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{'item': 'LVwG-AB-14-0664'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.11.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0664 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung der Frau ***, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG §§ 6, 14, 53 Abs. 8 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-22, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraphen 6, 14, 53, Absatz 8, Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, -22, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I. Zum Sachverhalt:römisch eins. Zum Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der Firma *** die auf „§ 23 Absatz 1 in Anwendung des § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 22

(2)i.V. mit § 14 Ziffer 1 und 4 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200“ gestützte, baubehördliche Bewilligung für folgendes Bauvorhaben: „Wiederaufbau und Generalsanierung auf dem Bauplatz in ***, ***, auf Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***“.Das vom Bauvorhaben betroffene, denkmalgeschützte Gebäude auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, war durch ein Brandereignis am *** teilweise zerstört worden. 1. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der Firma *** die auf „§ 23 Absatz 1 in Anwendung des Paragraph 21, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 22,
(2)i.V. mit Paragraph 14, Ziffer 1 und 4 NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt , Nr. 8200“ gestützte, baubehördliche Bewilligung für folgendes Bauvorhaben: , „Wiederaufbau und Generalsanierung auf dem Bauplatz in ***, ***, auf Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***“., Das vom Bauvorhaben betroffene, denkmalgeschützte Gebäude auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, war durch ein Brandereignis am *** teilweise zerstört worden. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des östlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes mit der Adresse ***, ***.
  1. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid vom *** erhobene Berufung der Nachbarin als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Stadtrat hierzu aus, die Firma *** habe mit Schreiben vom *** um baubehördliche Bewilligung für den Wiederaufbau und die Generalsanierung des auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, ***, befindlichen Gebäudes angesucht, dessen gesamter Dachstuhl im Zuge einer Brandkatastrophe am *** vollständig zerstört worden sei. Auch Teile der Innenräume seien ausgebrannt, die Geländer und Böden der Pawlatschen, die dem Zugang zu den Wohneinheiten im
  2. Obergeschoss gedient hätten, seien ebenfalls zerstört worden. Das Baugrundstück befinde sich gemäß dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** innerhalb der Schutzzone „Zentrumszone-städtischer Bereich“ Kategorie 3 „Schutzzone mit ensemblebedeutsamen Objekten“. Eine geschlossene Bauweise sei vorgeschrieben. Das durch den Brand beschädigte Gebäude („***“ auf dem in Rede stehenden Grundstück sei gemäß TZ *** der bezughabenden Einlage des Grundbuches BG *** denkmalgeschützt. Mit Bescheid vom *** habe das Bundesdenkmalamt den geplanten Wiederaufbau und die Generalsanierung in der eingereichten Form genehmigt. Mit Schreiben vom *** seien die Anrainer gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 von dem geplanten Vorhaben verständigt und die Gelegenheit gegeben worden, binnen 14 Tagen Einwendungen zu erheben bzw. eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom *** seien von der nunmehrigen Berufungswerberin Einwendungen gegen die Höhe des geplanten Bauvorhabens sowie Bedenken in Bezug auf den unmittelbar an der Feuermauer neu zu errichtenden Aufzug erhoben worden. Nach Aufforderung seitens der Behörde habe sie mit Schreiben vom *** ihre Einwendungen dahingehend präzisiert, dass ihres Erachtens nach eine Veränderung der Firsthöhe der Feuermauer verglichen mit der baulichen Situation vor dem Brand um ca. einen Meter stattfinde und dass dies für sie als Anrainerin eine Verschlechterung des Lichteinfalles in ihre südseitig gelegenen Wohnräume bedeute. Am *** sei eine Bauverhandlung abgehalten worden, bei welcher die Berufungswerberin gemeinsam mit einem im Bescheid namentlich näher genannten Architekten vertreten gewesen sei, welcher ausgeführt habe, dass die Bestandshöhe des Firstes im Bereich der Liegenschaftsgrenze zu dem Objekt der Berufungswerberin an der Adresse *** nicht dem Zustand vor dem Brand entspreche. Es seien Fotounterlagen dazu angekündigt worden. Mit Schreiben vom *** habe die Berufungswerberin der Baubehörde zwei Lichtbilder vorgelegt, auf welchem die durch das Brandereignis schwer beschädigte Feuermauer von der Dachterrasse der Berufungswerberin aus abgebildet sei. Weiters sei in diesem Schreiben von der Berufungswerberin bestätigt worden, dass sie von der Bauwerberin durch Herrn *** den Plan Schnitt B-B des *** vom *** erhalten habe. Mit Schreiben vom *** seien der Berufungswerberin Planergänzungen zum Bauprojekt betreffend schallschutztechnische Maßnahmen am geplanten Liftschacht unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme und Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Es sei zu diesen schallschutztechnischen Maßnahmen am geplanten Liftschacht keine Stellungnahme abgegeben worden. Das Projekt sei mit Bescheid vom *** bewilligt worden. Mit Bescheid vom *** habe das Bundesdenkmalamt den geplanten Wiederaufbau und die Generalsanierung in der eingereichten Form genehmigt. Mit Schreiben vom *** seien die Anrainer gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 von dem geplanten Vorhaben verständigt und die Gelegenheit gegeben worden, binnen 14 Tagen Einwendungen zu erheben bzw. eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom *** seien von der nunmehrigen Berufungswerberin Einwendungen gegen die Höhe des geplanten Bauvorhabens sowie Bedenken in Bezug auf den unmittelbar an der Feuermauer neu zu errichtenden Aufzug erhoben worden. Nach Aufforderung seitens der Behörde habe sie mit Schreiben vom *** ihre Einwendungen dahingehend präzisiert, dass ihres Erachtens nach eine Veränderung der Firsthöhe der Feuermauer verglichen mit der baulichen Situation vor dem Brand um ca. einen Meter stattfinde und dass dies für sie als Anrainerin eine Verschlechterung des Lichteinfalles in ihre südseitig gelegenen Wohnräume bedeute. Am *** sei eine Bauverhandlung abgehalten worden, bei welcher die Berufungswerberin gemeinsam mit einem im Bescheid namentlich näher genannten Architekten vertreten gewesen sei, welcher ausgeführt habe, dass die Bestandshöhe des Firstes im Bereich der Liegenschaftsgrenze zu dem Objekt der Berufungswerberin an der Adresse *** nicht dem Zustand vor dem Brand entspreche. Es seien Fotounterlagen dazu angekündigt worden. Mit Schreiben vom *** habe die Berufungswerberin der Baubehörde zwei Lichtbilder vorgelegt, auf welchem die durch das Brandereignis schwer beschädigte Feuermauer von der Dachterrasse der Berufungswerberin aus abgebildet sei. Weiters sei in diesem Schreiben von der Berufungswerberin bestätigt worden, dass sie von der Bauwerberin durch Herrn *** den Plan Schnitt B-B des *** vom *** erhalten habe. Mit Schreiben vom *** seien der Berufungswerberin Planergänzungen zum Bauprojekt betreffend schallschutztechnische Maßnahmen am geplanten Liftschacht unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme und Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Es sei zu diesen schallschutztechnischen Maßnahmen am geplanten Liftschacht keine Stellungnahme abgegeben worden. Das Projekt sei mit Bescheid vom *** bewilligt worden. Gegen diesen Bescheid sei von der zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben worden, in welcher im Wesentlichen Verfahrensmängel hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Pläne, Feststellungsmängel im Hinblick auf die Höhe des Gebäudes vor dem Brand sowie mangelhafte Beweiswürdigung hinsichtlich der von ihr am *** vorgelegten Fotos geltend gemacht worden seien. Die Berufungswerberin habe die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Feststellung der ehemaligen Gebäudehöhe vor dem Brand und Bewilligung des Wiederaufbaus bis zur Höhe des ehemals vor dem Brand vorhandenen Gebäudes und weiters den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens beantragt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sei das Beweisverfahren durch eine schriftliche Stellungnahme des Herrn *** vom *** ergänzt worden, in welcher dieser bestätigt habe, dass die von ihm gemessene Höhenkote 12,87 m an der Planschnittstelle B-B den am *** vorhandenen Verhältnissen entsprochen habe. Weiters sei ein von Herrn *** angefertigtes Foto vorgelegt worden, auf welchem eine gleichmäßige Dachneigung vor dem Brandereignis ersichtlich gewesen sei. Darüberhinaus sei eine Skizze zur Entwicklung der Gebäudehöhe zwischen den Planschnittpunkten B-B (12,87m) und C-C (13,70m) und der mathematischen Ableitung dieser Gebäudehöhen im Verhältnis zum vorhandenen Neigungswinkel des Daches (37°) und unter Berücksichtigung des Gebäudesprunges von 110 cm Richtung Osten vorgelegt worden. Herr *** habe mit seiner Stellungnahme, datiert vom ***, eine Skizze zur Dachneigung des geplanten Wiederaufbauprojektes vorgelegt, auf welcher ersichtlich sei, dass die Dachneigung 37° betrage, und habe klargestellt, dass die in den Einreichplänen in roter Farbe dargestellten Gebäudeteile durch den Brand vernichtet worden seien und daher nun wieder neu errichtet werden müssten. Mit Schreiben vom *** seien der Berufungswerberin diese Beweisergebnisse unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die Berufungswerberin habe eine Äußerung vom *** erstattet, in welcher sie im Wesentlichen neuerlich zum Ausdruck gebracht habe, dass es sich ihrer Meinung nach im gegenständlichen Fall um geplante Baumaßnahmen handle, die im Rahmen eines Wiederaufbau- bzw. Generalsanierungsprojektes nicht genehmigungsfähig seien und dass die Baubehörde ein ordnungsgemäßes Bauverfahren hätte durchführen müssen. Überdies sei ihr keine Akteneinsicht in Konsenspläne gewährt worden. Rechtlich führte der Stadtrat unter Verweis auf die bezughabenden Bestimmungen ua. der NÖ BauO 1996 aus, das durch die Brandkatastrophe beschädigte Gebäude sei ursprünglich mit einer Baubewilligung aus der Zeit vor 1840 errichtet und in den Folgejahren mittels mehrerer Baubewilligungen umgebaut worden. ln den alten Plänen seien keine Höhenkoten eingezeichnet und als Höhenmaß "Klafter" statt metrischen Angaben verwendet worden, was zur Folge habe, dass aus diesen alten Plänen zur Frage der vor dem Brandereignis tatsächlich bestehenden Gebäudehöhe nichts abzuleiten gewesen sei. Dies gestehe die Berufungswerberin selbst auch ein, wenn in der Berufung angeführt werde, dass in dem im Bauakt vorhandenen Plan aus dem Jahr *** keine Höhenkoten enthalten gewesen seien, sodass daraus die ehemalige, ursprüngliche Gebäudehöhe nicht eindeutig zu entnehmen gewesen sei. Zur Rüge der Berufungswerberin, dass sich der Planbestand vom ***, auf welchen sich die Bauwerberin im Projekt stütze, nicht im Bauakt befunden hätte, sei anzumerken, dass die Bauwerberin im Rahmen einer Vermögensbewertung im Jahr *** die Vermessung des damals vorhandenen Bestandes und die Anfertigung des Bestandsplanes vom *** an Herrn *** in Auftrag gegeben habe. Bei diesem Plan habe es sich nicht um einen der Baubehörde vorliegenden Konsensplan gehandelt; dieser sei in den Bauakten der Stadtgemeinde *** nicht aufgelegen. Es sei richtig, dass sich die Bauwerberin für die Erstellung ihrer Einreichunterlagen an diesem Plan vom *** orientiert habe, zumal dieser Plan als einziges Dokument Hinweise auf die vor dem Brandereignis vorhandene Gebäudehöhe zu geben geeignet gewesen sei. Die Berufungswerberin habe von diesem Plan erstmals im Rahmen der Bauverhandlung vom *** Kenntnis erlangt. Der Plan sei ihr von der Bauwerberin selbst noch am selben Tag zur Verfügung gestellt worden, was die Berufungswerberin gegenüber der Baubehörde auch bestätigt habe. Der Vorwurf, die Baubehörde hätte der Berufungswerberin bezüglich des Planes vom *** die Akteneinsicht verweigert und hätte für deren Entscheidung ein der Partei unbekanntes Beweisstück herangezogen, gehe somit ins Leere. Auf den von der Berufungswerberin mit Schreiben vom *** vorgelegten Fotos sei jener Teil der durch das Brandereignis schwer beschädigten Feuermauer an der westlichen Grundgrenze der Berufungswerberin aus der Perspektive ihrer Dachterrasse aus zu sehen; es ist aus diesen Fotos jedoch nicht ersichtlich, woraus die Berufungswerberin abzuleiten glaube, dass der First der nunmehr wieder zu errichtenden Feuermauer um ca. 1 Meter höher sein solle als die durch das Brandereignis schwer beschädigte, ursprüngliche Feuermauer zur Liegenschaft der Berufungswerberin. Da es in natura nicht möglich sei, festzustellen, wie hoch ein zerstörter Gebäudeteil vor dem Brandereignis tatsächlich gewesen sei, hätten im Rahmen des Berufungsverfahrens jene Planunterlagen herangezogen werden müssen, die Ansatzpunkte darüber liefern könnten, wie hoch das unbeschädigte Gebäude tatsächlich ausgeführt war. