1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot

Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Paragraph 20,
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. […] […] Bestimmungen über die Familienzusammenführung § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undParagraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EG‘ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. […]“ 4.3. § 7 Abs. 1 und § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 201/2011, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:4.3. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,, (im Folgenden: NAG-DV) lauten: „Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.

(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 2a;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  2. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  3. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  5. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung. […] Zu § 21a NAGZu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.

(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4.
  1. § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. II Nr. 434/2013, (im Folgenden: ASVG) lautet: 4.
  2. Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013,, (im Folgenden: ASVG) lautet: „Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 286,03 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 857,73 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 857,73 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 €, falls beide Elternteile verstorben sind 473,70 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 560,61 €, falls beide Elternteile verstorben sind 857,73 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.“
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  2. Die belangte Behörde stützt die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) auf den Umstand, dass das Einkommen des Ehemannes bzw. Vaters unter dem Richtsatz des § 293 ASVG gelegen sei. 5.1. Die belangte Behörde stützt die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) auf den Umstand, dass das Einkommen des Ehemannes bzw. Vaters unter dem Richtsatz des Paragraph 293, ASVG gelegen sei. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269 aus 2007, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356).Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche , VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). 5.2. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist die Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen könnte, folgendermaßen zu beurteilen: 5.2.1.

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.286,03 Euro, für ein minderjähriges Kind 132,34 Euro. Diesem Betrag sind die in den vorliegenden Fällen gegebenen regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Mietbelastungen (500,-- Euro) und Kreditrückzahlung (541,03 Euro) hinzuzurechnen. Abzuziehen ist der Wert der freien Station in Höhe von 274,06 Euro. Erforderlich sind somit zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel von monatlich 2.185,34 Euro. 5.2.1.

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.286,03 Euro, für ein minderjähriges Kind 132,34 Euro. Diesem Betrag sind die in den vorliegenden Fällen gegebenen regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für Mietbelastungen (500,-- Euro) und Kreditrückzahlung (541,03 Euro) hinzuzurechnen. Abzuziehen ist der Wert der freien Station in Höhe von 274,06 Euro. Erforderlich sind somit zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel von monatlich 2.185,34 Euro. 5.2.

  1. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen hat für seine Arbeitstätigkeit bei der *** im letzten halben Jahr durchschnittlich 2009,57 Euro netto pro Monat erhalten (3.557,41 Euro im Juni *** und die übrigen Monate je 1.700,-- Euro). Für die von ihm ausgeübte geringfügige Beschäftigung bei der *** erhält er zudem einen Bruttomonatslohn von 350,-- Euro. Der erforderliche Betrag von monatlich 2.185,34 Euro wird somit bereits durch das Einkommen des Vaters bzw. Ehemannes erreicht. Es sind aktuell keine Gründe ersichtlich, die nahelegen würden, dass der zukünftig zu erzielende Nettolohn wesentlich niedriger anzunehmen wäre. 5.2.
  2. Davon abgesehen ist auch zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren wiederholt ihre Arbeitswilligkeit angegeben und Einstellungszusagen vorgelegt hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Fremder nachweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könne im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen. Dieser Nachweis kann allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur durch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich mit einer Bestätigung über die Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. z.B. VwGH 15.12.2011, 2008/21/0002, mwH; vgl. im Übrigen auch etwa VwGH 22.7.2011, 2011/22/0083). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Fremder nachweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könne im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen. Dieser Nachweis kann allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur durch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich mit einer Bestätigung über die Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche z.B. VwGH 15.12.2011, 2008/21/0002, mwH; vergleiche im Übrigen auch etwa VwGH 22.7.2011, 2011/22/0083). In den vorliegenden Fällen ist davon auszugehen, dass die vorgelegten, als Arbeitsvorvertrag bezeichneten, Einstellungszusagen des Gasthauses *** vom *** sowie vom *** die genannten Anforderungen erfüllen. Festgehalten ist darin, dass beabsichtigt ist, die Erstbeschwerdeführerin als Teilzeitkraft zu beschäftigen und ihr – sollte sie sich bewähren – in Folge eine Vollzeitbeschäftigung anzubieten. Der Anfangslohn für die Teilzeitbeschäftigung beträgt 620,-- Euro brutto. Die Erstbeschwerdeführerin hat jedenfalls in der Verhandlung dazu glaubhaft ausgeführt, sie würde im Gasthaus als Hilfskraft in der Küche arbeiten und dass sie vergleichbare Tätigkeiten schon in Serbien ausgeübt hat. Der Kontakt sei über eine Freundin zu Stande gekommen, die dort schon arbeite. Wie in der vorgenommenen Beweiswürdigung unter Punkt 3.
  3. ausgeführt, bestehen keine Hinweise darauf, es seien diese Einstellungszusagen ohne tatsächlich gegebenen Vollzugswillen lediglich zu dem Zweck errichtet worden, ausreichende finanzielle Mittel für die vorliegenden Verfahren nachzuweisen (vgl. diesfalls auch wiederum § 120 Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes). Derartiges wurde auch von der belangten Behörde – welche die Einstellungszusagen zudem nicht konkret in Zweifel gezogen hat – nicht vorgebracht. Im Gegensatz zu der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung der *** ist den Einstellungszusagen auch das Beschäftigungsausmaß sowie die Entlohnung zu entnehmen.Wie in der vorgenommenen Beweiswürdigung unter Punkt 3.
  4. ausgeführt, bestehen keine Hinweise darauf, es seien diese Einstellungszusagen ohne tatsächlich gegebenen Vollzugswillen lediglich zu dem Zweck errichtet worden, ausreichende finanzielle Mittel für die vorliegenden Verfahren nachzuweisen vergleiche diesfalls auch wiederum Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes). Derartiges wurde auch von der belangten Behörde – welche die Einstellungszusagen zudem nicht konkret in Zweifel gezogen hat – nicht vorgebracht. Im Gegensatz zu der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung der *** ist den Einstellungszusagen auch das Beschäftigungsausmaß sowie die Entlohnung zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels selbst zum Familieneinkommen beiträgt, wobei nach den vorgelegten Einstellungszusagen jedenfalls monatliche Einkünfte in Höhe von 620,-- brutto zu erwarten sind. 5.2.
  5. In den vorliegenden Fällen ist somit im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose in einer ex post Betrachtung tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft aufrechterhalten werden kann. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass auch dann, wenn man entgegen den getroffenen Feststellungen von einem Bruttomonatslohn des Ehemannes bzw. Vaters für die von ihm ausgeübte geringfügige Beschäftigung in Höhe von 342,-- Euro (statt 350,-- Euro) und von zu leistenden Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 550,-- Euro (statt 541,03 Euro) ausginge, dies fallbezogen nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung wäre, zumal eine allfällige geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht zu einer Antragsabweisung berechtigen würde (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass auch dann, wenn man entgegen den getroffenen Feststellungen von einem Bruttomonatslohn des Ehemannes bzw. Vaters für die von ihm ausgeübte geringfügige Beschäftigung in Höhe von 342,-- Euro (statt 350,-- Euro) und von zu leistenden Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 550,-- Euro (statt 541,03 Euro) ausginge, dies fallbezogen nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung wäre, zumal eine allfällige geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht zu einer Antragsabweisung berechtigen würde vergleiche dazu etwa VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002). 5.
  6. Wie unter Punkt
  7. ersichtlich sind darüber hinaus in den vorliegenden Fällen auch die weiteren allgemeinen und besonderen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise

