GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen diese Entscheidung ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde das Ansuchen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers vom ***, bei der Behörde eingelangt am ***, um Erteilung der strahlenschutzrechtlichen Umgangsbewilligung
SchG) für den Tätigkeitsbereich „Abnahmen von Konstanzprüfungen sowie Reparatur- und Servicearbeiten im Bundesgebiet der Republik Österreich bezüglich dentaler Radiographianlagen sowie die Neuinstallation solcher Geräte“
SchG i.V.m. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde das Ansuchen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers vom ***, bei der Behörde eingelangt am ***, um Erteilung der strahlenschutzrechtlichen Umgangsbewilligung
Paragraph 10, Strahlenschutzgesetz (StrSchG) für den Tätigkeitsbereich „Abnahmen von Konstanzprüfungen sowie Reparatur- und Servicearbeiten im Bundesgebiet der Republik Österreich bezüglich dentaler Radiographianlagen sowie die Neuinstallation solcher Geräte“
Paragraph 10, Absatz 5, StrSchG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen. In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung beantragte der Rechtsmittelwerber die Änderung des Bescheides. Die Umgangsgenehmigung sei bereits am *** mit Bescheid *** auf seine Person – damals in Vertretung des Herstellers *** – ausgestellt worden. Diese Erteilung sei aufgrund einer von der Behörde selbst durchgeführten mündlichen Sachkundeprüfung sowie einer juridischen Prüfung unter Vorlage der entsprechenden Messtechnik in *** ergangen. Die geforderten Unterlagen seien bis zum *** vorgelegen. Bei einem Anfang Februar *** geführten Telefonat sei seitens der Behörde bestätigt worden, dass nun alle Unterlagen in Ordnung seien. In dem darauf verfassten Antwortschreiben vom *** wären die in diesem Telefonat in Frage gestellten Kenntnisse bezüglich ÖNORM S 5240-11 dargelegt worden. Es gelte EU-Recht. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung über diese Berufung vorgelegt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung über diese Berufung vorgelegt.
51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Verwaltungsgerichte erkennen zufolge Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Die Verwaltungsgerichte erkennen zufolge Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat somit über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen den oben genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X zu entscheiden.Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat somit über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen den oben genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entscheiden. Dem vorliegenden unbedenklichen Verfahrensakt zur Zl. *** kann der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt entnommen werden: Mit Schreiben vom *** beantragte der Rechtsmittelwerber bei der Bezirkshauptmannschaft X die Erteilung der Umgangsbewilligung
SchG für „Abnahmen und Konstanzprüfungen sowie Reparatur- und Servicearbeiten im Bundesgebiet der Republik Österreich bezüglich dentaler Radiographianlagen (Kleinbildröntgen, OPG, DVT, digitale Umrüstung, digitale Sensoren) sowie die Neuinstallation solcher Geräte“.Mit Schreiben vom *** beantragte der Rechtsmittelwerber bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Erteilung der Umgangsbewilligung