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sei überdies das Beweisverfahren durch eine Stellungnahme des Herrn *** vom *** ergänzt worden, in welcher dieser bestätigt habe, dass die von ihm im Jahr *** gemessene Höhenkote 12,87m an der Planschnittstelle B-B den am *** vorhandenen Verhältnissen entsprochen habe. Aus einem von ihm angerfertigten Foto sei ersichtlich gewesen, dass vor dem Brandereignis eine gleichmäßige Dachneigung vorhanden gewesen sei. Es errgebe sich weiters aus dem Einreichplan des *** und dem Grundrissplan von ***, dass ca. 18 m von der Straßenflucht entfernt das vorhandene Gebäude im Grundriss einen Sprung um ca. 1,10 m in Richtung Osten mache. Daraus sei abzuleiten, dass sich an dem ursprünglichen Grundriss des Gebäudes durch die Brandkatastrophe nichts verändert habe. Da die Dachfläche, wie auch aus den Fotos von *** erkennbar, eine Ebene darstelle, erzeuge dieser Versatz im Grundriss um 1,10 m geometriebedingt auch eine Erhöhung der an der Grundgrenze verlaufenden Firsthöhe des Pultdaches und zwar abhängig vom Neigungswinkel des Daches. Aus einer vorgelegten Skizze zur Entwicklung der Gebäudehöhe zwischen den Planschnittpunkten B-B (12,87m) und C-C (13,70m) und der mathematischen Ableitung dieser Gebäudehöhen im Verhältnis zum vorhandenen Neigungswinkel des Daches (37°) und unter Berücksichtigung des Gebäudesprunges von 110 cm Richtung Osten sei eindeutig ableitbar gewesen, dass der Vorwurf der Berufungswerberin, die geplante Firsthöhe des wiederzuerrichtenden Gebäudes sei um ca. 1m höher als vor dem Brandereignis, vollkommen ins Leere gehe. Bei einem Grenzversatz von 110 cm und einem Neigungswinkel des Daches von 37 Grad ergebe sich eine Erhöhung um 110 x tan37°= 83 cm. Im Schnitt B-B habe laut Plan und Bestätigung von *** eine Firsthöhe von 12,87 m bestanden. Daraus ergebe sich eine Firsthöhe für den vorderen Bereich (Planschnittpunkt C-C) von 12,87 + 0,83 = 13,70m. Die geplante Firsthöhe des wiederaufzubauenden Gebäudes sei sowohl am Planschnittpunkt B-B mit 12,87m als auch am Planschnittpunkt C-C mit 13,70 ident mit den im Jahr *** vor dem Brandereignis festgestellten Verhältnissen. Herr *** habe mit seiner Stellungnahme vom *** eine Skizze zur Dachneigung des geplanten Wiederaufbauprojektes vorgelegt und klargestellt, dass die in den Einreichplänen in roter Farbe dargestellten Gebäudeteile (Drempelmauern) durch den Brand vernichtet worden seien und daher nun wieder neu errichtet werden müssten. Daraus ergebe sich jedoch keine Erhöhung des wiederaufzubauenden Dachstuhls bzw. der Feuermauer gegenüber den Verhältnissen vor dem Brandereignis. Die Berufungswerberin hätte bereits beim Vergleich des vor dem Brandereignis erstellten Bestandsplanes von Herrn *** (Schnitt B-B) mit dem nunmehr vorliegenden Einreichplan von *** (Schnitt B-B) feststellen können, dass beide Pläne die gleiche Firsthöhe von 12,87 m aufwiesen. Die tatsächlich ausgeführte Firsthöhe in dem Bereich der Feuermauer an der Grundstücksgrenze zur Berufungswerberin habe in natura aufgrund der massiven Beschädigung durch das Brandereignis nicht mehr festgestellt werden können. Es sei der Baubehörde daher nur mehr die Ableitung der damaligen Höhe aus dem vor dem Brandereignis erstellten Bestandsplan von *** (Schnitt B-B) geblieben. Schnitt B-B des Einreichplanes sei mit 12,87 m ident dargestellt. Unter Verweis auf das im Bauverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn führt die Berufungsbehörde sodann weiter aus, die Berufungsweberin habe im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 Nö BauO 1996 dahingehend erhoben, dass sich die Belichtungsverhältnisse ihrer südseitig gelegenen Wohnräume durch eine ihrer Ansicht nach um ca. 1m höher geplante Ausführung des wiederaufzubauenden Gebäudes, verschlechtern würden und habe das Fehlen von diesbezüglichen Feststellungen gerügt. Dazu wurde ausgeführt, die Liegenschaft der Berufungswerberin mit der Adresse *** befinde sich im Osten jener Liegenschaft, auf welcher das durch den Brand beschädigte Gebäude wiederaufgebaut werden solle. Das Gebäude der Berufungswerberin, in welchem sich nach Süden Wohnräume mit Fenstern befänden, sei an der westlichen Grundgrenze in einem Winkel von 90 Grad in geschlossener Bauweise an die Feuermauer des wieder zu errichtenden Gebäudes angebaut. Bei geschlossener Bebauungsweise seien Gebäude von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze oder bis zu einer Baufluchtlinie zu bauen. Gemäß § 53 Abs. 8 NÖ BauO 1996 sei im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücke zu wahren. Das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Berufungswerberin habe in der Wand an der westlichen Grundstücksgrenze kein Fenster bzw. sei direkt an das beschädigte Gebäude angebaut. Die südseitige Fassade dieses Hauses mit Wohnräumen und Fenstern stehe im rechten Winkel zur Feuermauer an der westlichen Grundstücksgrenze. An der Position der Feuermauer und der Fenster an der südseitigen Fassade habe sich durch das Brandereignis nichts verändert. Folge man gemäß § 39 Abs. 3 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 von der südseitigen Fensterfront der Berufungswerberin einer gedachten Linie im vertikalen Winkel von 45 Grad nach oben und im horizontalen Winkel von 90 Grad an die Fensterfläche, sei ableitbar, dass das geplante Bauprojekt den freien Lichteinfall unter 45 Grad nicht einzuschränken vermöge, weil die westliche Gebäudefassade wie bisher bis an, aber nicht über die Grundstücksgrenze geführt werde und diese nach wie vor rechtwinkelig zu den Fensterflächen stehe. Nach Süden hin sei der Lichteinfall wie bisher frei bzw. durch ein Gebäude, welches ebenfalls im Eigentum der Berufungswerberin stehe, begrenzt. Wie bereits ausgeführt werde sich im Zuge des Wiederaufbaus auch an der vor dem Brandereignis bestehenden Firsthöhe nichts ändern. Das subjektiv-öffentliche Recht der Berufungswerberin auf Belichtung ihrer südseitigen Fenster könne unter den gegebenen Umständen nicht verletzt werden, ihr Einwand gehe somit auch hier ins Leere.Unter Verweis auf das im Bauverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn führt die Berufungsbehörde sodann weiter aus, die Berufungsweberin habe im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, Nö BauO 1996 dahingehend erhoben, dass sich die Belichtungsverhältnisse ihrer südseitig gelegenen Wohnräume durch eine ihrer Ansicht nach um ca. 1m höher geplante Ausführung des wiederaufzubauenden Gebäudes, verschlechtern würden und habe das Fehlen von diesbezüglichen Feststellungen gerügt. Dazu wurde ausgeführt, die Liegenschaft der Berufungswerberin mit der Adresse *** befinde sich im Osten jener Liegenschaft, auf welcher das durch den Brand beschädigte Gebäude wiederaufgebaut werden solle. Das Gebäude der Berufungswerberin, in welchem sich nach Süden Wohnräume mit Fenstern befänden, sei an der westlichen Grundgrenze in einem Winkel von 90 Grad in geschlossener Bauweise an die Feuermauer des wieder zu errichtenden Gebäudes angebaut. Bei geschlossener Bebauungsweise seien Gebäude von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze oder bis zu einer Baufluchtlinie zu bauen. Gemäß Paragraph 53, Absatz 8, NÖ BauO 1996 sei im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücke zu wahren. Das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Berufungswerberin habe in der Wand an der westlichen Grundstücksgrenze kein Fenster bzw. sei direkt an das beschädigte Gebäude angebaut. Die südseitige Fassade dieses Hauses mit Wohnräumen und Fenstern stehe im rechten Winkel zur Feuermauer an der westlichen Grundstücksgrenze. An der Position der Feuermauer und der Fenster an der südseitigen Fassade habe sich durch das Brandereignis nichts verändert. Folge man gemäß Paragraph 39, Absatz 3, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 von der südseitigen Fensterfront der Berufungswerberin einer gedachten Linie im vertikalen Winkel von 45 Grad nach oben und im horizontalen Winkel von 90 Grad an die Fensterfläche, sei ableitbar, dass das geplante Bauprojekt den freien Lichteinfall unter 45 Grad nicht einzuschränken vermöge, weil die westliche Gebäudefassade wie bisher bis an, aber nicht über die Grundstücksgrenze geführt werde und diese nach wie vor rechtwinkelig zu den Fensterflächen stehe. Nach Süden hin sei der Lichteinfall wie bisher frei bzw. durch ein Gebäude, welches ebenfalls im Eigentum der Berufungswerberin stehe, begrenzt. Wie bereits ausgeführt werde sich im Zuge des Wiederaufbaus auch an der vor dem Brandereignis bestehenden Firsthöhe nichts ändern. Das subjektiv-öffentliche Recht der Berufungswerberin auf Belichtung ihrer südseitigen Fenster könne unter den gegebenen Umständen nicht verletzt werden, ihr Einwand gehe somit auch hier ins Leere. Im Hinblick auf die Einwendungen betreffend des neu zu errichtenden Liftschachtes sei im bezüglich der Parteistellung der Berufungswerberin Präklusion eingetreten, zumal sie zu den Planänderungen, welche ihr im Herbst *** zugestellt worden seien, keine weitere Stellungnehme mehr abgegeben habe. Festzuhalten sei, dass die Berufungswerberin auch mit ihrem Vorwurf im Rahmen der Stellungnahme vom ***, der Aktenbestand der Baubehörde hätte nicht den tatsächlichen Verhältnissen vor dem Brand entsprochen und daher sei das geplante Bauvorhaben im gegenständlichen Verfahren nicht zu bewilligen, sondern ein ordnungsgemäßes Bauvorhaben durchzuführen, an der Aktenlage vorbeigehe, da der Aktenbestand der Baubehörde vollständig sei. Die Berufungswerberin verkenne die Situation im gegenständlichen Bauverfahren dahingehend, dass die Bauwerberin im Rahmen eines reinen Wiederaufbauprojektes überhaupt keine neue Baubewilligung gebrauche, sondern sich auf eine bereits vorhandene alte Baubewilligung und allfällige Pläne stützen hätte können, sofern es solche gegeben hätte, um das beschädigte Gebäude auf dieser Basis wieder zu errichten. Tatsache sei jedoch, dass es keine verwertbaren Unterlagen im alten Bauakt für eine Wiedererrichtung gegeben habe und überdies durch die Zerstörung der Pawlatschen, die als Zugänge zu den Wohnobjekten im
  3. Obergeschoss dienten, sowie durch deren geplante barrierefreie Verbreiterung und die dadurch notwendige Reduktion der Dachneigung, baubewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 14 NÖ BauO 1996 geplant worden seien, die in einem gemäß §§ 20 ff NÖ BauO 1996 vorgesehenen, “normalen" Bewilligungsverfahren unter Prüfung sämtlicher baurechtlicher Parameter abgehandelt worden seien. Die NÖ BauO 1996 unterscheide begrifflich nicht zwischen einem Wiederaufbauprojekt und anderen Bauprojekten, sondern lege den Maßstab in deren §§ 14 ff, ob ein Bewilligungsverfahren notwendig sei, an die Art der geplanten Vorhaben und teile diese in "bewilligungspflichtige" (§ 14 leg.cit.), "anzeigepflichtige" (§ 15 leg.cit.), "meldepflichtige" (§ 16a leg.cit) sowie "bewilligungs- und anzeigefreie" Vorhaben (§ 17 leg.cit). Der Name des Projektes ("Wiederaufbau und Generalsanierung") sei für die Frage, ob ein Bewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 durchzuführen sei oder nicht, völlig irrelevant. Die einzige gesetzliche Regelung, die auf einen Wiederaufbau Bezug nehme, sei § 19 Abs. 5 Z 4 NÖ Raumordnungsgesetz, welcher regle, dass durch Elementarereignisse (Brand, Blitzschlag u dgl.) vollständig zerstörte Gebäude wiedererrichtet werden dürften. Die Wiedererrichtung müsse jedoch dem Umfang des ursprünglichen Bestandes entsprechen, wobei sogar Zubauten in dem unter § 19 Abs. 5 Z 1 und Z 2 NÖ Raumordnungsgesetz vorgesehenen Umfang zulässig und bewilligungsfähig wären. Die Baubehörde habe im gegenständlichen Verfahren gem. § 20 ff NÖ BauO 1996 das eingereichte Projekt geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das wieder zu errichtende Gebäude im Umfang dem ursprünglichen Bestand entspreche. Die Berufungswerberin habe nicht darlegen können, wodurch die Baubehörde zur Überzeugung gelangen sollte, dass die geplante Firsthöhe um ca. 1 m höher sein sollte als vor dem Brand und habe auch das Bundesdenkmalamt das Vorhaben bescheidmäßig in der eingereichten Form genehmigt.Tatsache sei jedoch, dass es keine verwertbaren Unterlagen im alten Bauakt für eine Wiedererrichtung gegeben habe und überdies durch die Zerstörung der Pawlatschen, die als Zugänge zu den Wohnobjekten im
