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LVwG-AB-14-4055

Obsah (18)§ 28§ 46§ 25aArt. 133§ 17§ 41§ 41a§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 8§ 14§ 2§ 81§ 11§ 293§ 21a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.11.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4055 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 lit. a i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer bis zum *** erteilt.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer bis zum *** erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am *** brachte der Beschwerdeführer ***, geb. ***, als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ein. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer teils im Original und teils in Kopie folgende Urkunden bei: einen Auszug aus dem Eheregister für den Ort *** vom *** samt beglaubigter Übersetzung, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, den Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers samt beglaubigter Übersetzung, ein Führungszeugnis des Beschwerdeführers samt beglaubigter Übersetzung, den Reisepass des Beschwerdeführers (gültig bis ***), den Reisepass sowie die Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EG“ der ***, ein Sprachdiplom B1 Zertifikat Deutsch vom *** ausgestellt vom Österreichischen Sprachdiplom Deutsch, den Führerschein, die Bankomatkarte und die E-Card jeweils der ***, das Sparbuch mit der Kontonummer *** bei der ***, Lohn-/Gehaltsabrechnungen für *** für die Monate September bis Dezember ***, eine Lohnbestätigung und eine Arbeitsbestätigung der Frau *** für *** jeweils vom ***, einen „Untermietvertrag“ vom ***, einen Nachtrag zum Kaufvertrag vom ***, einen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, ein Schreiben der *** vom *** und Bestätigungen der Meldungen aus dem Zentralen Melderegister vom *** und ***. Auf Grund eines Verbesserungsauftrages vom *** legte der Beschwerdeführer ergänzend einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG *** vom ***, ein Kontoblatt der Gemeinde *** vom ***, ein Konvolut von Einzahlungsbelegen, einen Versicherungsdaten für ***, einen Dienstvertrag vom ***, Lohn-/Gehaltsabrechnungen für *** für Jänner und Februar ***, eine Umsatzliste per ***, ein Schreiben der *** vom ***, eine Auskunft des Kreditschutzverbandes von *** vom ***, eine Bescheinigung des Kantons Mittelbosnien, Abteilung für Verwaltung und Unterstützung, vom *** samt beglaubigter Übersetzung und eine Bescheinigung des Arbeitsamtes des Kantons Mittelbosnien vom *** samt beglaubigter Übersetzung vor. Mit Schreiben vom *** teilte zudem die Gemeinde *** über vorangegangener Anfrage des Amtes der NÖ Landesregierung mit, dass es sich bei der Unterkunft in ***, ***, um eine ortsübliche im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle. Mit Telefax vom *** teilte außerdem ebenso aufforderungsgemäß die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass keine Umstände bekannt seien, die für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen maßgeblich seien. Mit Schreiben vom *** teilte zudem die Gemeinde *** über vorangegangener Anfrage des Amtes der NÖ Landesregierung mit, dass es sich bei der Unterkunft in ***, ***, um eine ortsübliche im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handle. Mit Telefax vom *** teilte außerdem ebenso aufforderungsgemäß die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass keine Umstände bekannt seien, die für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen maßgeblich seien. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit der mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin ***, Staatsangehörige ebenso von Bosnien und Herzegowina, beabsichtige, dies unter der Adresse in ***, ***. Die Familienerhalterin *** sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei gegenständlich vom Richtsatz für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, somit von € 1.286,03 auszugehen. Der Beschwerdeführer hätte keine Angaben getätigt oder Urkunden und Nachweise erbracht, was weitere etwaige Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen betreffe. Weiters hätte der Beschwerdeführer lediglich einen „Untermietvertrag“ vorgelegt, obgleich gegenständlich ein Hauptmietverhältnis hätte abgeschlossen werden müssen. Aus diesem Vertrag sei auch nicht zu entnehmen, dass für die Unterkunftsnahme weder Miete noch Betriebskosten zu entrichten seien. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an der Adresse ***, ***, sei mit Pfandrechten mit einem Höchstbetrag von insgesamt € 19.000,-- belastet. Ein Nachweis über die Bezahlung der diesbezüglich zu leistenden Kreditraten sei nicht vorgelegt worden, ebenso kein Nachweis betreffend der Bezahlung der Betriebskosten. Es sei somit nicht auszuschließen, dass die betreffend Miete und Betriebskosten angeführten Angaben lediglich aus Gefälligkeit getätigt worden wären. Des Weiteren seien keine Angaben getätigt und Urkunden vorgelegt worden, was den Abstattungskredit der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der *** in der Höhe von € 599,-- betreffe. Aus den bisherigen vorgelegten Unterlagen sei von einem Durchschnittseinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers im Zeitraum September *** bis Februar *** in Höhe von € 1.150,40 monatlich auszugehen, womit dieses Einkommen deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz liege. Das Sparguthaben sei erst durch Einzahlungen Ende *** begründet worden, über die derzeitige Höhe des Sparguthabens seien keine Nachweise vorgelegt worden. Insgesamt müsse somit die Verwaltungsbehörde davon ausgehen, dass die Einkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführers zukünftig zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie nicht ausreichen würden, womit sich eine künftige Inanspruchnahme von Leistungen der Gebietskörperschaften nicht ausschließen lasse. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei seit dem *** durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und hier niedergelassen und hätte sie mit dem Beschwerdeführer erst am *** in seinem Heimatland die Ehe geschlossen. Es sei nicht zu entnehmen, dass bereits ein gemeinsames Privat- und Familienleben im Heimatland bestanden hätte. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr sein gesamtes Leben bislang in seinem Heimatland verbracht und dort auch seine Schul- und Berufsausbildung absolviert, auf Grund dessen davon auszugehen sei, dass er in seinem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass seine Ehegattin in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechtes, insbesondere des NAG. Die entsprechende Interessensabwägung gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einer Neuzuwanderung überwiege.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des Bescheides und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels. Dazu führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass er keine Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen aus früheren Partnerschaften zu verrichten hätte. Es sei ihm telefonisch zugesagt worden, dass ein Untermietvertrag und kein Hauptmietvertrag notwendig wäre. Der Beschwerdeführer lege somit einen Hauptmietvertrag vor, aus welchem sich ergebe, dass die Vermieter auf jegliche Zahlung eines Mietbeitrages verzichten würden, da Ehegattin des Beschwerdeführers deren Tochter sei. Der Beschwerdeführer sei bislang auch nicht darüber aufgeklärt worden, welche Kosten tatsächlich als Betriebskosten zu verstehen seien. Auf Grund dessen übersende er nunmehr Dokumente über Zahlungen der zu leistenden Kreditraten und der Kosten für Strom, Heizung, Steuern und Versicherungen, die für das Haus anfallen würden. Die Liegenschaft sei auch nicht mehr mit einem Kredit in Höhe von € 19.000,-- belastet, da dieser mittlerweile vollständig zurückbezahlt worden wäre. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wäre im Haus ihrer Eltern aufgewachsen und hätte sich nie an irgendwelchen Kosten beteiligen müssen. Da auch genug Platz zur Verfügung stehe, werde auch in Hinkunft das gemeinsame unentgeltliche Wohnen ermöglicht. Der Abstattungskredit seiner Ehegattin in Höhe von € 599,-- werde monatlich für die Dauer von 36 Monaten vom Bankkonto seiner Ehegattin in der Höhe von € 16,63 abgebucht. Die Ehegattin bringe seit Jänner *** auf Grund einer Erhöhung der kollektivvertraglichen Bruttolöhne ein höheres Einkommen ins Verdienen und hätte die Verwaltungsbehörde auch zu Unrecht nicht die Sonderzahlungen berücksichtigt. Außerdem sei der Beschwerdeführer bestrebt, eine passende Arbeitsstelle selbst zu finden. Das Sparguthaben bleibe noch immer unberührt und weise eine Summe € 2.250,-- unverändert auf. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei auch schon seit dem *** durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Es entspreche einer Seltenheit, dass Partner vor der Eheschließung bereits ein gemeinsames Familienleben führen würden, was auch der Religion des Islam widersprechen würde. Richtig sei, dass die Ehegattin bereits als Kind nach Österreich zugewandert sei, jedoch hätte auch der Beschwerdeführer einen Großteil seiner Kindheit nicht im Heimatland, sondern in Deutschland verbracht, wo er regulär die Grund- und Realschule besucht hätte. Es entspreche demnach keiner Schwierigkeit, sich in Österreich zu integrieren. Dazu legte der Beschwerdeführer an weiteren Urkunden einen Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen oder Alimentationszahlungen, ein Schreiben der *** vom ***, einen Mietvertrag vom ***, ein weiteres Schreiben der *** vom ***, ein Konvolut von Kontoauszügen, ein Konvolut von Jahresabrechnungen der ***, ein weiteres Konvolut von Kontoauszügen, eine Versicherungspolizze, ein weiteres Konvolut von Kontoauszügen, einen Einkommenssteuerbescheid *** für ***, eine Rechnung der ***, einen Teilzahlungsantrag, eine Umsatzliste per ***, Lohn-/Gehaltsabrechnungen für *** für März bis Juli ***, eine Sparbuchkopie, ein Konvolut von Zeugnissen sowie ein Zeugnis über die abgeschlossene Mittelschule samt Diplom (Beilagen ./1 bis ./19) vor.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, den gesamten Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer weitere Urkunden, nämlich seine E-Card, Lohn-/Gehaltsabrechnungen für *** für den Zeitraum von September *** bis September *** und ein Arbeitsvorvertrag vom *** (Beilagen ./20 bis ./22) vorgelegt. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten *** der Verwaltungsbehörde und LVwG-AB-14-4055 des erkennenden Gerichtes, insbesondere durch Einsicht in die vorgelegten Urkunden, sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen *** und ***. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen den Kreditvertrag zu Kontonummer *** bei der *** vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag binnen dieser Frist und auch bis dato nicht nach. Im Übrigen wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie in das Zentrale Fremdenregister.
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ***, geb. am ***, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und seit dem *** in aufrechter Ehe mit Frau ***, ebenso Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas, verheiratet. ***, geb. am ***, ist bereits seit *** in Österreich aufhältig und hier sei *** durchgehend, dies ebenso wie ihre Eltern *** und ***, unter den Adressen ***, *** (vom *** bis ***) und seit dem *** in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet. *** verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“, ausgestellt am *** von der Bezirkshauptmannschaft X.Der Beschwerdeführer ***, geb. am ***, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und seit dem *** in aufrechter Ehe mit Frau ***, ebenso Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas, verheiratet. ***, geb. am ***, ist bereits seit *** in Österreich aufhältig und hier sei *** durchgehend, dies ebenso wie ihre Eltern *** und ***, unter den Adressen ***, *** (vom *** bis ***) und seit dem *** in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet. *** verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“, ausgestellt am *** von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Der Beschwerdeführer ist teilweise in Bosnien und Herzegowina, teilweise aber auch in Deutschland aufgewachsen, wo er von *** bis *** die Schule besuchte und unter anderem im Deutschunterricht deutsche Sprache erlernte. Er schloss das Schulfach Deutsch jeweils positiv ab. Nach Abschluss der Schulausbildung mit Matura, dies wiederum in Bosnien und Herzegowina, erlangte der Beschwerdeführer das Diplom über das abgeschlossene Studium an der Lehrbildungsfakultät in *** als Lehrer der Vorschulerziehung. Der Beschwerdeführer konnte allerdings in Bosnien und Herzegowina mangels vorhandener Arbeitsplätze diesen Beruf nicht ausüben, sondern war nur in