Paragraph 10, StrSchG für „Abnahmen und Konstanzprüfungen sowie Reparatur- und Servicearbeiten im Bundesgebiet der Republik Österreich bezüglich dentaler Radiographianlagen (Kleinbildröntgen, OPG, DVT, digitale Umrüstung, digitale Sensoren) sowie die Neuinstallation solcher Geräte“. Unterlagen zum Antrag wurden der Bezirkshauptmannschaft X am *** mittels einer DVD nachgereicht. In weiterer Folge hat die Behörde die fachtechnische Stellungnahme der Amtssachverständigen für Strahlenschutztechnik eingeholt und wurde der Rechtsmittelwerber wiederholt der Ergänzung der Unterlagen aufgefordert.Unterlagen zum Antrag wurden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** mittels einer DVD nachgereicht. In weiterer Folge hat die Behörde die fachtechnische Stellungnahme der Amtssachverständigen für Strahlenschutztechnik eingeholt und wurde der Rechtsmittelwerber wiederholt der Ergänzung der Unterlagen aufgefordert. Bis Dezember *** lagen der Behörde die nachfolgenden Unterlagen vor: Unterlagen auf DVD mit Anschreiben vom *** – bei der Behörde eingelangt am *** – übermittelt: ● Diplom der *** vom *** über die bestandene Diplomprüfung im Studiengang Elektrotechnik samt Prüfungszeugnis ● Bestätigung der Technischen Fakultät der *** vom *** über die bestandene Diplom-Hauptprüfung im Studiengang Elektrotechnik ● Ansuchen um Zulassung zum Doktoratsstudium an der TU *** vom *** ● Inhaltsverzeichnis zum Entwurf der Dissertation im Fachbereich der medizinischen Physik ● Prüfungszeugnis der Elektro-Innung *** vom *** ● Bestätigung der Firma *** vom *** ● Handelsregisterauszug vom *** betreffend die Firma *** ● Lebenslauf – Berufserfahrung vom *** ● Auflistung: Patente/Gebrauchsmuster ● Projektbeschreibung (undatiert) ● Umgangsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***
SchG für die *** Umgangsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***
Paragraph 10, StrSchG für die *** ● Schreiben der Regierung von *** vom *** zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz ● Musteranhang zum Abnahmeprotokoll ● Bescheinigung des Instituts für Radiologie der *** vom *** für die erfolgreiche Teilnahme am „Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus“ ● Anzeige
MPG an das Gewerbeaufsichtsamt *** vom *** betreffend Hersteller *** Anzeige
Paragraph 25, MPG an das Gewerbeaufsichtsamt *** vom *** betreffend Hersteller *** ● Anzeige
MPG an das Gewerbeaufsichtsamt *** vom *** betreffend Hersteller *** Anzeige
Paragraph 25, MPG an das Gewerbeaufsichtsamt *** vom *** betreffend Hersteller *** ● Ermittlung der Ortsdosis (***) am Standort der Firma *** in *** am *** ● EU-Konformitätserklärung vom Juli *** betreffend das Sensor-System *** der Firma *** ● EU-Konformitätserklärung vom Juli *** betreffend das Sensor-System *** der Firma *** ● Ausführungen zur Sicherheits- und Störfallanalyse sowie Notfallplanung sowie Bestätigungsblatt zur Normenkonformität, undatiert ● Beschreibungen der Produkte der Firmen *** und *** in Englischer Sprache Mit Anschreiben vom *** mittels E-Mail und postalisch übermittelte und bei der Behörde am *** bzw. am *** eingelangte Unterlagen: ● Eichschein der ***, ***, vom *** betreffend Diagnostikdosimeter *** ● Bestätigung der ***, ***, vom *** über die Hospitantentätigkeit betreffend *** ● Bestätigung der ***, ***, vom *** über die Hospitantentätigkeit betreffend *** und *** ● Bestätigung der ***, ***, vom *** über die Hospitantentätigkeit betreffend ***, *** und *** ● undatierte Bestätigung der Prüfstelle für Strahlenschutz *** über die Hospitantentätigkeit betreffend Panoramaröntgen *** ● undatierte Bestätigung der Prüfstelle für Strahlenschutz *** über die Hospitantentätigkeit betreffend digitaler Sensor *** ● undatierte Bestätigung der Prüfstelle für Strahlenschutz *** über die Hospitantentätigkeit betreffend Tubusgerät *** ● undatiere Bestätigung der Prüfstelle für Strahlenschutz *** über die Hospitantentätigkeit betreffend digitaler Sensor *** Mit E-Mail vom *** vorgelegte Unterlagen: ● Fachkundebescheinigung der Regierung von *** vom *** über den erfolgreichen Besuch des Strahlenschutzkurses nach der Röntgenverordnung (RöV) ● Bescheid des *** Landesamtes für Umwelt vom *** über die Bestimmung zum Sachverständigen nach § 4a RöV für die zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen Bescheid des *** Landesamtes für Umwelt vom *** über die Bestimmung zum Sachverständigen nach Paragraph 4 a, RöV für die zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen ● Bescheinigung der Prüfstelle für Strahlenschutz ***, ***, vom *** über die bestandene Abschlussprüfung im Kurs zur „Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