  4. Obergeschoss dienten, sowie durch deren geplante barrierefreie Verbreiterung und die dadurch notwendige Reduktion der Dachneigung, baubewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß Paragraph 14, NÖ BauO 1996 geplant worden seien, die in einem gemäß Paragraphen 20, ff NÖ BauO 1996 vorgesehenen, “normalen" Bewilligungsverfahren unter Prüfung sämtlicher baurechtlicher Parameter abgehandelt worden seien. Die NÖ BauO 1996 unterscheide begrifflich nicht zwischen einem Wiederaufbauprojekt und anderen Bauprojekten, sondern lege den Maßstab in deren Paragraphen 14, ff, ob ein Bewilligungsverfahren notwendig sei, an die Art der geplanten Vorhaben und teile diese in "bewilligungspflichtige" (Paragraph 14, leg.cit.), "anzeigepflichtige" (Paragraph 15, leg.cit.), "meldepflichtige" (Paragraph 16 a, leg.cit) sowie "bewilligungs- und anzeigefreie" Vorhaben (Paragraph 17, leg.cit). Der Name des Projektes ("Wiederaufbau und Generalsanierung") sei für die Frage, ob ein Bewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 durchzuführen sei oder nicht, völlig irrelevant. Die einzige gesetzliche Regelung, die auf einen Wiederaufbau Bezug nehme, sei Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 4, NÖ Raumordnungsgesetz, welcher regle, dass durch Elementarereignisse (Brand, Blitzschlag u dgl.) vollständig zerstörte Gebäude wiedererrichtet werden dürften. Die Wiedererrichtung müsse jedoch dem Umfang des ursprünglichen Bestandes entsprechen, wobei sogar Zubauten in dem unter Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, NÖ Raumordnungsgesetz vorgesehenen Umfang zulässig und bewilligungsfähig wären. Die Baubehörde habe im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 20, ff NÖ BauO 1996 das eingereichte Projekt geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das wieder zu errichtende Gebäude im Umfang dem ursprünglichen Bestand entspreche. Die Berufungswerberin habe nicht darlegen können, wodurch die Baubehörde zur Überzeugung gelangen sollte, dass die geplante Firsthöhe um ca. 1 m höher sein sollte als vor dem Brand und habe auch das Bundesdenkmalamt das Vorhaben bescheidmäßig in der eingereichten Form genehmigt. Aus den Ergebnissen des ergänzten Beweisverfahrens lasse sich zusammenfassend ableiten, dass das wiederaufzubauende Gebäude die gleiche Firsthöhe wie vor dem Brandereignis haben werde, zumal sich weder am Grundriss des Gebäudes noch an der Höhe und Lage der benachbarten Gebäude zueinander etwas verändert habe. Die von der Berufungswerberin geltend gemachten Verfahrensmängel würden durch die Zustellung der ergänzten Beweisergebnisse unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Berufungsverfahrens saniert. Das Recht auf Akteneinsicht der Partei sei nicht verletzt worden, da ihr die Planunterlagen vom *** noch am Tag der Bauverhandlung zugestellt worden seien, was sie sogar schriftlich bestätigt hätte. Eine Verschlechterung des Lichteinfalles auf die südseitig gelegenen Wohnräume der Berufungswerberin scheide dadurch aus, dass erstens die Höhe der an ihrer westlichen Grundgrenze im 90° Winkel wiederaufzubauende Feuermauer wieder genauso hoch werde wie vor dem Brandereignis und zweitens der Lichteinfall gemäß § 39 Abs. 3 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 auf die Hauptfenster in einem 45°Winkel von der der Fensterfront gegenüberliegenden Seite gemessen werde und dieser Lichteinfall aufgrund der örtlichen Gegebenheiten völlig frei sei. Es habe somit dieses Nachbarrecht nicht verletzt sein können. Was die Rüge der Berufungswerberin an der mangelnden Beweiswürdigung hinsichtlich der von ihr vorgelegten Lichtbilder betreffe, sei festzuhalten, dass eine entsprechende Würdigung im Rahmen der Berufungsentscheidung durch den Stadtrat nachgeholt worden sei. Abschließend sei festzuhalten, dass das Bauvorhaben in einem Verfahren gem. §§ 20 ff NÖ BauO 1996 geprüft worden sei, in welchem die Berufungswerberin ihr subjektiv- öffentliches Recht auf Belichtung ihrer Hauptfenster geltend machen habe können. Eine Verletzung dieses subjektiv öffentlichen Rechtes habe nicht festgestellt werden können.Aus den Ergebnissen des ergänzten Beweisverfahrens lasse sich zusammenfassend ableiten, dass das wiederaufzubauende Gebäude die gleiche Firsthöhe wie vor dem Brandereignis haben werde, zumal sich weder am Grundriss des Gebäudes noch an der Höhe und Lage der benachbarten Gebäude zueinander etwas verändert habe. Die von der Berufungswerberin geltend gemachten Verfahrensmängel würden durch die Zustellung der ergänzten Beweisergebnisse unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Berufungsverfahrens saniert. Das Recht auf Akteneinsicht der Partei sei nicht verletzt worden, da ihr die Planunterlagen vom *** noch am Tag der Bauverhandlung zugestellt worden seien, was sie sogar schriftlich bestätigt hätte. Eine Verschlechterung des Lichteinfalles auf die südseitig gelegenen Wohnräume der Berufungswerberin scheide dadurch aus, dass erstens die Höhe der an ihrer westlichen Grundgrenze im 90° Winkel wiederaufzubauende Feuermauer wieder genauso hoch werde wie vor dem Brandereignis und zweitens der Lichteinfall gemäß Paragraph 39, Absatz 3, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 auf die Hauptfenster in einem 45°Winkel von der der Fensterfront gegenüberliegenden Seite gemessen werde und dieser Lichteinfall aufgrund der örtlichen Gegebenheiten völlig frei sei. Es habe somit dieses Nachbarrecht nicht verletzt sein können. Was die Rüge der Berufungswerberin an der mangelnden Beweiswürdigung hinsichtlich der von ihr vorgelegten Lichtbilder betreffe, sei festzuhalten, dass eine entsprechende Würdigung im Rahmen der Berufungsentscheidung durch den Stadtrat nachgeholt worden sei. Abschließend sei festzuhalten, dass das Bauvorhaben in einem Verfahren gem. Paragraphen 20, ff NÖ BauO 1996 geprüft worden sei, in welchem die Berufungswerberin ihr subjektiv- öffentliches Recht auf Belichtung ihrer Hauptfenster geltend machen habe können. Eine Verletzung dieses subjektiv öffentlichen Rechtes habe nicht festgestellt werden können. Die Berufungswerberin habe weiters beantragt, „jedenfalls der Bauwerberin die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen". Dazu sei auszuführen, dass nach § 74 Abs. 1 AVG, welcher auch im Verfahren nach der NÖ BauO 1996 anzuwenden sei, jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten habe. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bestimmten die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zustehe. Im Geltungsbereich des AVG gelte hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens der Grundsatz der Selbsttragung. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten finde nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist (Verweis auf VwGH vom
  5. Februar 1993, Zl. 90/06/0188). ln der NÖ BauO 1996 sei kein Kostenersatzanspruch zwischen den Beteiligten im Baubewilligungsverfahren vorgesehen. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften der NÖ Bauordnung 1996 würden keine Bestimmung im Sinne des § 74 Abs. 2 AVG kennen. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass auch die Berufungswerberin die ihr im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten habe. Der Grundsatz der Selbsttragung sei für sämtliche Parteienkosten, also auch für Anwaltskosten, maßgeblich (Verweis auf VwGH vom 2.5.2006, Zl. 2004/07/0089). Die Berufungswerberin habe weiters beantragt, „jedenfalls der Bauwerberin die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen". Dazu sei auszuführen, dass nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG, welcher auch im Verfahren nach der NÖ BauO 1996 anzuwenden sei, jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten habe. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung bestimmten die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zustehe. Im Geltungsbereich des AVG gelte hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens der Grundsatz der Selbsttragung. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten finde nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist (Verweis auf VwGH vom
  6. Februar 1993, Zl. 90/06/0188). ln der NÖ BauO 1996 sei kein Kostenersatzanspruch zwischen den Beteiligten im Baubewilligungsverfahren vorgesehen. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften der NÖ Bauordnung 1996 würden keine Bestimmung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, AVG kennen. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass auch die Berufungswerberin die ihr im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten habe. Der Grundsatz der Selbsttragung sei für sämtliche Parteienkosten, also auch für Anwaltskosten, maßgeblich (Verweis auf VwGH vom 2.5.2006, Zl. 2004/07/0089).
  7. Die Beschwerdeführerin brachte gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom *** rechtzeitig Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ein, in welcher sie zum einen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und zum anderen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Sache selbst, in eventu eine Aufhebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG begehrt. Diese Beschwerde ist ausgeführt wie folgt:
  8. Die Beschwerdeführerin brachte gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom *** rechtzeitig Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ein, in welcher sie zum einen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und zum anderen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Sache selbst, in eventu eine Aufhebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG begehrt. Diese Beschwerde ist ausgeführt wie folgt: „[…]
  9. Sachverhalt: Die Bauwerberin ist Eigentümerin der Liegenschaft ***, ***, KG ***, EZ ***, GSt. ***. Das auf der bezeichneten Liegenschaft ursprünglich vorhandene Gebäude der Bauwerberin wurde im Juni *** durch einen Brand zerstört. Am *** suchte die Bauwerberin um baubehördliche Bewilligung für den Wiederaufbau und die Generalsanierung des Gebäudes wie in dem Zustand vor dem Brand an. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des benachbarten Grundstückes in der ***, ***. Am *** (präzisiert am ***) erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Höhe des geplanten Bauvorhabens und den neu zu errichtenden Aufzug. Es wurde unter anderem eingewendet, dass der beabsichtige Bau verglichen mit der baulichen Situation vor dem Brand um ca. einen Meter erhöht werden würde (bezogen auf die Firsthöhe) und dies zu einer Verschlechterung des Lichteinfalls führen würde und dass Bedenken hinsichtlich der schallschutztechnischen Maßnahmen am geplanten Liftschacht bestehen. Am *** fand hierzu eine Bauverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen vollinhaltlich aufrecht erhielt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des benachbarten Grundstückes in der ***, ***. Am *** (präzisiert am ***) erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Höhe des geplanten Bauvorhabens und den neu zu errichtenden Aufzug. Es wurde unter anderem eingewendet, dass der beabsichtige Bau verglichen mit der baulichen Situation vor dem Brand um ca. einen Meter erhöht werden würde (bezogen auf die Firsthöhe) und dies zu einer Verschlechterung des Lichteinfalls führen würde und dass Bedenken hinsichtlich der schallschutztechnischen Maßnahmen am geplanten Liftschacht bestehen. Am *** fand hierzu eine Bauverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen vollinhaltlich aufrecht erhielt. , Mit Bescheid vom *** erteilte die belangte Behörde die Bewilligung für das Bauvorhaben der Bauwerberin zum Wiederaufbau und der Generalsanierung. Gegen diesen Bescheid erstattete die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung und brachte unter anderem vor, dass der angefochtene Bescheid mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist und zudem wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Die belangte Behörde führte eine ergänzende Beweisaufnahme im Zuge des Berufungsverfahrens durch. Mit Bescheid vom *** wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin ficht den oben angeführten Bescheid der Stadtgemeinde *** zur Gänze an. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; weiters wird die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
  10. Zulässigkeit der Beschwerde Gegen einen Bescheid einer Behörde iSd §§ 56 ff AVG, wie der Stadtgemeinde ***, kann gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerdeführerin ist als Nachbarin iSd § 6 Abs. 1 Z 3 der Nö Bauordnung 1996 gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zu dem angefochtenen Bescheid beschwerdelegitimiert. Diese hat ihre Parteistellung durch die in der Bauverhandlung geltend gemachten Einwendungen nicht verloren und ist durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 verletzt. Gegen einen Bescheid einer Behörde iSd Paragraphen 56, ff AVG, wie der Stadtgemeinde ***, kann gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerdeführerin ist als Nachbarin iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Nö Bauordnung 1996 gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG zu dem angefochtenen Bescheid beschwerdelegitimiert. Diese hat ihre Parteistellung durch die in der Bauverhandlung geltend gemachten Einwendungen nicht verloren und ist durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 verletzt. , Der angefochtene Bescheid der Stadtgemeinde *** wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin am *** zugestellt. Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG rechtzeitig. Der angefochtene Bescheid der Stadtgemeinde *** wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin am *** zugestellt. Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG rechtzeitig.