Gelegenheitsjobs tätig. Zumal sich die Ehegattin des Beschwerdeführers insbesondere in der Urlaubszeit regelmäßig in Bosnien und Herzegowina aufhielt – deren Eltern besitzen ebendort auch nach wie vor ein Haus –, lernte sie den Beschwerdeführer kennen. Der Beschwerdeführer war erstmalig *** für wenige Tage und seit der Heirat durchschnittlich pro Halbjahr für drei Monate in Österreich bei seiner Ehegattin. In Bosnien und Herzegowina lebt der Beschwerdeführer im Haus gemeinsam mit seinen Eltern. Am *** stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dem Beschwerdeführer konnte auf Grund dessen auch sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden.„Rot-Weiß-Rot - Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dem Beschwerdeführer konnte auf Grund dessen auch sofort ein Quotenplatz zugeteilt werden. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des Erstaufenthaltstitels seinen Wohnsitz bei seiner Ehegattin und seinen Schwiegereltern in ***, ***, zu begründen. Es handelt sich diesbezüglich um ein Haus, welches im Eigentum der Schwiegereltern des Beschwerdeführers steht und im Wesentlichen über zwei getrennte Wohneinheiten verfügt. Die Wohnung entspricht hinsichtlich ihrer Größe und ihrer Beschaffenheit jedenfalls der Ortsüblichkeit für vier Personen. Die gesamten Kosten dieses Haus betreffend werden von den Schwiegereltern des Beschwerdeführers getragen und ist dies auch in weiterer Folge nach dem Einzug des Beschwerdeführers so beabsichtigt. Mit Mietvertrag vom ***, abgeschlossen zwischen *** und *** einerseits und *** und *** andererseits, wurde Letzteren auch ab *** das Schlaf-, Wohn- und Badezimmer sowie ein Abstellraum im ersten Stock des Hauses zur alleinigen Verfügung und die Küche, der Keller und die Terrasse zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt, wobei von *** und *** gleichzeitig auf jegliche Miete und Betriebskostenforderungen verzichtet wurde. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin beabsichtigen jedenfalls solange in diesem Haus zu verbleiben, solange diese sich nicht finanziell soweit stabilisiert haben, für eine eigene Wohnung bezahlen zu können. Eben diese Liegenschaft ist auf Grund eines zur Kontonummer *** bei der *** abgeschlossenen Kreditvertrages mit einem Pfandrecht belastet. Das offene Saldo von rund € 29.000,-- wird von *** und *** durch monatliche Beträge von € 308,71 zurückbezahlt. Es kann nicht festgestellt werden, ob auch die Ehegattin des Beschwerdeführers und/oder der Beschwerdeführer selbst für die Rückzahlung dieses Kredites als Mitschuldner/in oder Bürge/in mithaftet. *** haftet zurzeit für einen bei der *** laufenden Kredit in Gesamthöhe von € 599,-- und leistet dafür seit Jänner *** monatliche Kreditzahlungen von € 16,63 für die Dauer von insgesamt 36 Monaten. *** ist seit *** auf unbefristete Dauer bei der Firma ***, ***, ***, als Tankstellenkraft beschäftigt. Ihr Durchschnittseinkommen beläuft sich auf € 1.245,33 inklusive Sonderzahlungen. Der Beschwerdeführer seinerseits beabsichtigt nach Erteilung des beantragen Aufenthaltstitels sofort ebenso einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und parallel dazu die erforderlichen Voraussetzungen zur Anerkennung seines Diploms in Österreich zu erfüllen. Mit Arbeitsvorvertrag vom *** verpflichtete sich mittlerweile auch die Firma *** mit Sitz in ***, ***, gegenüber dem Beschwerdeführer, dass dieser unverzüglich nach Vorlage des beantragten Aufenthaltstitels in eben diesem Unternehmen als Maler eingestellt wird, dies zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 1.670,-- zuzüglich Sonderzahlungen. Der Beschwerdeführer ist zurzeit mit seiner Ehegattin bei der NÖGKK mitversichert und verfügt dadurch in Österreich über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Mit Diplom vom *** wurde vom Österreichischen Sprachdiplom Deutsch bescheinigt, dass der Beschwerdeführer die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, B1 Zertifikat Deutsch am Prüfungszentrum *** durch am *** und *** abgelegte Prüfung gut bestanden hat. Der Beschwerdeführer verfügt auch tatsächlich über sehr gute Deutschkenntnisse. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Die Gültigkeitsdauer des zur Reisepassnummer *** ausgestellten Reisepasses des Beschwerdeführers endet am ***.