§ 7Abs.

1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. 5.

  1. Wie unter Punkt
  2. ersichtlich sind darüber hinaus in den vorliegenden Fällen auch die weiteren allgemeinen und besonderen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise

Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 9 b, NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerinnen ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Auch dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen liegen nicht vor. Der Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde nachgewiesen, ebenso der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung (vgl. auch § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG). Der Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde nachgewiesen, ebenso der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung vergleiche auch Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen darüber hinaus jeweils über einen Quotenplatz und sind Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (vormals: „Daueraufenthalt – EG“) innehat. Die

§ 21a

NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) sind nachgewiesen bzw. ist die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihres Alters von der Erbringung des Nachweises befreit. Die Beschwerdeführerinnen verfügen darüber hinaus jeweils über einen Quotenplatz und sind Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (vormals: „Daueraufenthalt – EG“) innehat. Die

Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) sind nachgewiesen bzw. ist die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihres Alters von der Erbringung des Nachweises befreit. 5.

  1. Den als Beschwerden zu behandelnden Berufungen ist daher stattzugeben und den Beschwerdeführerinnen ist jeweils der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Gestaltung des Spruches im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vgl. VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. 5.
  2. Den als Beschwerden zu behandelnden Berufungen ist daher stattzugeben und den Beschwerdeführerinnen ist jeweils der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (zur Gestaltung des Spruches im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels vergleiche VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. 5.
  3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und wurde von den Beschwerdeführerinnen auch mit Schreiben vom *** konkret beantragt. Hinsichtlich der Gebührennote wurden seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich keine Einwände erhoben. Mit hg. Beschluss vom
  4. November 2014 wurden die Gebühren antragsgemäß bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Den Beschwerdeführerinnen ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren – und zwar jeweils zur Hälfte und somit in Höhe von jeweils 137,50 Euro –

§ 76Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. etwa bereits Vw

GH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027).5.

  1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und wurde von den Beschwerdeführerinnen auch mit Schreiben vom *** konkret beantragt. Hinsichtlich der Gebührennote wurden seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich keine Einwände erhoben. Mit hg. Beschluss vom
  2. November 2014 wurden die Gebühren antragsgemäß bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Den Beschwerdeführerinnen ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren – und zwar jeweils zur Hälfte und somit in Höhe von jeweils 137,50 Euro –

Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche etwa bereits VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027). 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: 6.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.6.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. 6.

  1. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Erwägungen (s. Punkt 5.) folgen der zitierten Judikatur und nehmen in der Sache eine keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogene Beurteilung vor (vgl. dazu etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0027).6.
  2. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Erwägungen (s. Punkt 5.) folgen der zitierten Judikatur und nehmen in der Sache eine keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogene Beurteilung vor vergleiche dazu etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0027). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0252.u.a.

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