  11. Beschwerdegründe Die Beschwerdeführerin ist als Anrainerin gemäß § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 in ihrem Recht auf Erlassung eines rechtmäßigen Bescheides verletzt, weil der angefochtene Bescheid mit materieller und formeller. Rechtswidrigkeit belastet ist. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde unzureichend und unrichtig ermittelt: Es wird darüberhinaus die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist als Anrainerin gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 in ihrem Recht auf Erlassung eines rechtmäßigen Bescheides verletzt, weil der angefochtene Bescheid mit materieller und formeller. Rechtswidrigkeit belastet ist. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde unzureichend und unrichtig ermittelt: Es wird darüberhinaus die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend gemacht. , Mit Schreiben vom *** und vom ***, während der mündlichen Verhandlung vom ***, mit Berufung vom *** und mit Stellungnahme vom *** erhob die Beschwerdeführerin zutreffende Einwendungen gegen das von der Bauwerberin beabsichtigte Bauvorhaben hinsichtlich der Höhe des Gebäudes bezogen auf dessen Firsthöhe und des neu zu errichtenden Aufzugs. Es wurde von der Beschwerdeführerin eingewendet, dass der beabsichtigte Bau verglichen mit der baulichen Situation vor dem Brand um ca. einen Meter erhöht werden würde und dies zu einer Verschlechterung des Lichteinfalls führen würde und dass Bedenken hinsichtlich der schallschutztechnischen Maßnahmen am geplanten Liftschacht bestehen.Es wurde von der Beschwerdeführerin eingewendet, dass der beabsichtigte Bau verglichen mit der baulichen Situation vor dem Brand um ca. einen Meter erhöht werden würde und dies zu einer Verschlechterung des Lichteinfalls führen würde und dass Bedenken hinsichtlich der schallschutztechnischen Maßnahmen am geplanten Liftschacht bestehen., Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft *** und Nachbarin der zu bebauenden Liegenschaft *** iSd § 6 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 und macht die Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Rechtes gem. § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 auf Erlassung eines gesetzmäßigen Bescheides fristgerecht geltend. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft *** und Nachbarin der zu bebauenden Liegenschaft *** iSd Paragraph 6, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 und macht die Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Rechtes gem. Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 auf Erlassung eines gesetzmäßigen Bescheides fristgerecht geltend. , Hinsichtlich der geplanten Firsthöhe des Gebäudes ist wie folgt auszuführen:Hinsichtlich der geplanten Firsthöhe des Gebäudes ist wie folgt auszuführen:, Im Zuge einer Baubewilligung zur Wiederherstellung eines Gebäudes muss die belangte Behörde die Bauwerberin dazu verpflichten, nicht den tatsächlich gebauten Zustand, sondern den konsensmäßigen Zustand wiederherzustellen. Feststellungen über die konsensmäßige Gebäudehöhe sind daher als Entscheidungsgrundlage unerlässlich. Zwar übermittelte die Baubehörde der Beschwerdeführerin den Planbestand von *** vom *** und führt hierzu in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus; dass es sich hierbei ‚nicht um einen der Baubehörde vorliegenden Konsensplan handelt, der in den Bauakten der Stadtgemeinde *** nicht aufgelegen ist.‘ (Bescheid vom ***, Seite 5,
  12. Absatz). Die belangte Behörde gibt daher nicht nur selbst an, dass der Konsensplan nicht Grundlage der Entscheidung der Behörde ist, sondern auch, dass gar kein Konsensplan im Bauakt vorliegt und die Entscheidung lediglich auf einen Bestandsplan von einem viel späteren Zeitpunkt gestützt wird. Obwohl sich die Bauwerberin im Bauverfahren ausdrücklich auf den Planbestand vom *** stützt, befindet sich dieser nach eigenen Angaben der Behörde nicht im Bauakt. Ausgangspunkt einer eindeutigen Begutachtung kann jedoch nur der Konsensplan sein, da der von der Baubehörde vorgelegte Bestandsplan des *** lediglich den tatsächlichen Zustand zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Brand (***) darstellt. Ohne Einsicht in den Konsensplan ist es jedoch für die belangte Behörde und für die Beschwerdeführerin nicht möglich zu überprüfen, ob eine Abweichung zwischen dem tatsächlichen Zustand vor dem Brand und dem baurechtlich gebotenen Konsensplan besteht. Es ist daher geradezu offensichtlich, dass Pläne, die für die Entscheidung der Behörde notwendig und unerlässlich waren, nicht Teil des Bauaktes sind. Es stellte sich eindeutig heraus, dass sich im Bauakt lediglich ein Plan aus dem Jahr *** über eine aus einer Stallung herzurichtende Wohnung befindet, welcher keine Höhenkoten aufweist. Der Bauakt ist daher unvollständig, Diese behördliche Vorgangsweise erfüllt keinesfalls das Recht auf vollständige Akteneinsicht und damit das Recht auf umfassendes Parteiengehör. Diese Ansicht wird sogar von der Bauwerberin selbst geteilt, wie aus dem von *** übermittelten Schreiben vom Februar *** (Beilage ./2) zu entnehmen ist, in welchem dieser ausführt: ‚die Firstlinie selber im Schnitt B-B kann aufgrund der Lage und Unerreichbarkeit nicht am Objekt gemessen werden.‘ Hieraus ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit einer Fehlberechnung - und/oder -messung grundsätzlich besteht, sodass keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass die von *** im Plan ermittelten Höhenkoten den konsensmäßigen Verhältnissen entsprechen. Trotz dieser obbeschriebenen Unsicherheit und Unklarheit führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass sich aus dem Einreichplan von *** und dem Grundrißplan von *** ableiten lässt, ‚dass sich an dem ursprünglichen Grundriß des Gebäudes durch die Brandkatastrophe nichts verändert hat‘ (Bescheid vom ***, Seite 6,
  13. Absatz) und stützt sich hierbei auf geometrisch-mathematische Winkel- und Höhenberechnungen. Die belangte Behörde geht bei ihren Berechnungen von einem ‚vorhandenen Neigungswinkel des Daches (37°)‘ aus, ohne dabei anzugeben woraus sich dieser angenommene Neigungswinkel überhaupt und eindeutig feststellen lässt. Die Behörde übersieht hierbei auch; dass die Basishöhe an der Traufe bei dieser Betrachtung jedoch ausgeschlossen bleibt. Es ist daher offensichtlich, dass hierbei und auch bei der Angabe des Höhenwinkels ein Fehler unterlaufen ist. Wie bereits in der Stellungnahme vom *** ausgeführt, sind zur eindeutigen Feststellung Bezugspunkte zum Nachbarobjekt notwendig, Die von der belangten Behörde vorgenommenen Ausführungen hinsichtlich der Firsthöhe des Gebäudes vor dem Brand sind rein spekulativ. Diese könnten unter Einbeziehung der Nachbarliegenschaft *** überprüft werden. Diese Überprüfung wurde von der belangten Behörde jedoch trotz Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens im Zuge des Berufungsverfahrens unterlassen. Die Bauwerberin hat jedoch mittlerweile selbst einen Geometer mit der Vermessung beauftragt, woraus sich weiters ergibt, dass auch bei dieser Zweifel entstanden sind. Ohne eindeutige Feststellung über die ehemalige Höhe des Gebäudes bezogen auf dessen Firsthöhe hat die belangte Behörde den Sachverhalt bloß unzureichend ermittelt. Es erscheint daher zweckmäßig die Vermessungsergebnisse dieses Fachmannes in die Entscheidungsgrundlage der Baubehörde einfließen zu lassen. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge des Bauverfahren vor, dass die Firsthöhe des ursprünglichen Gebäudes vor dem zerstörerischen Brand eine (rund 1 Meter) niedrigere Bauhöhe aufwies. Zur Bestätigung ihres Vorbringens legte die Beschwerdeführerin Fotos von dem ehemaligen Gebäude vor dem Brand vor. Aus diesen Fotos hätte die belangte Behörde die ehemalige Firsthöhe des Gebäudes eindeutig ableiten können. Diese ursprüngliche Firsthöhe wurde von der belangten Behörde trotzdem gar nicht festgestellt, womit nunmehr eine unzureichende Ermittlung des Sachverhalts vorliegt. Hieraus ist verfahrenstechnisch abzuleiten, dass die Einhaltung der Firsthöhe des Gebäudes im Zuge des beantragten Wiederaufbaus aus dem Bauakt nicht sachgemäß überprüft werden kann. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Baubehörde Ihrer Pflicht zur umfassenden Beweisaufnahme und ihrer Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung in dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht nachgekommen ist, weil sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf einen Planstand (des Planverfassers *** vom ***) stützt, welcher nicht Bestandteil des Bauaktes ist. Aus all den dargelegten Gründen ist sohin festzustellen, dass, die von der Bauwerberin beantragte Firsthöhe des Gebäudes jene Höhe vor dem Brand deutlich überschreiten wird. Die unschlüssigen und nicht nachvollziehbaren Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vermögen diesen Umstand nicht zu widerlegen. Eine derartige Überschreitung der Firsthöhe des Gebäudes stellt jedoch einen Zubau dar, welcher rechtlich jedenfalls als Umbau zu qualifizieren ist und daher nicht Gegenstand des Bauansuchens für einen Wiederaufbau und eine Generalsanierung sein kann. Dies ergibt sich ferner bereits aus den Erläuterungen auf den übermittelten Detailzeichnungen von *** zum Schnitt B-B Südansicht Innenhof (Beilage ./4). Auf diesen ist wie folgt vermerkt: ‚Dach flacher geneigt als Bestand wegen weiterer Auskragung‘. Es handelt sich bei der Änderung des Dachwinkels eindeutig um eine bauliche Änderung. Eine solche geplante Änderung kann daher auch nicht durch eine baubehördliche Bewilligung über den Wiederaufbau bewilligt werden, sondern stellt einen Umbau dar, welcher einer eigenen baubehördlichen Bewilligung bedarf. Auch die von der Bauwerberin geplante Art der Aufmauerung der Feuermauer samt Feuermauerabdeckung stellt eine Veränderung zu dem ursprünglichen Bauvorhaben dar und ist daher im Rahmen der verfahrensgegenständlichen baubehördlichen Bewilligung über den Wiederaufbau und die Generalsanierung überhaupt nicht bewilligungsfähig. Auch die von der Bauwerberin geplante Art der Aufmauerung der Feuermauer samt Feuermauerabdeckung stellt eine Veränderung zu dem ursprünglichen Bauvorhaben dar und ist daher im Rahmen der verfahrensgegenständlichen baubehördlichen Bewilligung über den Wiederaufbau und die Generalsanierung überhaupt nicht bewilligungsfähig. , Das von der Bauwerberin geplante Gebäude auf dem Bauplatz in ***, ***, auf Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***, ist daher im Zuge eines baubehördlichen Wiederaufbau- und Sanierungsbewilligungsverfahren[s] gar nicht genehmigunqsfähig. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits in ihren früheren Eingaben die Genehmigungsunfähigkeit des Bauvorhabens der Bauwerberin im Zuge einer Baubewilligung für einen Wiederaufbau gerügt hat, ist die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid auf diese Einwendungen überhaupt nicht eingegangen. Die Erstbehörde hat diesen Einwand komplett übergangen und hat es sohin unterlassen sich mit dem Einwarid auseinanderzusetzen. Der dargestellte Einwand der Beschwerdeführerin ist berechtigt und hätte in die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde jedenfalls einfließen müssen, sodass der Bescheid nicht erlassen worden wäre. Der angefochtene Bescheid ist damit materiell rechtswidrig. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits in ihren früheren Eingaben die Genehmigungsunfähigkeit des Bauvorhabens der Bauwerberin im Zuge einer Baubewilligung für einen Wiederaufbau gerügt hat, ist die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid auf diese Einwendungen überhaupt nicht eingegangen. Die Erstbehörde hat diesen Einwand komplett übergangen und hat es sohin unterlassen sich mit dem Einwarid auseinanderzusetzen. Der dargestellte Einwand der Beschwerdeführerin ist berechtigt und hätte in die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde jedenfalls einfließen müssen, sodass der Bescheid nicht erlassen worden wäre. Der angefochtene Bescheid ist damit materiell rechtswidrig. , Weiters ist der belangten Behörde ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen, da eine überschießende Bescheiderlassung vorliegt. Die von der Bauwerberin eingereichten Pläne des beabsichtigten Bauvorhabens entsprechen nicht der Bebauungsweise des ehemaligen Gebäudes. Der von der Bauwerberin eingereichte Plan führt zu einem unrichtigen Ergebnis und hätte von der belangten Behörde entweder zur Verbesserung zurückgestellt oder abgewiesen werden müssen, da mit dem eingereichten Plan das angesuchte Bescheidergebnis eindeutig nicht erreicht werden kann. Das Bauansuchen der Bauwerberin ist unzulässig, weil der Antrag auf baubehördliche Bewilligung eines Wiederaufbaus keinen Zu- oder Umbau umfassen kann. Hierfür wäre eine eigene baubehördliche Bewilligung notwendig gewesen. Es handelt sich sohin um eine unzulässige Erhöhung der Gebäudehöhe und überschießende Bescheiderlassung. Da die belangte Behörde die Einwände der Beschwerdeführerin übergangen ist [hat] und diese nicht beachtete, wurden diese sohin in der Entscheidungsfindung keineswegs berücksichtigt, worin eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör liegt. Die belangte Behörde hätte sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin konkret auseinandersetzen müssen. Ein völliges Übergehen des Einwandes der Beschwerdeführerin stellt eine unvollständige Beweisführung dar, welche infolge unvollständiger Sachverhältsermittlung zur Aufhebung des Bescheides führen muss. Durch die bezeichnete unrechtmäßige Erhöhung des gegenständlichen Bauvorhabens ist die Beschwerdeführerin darüber hinaus ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 der NÖ Bauordnung 1996 beeinträchtigt, da durch die erhöhte Firsthöhe des Gebäudes keine ausreichende Belichtung der Hauptfenster auf der Südseite des Gebäudes der Beschwerdeführerin gegeben ist.Durch die bezeichnete unrechtmäßige Erhöhung des gegenständlichen Bauvorhabens ist die Beschwerdeführerin darüber hinaus ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 beeinträchtigt, da durch die erhöhte Firsthöhe des Gebäudes keine ausreichende Belichtung der Hauptfenster auf der Südseite des Gebäudes der Beschwerdeführerin gegeben ist. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass wenn man: ‚von der südseitigen Fensterfront der Berufungswerberin einer gedachten Linie im vertikalen Winkel von 45 Grad nach oben und im horizontalen Winkel von 90 Grad an die Fensterfläche folgt, ist ableitbar, dass das geplante Bauprojekt den freien Lichteinfall unter 45 Grad nicht einzuschränken vermag.‘ (Bescheid vom ***, Seite 7 unten bis Seite 8 oben). Diese Ausführungen der belangten Behörde entsprechen jedoch nicht den baulichen Gegebenheiten der betreffenden Liegenschaften und sind daher nicht nachvollziehbar. Das Gebäude der Beschwerdeführerin befindet sich östlich von jenem Gebäude der Bauwerberin. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid korrekt fest, dass sich an der Südseite des Gebäudes der Beschwerdeführerin Wohnräume befinden, deren Fenster als Hauptfenster im Sinne des § 4 Z 9 der NÖ Bauordnung 1996 zu qualifizieren sind. (Bescheid vom ***, Seite 7,