V“ Bescheinigung der Prüfstelle für Strahlenschutz ***, ***, vom *** über die bestandene Abschlussprüfung im Kurs zur „Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
Paragraph 18 a, Absatz 2 RöV“ ● Bescheinigung der Prüfstelle für Strahlenschutz ***, ***, vom *** über die bestandene Abschlussprüfung im Kurs zur „Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
SchV“ Bescheinigung der Prüfstelle für Strahlenschutz ***, ***, vom *** über die bestandene Abschlussprüfung im Kurs zur „Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
Paragraph 30, Absatz 2 StrSchV“ Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, erging an den Rechtsmittelwerber nachfolgende, am *** zugestellte Aufforderung:Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, erging an den Rechtsmittelwerber nachfolgende, am *** zugestellte Aufforderung: „Wie bereits in mehreren vorangegangenen Schreiben und E-Mails dargestellt, wird nochmals ersucht um Vorlage folgender Unterlagen, um Ihren Antrag vom *** bearbeiten zu können: 1.) Geeigneter Nachweis einer Strahlenschutzausbildung, aus der die Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Forderungen der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung hervor gehen.Ihre vorgelegten Ausbildungsnachweise beziehen sich alle auf Deutschland. Woraus können Sie nachweisen, dass Sie zum Beispiel in den österreichischen Rechtsvorschriften geschult wurden?1.) Geeigneter Nachweis einer Strahlenschutzausbildung, aus der die Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Forderungen der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung hervor gehen., Ihre vorgelegten Ausbildungsnachweise beziehen sich alle auf Deutschland. Woraus können Sie nachweisen, dass Sie zum Beispiel in den österreichischen Rechtsvorschriften geschult wurden? 2.) Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse und Notfallplan
Leitfaden des Lebensministeriums (www.strahlenschutz.gv.at) mit entsprechenden strahlenschutztechnischen Ergänzungen aufgrund des Tätigwerdens in fremden Strahlenbereichen. Eine ergänzende Sicherheits-, Störfallanalyse und Notfallplanung wurde mit E-Mail vom *** nicht vorgelegt. 3.) Geeignete/r Nachweis/e, dass die Forderungen aus § 10 MedStrSchV erfüllt sind. Diese Vorschrift zählt taxativ auf, welche Möglichkeiten bestehen in Österreich die Abnahmeprüfung vorzunehmen. Sie als Antragsteller müssen daher der Behörde bekannt geben, ob Sie als Medizinphysiker, als Hersteller- oder Lieferfirma oder als Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes tätig sein wollen.3.) Geeignete/r Nachweis/e, dass die Forderungen aus Paragraph 10, MedStrSchV erfüllt sind. Diese Vorschrift zählt taxativ auf, welche Möglichkeiten bestehen in Österreich die Abnahmeprüfung vorzunehmen. Sie als Antragsteller müssen daher der Behörde bekannt geben, ob Sie als Medizinphysiker, als Hersteller- oder Lieferfirma oder als Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes tätig sein wollen.
3 Allgemeines Verwaltungsverfahren ist der Antragsteller von der Behörde aufzufordern unter Setzung einer Frist die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Bei Verstreichen der Frist ohne Behebung des Mangels, ist die Behörde berechtigt den Antrag zurückzuweisen.