  1. Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, sowie die damit in den meisten Bereichen in Einklang stehenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen *** und *** zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Aussagen ist grundsätzlich vorab festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch beide Zeugen einen auf das erkennende Gericht sehr glaubwürdigen Eindruck machten. Im Konkreten ist zunächst unstrittig, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin *** jeweils Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas und diese in aufrechter Ehe verheiratet sind, sowie dass *** über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ verfügt. Sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Zeugin *** wurden des Weiteren jeweils glaubwürdig die entsprechenden Lebensläufe beider im festgestellten Sinn dargelegt. In diesem Zusammenhang ergibt sich auch durch die Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dass *** immer gemeinsam mit ihren Eltern durchgehend seit *** in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet ist, demgegenüber den Beschwerdeführer betreffend erst seit *** in Österreich gemeldete Wohnsitze festzustellen waren. Die Feststellungen die Schul- und Berufsausbildung des Beschwerdeführers betreffend ergeben sich aus seiner Aussage in Verbindung mit den vorgelegten Zeugnissen. Aus den Beilagen ./16 und ./17 ergibt sich insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer in deutschen Schulen Deutsch als Schulfach hatte und jeweils positiv abschloss. Aus der Beilage ./18 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Matura absolvierte, was – siehe Beilage ./19 – auch Voraussetzung für das daraufhin absolvierte Studium des Beschwerdeführers bildete. Dass der Beschwerdeführer an sich der deutschen Sprache sehr gut mächtig ist, war für das erkennende Gericht auch im Rahmen dessen Einvernahme persönlich wahrnehmbar und wird auch durch das vom Beschwerdeführer mit dem Antrag vorgelegte Sprachdiplom bestätigt. Die Wohnungssituationen des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina und seiner Ehegattin in Österreich sowie die Familienverhältnisse ergeben sich wiederum aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin ***. Dass der beabsichtige Wohnsitz mit dem derzeitigen Wohnsitz seiner Ehegattin und somit seiner Schwiegereltern gleichzusetzten ist, ergibt sich aus seinem Antrag und den übereinstimmenden Aussagen. Dass es sich diesbezüglich an sich um eine ortsübliche Wohnung handelt, ergibt sich aus der entsprechenden Bestätigung der Wohnsitzgemeinde. Das erkennende Gericht folgte nun dazu in weiterer Folge auch dem Beschwerdevorbringen und den damit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen, dass seitens der Eigentümer des Hauses, sohin der Schwiegereltern des Beschwerdeführers, keine Miet- und Betriebskosten bislang gegenüber deren Tochter geltend gemacht wurden und auch in weiterer Folge nicht gegenüber dem Beschwerdeführer und/oder dessen Ehegatten geltend gemacht werden und dies auch vertraglich nunmehr so geregelt wurde. Dem erkennenden Gericht ist amtsbekannt, dass es der Kultur unter anderem des Herkunftslandes des Beschwerdeführers entspricht, dass Kinder auch bei Volljährigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit weiterhin kostenlos bei deren Eltern wohnen dürfen, dies sogar üblich ist. Auch im konkreten Fall wurde das erkennende Gericht in seinem Eindruck bestätigt, dass dies sogar vom Zeugen *** gewünscht wird und dies von ihm als selbstverständlich angesehen wird. Der Mietvertrag (Beilage ./3) wurde zwar offensichtlich primär zu dem Zweck abgeschlossen, um den gesetzlichen Erfordernissen zur Erlangung des beantragten Aufenthaltstitels Genüge zu tun, doch gibt dieser inhaltlich ohnehin dem in der Familie gelebten Status wieder. Zudem wurde mit diesem Mietvertrag auch der entsprechende Rechtsanspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auf kostenlose Benützung der näher festgesetzten Teile des Hauses dokumentiert. Die Tatsache, dass dieser Vertrag zunächst als „Untermietvertrag“ geschlossen wurde, ist offensichtlich auf ein Missverständnis im Rahmen der Auskunftserteilungen zurückzuführen. Insgesamt fehlt es an jeglichen Hinweisen, dass eben dieser Vertrag nur „pro forma“, sohin als Gefälligkeit geschlossen wurde. Die künftigen Pläne des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, was die Wohnverhältnisse betrifft, wurden auch aus den dazu übereinstimmenden Aussagen beider und des Zeugen *** entnommen. Aus den Aussagen ergibt sich dazu jedoch auch, dass die Pläne einer eigenen Wohnung noch in fernerer Zukunft, jedenfalls frühestens nach Ablauf der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels verwirklicht werden. Der Inhalt des Antrages ergibt sich aus diesem selbst. Dass dem Beschwerdeführer ein Quotenplatz sofort zugeteilt wurde, wurde zwar von der Verwaltungsbehörde nicht ausdrücklich festgehalten, jedoch auch nicht auf Gegenteiliges verwiesen, sodass das erkennende Gericht auch im Hinblick auf das frühe Datum der Antragstellung (***) von der sofortigen Zuteilung des Quotenplatzes ausgeht. Die derzeitige Kreditverbindlichkeit der Schwiegereltern des Beschwerdeführers ergibt sich aus der entsprechenden Bestätigung (Beilage ./4). Daraus ergibt sich auch die Höhe der monatlich zurückzubezahlenden Kreditrate. Die bisherige ordnungsgemäße Zahlung der Kreditraten durch den Schiegervater des Beschwerdeführers ist unstrittig. Was die Frage einer Mithaftung als Mitschuldner oder Bürge betrifft, geht im Hinblick auf die Gesamtsituation nun zwar das erkennende Gericht nicht zwingend davon aus (sondern erachtet dies im Gegnteil sogar als unwahrscheinlich), dass die Ehegattin des Beschwerdeführers als Tochter der Kreditnehmer und umso weniger der Beschwerdeführer selbst in irgendeiner Form für die Rückzahlung dieses Kredit mithaftet. Da jedoch vom Beschwerdeführer nicht aufforderungsgemäß der zu Grunde liegende Kreditvertrag vorgelegt wurde und der Beschwerdeführer auch nicht darlegte, aus welchen Gründen er dieser Aufforderung des Gerichtes nicht nachkam, musste diesbezüglich letztendlich eine negative Feststellung getroffen werden. Die außer Streit stehende Kreditverbindlichkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der *** samt der damit verbundenen Höhe der monatlichen Belastung derer ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin in Verbindung mit den Beilagen ./11 und ./
  2. Die Feststellung über die Berufstätigkeit der Zeugin *** ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen in Verbindung mit dem Versicherungsdatenauszug, den Dienstvertrag und den vorgelegten Lohn-/Gehaltsbestätigungen. Aus Letzteren ergibt sich auch das festgestellte Durchschnittseinkommen der Zeugin. Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Zeugin auch in absehbarer Zukunft, jedenfalls im kommenden Jahr diese Berufstätigkeit weiter ausüben und demnach zumindest dieses festgestellte Einkommen weiter erzielen wird. Dem Beschwerdeführer seinerseits war glaubwürdig zu folgen, dass er bislang in Bosnien und Herzegowina keine langfristige Erwerbstätigkeit ausüben konnte, geschweige denn in seinem erlernten Beruf. Nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer unverzüglich in Österreich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte, dies umso mehr wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer eine fundierte Berufsausbildung abgeschlossen hat und auch glaubwürdig bemüht ist, sich um eine Anerkennung derer in Österreich zu bemühen. Weiters geht das erkennende Gericht auch unzweifelhaft davon aus, dass es sich bei dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag (Beilage ./22) um eine unwiderrufliche Einstellungszusage des Beschwerdeführers bei der *** handelt. Auch wenn nicht ausdrücklich von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gesprochen wird, wurde auch nicht im Gegenteil ausdrücklich ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, vielmehr festgehalten, dass sich nach der (auch üblicherweise vereinbarten) Probezeit die Kündigungsfrist nach dem einschlägigen Kollektivvertrag richtet. Dass der Beschwerdeführer nicht den Lehrberuf des Malers erlernt hat, ändert nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nichts an der Glaubwürdigkeit dieser Einstellungszusage, kommt es doch immer wieder vor, dass auch bloß angelernte Arbeiter von Gewerbeunternehmen angestellt werden. Auch sonst erfüllt der Arbeitsvorvertrag sämtliche Formalerfordernisse, wie insbesondere die Festhaltung der vereinbarten Wochenarbeitszeit und insbesondere des vereinbarten Entgeltes. Der aufrechte Krankenversicherungsschutz ergibt sich aus der im Rahmen der Verhandlung informativ vorgelegten Bestätigung der NÖGKK. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den dementsprechenden Bestätigungen. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde derartiges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet. Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt der Verwaltungsbehörde befindlichen Kopie dessen.
  3. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt;“Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt;“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; 6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; 9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; 10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ § 81 Abs. 29:Paragraph 81, Absatz 29 : „