  14. Absatz von unten). Das wiederherzustellende Gebäude der Bauwerberin ist hufeisenförmig, sodass die südseitige Fassade der Beschwerdeführerin im 90° Winkel zu der Feuermauer der Bauwerberin steht.Das Gebäude der Beschwerdeführerin befindet sich östlich von jenem Gebäude der Bauwerberin. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid korrekt fest, dass sich an der Südseite des Gebäudes der Beschwerdeführerin Wohnräume befinden, deren Fenster als Hauptfenster im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 9, der NÖ Bauordnung 1996 zu qualifizieren sind. (Bescheid vom ***, Seite 7,
  15. Absatz von unten). Das wiederherzustellende Gebäude der Bauwerberin ist hufeisenförmig, sodass die südseitige Fassade der Beschwerdeführerin im 90° Winkel zu der Feuermauer der Bauwerberin steht. Sohin ergibt sich, dass die Firsthöhe des beantragten Bauvorhabens jedenfalls maßgeblichen Einfluss auf den Lichteinfall in die Hauptfenster der Liegenschaft der Beschwerdeführerin hat. Die Beschwerdeführerin brachte daher im erstbehördlichen Bauverfahren zutreffend vor, dass die Erhöhung des Gebäudes zu einer Reduzierung des Lichteinfalls in die südseitigen Wohnräume der Beschwerdeführerin führt. Die obige Feststellung der belangten Behörde (Bescheid vom ***, Seite 7 unten bis Seite 8 oben) ist unschlüssig und sohin rechtswidrig. Es ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht schlüssig zu entnehmen, wie die belangte Behörde überhaupt zu dieser Feststellung gelangt. Vor allem, da bei der Bauverhandlung keine Rücksicht auf die bezeichnete Erhöhung des Gebäudes genommen wurde und hierzu auch bei der ergänzenden Beweisaufnahme im Berufungsverfahren keine weiteren Feststellungen getroffen wurden. Insbesondere unterließ es die belangte Behörde zudem sich ein Bild zum beschriebenen Lichteinfall im Verlauf des Tages zu machen. Die Beschwerdeführerin ist daher durch die gegenständliche Gebäudeerhöhung in ihrer ausreichenden Belichtung beeinträchtigt. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung jedoch ohne Berücksichtigung dieser Erhöhung samt Auswirkung auf den bezeichneten Lichteinfall getroffen. Hierdurch wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 der Nö Bauordnung 1996 verletzt. Die Beschwerdeführerin hat ein Recht auf Erlassung eines gesetzmäßigen Bescheides. Die Beschwerdeführerin ist daher durch die gegenständliche Gebäudeerhöhung in ihrer ausreichenden Belichtung beeinträchtigt. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung jedoch ohne Berücksichtigung dieser Erhöhung samt Auswirkung auf den bezeichneten Lichteinfall getroffen. Hierdurch wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der Nö Bauordnung 1996 verletzt. Die Beschwerdeführerin hat ein Recht auf Erlassung eines gesetzmäßigen Bescheides. Der angefochtene Bescheid ist daher materiell rechtswidrig, da die belangte Behörde nicht die konsensmäßige Firsthöhe des Gebäudes festgestellt hat. Die belangte Behörde hat im Zuge des Bauverfahrens wesentliche Verfahrensfehler begangen, indem diese ihre Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsermittlung verletzt hat. Der angefochtene Bescheid ist weiters materiell und formell rechtswidrig, weil die Bauwerberin lediglich um baubehördliche Genehmigung des Wiederaufbaus des Gebäudes *** angesucht hat und der angefochtene Bescheid den Umfang dieses Ansuchens in rechtlich unzulässigerweise überschreitet und der angefochtene Bescheid das subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführerin auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster verletzt. Es sind daher Wesentliche, den Verfahrensausgang beeinflussende Beweismittel von der belangten Behörde gar nicht erhoben bzw. beachtet worden. Da die Firsthöhe des ehemaligen Gebäudes aus den Plänen im Bauakt nicht nachvollziehbar ist, (da die geeigneten Baupläne im Bauakt gar nicht vorhanden sind) hätte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung berücksichtigten müssen, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos eine andere ehemalige Firsthöhe des Gebäudes ergibt und die mutmaßliche Firsthöhe durch Einbeziehung von Bezugspunkten zu Nachbarobjekten - wie der Nachbarliegenschaft *** - überprüfen müssen, indem diese selbst einen Geometer mit der Vermessung beauftragen hätte müssen. Hinsichtlich des geplanten Liftschachtes ist wie folgt auszuführen: Mit Schreiben von *** und *** brachte die Beschwerdeführerin vor durch den von der Bauwerberin geplanten Liftschacht in ihren[m] subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 der NÖ Bauordnung 1996 beeinträchtigt zu sein. Mit Schreiben von *** und *** brachte die Beschwerdeführerin vor durch den von der Bauwerberin geplanten Liftschacht in ihren[m] subjektiv-öffentlichen Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 beeinträchtigt zu sein. Die belangte Behörde führte im belangten Bescheid aus, dass bezüglich „der Einwendungen betreffend des neu zu errichtenden Liftschachtes [ist] bezüglich der Parteistellung der Berufungswerberin Präklusion eingetreten [ist], zumal sie zu den Planänderungen, welche ihr im Herbst *** zugestellt wurden, keine weiteren Stellungnahme mehr abgegeben hat." (Bescheid vom ***, Seite 8,
  16. Absatz). Diese Ansicht der belangten Behörde ist materiell rechtswidrig. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Liftschachtes erfolgten rechtzeitig, weil diese vor der Bauverhandlung vom *** erhoben und danach sogar konkretisiert wurden. Ob die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen sodann zusätzlich in einer weiteren Stellungnahme ausführt, ist für die Erhaltung der Parteistellung irrelevant. Die Parteistellung kann daher nicht präkludieren.Diese Ansicht der belangten Behörde ist materiell rechtswidrig. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Liftschachtes erfolgten rechtzeitig, weil diese vor der Bauverhandlung vom *** erhoben und danach sogar konkretisiert wurden. Ob die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen sodann zusätzlich in einer weiteren Stellungnahme ausführt, ist für die Erhaltung der Parteistellung irrelevant. Die Parteistellung kann daher nicht präkludieren., Die belangte Behörde hätte daher in dem angefochtenen Bescheid auch hierüber inhaltlich entscheiden müssen. Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil die belangte Behörde nicht über sämtliche Anträge entschieden hat. Die belangte Behörde hätte daher in dem angefochtenen Bescheid auch hierüber inhaltlich entscheiden müssen. Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil die belangte Behörde nicht über sämtliche Anträge entschieden hat. , […]“
  17. Mit Schreiben vom *** legte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde, sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete unter einem eine Gegenschrift, in welcher er beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Weiters beantragt er den Ersatz der Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand, sowie darüberhinaus, gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen. Unter einem mit der Beschwerdevorlage legte der Stadtrat dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag der Bauwerberin *** vom ***, ebenfalls auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG, sowie ein Konvolut an Lichtbildaufnahmen der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vor.
  18. Mit Schreiben vom *** legte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde, sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete unter einem eine Gegenschrift, in welcher er beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Weiters beantragt er den Ersatz der Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand, sowie darüberhinaus, gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen. Unter einem mit der Beschwerdevorlage legte der Stadtrat dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag der Bauwerberin *** vom ***, ebenfalls auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG, sowie ein Konvolut an Lichtbildaufnahmen der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vor. Den Anträgen auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  19. Juli 2014, Zl. LVwG-AB-14-0664, mit näherer Begründung nicht stattgegeben. In der zur gegenständlichen Beschwerde gleichzeitig mit Beschwerdevorlage eingebrachten Gegenschrift führt der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als belangte Behörde aus wie folgt: „[…] Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, erlaubt sich die Stadtgemeinde *** einleitend auf den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, insbesondere auf die darin ausgeführte Begründung zu verweisen und das darin enthaltene Vorbringen zum Inhalt der Gegenschrift zu erheben. 1) Wenn die Beschwerdeführerin nun behauptet, dass im Juni *** das ‚ursprünglich vorhandene Gebäude der Bauwerberin zerstört worden sei' […], ist dieses Vorbringen insofern unrichtig, da in der Nacht von *** lediglich dessen gesamter Dachstuhl zerstört worden war. Auch Teile der Innenräume im Obergeschoß brannten aus, die Geländer und Böden der hölzernen Rundgänge (Pawlatschen), die dem Zugang zu den Wohneinheiten im
  20. OG dienten, wurden ebenfalls zerstört. Zum Beweis des Schadensausmaßes wird ein Konvolut von Lichtbildern […] der Feuerwehr *** bzw. *** vorgelegt, auf welchen auch ersichtlich ist, dass das oben beschädigte Gebäude auf den Originalerdgeschoß mit absolut identem Grundriss wiederaufgebaut werden soll, was mit Schreiben vom *** von der Bauwerberin beantragt wurde. Die nach dem Brandereignis frei stehenden, beschädigten Mauerteile insbesondere der Feuermauer und Schornsteine sowie die abgebrannten Teile des Dachstuhls mussten wegen Einsturz- bzw. Absturzgefahr im Falle eines Sturm[s] entfernt werden. Die Dachfläche wurde provisorisch abgesichert und zum Objekt der Beschwerdeführerin eine provisorische Feuermauer neu errichtet, zumal — wie sich nach dem Brandereignis herausgestellt hatte — die von ihrer Seite vorgesehene Feuermauer gefehlt hatte. 1) Wenn die Beschwerdeführerin nun behauptet, dass im Juni *** das ‚ursprünglich vorhandene Gebäude der Bauwerberin zerstört worden sei' […], ist dieses Vorbringen insofern unrichtig, da in der Nacht von *** lediglich dessen gesamter Dachstuhl zerstört worden war. Auch Teile der Innenräume im Obergeschoß brannten aus, die Geländer und Böden der hölzernen Rundgänge (Pawlatschen), die dem Zugang zu den Wohneinheiten im
  21. OG dienten, wurden ebenfalls zerstört. Zum Beweis des Schadensausmaßes wird ein Konvolut von Lichtbildern […] der Feuerwehr *** bzw. *** vorgelegt, auf welchen auch ersichtlich ist, dass das oben beschädigte Gebäude auf den Originalerdgeschoß mit absolut identem Grundriss wiederaufgebaut werden soll, was mit Schreiben vom *** von der Bauwerberin beantragt wurde. Die nach dem Brandereignis frei stehenden, beschädigten Mauerteile insbesondere der Feuermauer und Schornsteine sowie die abgebrannten Teile des Dachstuhls mussten wegen Einsturz- bzw. Absturzgefahr im Falle eines Sturm[s] entfernt werden. Die Dachfläche wurde provisorisch abgesichert und zum Objekt der Beschwerdeführerin eine provisorische Feuermauer neu errichtet, zumal — wie sich nach dem Brandereignis herausgestellt hatte — die von ihrer Seite vorgesehene Feuermauer gefehlt hatte. , Aus dem Thema Generalsanierung stammen jene drei Projektänderungen, nämlich 1) die Verbreiterung der zu erneuernden Rundgänge, die als Zugänge zu den Wohneinheiten im
  22. OG dienten auf ein barrierefreies Maß sowie 2) der Einbau eines Aufzugs, ebenfalls aus Gründen der Barrierefreiheit. Die Verbreiterung der Rundgänge machte es notwendig, die zukünftige Neigung des Daches auf 37 Grad zu reduzieren, damit die verbreiterten Rundgänge sich wieder unter Dach befinden (
  23. Abweichung vom ursprünglich vorhandenen Zustand). All diese Maßnahmen wurden von der Bauwerberin im Vorfeld mit dem Denkmalamt besprochen und von diesem mit Bescheid vom ***, GZ ***, genehmigt. Aus dem Thema Generalsanierung stammen jene drei Projektänderungen, nämlich 1) die Verbreiterung der zu erneuernden Rundgänge, die als Zugänge zu den Wohneinheiten im
  24. OG dienten auf ein barrierefreies Maß sowie 2) der Einbau eines Aufzugs, ebenfalls aus Gründen der Barrierefreiheit. Die Verbreiterung der Rundgänge machte es notwendig, die zukünftige Neigung des Daches auf 37 Grad zu reduzieren, damit die verbreiterten Rundgänge sich wieder unter Dach befinden (