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahren ist der Antragsteller von der Behörde aufzufordern unter Setzung einer Frist die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Bei Verstreichen der Frist ohne Behebung des Mangels, ist die Behörde berechtigt den Antrag zurückzuweisen. Sollten Sie die oben angeführten fehlenden Unterlagen bis spätestens *** nicht vorlegen, wird Ihr Antrag um Umgangsbewilligung
Strahlenschutzgesetz zurückgewiesen.“Sollten Sie die oben angeführten fehlenden Unterlagen bis spätestens *** nicht vorlegen, wird Ihr Antrag um Umgangsbewilligung
Paragraph 10, Strahlenschutzgesetz zurückgewiesen.“ In seinem Antwortschreiben vom *** legte der Rechtsmittelwerber zu Punkt 1.) des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft X dar, dass „die Ausbildung von Depot Mitarbeitern aus Österreich, die beispielsweise Ihre R6 Bescheinigung bei der „***“ erworben“ hätten, in Österreich anerkannt werden würde. Ein Normenvergleich zeige auch, dass die ÖNORMEN und DIN-Normen weitestgehend identisch seien. Der Wortlaut differenziere leicht, er als Fachmann erkenne keinen weiteren Unterschied. Die konsolidierte Fassung des Strahlenschutzgesetzes liege ihm in Schriftform vor. Diese sei in der Wertung identisch mit der deutschen Fassung sowie den EU-Richtlinien.In seinem Antwortschreiben vom *** legte der Rechtsmittelwerber zu Punkt 1.) des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dar, dass „die Ausbildung von Depot Mitarbeitern aus Österreich, die beispielsweise Ihre R6 Bescheinigung bei der „***“ erworben“ hätten, in Österreich anerkannt werden würde. Ein Normenvergleich zeige auch, dass die ÖNORMEN und DIN-Normen weitestgehend identisch seien. Der Wortlaut differenziere leicht, er als Fachmann erkenne keinen weiteren Unterschied. Die konsolidierte Fassung des Strahlenschutzgesetzes liege ihm in Schriftform vor. Diese sei in der Wertung identisch mit der deutschen Fassung sowie den EU-Richtlinien. Bezüglich der Nachforderung zu Punkt 2.) legte der Rechtsmittelwerber nochmals die bereits mit Schreiben vom *** übermittelten „Ausführungen zur Sicherheits- und Störfallanalyse sowie Notfallplanung“ (QM-Sicherheitsmaßnahmen) vor und verwies darauf, dass er als Grundlage dafür die Homepage des Lebensministeriums, Thema Strahlenschutz-Notfallplanung, herangezogen habe. Zu Punkt 3.) führte der Rechtsmittelwerber aus, dass er aufgrund seiner Ausbildung um Zulassung als Medizinphysiker
StrSchV, beschränkt auf dentalradiologische Geräte, ansuche. Ersatzweise ersuche er um Zulassung als akkreditierte Stelle, da er seit *** die Tätigkeit der Abnahme von radiologischen Geräten in Deutschland und der EU, seit *** auch in Österreich, ausübe und er seit *** in Deutschland behördlich bestellter Sachverständiger für die Abnahme von dentalradiologischen Geräten sei.Zu Punkt 3.) führte der Rechtsmittelwerber aus, dass er aufgrund seiner Ausbildung um Zulassung als Medizinphysiker
Paragraph 10, MedStrSchV, beschränkt auf dentalradiologische Geräte, ansuche. Ersatzweise ersuche er um Zulassung als akkreditierte Stelle, da er seit *** die Tätigkeit der Abnahme von radiologischen Geräten in Deutschland und der EU, seit *** auch in Österreich, ausübe und er seit *** in Deutschland behördlich bestellter Sachverständiger für die Abnahme von dentalradiologischen Geräten sei. Ergänzend dazu wurden mit Schreiben vom *** und mit E-Mail vom *** nachfolgende Unterlagen vorgelegt: ● Fachkundebescheinigung der Regierung *** vom *** über den erfolgreichen Besuch des Strahlenschutzkurses nach RöV ● Bescheid des *** Landesamtes für Umwelt vom *** über die Bestimmung zum Sachverständigen nach § 4a RöV für die zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen Bescheid des *** Landesamtes für Umwelt vom *** über die Bestimmung zum Sachverständigen nach Paragraph 4 a, RöV für die zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen ● Ausführungen über die Bestimmungen und Normungen der Qualität in der Dental-Radiologie (laut Rechtsmittelwerber ein Auszug aus seiner Dissertationsschrift) ● „Dental Offerte an Interessenten“ der Firma ***, ***, vom *** betreffend Dentaleinheit *** Die von der Behörde beigezogene Amtssachverständige