(29)Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  7. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1, 3 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins, 3 und 6 : „

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.
(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.“

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten.“ § 14a Abs. 4 Z 2 und 3:Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 : „

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 3. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 vorlegt, Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt, 4. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht“Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht“ § 14b Abs. 2 Z 2 und 6:Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2 und 6 : „

(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 2 vorlegt, Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der
  2. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Außerdem lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Außerdem lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt: „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 286,03 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 857,73 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 857,73 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder , Pension nach Paragraph 259 8, 57,,73 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 €, falls beide Elternteile verstorben sind 473,70 €,
  9. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 560,61 €, falls beide Elternteile verstorben sind 857,73 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot Weiß Rot-Karte plus“

§ 46Abs.

1 NAG. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot Weiß Rot-Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist und die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ innehat.

§ 81Abs.

29 NAG gilt dieser vor dem 01.01.2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ weiter. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas auch Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und der Beschwerdeführer als deren Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist und die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ innehat.

Paragraph 81, Absatz 29, NAG gilt dieser vor dem 01.01.2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ innerhalb seiner Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ weiter. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas auch Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und der Beschwerdeführer als deren Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde ein solcher im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Mietvertrages (Beilage ./3) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

§ 11Abs.

1 Z 2 NAG nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, der Beschwerdeführer

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte derzeitige Mitversicherung mit dessen Ehegattin bzw. selbst nach Aufnahme der festgestellten Erwerbstätigkeit –, sowie durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderem Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt

§ 11Abs.

2 Z 5 NAG nicht wesentlich beeinträchtigt werden würden. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Mietvertrages (Beilage ./3) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, der Beschwerdeführer

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte derzeitige Mitversicherung mit dessen Ehegattin bzw. selbst nach Aufnahme der festgestellten Erwerbstätigkeit –, sowie durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderem Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht wesentlich beeinträchtigt werden würden. Von der Verwaltungsbehörde wurde im gegenständlichen Bescheid auch vielmehr nur damit argumentiert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zur finanziellen Belastungen der Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.286,03. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.286,

  1. § 11 Abs. 5
  2. Satz NAG zählt diesbezüglich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5,
  3. Satz NAG zählt diesbezüglich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz zunächst jedenfalls die von der Ehegattin des Beschwerdeführers zu tragenden Kreditrückzahlungen in der Höhe von € 16,63 hinzuzurechnen sind. Weiters konnte vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachgewiesen werden, dass er und seine Ehegattin nicht für die Rückzahlung des auf *** und *** lautenden Kredites zu Kontonummer *** bei der *** mithaften, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch dieser Betrag von monatlich € 308,71 hinzuzurechnen ist. Nicht feststellbar war, dass vom Beschwerdeführer bzw. dessen Ehegattin auch regelmäßig Wohnungskosten zu tragen wären, sodass wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 274,06 sich insgesamt ein zu erreichendes monatliches Einkommen von € 1.337,31 errechnet. Was nun das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehegattin betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes ein gesichertes Einkommen in der Höhe von monatlich € 1.245,33 (inklusive Sonderzahlungen, welche von der Verwaltungsbehörde zu Unrecht außer Betrag gelassen wurden) bezieht. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass auch der Beschwerdeführer selbst unter Zugrundlegung des festgestellten Sachverhaltes unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.456,36 inkl. Sonderzahlungen verfügen wird, demnach ein Haushaltseinkommen im Sinne der Prognoseentscheidung in der Höhe von € 2.701,69 bestehen wird. Dieses Einkommen liegt somit erheblich über dem erforderlichen Richtsatz, dies eben selbst unter Berücksichtigung der beiden festgestellten Kreditverbindlichkeiten. Somit erfüllt der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG.Somit erfüllt der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Obwohl von der Verwaltungsbehörde nicht releviert, sei darauf zu verweisen, dass vom Beschwerdeführer auch der Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a