  25. Abweichung vom ursprünglich vorhandenen Zustand). All diese Maßnahmen wurden von der Bauwerberin im Vorfeld mit dem Denkmalamt besprochen und von diesem mit Bescheid vom ***, GZ ***, genehmigt. , Von einer Veränderung der Firsthöhe ist weder in den Einreichunterlagen noch in der Baubeschreibung die Rede und war eine Veränderung in diesem Bereich niemals vorgesehen und hätte eine derartige Veränderung überdies vorab dem Bundesdenkmalamt zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Von einer Veränderung der Firsthöhe ist weder in den Einreichunterlagen noch in der Baubeschreibung die Rede und war eine Veränderung in diesem Bereich niemals vorgesehen und hätte eine derartige Veränderung überdies vorab dem Bundesdenkmalamt zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. , 2) Es ist richtig, dass die Beschwerdeführerin am *** mit Präzisierung am *** Einwendungen sowohl gegen die Höhe des geplanten Bauvorhabens (Firsthöhe) als auch gegen den ursprünglich geplanten, mit der Rückwand des Bauwerkes gekoppelten Einbau eines Liftschachtes aus schallschutztechnischen Gründen erhoben hat. Es ist auch richtig, dass die Beschwerdeführerin diese Einwendungen in der Bauverhandlung vom *** aufrecht erhielt. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem geplanten Lifteinbau wurde bereits in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung festgehalten, dass der Aufzugsschacht vom Bestandsmauerwerk zu entkuppeln und hierüber eine Stellungnahme eines gewerblich befugten Zivilingenieurs für Bauwesen vorzulegen sei. Mit Schriftsatz vom *** sind Stellungnahmen von ***, Ingenieurbüro für Bauphysik sowie von *** und ***, staatlich befugte und beeidete Zivilingenieure für Bauwesen hinsichtlich der statischen und bauphysikalischen Belange zu dem beabsichtigten Aufzugsschacht eingelangt. Seitens der Planverfasser *** wurde die Einreichung durch eine Planbeilage ergänzt, welche im wesentlichen zeigt, dass der Aufzugsschacht als eigenes Bauwerk hergestellt wird und nicht mehr mit dem Bestandsobjekt verbunden werden soll. Mit Schreiben vom *** wurden der nunmehrigen Berufungswerberin die geänderten Unterlagen und Stellungnahmen zum gegenständlichen Bauprojekt betreffend schallschutztechnische Maßnahmen am geplanten Liftschacht sowie dessen räumliche Entkoppelung von der Gebäudewand unter Einräumung der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Zu diesen Projektänderungen, die in der Folge mit Bescheid vom *** bewilligt wurden, gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme mehr ab bzw. erhob sie überhaupt keine Einwendungen mehr. Die von ihr ursprünglich gegen den Lifteinbau erhobenen Einwendungen wurde im Rahmen des Baubewilligungsbescheides als unbegründet abgewiesen und wurde dies in der Berufung vom *** von der nunmehrigen Berufungswerberin nicht mehr releviert. Richtig am Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch, dass die Stadtgemeinde *** im Rahmen des Berufungsverfahrens eine umfassende Ergänzung des Beweisverfahrens durchgeführt hatte. Was die Beschwerdeführerin allerdings verschweigt ist der Umstand, dass sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit hatte zu den umfangreichen Beweisergebnissen (Plänen, Fotos, Stellungnahme von ***, Stellungnahme von ***, Berechnungsblatt der Höhenentwicklung) Stellung zu nehmen, von welchem Recht sie mit Schriftsatz vom *** Gebrauch machte. Der Vorwurf, der dem angefochtenen Bescheid bzw. den Einreichplänen zugrunde gelegte Plan von Herrn *** vom *** sei kein Konsensplan und nicht im Akt vorhanden gewesen ist so nicht richtig. Richtig ist, dass sich die Bauwerberin für die Erstellung ihrer Einreichunterlagen an diesem Plan vom *** orientiert hatte, zumal dieser Plan als einziges Dokument Hinweise auf die vor dem Brandereignis vorhandene Gebäudehöhe zu geben geeignet war. Der im Archiv der Stadtgemeinde *** vorhandene Plan aus *** weist, wie die Beschwerdeführerin selbst bereits in der Berufung hinweist, keine Höhenkoten auf und war noch in "Wiener Klafter" und nicht in metrischen Längenmaßen ausgeführt. Überdies bezog sich dieser Plan aus *** auf den Umbau eines mit Baubewilligung ‚vor ***‘ errichteten Ursprungsgebäudes, was im Ergebnis zur Folge hatte — dass mangels irgendwelcher verwertbaren Höhenangaben — weder von der Bauwerberin noch von der Baubehörde die seinerzeit genehmigte Gebäudehöhe festgestellt werden konnte. Die Bewilligungswerberin hatte daher im Rahmen einer Vermögensbewertung im Jahr *** die Vermessung des damals vorhandenen Bestandes und die Anfertigung des Bestandsplanes vom *** an Herrn *** in Auftrag gegeben. Dieser war der einzige, der den Archivplan aus *** mit dem im Jahre *** tatsächlich vorgefundenen Bauwerk vergleichen konnte und der danach den Bestandsplan vom *** erstellte und diesen an seine Auftraggeberin überreichte, welche diesen Plan nach der Brandkatastrophe an den planenden Architekten weiterreichte. Die Bewilligungswerberin hatte daher im Rahmen einer Vermögensbewertung im Jahr *** die Vermessung des damals vorhandenen Bestandes und die Anfertigung des Bestandsplanes vom *** an Herrn *** in Auftrag gegeben. Dieser war der einzige, der den Archivplan aus *** mit dem im Jahre *** tatsächlich vorgefundenen Bauwerk vergleichen konnte und der danach den Bestandsplan vom *** erstellte und diesen an seine Auftraggeberin überreichte, welche diesen Plan nach der Brandkatastrophe an den planenden Architekten weiterreichte. , Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass Verfahrens- und Prüfungsgegenstand in dem nunmehr anhängigen Bewilligungsverfahen lediglich die Einreichpläne und —unterlagen der Bewilligungswerberin sind. Die Beschwerdeführerin erlangte vom Plan datiert *** erstmals im Rahmen der Bauverhandlung vom *** Kenntnis und wurde ihr dieser Plan von der Bauwerberin selbst noch am selben Tag zur Verfügung gestellt, was sie gegenüber der Baubehörde in ihrem Schreiben vom gleichen Tag bestätigte. Der Vorwurf, die Baubehörde hätte ihr bezüglich des Planes vom *** die Akteneinsicht verweigert und hätte für deren Entscheidung ein der Partei unbekanntes Beweisstück herangezogen, geht somit vollkommen ins Leere. Überdies wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Berufungsverfahrens dieser Plan nochmals herangezogen, geht somit vollkommen ins Leere. Überdies wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Berufungsverfahrens dieser Plan nochmals , gemeinsam mit anderen Unterlagen zur Erstattung einer Stellungnahme zugestellt, von welchem Recht sie auch Gebrauch gemacht hatte. gemeinsam mit anderen Unterlagen zur Erstattung einer Stellungnahme zugestellt, von welchem Recht sie auch Gebrauch gemacht hatte. , 4) Zum Vorwurf, der Sachverhalt (Firsthöhe) sei nicht vollständig ermittelt worden ist auszuführen, dass nach Zerstörung der Feuermauer an der Liegenschaftsgrenze zur nunmehrigen Beschwerdeführerin weder in natura die tatsächlich vorhanden gewesene noch die konsensgemäße Gebäudehöhe festgestellt werden konnte, zumal der vorhandene Plan aus *** keine Höhenkoten aufwies und die tatsächlich vor dem Brand vorhandene Feuermauer durch das Brandereignis zerstört worden war. Es wäre auch unmöglich gewesen, aus dem Plan aus *** irgendeinen Rückschluss auf die in *** vorhandene und durch das Brandereignis zerstörte Firsthöhe abzuleiten. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos waren nicht dazu geeignet, eine absolute Höhenangabe darauf zu erkennen. Es blieb der Behörde daher nur die Möglichkeit, den Plan vom *** in das Verfahren durch Zustellung an die Beschwerdeführerin miteinzubeziehen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde das Beweisverfahren durch eine Stellungnahme des Herrn *** vom *** ergänzt, in welcher dieser bestätigte, dass die von ihm im Jahr *** gemessene Höhenkote 12,87m an der Planschnittstelle B-B den am *** vorhandenen Verhältnissen entsprach und aus einem von ihm angerfertigten Foto war ersichtlich, dass vor dem Brandereignis eine gleichmäßige Dachneigung vorhanden war. Weiters ergibt sich aus dem Einreichplan des *** und dem Grundrißplan von ***, dass ca. 18 m von der Straßenflucht entfernt, das vorhandene Gebäude im Grundriss einen Sprung um ca. 1,10 m in Richtung Osten macht. Daraus ist abzuleiten, dass sich an dem ursprünglichen Grundriß des Gebäudes durch die Brandkatastrophe nichts verändert hat. Da die Dachfläche, wie auch aus den Fotos von Herrn *** erkennbar, eine Ebene darstellt, erzeugt dieser Versatz im Grundriss um 1,10 m geometriebedingt auch eine Erhöhung der an der Grundgrenze verlaufenden Firsthöhe des Pultdaches und zwar abhängig vom Neigungswinkel des Daches. Aus einer der Beschwerdeführerin vorgelegten Skizze zur Entwicklung der Gebäudehöhe zwischen den Planschnittpunkten B-B (12,87m) und C-C (13,70m) und der mathematischen Ableitung dieser Gebäudehöhen im Verhältnis zum vorhandenen Neigungswinkel des Daches (37°) und unter Berücksichtigung des Gebäudesprunges von 110 cm Richtung Osten war nun eindeutig ableitbar, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die geplante Firsthöhe des wiederzuerrichtenden Gebäudes sei um ca. 1 m höher als vor dem Brandereignis, vollkommen ins Leere geht. Aus einer der Beschwerdeführerin vorgelegten Skizze zur Entwicklung der Gebäudehöhe zwischen den Planschnittpunkten B-B (12,87m) und C-C (13,70m) und der mathematischen Ableitung dieser Gebäudehöhen im Verhältnis zum vorhandenen Neigungswinkel des Daches (37°) und unter Berücksichtigung des Gebäudesprunges von 110 cm Richtung Osten war nun eindeutig ableitbar, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die geplante Firsthöhe des wiederzuerrichtenden Gebäudes sei um ca. 1 m höher als vor dem Brandereignis, vollkommen ins Leere geht. , Herr *** legte mit seiner Stellungnahme datiert vom *** eine Skizze zur Dachneigung des geplanten Wiederaufbauprojektes vor und stellte klar, dass die in den Einreichplänen in roter Farbe dargestellten Gebäudeteile (Drempelmauern) durch den Brand vernichtet wurden und daher nun wieder neu errichtet werden müssen. Daraus ergibt sich jedoch keine Erhöhung des wiederaufzubauenden Dachstuhls bzw. der Feuermauer gegenüber den Verhältnissen vor dem Brandereignis. Die Beschwerdeführerin hätte bereits beim Vergleich des vor dem Brandereignis erstellten Bestandsplanes von Herrn *** (Schnitt B-B) mit dem nunmehr vorliegenden Einreichplan von Herrn *** (Schnitt B-B) feststellen können, dass beide Pläne die gleich Firsthöhe von 12,87 m aufweisen. Die Beschwerdeführerin konnte mit keinem Argument sachlich belegen, dass der der Einreichung bzw. Entscheidung zugrunde gelegte Bestandsplan des Herrn *** vom *** nicht den seinerzeitig vorgefundenen Verhältnissen entsprach bzw. konnte sie auch nicht darlegen, woraus sie konkret ableitete, dass das geplante Bauvorhaben nunmehr ca. 1 Meter höher ausgeführt werden sollte als es vor dem Brandereignis war. Die Beschwerdeführerin hätte bereits beim Vergleich des vor dem Brandereignis erstellten Bestandsplanes von Herrn *** (Schnitt B-B) mit dem nunmehr vorliegenden Einreichplan von Herrn *** (Schnitt B-B) feststellen können, dass beide Pläne die gleich Firsthöhe von 12,87 m aufweisen. Die Beschwerdeführerin konnte mit keinem Argument sachlich belegen, dass der der Einreichung bzw. Entscheidung zugrunde gelegte Bestandsplan des Herrn *** vom *** nicht den seinerzeitig vorgefundenen Verhältnissen entsprach bzw. konnte sie auch nicht darlegen, woraus sie konkret ableitete, dass das geplante Bauvorhaben nunmehr ca. 1 Meter höher ausgeführt werden sollte als es vor dem Brandereignis war. , 5) Wie schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, ist auch hier nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorwurf, ‚der Aktenbestand der Baubehörde hätte nicht den tatsächlichen Verhältnissen vor dem Brand entsprochen und daher sei das geplante Bauvorhaben im gegenständlichen Verfahren nicht zu bewilligen, sondem ein ordnungsgemäßes Bauvorhaben durchzuführen‘ an der Aktenlage vorbeigeht, da — wie oben dargestellt - der hier verfahrensgegenständliche Aktenbestand der Baubehörde vollständig war, zumal — wie bereits oben ausgeführt — Verfahrens- bzw. Prüfungsgegenstand für die Baubehörde die Einreichunterlagen der Bewilligungswerberin sind. Zweitens verkennt die Beschwerdeführerin die Situation im gegenständlichen Bauverfahren dahingehend, dass die Bauwerberin im Rahmen eines reinen Wiederaufbauprojektes überhaupt keine (neue) Baubewilligung gebraucht, sondern sich auf eine bereits vorhandene (alte) Baubewilligung und allfällige Pläne stützen hätte können, sofern es solche gegeben hätte, um das beschädigte Gebäude auf dieser Basis wieder zu errichten. Bauvorhaben durchzuführen‘ an der Aktenlage vorbeigeht, da — wie oben dargestellt - der hier verfahrensgegenständliche Aktenbestand der Baubehörde vollständig war, zumal — wie bereits oben ausgeführt — Verfahrens- bzw. Prüfungsgegenstand für die Baubehörde die Einreichunterlagen der Bewilligungswerberin sind. Zweitens verkennt die Beschwerdeführerin die Situation im gegenständlichen Bauverfahren dahingehend, dass die Bauwerberin im Rahmen eines reinen Wiederaufbauprojektes überhaupt keine (neue) Baubewilligung gebraucht, sondern sich auf eine bereits vorhandene (alte) Baubewilligung und allfällige Pläne stützen hätte können, sofern es solche gegeben hätte, um das beschädigte Gebäude auf dieser Basis wieder zu errichten. , Tatsache ist jedoch, dass es keine verwertbaren Unterlagen im Archiv der Stadtgemeinde *** für eine Wiedererrichtung gab und dass überdies durch die Zerstörung der Pawlatschen (Rundgänge), die als Zugänge zu den Wohnobjekten im
  26. OG dienten, sowie durch deren geplante barrierefreie Verbreiterung und die dadurch notwendige Reduktion der Dachneigung, baubewilligungspflichtige Maßnahmen gem. § 14 NÖ BauO 1996 geplant waren, die in einem gem. §§ 20 ff NÖ Bauordnung 1996 vorgesehenen — ‚normalen‘ Bewilligungsverfahren unter Prüfung sämtlicher baurechtlicher Parameter abgehandelt wurden. Die NÖ Bauordnung unterscheidet begrifflich nicht zwischen einem Wiederaufbauprojekt und anderen Bauprojekten, sondern legt den Maßstab, ob ein Bewilligungsverfahren notwendig ist, in den §§ 14 ff NÖ BauO 1996 an die Art der geplanten Vorhaben und teilt diese in ‚bewilligungspflichtige‘ (§14 leg.cit.), ‚anzeigepflichtige‘ (§ 15 leg.cit.), ‚meldepflichtige‘ (§ 16a leg.cit.) sowie ‚bewilligungs- und anzeigefreie‘ Vorhaben (§ 17 leg.cit). Der Name des Projektes (im gegenständlichen Fall ‚Wiederaufbau und Generalsanierung‘) ist für die Frage, ob ein Bewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung durchzuführen ist oder nicht, völlig irrelevant. Der Vorwurf einer überschießenden Bescheiderlassung geht somit vollkommen ins Leere. Tatsache ist jedoch, dass es keine verwertbaren Unterlagen im Archiv der Stadtgemeinde *** für eine Wiedererrichtung gab und dass überdies durch die Zerstörung der Pawlatschen (Rundgänge), die als Zugänge zu den Wohnobjekten im