für Strahlenschutztechnik führte zu den vorliegenden Unterlagen des Rechtsmittelwerbers am *** aus, dass zur vollständigen Beurteilung der „§ 10 Umgangsbewilligung“ weitere Unterlagen des Antragstellers notwendig seien. Das Gutachten zur Stellungnahme vom *** bleibe sinngemäß inhaltlich aufrecht, da wesentliche rechtlich bedungene Aspekte weiterhin nicht erfüllt seien. Weiters wurde von der Behörde zur Frage des Nachweises der Strahlenschutzausbildung des Rechtsmittelwerbers mittels der von diesem vorgelegten Bescheinigungen die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz, eingeholt, welche mit E-Mail vom *** vorliegt. Darin wird festgehalten, dass aus den vom Rechtsmittelwerber übermittelten Ausbildungsunterlagen weder inhaltlich noch umfänglich eine Übereinstimmung mit den Forderungen der Anlage 8 lit. A Z 1 und 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) festgestellt werden könne. Damit erfülle der Rechtsmittelwerber nicht sämtliche Ausbildungserfordernisse für Strahlenschutzbeauftragte im medizinischen Bereich
StrSchV. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Umgangsbewilligung nach § 10 StrSchG sei die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten (§ 10 Abs. 2 Z 2). Eine Bewilligung könne daher erst erteilt werden, wenn eine Person mit entsprechender Ausbildung als Strahlenschutzbeauftragter bestellt werde.Weiters wurde von der Behörde zur Frage des Nachweises der Strahlenschutzausbildung des Rechtsmittelwerbers mittels der von diesem vorgelegten Bescheinigungen die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz, eingeholt, welche mit E-Mail vom *** vorliegt. Darin wird festgehalten, dass aus den vom Rechtsmittelwerber übermittelten Ausbildungsunterlagen weder inhaltlich noch umfänglich eine Übereinstimmung mit den Forderungen der Anlage 8 lit. A Ziffer eins und 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) festgestellt werden könne. Damit erfülle der Rechtsmittelwerber nicht sämtliche Ausbildungserfordernisse für Strahlenschutzbeauftragte im medizinischen Bereich
Paragraph 41, Absatz eins, AllgStrSchV. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Umgangsbewilligung nach Paragraph 10, StrSchG sei die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,). Eine Bewilligung könne daher erst erteilt werden, wenn eine Person mit entsprechender Ausbildung als Strahlenschutzbeauftragter bestellt werde. Die Bezirkshauptmannschaft X erließ in weiterer Folge ohne neuerliches Parteiengehör den nunmehr angefochtenen Bescheid.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erließ in weiterer Folge ohne neuerliches Parteiengehör den nunmehr angefochtenen Bescheid. In rechtlicher Hinsicht ist Nachfolgendes festzuhalten:
28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
28 Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zufolge § 10 Abs. 5 StrSchG sind dem Antrag auf Erteilung einer Umgangsbewilligung die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen Umfang unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.Zufolge Paragraph 10, Absatz 5, StrSchG sind dem Antrag auf Erteilung einer Umgangsbewilligung die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen Umfang unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr
3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr
Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Mängel i.S. des § 13 Abs. 3 AVG sind solche Fehler eines schriftlichen Anbringens, die darin bestehen, dass erforderliche Angaben im Anbringen oder gesetzlich geforderte Beilagen fehlen, dieses Anbringen also – gemessen an den gesetzlichen Anforderungen – unvollständig ist und daher zurückzuweisen wäre. Nicht verbesserungsfähig sind Mangelhaftigkeiten, die zur Abweisung, also zu einer negativen Sachentscheidung, führen würden.Mängel i.S. des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind solche Fehler eines schriftlichen Anbringens, die darin bestehen, dass erforderliche Angaben im Anbringen oder gesetzlich geforderte Beilagen fehlen, dieses Anbringen also – gemessen an den gesetzlichen Anforderungen – unvollständig ist und daher zurückzuweisen wäre. Nicht verbesserungsfähig sind Mangelhaftigkeiten, die zur Abweisung, also zu einer negativen Sachentscheidung, führen würden. Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, und eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu bestimmen. Beim Fehlen von Beilagen hängt die Angemessenheit der Frist dann, wenn der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind, davon ab, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom *** die für die Beurteilung des Antrages fehlenden Unterlagen abschließend aufgelistet hat und der Rechtsmittelwerber darauf vertrauen konnte, dass bei Entsprechung dieses Auftrages sein Ansuchen in Behandlung gezogen werden kann. Wenn nun in der Begründung des Zurückweisungsbescheides angeführt wird, der Rechtsmittelwerber hätte bis *** auch Angaben zu den Prüf- und Messmitteln, welche für die Abnahme- und Konstanzprüfung eingesetzt werden sollen, sowie entsprechende Prüfscheine
Maß- und Eichgesetz vorzulegen gehabt, so ist dies mit der Aktenlage und der eindeutigen Textierung des zitierten Aufforderungsschreibens nicht in Einklang zu bringen. Das Fehlen der genannten Unterlagen berechtigt die Behörde somit nicht zur Zurückweisung des Antrages. Soweit es Nachforderungen im Zusammenhang mit Unterlagen zur Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse und Notfallplanung betrifft erweist sich der Verbesserungsauftrag als zu unpräzise. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 14.10.2013, Zl. 2013/12/0079, und vom 30.08.2008, Zl. 2007/07/0075) hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die bloße Übermittlung des Sachverständigengutachtens oder der Verweis auf eine Homepage, woher der Antragsteller Informationen für seine Projektsunterlagen beziehen möge, wird vom erkennenden Gericht als nicht ausreichend erachtet und stellt das Schreiben vom *** keinen dem § 13 Abs. 3 AVG entsprechenden Mängelbehebungsauftrag dar. Es wäre hier vielmehr Aufgabe der Behörde gewesen, das Gutachten der Amtssachverständigen, in welchem das Fehlen der Unterlagen konstatiert wurde, zu analysieren und erforderlichenfalls mit Hilfe der Amtssachverständigen daraus einen die Möglichkeiten des § 10 Abs. 5 StrSchG berücksichtigenden Katalog zu erstellen, aus dem klar und eindeutig hervorgeht, welche Angaben der Rechtsmittelwerber hier noch beizubringen hätte (vgl. dazu das bereits oben genannte Erkenntnis des VwGH vom 30.08.2008).Soweit es Nachforderungen im Zusammenhang mit Unterlagen zur Sicherheitsanalyse, Störfallanalyse und Notfallplanung betrifft erweist sich der Verbesserungsauftrag als zu unpräzise. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 14.10.2013, Zl. 2013/12/0079, und vom 30.08.2008, Zl. 2007/07/0075) hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die bloße Übermittlung des Sachverständigengutachtens oder der Verweis auf eine Homepage, woher der Antragsteller Informationen für seine Projektsunterlagen beziehen möge, wird vom erkennenden Gericht als nicht ausreichend erachtet und stellt das Schreiben vom *** keinen dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprechenden Mängelbehebungsauftrag dar. Es wäre hier vielmehr Aufgabe der Behörde gewesen, das Gutachten der Amtssachverständigen, in welchem das Fehlen der Unterlagen konstatiert wurde, zu analysieren und erforderlichenfalls mit Hilfe der Amtssachverständigen daraus einen die Möglichkeiten des Paragraph 10, Absatz 5, StrSchG berücksichtigenden Katalog zu erstellen, aus dem klar und eindeutig hervorgeht, welche Angaben der Rechtsmittelwerber hier noch beizubringen hätte vergleiche dazu das bereits oben genannte Erkenntnis des VwGH vom 30.08.2008). Der Rechtsmittelwerber hat sich selbst als Strahlenschutzbeauftragten namhaft gemacht und Unterlagen zu seiner Ausbildung vorgelegt. Wenn nun aufgrund der im Verfahren eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit festgestellt wird, dass er fachliche Befähigung für diese Tätigkeit nicht besitzt, so liegt hier insoweit kein inhaltlicher Mangel vor, der die Behörde zu einer Zurückweisung des Antrags berechtigt, sondern allenfalls ein Mangel an Erteilungsvoraussetzungen, der die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigt, welcher zur Abweisung des Antrags hätte führen können (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2009, Zl. 2008/05/0206).Der Rechtsmittelwerber hat sich selbst als Strahlenschutzbeauftragten namhaft gemacht und Unterlagen zu seiner Ausbildung vorgelegt. Wenn nun aufgrund der im Verfahren eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit festgestellt wird, dass er fachliche Befähigung für diese Tätigkeit nicht besitzt, so liegt hier insoweit kein inhaltlicher Mangel vor, der die Behörde zu einer Zurückweisung des Antrags berechtigt, sondern allenfalls ein Mangel an Erteilungsvoraussetzungen, der die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigt, welcher zur Abweisung des Antrags hätte führen können vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2009, Zl. 2008/05/0206). Versagt eine Behörde die beantragte Umgangsbewilligung
SchG mangels Vorliegens der materiell-rechtliche Voraussetzungen, so handelt es sich bei der spruchgemäßen "Zurückweisung" eines solchen Antrages um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer "Abweisung" des Antrages vorliegt. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist jedoch aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 18.09.1996, Zl. 96/19/1584). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch ausdrücklich hervor, dass die belangte Behörde den Antrag, soweit es auch die Befähigung des Rechtsmittelwerbers zur Ausübung der Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten betrifft, mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zurückweisen, somit keine inhaltliche Entscheidung treffen wollte und sich nicht bloß im Ausdruck vergriffen hat.Versagt eine Behörde die beantragte Umgangsbewilligung
Paragraph 10, StrSchG mangels Vorliegens der materiell-rechtliche Voraussetzungen, so handelt es sich bei der spruchgemäßen "Zurückweisung" eines solchen Antrages um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer "Abweisung" des Antrages vorliegt. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist jedoch aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.09.1996, Zl. 96/19/1584). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch ausdrücklich hervor, dass die belangte Behörde den Antrag, soweit es auch die Befähigung des Rechtsmittelwerbers zur Ausübung der Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten betrifft, mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zurückweisen, somit keine inhaltliche Entscheidung treffen wollte und sich nicht bloß im Ausdruck vergriffen hat. Wurde hingegen der Antrag
3 AVG zurückgewiesen, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid dem § 13 Abs. 3 entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrags zu Recht verweigert worden ist. Diese Rechtsprechung des VwGH zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörden nach § 66 Abs. 4 AVG ist auch auf die Entscheidungsbefugnis der Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit von Bescheiden übertragbar und anzuwenden, denn wie § 66 Abs. 4 AVG bietet auch § 28 VwGVG keine Grundlage dafür, unter Übergehung einer Instanz aus Anlass einer Berufung bzw. Beschwerde in der Beschwerdeentscheidung selbst über Anträge abzusprechen, die in erster Instanz unerledigt geblieben waren.Wurde hingegen der Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens allein die Frage, ob der angefochtene Bescheid dem Paragraph 13, Absatz 3, entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrags zu Recht verweigert worden ist. Diese Rechtsprechung des VwGH zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörden nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist auch auf die Entscheidungsbefugnis der Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit von Bescheiden übertragbar und anzuwenden, denn wie Paragraph 66, Absatz 4, AVG bietet auch Paragraph 28, VwGVG keine Grundlage dafür, unter Übergehung einer Instanz aus Anlass einer Berufung bzw. Beschwerde in der Beschwerdeentscheidung selbst über Anträge abzusprechen, die in erster Instanz unerledigt geblieben waren. Der angefochtene Bescheid war daher aus den genannten Gründen zu beheben. Die mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.12.0272
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.