NAG zu erbringen ist und grundsätzlich vom Beschwerdeführer auch ein Sprachdiplom einer Einrichtung, nämlich des österreichischen Sprachdiplom Deutsch, im Sinne des § 21a Abs. 6 NAG vorliegt. Zu beachten ist allerdings, dass ein derartiges Sprachdiplom oder Kurszeugnis zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein darf. Das vorliegende Sprachdiplom datiert mit *** wurde vom Beschwerdeführer allerdings erst mit seinem Antrag am ***, somit nach Ablauf dieser Jahresfrist, vorgelegt.Obwohl von der Verwaltungsbehörde nicht releviert, sei darauf zu verweisen, dass vom Beschwerdeführer auch der Nachweis von Deutschkenntnissen

, Paragraph 21 a, NAG zu erbringen ist und grundsätzlich vom Beschwerdeführer auch ein Sprachdiplom einer Einrichtung, nämlich des österreichischen Sprachdiplom Deutsch, im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG vorliegt. Zu beachten ist allerdings, dass ein derartiges Sprachdiplom oder Kurszeugnis zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein darf. Das vorliegende Sprachdiplom datiert mit *** wurde vom Beschwerdeführer allerdings erst mit seinem Antrag am ***, somit nach Ablauf dieser Jahresfrist, vorgelegt.

§ 21aAbs.

3 NAG gilt der Nachweis jedoch überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§14a und 14b) vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowohl die Voraussetzung zur Erfüllung des Moduls 1 als auch des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erbracht wurde. Eben durch Vorlage dieses Sprachdiploms wurde vom Beschwerdeführer der Nachweis erbracht, dass er über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 verfügt, wovon sich im Übrigen auch das erkennende Gericht im Rahmen der der öffentlichen mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 entspricht, wurde doch vom Beschwerdeführer als Voraussetzung seines Studiums in Bosnien und Herzegowina die Matura abgelegt. Nicht zuletzt verfügt der Beschwerdeführer auch über einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ an einer ausländischen Schule. Unter Zugrundelegung dessen sind somit auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 21a Abs. 3 NAG erfüllt.

Paragraph 21 a, Absatz 3, NAG gilt der Nachweis jedoch überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§14a und 14b) vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowohl die Voraussetzung zur Erfüllung des Moduls 1 als auch des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erbracht wurde. Eben durch Vorlage dieses Sprachdiploms wurde vom Beschwerdeführer der Nachweis erbracht, dass er über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 verfügt, wovon sich im Übrigen auch das erkennende Gericht im Rahmen der der öffentlichen mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 entspricht, wurde doch vom Beschwerdeführer als Voraussetzung seines Studiums in Bosnien und Herzegowina die Matura abgelegt. Nicht zuletzt verfügt der Beschwerdeführer auch über einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ an einer ausländischen Schule. Unter Zugrundelegung dessen sind somit auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz 3, NAG erfüllt. Da insgesamt somit vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiters eine Interessensabwägung

§ 11Abs.

3 NAG durchführen zu müssen.Da insgesamt somit vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiters eine Interessensabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Da die Gültigkeit des Reisepasses des Beschwerdeführers am ***, somit vor Ablauf der Jahresfrist ab der gegenständlichen Erteilung des (Erst-)Aufenthaltstitels, endet, war die Aufenthaltsdauer mit der Gültigkeit dieses Reisedokumentes zu befristen.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels gründet sich auf , Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Da die Gültigkeit des Reisepasses des Beschwerdeführers am ***, somit vor Ablauf der Jahresfrist ab der gegenständlichen Erteilung des (Erst-)Aufenthaltstitels, endet, war die Aufenthaltsdauer mit der Gültigkeit dieses Reisedokumentes zu befristen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Außerdem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basierten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.4055

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