  27. OG dienten, sowie durch deren geplante barrierefreie Verbreiterung und die dadurch notwendige Reduktion der Dachneigung, baubewilligungspflichtige Maßnahmen gem. Paragraph 14, NÖ BauO 1996 geplant waren, die in einem gem. Paragraphen 20, ff NÖ Bauordnung 1996 vorgesehenen — ‚normalen‘ Bewilligungsverfahren unter Prüfung sämtlicher baurechtlicher Parameter abgehandelt wurden. Die NÖ Bauordnung unterscheidet begrifflich nicht zwischen einem Wiederaufbauprojekt und anderen Bauprojekten, sondern legt den Maßstab, ob ein Bewilligungsverfahren notwendig ist, in den Paragraphen 14, ff NÖ BauO 1996 an die Art der geplanten Vorhaben und teilt diese in ‚bewilligungspflichtige‘ (§14 leg.cit.), ‚anzeigepflichtige‘ (Paragraph 15, leg.cit.), ‚meldepflichtige‘ (Paragraph 16 a, leg.cit.) sowie ‚bewilligungs- und anzeigefreie‘ Vorhaben (Paragraph 17, leg.cit). Der Name des Projektes (im gegenständlichen Fall ‚Wiederaufbau und Generalsanierung‘) ist für die Frage, ob ein Bewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung durchzuführen ist oder nicht, völlig irrelevant. Der Vorwurf einer überschießenden Bescheiderlassung geht somit vollkommen ins Leere. , Die einzige gesetzliche Regelung, die auf einen "Wiederaufbau" Bezug nimmt, ist § 19 Abs. 5 Z 4 NÖ Raumordnungsgesetz, welcher regelt, dass durch Elementar- ereignisse (Brand, Blitzschlag u dgl.) vollständig zerstörte Gebäude wiedererrichtet werden dürfen. Die Wiedererrichtung muss jedoch dem Umfang des ursprünglichen Bestandes entsprechen, wobei sogar Zubauten in dem unter § 19 Abs. 5 Z 1 und Z 2 NÖ Raumordnungsgesetz vorgesehenen Umfang zulässig und bewilligungsfähig wären. Die Baubehörde hat im gegenständlichen Verfahren gem. § 20 ff NÖ BauO 1996 das eingereichte Projekt geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das wieder zu errichtende Gebäude im Umfang dem ursprünglichen Bestand entspricht und hat die Berufungswerberin nicht darlegen können, wodurch die Baubehörde zur Überzeugung gelangen sollte, dass die geplante Firsthöhe um ca. 1 m höher sein sollte als vor dem Brand und hat auch das Bundesdenkmalamt das Vorhaben bescheidmäßig in der eingereichten Form genehmigt. Die einzige gesetzliche Regelung, die auf einen "Wiederaufbau" Bezug nimmt, ist Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 4, NÖ Raumordnungsgesetz, welcher regelt, dass durch Elementar- ereignisse (Brand, Blitzschlag u dgl.) vollständig zerstörte Gebäude wiedererrichtet werden dürfen. Die Wiedererrichtung muss jedoch dem Umfang des ursprünglichen Bestandes entsprechen, wobei sogar Zubauten in dem unter Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, NÖ Raumordnungsgesetz vorgesehenen Umfang zulässig und bewilligungsfähig wären. Die Baubehörde hat im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 20, ff NÖ BauO 1996 das eingereichte Projekt geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das wieder zu errichtende Gebäude im Umfang dem ursprünglichen Bestand entspricht und hat die Berufungswerberin nicht darlegen können, wodurch die Baubehörde zur Überzeugung gelangen sollte, dass die geplante Firsthöhe um ca. 1 m höher sein sollte als vor dem Brand und hat auch das Bundesdenkmalamt das Vorhaben bescheidmäßig in der eingereichten Form genehmigt. , 6) Auch der Vorwurf, die Berechnung des Lichteinfalls entspreche nicht den baulichen Gegebenheiten und die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ein Bild zum beschriebenen Lichteinfall im Verlauf des Tages zu machen geht vollkommen ins Leere. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit der Adresse *** befindet sich im Osten jener Liegenschaft, auf welcher das durch den Brand beschädigte Gebäude wiederaufgebaut werden soll. Das Gebäude der Beschwerdeführerin, in welchem sich nach Süden Wohnräume mit Fenstern befinden, ist an der westlichen Grundgrenze in einem Winkel von 90 Grad in geschlossener Bauweise an die Feuermauer des wieder zu errichtenden Gebäudes angebaut. Bei geschlossener Bebauungsweise sind Gebäude von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze oder bis zu einer Baufluchtlinie zu bauen. Gemäß § 53 Abs. 8 NÖ BauO 1996 ist im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücke zu wahren. Das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Berufungswerberin hat in der Wand an der westlichen Grundstücksgrenze kein Fenster bzw. ist direkt an das beschädigte Gebäude angebaut. Die südseitige Fassade dieses Hauses mit Wohnräumen und Fenstern steht im rechten Winkel zur Feuermauer an der westlichen Grundstücksgrenze. An der Position der Feuermauer und der Fenster an der südseitigen Fassade hat sich durch das Brandereignis nichts verändert. Wenn man nun — gemäß § 39 Abs. 3 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 - von der südseitigen Fensterfront der Beschwerdeführerin einer gedachten Linie im vertikalen Winkel von 45 Grad nach oben und im horizontalen Winkel von 90 Grad an die Fensterfläche folgt, ist ableitbar, dass das geplante Bauprojekt den freien Lichteinfall unter 45 Grad nicht einzuschränken vermag, weil die westliche Gebäudefassade — wie bisher - bis an, aber nicht über die Grundstücksgrenze geführt wird und diese nach wie vor rechtwinkelig zu den Fensterflächen steht. Nach Süden hin ist der Lichteinfall — wie bisher - frei bzw. durch ein Gebäude, welches ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, begrenzt. Wie oben ausgeführt wird sich im Zuge des Wiederaufbaus auch an der vor dem Brandereignis bestehenden Firsthöhe nichts ändern. Das subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführerin auf Belichtung ihrer südseitigen Fenster kann unter den gegebenen Umständen nicht verletzt werden, ihr Einwand geht somit auch hier ins Leere.Gemäß Paragraph 53, Absatz 8, NÖ BauO 1996 ist im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücke zu wahren. Das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Berufungswerberin hat in der Wand an der westlichen Grundstücksgrenze kein Fenster bzw. ist direkt an das beschädigte Gebäude angebaut. Die südseitige Fassade dieses Hauses mit Wohnräumen und Fenstern steht im rechten Winkel zur Feuermauer an der westlichen Grundstücksgrenze. An der Position der Feuermauer und der Fenster an der südseitigen Fassade hat sich durch das Brandereignis nichts verändert. Wenn man nun — gemäß Paragraph 39, Absatz 3, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 - von der südseitigen Fensterfront der Beschwerdeführerin einer gedachten Linie im vertikalen Winkel von 45 Grad nach oben und im horizontalen Winkel von 90 Grad an die Fensterfläche folgt, ist ableitbar, dass das geplante Bauprojekt den freien Lichteinfall unter 45 Grad nicht einzuschränken vermag, weil die westliche Gebäudefassade — wie bisher - bis an, aber nicht über die Grundstücksgrenze geführt wird und diese nach wie vor rechtwinkelig zu den Fensterflächen steht. Nach Süden hin ist der Lichteinfall — wie bisher - frei bzw. durch ein Gebäude, welches ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, begrenzt. Wie oben ausgeführt wird sich im Zuge des Wiederaufbaus auch an der vor dem Brandereignis bestehenden Firsthöhe nichts ändern. Das subjektiv-öffentliche Recht der Beschwerdeführerin auf Belichtung ihrer südseitigen Fenster kann unter den gegebenen Umständen nicht verletzt werden, ihr Einwand geht somit auch hier ins Leere. […]“ II. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: römisch zwei. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
  28. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte zum Gegenstand ein bautechnisches Gutachten eines seitens des Gerichtes für das vorliegende Verfahren namentlich beauftragen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Anlagentechnik, ein. Dieser führte zu den vom Gericht vorgegebenen Beweisthemen im Gutachten vom *** Folgendes aus: „B A U T E C H N I S C H E S G U T A C H T E N„B A U T E C H N römisch eins S C H E S G U T A C H T E N
  29. Allgemeines Dem unterfertigenden Amtssachverständigen für Bautechnik der Abteilung Bau- und Anlagentechnik (BD2) wurden mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** sowie ergänzendem Schreiben vom *** Unterlagen zur o.a. Betreff übermittelt und um Erstattung von Befund und Gutachten zu folgenden Beweisthemen ersucht:
  30. Besteht durch die projektierte Gebäudehöhe (Firsthöhe von 13,70 m bzw. 12,87 m) auf der dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandten Gebäudeseite des bekämpften Bauvorhabens die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des freien Lichteinfalles unter 45° auf die südseitig (Richtung Innenhof) gerichteten Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin,
  31. wurde hinsichtlich der im Bauvorhaben geplanten Aufzugsanlage den im Verfahren vorgebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin hinsichtlich der befürchteten Rissbildungen und Erschütterungen an der zu ihrem Gebäude gelegenen Feuermauer durch die Projektsänderung vom *** insofern Rechnung getragen, als durch die nunmehr bewilligte Ausführung des im Projekt bewilligten Aufzugsschachtes bei Betrieb einer dem Stand der Technik entsprechenden Aufzugsanlage eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Bauwerkes der Nachbarin auszuschließen ist? und
  32. wurde hinsichtlich der im Bauvorhaben geplanten Aufzugsanlage den im Verfahren vorgebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin hinsichtlich der befürchteten akustischen Beeinträchtigungen an der zu ihrem Gebäude gelegenen Feuermauer durch die Projektsänderung vom *** insofern Rechnung getragen, als bei Einbau einer dem Stand der Technik entsprechenden Aufzugsanlage in den im Projekt bewilligten Aufzugsschacht eine örtlich unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführerin durch von der Aufzugsanlage hervorgerufene akustische Immissionen nicht zu befürchten ist? Bei den übermittelten Unterlagen handelt es sich um: - Bauakt „Wiederaufbau und Generalsanierung ***, Zahl: ***“ der Stadtgemeinde *** (gelbe Mappe) - Einreichprojekt „Wiederaufbau und Generalsanierung ***, ***“ der Planverfasser *** (blaue Mappe) Vom unterfertigenden Amtssachverständigen für Bautechnik wurden zur Erstellung von Befund und Gutachten in nachfolgend angeführten weiteren Unterlagen Einsicht genommen: - Erheben des aktuellsten baubehördlichen Planes des Wohngebäudes der *** durch Einsicht in den Bauakt der Stadtgemeinde ***: „Auswechslungsplan für nachträgliche Baubewilligung für den Umbau eines Wohngebäudes auf der Liegenschaft ***, Plannummer *** vom ***“ mit Bezugsklausel der Baubehörde zum Bescheid vom ***, Ziffer: *** - Abfrage eines Kataster-Ausschnittes Bereich ***, *** aus dem „imap-Kartendienst“ (Luftbild von ***) - Abfrage eines Luftbild-Orthofoto-Ausschnittes Bereich ***, *** aus der „*** GeoInformation“ der Stadtgemeinde *** und des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (aktuellstes Luftbild) Ein Lokalaugenschein wurde vom unterfertigenden Amtssachverständigen für Bautechnik nicht durchgeführt, die übermittelten Unterlagen wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits Mitte September *** zurückgesendet.
  33. Befund Das Gebäude der Beschwerdeführerin befindet sich auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** mit der Anschrift ***, ***. Dieses Grundstück befindet sich östlich benachbart an das Grundstück Nr. *** der KG *** mit der Anschrift ***, ***, auf welchem das Bauvorhaben des Wiederaufbaus und der Sanierung geplant ist. Auf dem genordeten Kataster-Ausschnitt aus dem imap-Kartendienst (Abbildung 1) ist das Grundstück *** gelb umrandet markiert. Zur Veranschaulichung der Lage dienen weiters ein Luftbild-Orthofoto-Ausschnitt Bereich ***, *** (Abbildung 2) sowie ein Ausschnitt aus dem Lageplan des Einreichplans, Plannummer *** des Einreichprojekts „Wiederaufbau und Generalsanierung ***, ***“ der Planverfasser *** (Abbildung 3). [Abweichend vom Originial – verkürzt wiedergegeben] „… Abbildung 1: Kataster-Ausschnitt Bereich ***, ***“ [Abweichend vom Originial – verkürzt wiedergegeben] „… Abbildung 2: Luftbild-Orthofoto-Ausschnitt Bereich ***, ***“ [Abweichend vom Originial – verkürzt wiedergegeben] „… Abbildung 3: Ausschnitt aus Lageplan der Einreichung“ Die südseitig (Richtung Innenhof) gerichteten Hauptfenstern des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. *** befinden sich in einer bestehenden Gebäudefront, die auf diesen drei Ausschnitten mit einem roten Pfeil markiert sind. Jene Feuermauer, die im Zuge des geplanten Bauvorhabens am Grundstück Nr. *** wiederaufgebaut werden soll, ist die auf diesen drei Ausschnitten mit einem grünen Pfeil markiert. In dem aus dem Bauakt der „***“ erhobenen Plan ist die betreffende südseitige Gebäudefront mit den Richtung Innenhof gerichteten Fenstern ersichtlich (siehe Abbildung 4). [Abweichend vom Originial – verkürzt wiedergegeben] „… Abbildung 4: Planausschnitt Süd- bzw. Hofansicht ***“ Gemäß den Planunterlagen handelt es sich bei den Fenstern im Erdgeschoss (Büro) und im Obergeschoss (Schlafzimmer) des Wohnhauses *** um Hauptfenster im Sinne der NÖ Bauordnung, d.h. um Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind. Im Dachgeschoß befindet sich eine teils überdachte Terrasse vor einem Wellnessraum. Das geplante Bauvorhaben „Wiederaufbau und Generalsanierung ***, ***“ umfasst gemäß den Einreichunterlagen auch eine Neuerrichtung eines Aufzugsschachtes für eine neue Aufzugsanlage. Der Aufzugsschacht ist im Gebäudeinneren neben dem bestehenden Stiegenhaus geplant und bleibt auch im Bereich der Überfahrt im Dachgeschoß innerhalb der Gebäudehülle. Die Aufzugsanlage erhält Aufzugshaltestellen im Erdgeschoß, im Obergeschoß und im Dachgeschoß. Die Wohnungen im Obergeschoß werden durch die geplante Aufzugsanlage barrierefrei erschlossen, das Dachgeschoß wird so ausgebaut, dass ein nachträglicher Wohnungsausbau möglich ist. Die beiliegenden Planausschnitte aus dem Schnitt C (Abbildung 5) und dem Grundriss Erdgeschoß (Abbildung 6) zeigen jenen eingereichten Planungsstand (***), der zur Bauverhandlung vorlag. Im Grundriss ist ersichtlich, dass geplant war einen dreiseitig umschlossenen Aufzugsschacht an die Bestandfeuermauer des Hauses *** anzubauen. [Abweichend vom Originial – verkürzt wiedergegeben] „… Abbildung 5: Planausschnitt Schnitt C, Stand *** (Einreichung)“ [Abweichend vom Originial – verkürzt wiedergegeben] „… Abbildung 6: Planausschnitt Grundriss EG, Stand *** (Einreichung)“ Zu diesen eingereichten Unterlagen wurde bei der Bauverhandlung vom *** im Gutachten des Bausachverständigen folgendes festgehalten: „Hinsichtlich der geplanten Errichtung eines Aufzugschachtes ist vorab der Baubehörde ein statisches Gutachten von einem gewerberechtlich befugten Zivilingenieur für Bauwesen vorzulegen. Im Gutachten ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit des ggst. Gebäudes sowie der Gebäude der Nachbarliegenschaft gewährleistet ist. Im Hinblick auf die beabsichtigte Errichtung einer Aufzugsanlage wird insbesondere auf die Körperschallübertragung hingewiesen. Seitens des Bauwerbers ist beabsichtigt, den Aufzugsschacht vom Bestandsmauerwerk entgegen den Einreichplänen zu entkuppeln.“ Der Bauwerber reichte daraufhin am *** bei der Baubehörde abgeänderte bzw. ergänzende Unterlagen ein. Der beiliegende Planausschnitte aus dem Grundriss Erdgeschoß (Abbildung 7) zeigt den abgeänderten Planungsstand (***), in welchem ein nunmehr allseitig umschlossener Aufzugsschacht dargestellt ist. [Abweichend vom Originial – verkürzt wiedergegeben] „… Abbildung 7: Planausschnitt Grundriss EG, Stand ***“ Ebenfalls wurde vom Bauwerber ein Schreiben von ***, Ingenieurbüro für Bauphysik vom *** (Beilage A) der Baubehörde nachgereicht, in welchem dieser folgendes festhält: „Projekt Sanierung in ***, ***: Schallschutztechnische Maßnahmen am Liftschacht Wir nehmen Bezug auf die Anfrage von Herrn Architekt *** vom *** und halten zur Fragestellung des Schallschutzes im Bereich des Liftschachtes gegenüber dem Nachbargebäude wie folgt fest: Um Schallübertragungen vom Betrieb des Aufzuges in das umliegende Gebäude zu vermeiden, ist eine allseitig umlaufende schalltechnisch entkoppelte Schachtwand herzustellen, an der die komplette Aufzugstechnik montiert wird. Der Aufbau der 2schaligen Schachtwand sieht wie folgt aus: ● Betonwand aus gefüllten Schalsteinen (laut Statik), mindestens 200 m ● Trennfugenplatte MW-T, dynamische Steifigkeit s' ≤ 20 MN/m², 30 mm ● Mauerwerk (Bestand oder Neubau) Die Ausführung des 2schaligen Schachtwandaufbaus ist vom Fundament bis über die oberste Geschoßdecke bzw. Dachkonstruktion herzustellen. Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Maßnahmen ist der Mindestschallschutz im Sinne der ÖNORM B 8115-2 sowie B 8115-4 erfüllt. Mit dieser Konstruktion ist eine störende Schallübertragung aus dem Betrieb des Aufzuges gegenüber den benachbarten Wohnungen und dem Nachbargebäude ausgeschlossen.“ Weiters wurde ein Schreiben von ***, staatlich befugte und beeidete Zivilingenieure für Bauwesen, vom *** (Beilage B) nachgereicht, in welchem diese folgendes festhalten: „Sanierung und Umbau ***, ***, Bauteil: Liftschacht Konstruktion: Die Liftschachtwände werden als bewehrte Betonwände (Schalsteinmauerwerk) ausgeführt. Die Wanddicke beträgt 20 cm. Die Fundamentplatte wird als Stahlbetonplatte, 30 cm dick ausgeführt. Die Schachtkopfplatte als Stahlbetonplatte 20 cm dick. Die Berechnung der konstruktiven Bauteile erfolgt mit dem Programm Stratos, unter Berücksichtigung aller Lastangaben der ausführenden Aufzugsfirma. Die Stahlbetonkonstruktion wird vom Bestand statisch und schalltechnisch entkoppelt, so dass eine störende Beeinträchtigung der Nachbarwohnungen, bzw. Nachbargebäude ausgeschlossen wird.“ Aus den Einreichunterlagen „Wiederaufbau und Generalsanierung ***“ geht nicht eindeutig heraus, ob die aneinandergebauten historischen Bestandsgebäude *** und *** jeweils eigene oder aber eine gemeinsame Brandwand besitzen. Der Einreichplan der *** (siehe Abbildung 7) einerseits und der im Zuge der Einsicht in den Bauakt der „***“ erhobene Plan der *** andererseits (siehe Abbildung 8) stellen jeweils eigene Brandwände bei den beiden Gebäuden dar. Die Wandstärken der beiden Brandwände sind gemäß dieser Pläne unterschiedlich, augenscheinlich zwischen ca. 30 cm und ca. 90 cm stark, jedoch nicht bemaßt. Die Wandaufbauten der beiden Brandwände sind nicht beschrieben, es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um massive Mauern aus Steinen und/oder Ziegeln handelt. [Abweichend vom Originial – verkürzt wiedergegeben] „… Abbildung 8: Planausschnitt Grundriss Erdgeschoss ***“
  34. Gutachten Die vorliegenden Unterlagen sind für die Erstellung dieses Gutachtens ausreichend und es wurde daher auf die Durchführung eines Lokalaugenscheins, für das die Grundstücke und die Gebäude *** und *** betreten hätten werden müssen, verzichtet. Zur
  35. Frage des Beweisthemas: „Besteht durch die projektierte Gebäudehöhe (Firsthöhe von 13,70 m bzw. 12,87 m) auf der dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandten Gebäudeseite des bekämpften Bauvorhabens die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des freien Lichteinfalles unter 45° auf die südseitig (Richtung Innenhof) gerichteten Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführerin?“ werden aufgrund der im Befund festgestellten und beschriebenen Tatsachen folgende Schlussfolgerungen gezogen: Zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung ist gemäß NÖ Bauordnung ein freier Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster erforderlich. Die Ermittlung des freien Lichteinfalls auf Hauptfenster erfolgt so, dass die Architekturlichte (Maß zwischen den seitlichen Fensterleibungen sowie zwischen der Fenstersohlbank und der Fenstersturzunterkante) der betroffenen Fenster auf die Gebäudefront, in welcher sich die betroffenen Fenster befinden, projiziert wird und von dort unter diesem festgelegten Lichteinfallswinkel von 45° (von der Horizontalen aus gemessen) ein Lichtprisma gebildet wird. Dieses Lichtprisma wird – im Grundriss gesehen – im rechten Winkel zur betroffenen Gebäudefront gebildet. Es handelt sich bei diesem in der NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Ermittlungsverfahren zur Bestimmung des freien Lichteinfalls somit um ein rein geometrisches Verfahren, bei welchem andere Umstände wie Himmelsrichtung, Aussicht etc. unberücksichtigt bleiben. Auf den beiden Darstellungen (Abbildung 1 und Abbildung 3) ist ersichtlich, dass die Gebäudefront mit den südseitigen Hauptfenstern des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. *** (roter Pfeil bzw. Abbildung 4) und die geplante Feuermauer des Bauvorhabens am Grundstück Nr. *** (grüner Pfeil) einen Winkel zueinander von mehr als 90° bilden. Da jedoch das Lichtprisma im Grundriss gesehen im rechten Winkel zur betroffenen Gebäudefront gebildet wird, kann durch die geplante Feuermauer – unabhängig von deren Höhe – der freie Lichteinfall unter 45° auf die bestehenden südseitigen Fenster im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 nicht beeinträchtigt werden. Zur
  36. Frage des Beweisthemas: „Wurde hinsichtlich der im Bauvorhaben geplanten Aufzugsanlage den im Verfahren vorgebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin hinsichtlich der befürchteten Rissbildungen und Erschütterungen an der zu ihrem Gebäude gelegenen Feuermauer durch die Projektsänderung vom *** insofern Rechnung getragen, als durch die nunmehr bewilligte Ausführung des im Projekt bewilligten Aufzugsschachtes bei Betrieb einer dem Stand der Technik entsprechenden Aufzugsanlage eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Bauwerkes der Nachbarin auszuschließen ist?“ werden aufgrund der im Befund festgestellten und beschriebenen Tatsachen folgende Schlussfolgerungen gezogen: In der Stellungnahme der Zivilingenieure für Bauwesen vom *** (Beilage B) wird festgehalten, dass die statische Berechnung unter Berücksichtigung aller Lastangaben der Aufzugsfirma erfolgte und dass der Liftschacht vom Bestand statisch entkoppelt geplant ist, sodass eine störende Beeinträchtigung des Nachbargebäudes ausgeschlossen wird. Obwohl die genaue Stärke der Feuermauer von *** als auch die genaue Stärke der Feuermauer von *** aus den Plänen nicht herausgeht, handelt es sich gemäß dem Letztstand der Einreichplanung des nunmehr allseitig umschlossenen Liftschachtes um einen statisch von den Bestandsgebäuden unabhängigen und damit nicht verbundenen Baukörper. Aufgrund der plausiblen nachgereichten Projektsunterlagen ist bei einer bewilligungsgemäßen Ausführung des Aufzugsschachtes (Stand der Projektsänderung vom ***) aus bautechnischer Sicht auszuschließen, dass es bei Betrieb einer dem Stand der Technik entsprechenden Aufzugsanlage zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit der benachbarten Bauwerke am Grundstück *** kommt. Der Anforderung einer bewilligungsgemäßen Ausführung in der NÖ Bauordnung 1996 wird durch die Erfordernis einer Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks bei Anzeige der Fertigstellung des Bauwerks (§ 30) Rechnung getragen (siehe auch
  37. Auflage „B1“ im baubehördlichen Bewilligungsbescheid der Stadtgemeinde *** vom ***).Der Anforderung einer bewilligungsgemäßen Ausführung in der NÖ Bauordnung 1996 wird durch die Erfordernis einer Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks bei Anzeige der Fertigstellung des Bauwerks (Paragraph 30,) Rechnung getragen (siehe auch
  38. Auflage „B1“ im baubehördlichen Bewilligungsbescheid der Stadtgemeinde *** vom ***). Zur
  39. Frage des Beweisthemas: „Wurde hinsichtlich der im Bauvorhaben geplanten Aufzugsanlage den im Verfahren vorgebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin hinsichtlich der befürchteten akustischen Beeinträchtigungen an der zu ihrem Gebäude gelegenen Feuermauer durch die Projektsänderung vom *** insofern Rechnung getragen, als bei Einbau einer dem Stand der Technik entsprechenden Aufzugsanlage in den im Projekt bewilligten Aufzugsschacht eine örtlich unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführerin durch von der Aufzugsanlage hervorgerufene akustische Immissionen nicht zu befürchten ist?“ werden aufgrund der im Befund festgestellten und beschriebenen Tatsachen folgende Schlussfolgerungen gezogen: Der Neubau eines Aufzugsschachtes bedarf einer Baubewilligung gemäß der NÖ Bauordnung
  40. Der Einbau einer maschinellen Aufzugsanlage in einen Aufzugsschacht bedarf darüber hinausgehend einer gesonderten Baubewilligung gemäß der NÖ Aufzugsordnung 1995, in welcher die Aufzugsanlage maschinenbautechnisch beurteilt wird. In der NÖ Bauordnung 1996 wird als Immissionsschutz (§ 48) festgelegt, dass Emissionen wie z.B. Lärm, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen […]. Weiters ist in § 48 Abs. 2 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 festgelegt, dass haustechnische Einrichtungen oder Anlagen, bei deren Betrieb Schall in Wohnräume übertragen werden kann, gegen diese Schallübertragung so abzudämmen sind, dass keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. Der Neubau eines Aufzugsschachtes bedarf einer Baubewilligung gemäß der NÖ Bauordnung
  41. Der Einbau einer maschinellen Aufzugsanlage in einen Aufzugsschacht bedarf darüber hinausgehend einer gesonderten Baubewilligung gemäß der NÖ Aufzugsordnung 1995, in welcher die Aufzugsanlage maschinenbautechnisch beurteilt wird. In der NÖ Bauordnung 1996 wird als Immissionsschutz (Paragraph 48,) festgelegt, dass Emissionen wie z.B. Lärm, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen […]. Weiters ist in Paragraph 48, Absatz 2, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 festgelegt, dass haustechnische Einrichtungen oder Anlagen, bei deren Betrieb Schall in Wohnräume übertragen werden kann, gegen diese Schallübertragung so abzudämmen sind, dass keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. Die diesbezüglichen bautechnischen Anforderungen können der ÖNORM B 8115-4 (Schallschutz und Raumakustik im Hochbau, Teil 4: Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen) entnommen werden. Diese ÖNORM ist zwar nicht rechtsverbindlich, gibt jedoch den Stand der Technik wieder und es wird daher daraus folgendes zitiert: „8.6 Aufzüge Das Erreichen des notwendigen Schallschutzes von Aufzugsanlagen gemäß ÖNORM B 8115-2 ist wirtschaftlich im Zusammenwirken von aufeinander abgestimmten baulichen und maschinentechnischen Maßnahmen erzielbar. Da während der Planung des Gebäudes die aus den maschinentechnischen Anlagenteilen resultierenden Schallemissionen (insbesondere sind Motor, Getriebe, Bremseinrichtungen und Schaltschränke zu beachten) noch nicht ausreichend detailliert bekannt sind, sind die beschriebenen baulichen Maßnahmen für elektrisch betriebene Seilaufzugsanlagen und hydraulisch betriebene Aufzugsanlagen Voraussetzung für die Auswahl und die Eigenschaften der maschinentechnischen Anlagenteile. 8.6.1 Schächte In der Regel ist es zweckmäßig, Schächte zweischalig auszuführen. Ist dies nicht vorgesehen, sind entsprechende bauliche und maschinentechnische Maßnahmen unumgänglich. Für Aufzüge ohne Triebwerksraum sollten Schächte zweischalig ausgeführt werden, da bei einschaligen Schächten mit baulichen (im Vergleich zu einem Aufzug mit Triebwerksraum ist keine Fundamentplatte möglich) und maschinentechnischen Maßnahmen keine gleichwertige körperschallgedämmte Aufstellung des Triebwerkes im Schacht erreicht werden kann.“ Der gegenständliche triebwerksraumlose Aufzugsschacht ist gemäß den nachgereichten Projektsunterlagen vom Bestand schalltechnisch entkoppelt geplant und es wird in den Stellungnahmen des Ingenieurs für Bauphysik sowie der Zivilingenieure für Bauwesen eine störende Beeinträchtigung des Nachbargebäudes ausgeschlossen. Die in der ÖNORM B 8115-4 angeführten Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen beziehen sich genauso wie § 48 Abs. 2 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 auf die (angrenzenden) Wohnungen im gleichen Gebäude der jeweiligen Aufzugsanlage, denn dort sind am ehesten akustische Immissionen zu befürchten. Diesen Maßnahmen wird durch den Letztstand der Einreichplanung (Stand der Projektsänderung vom ***) als einen nunmehr allseitig umschlossenen über die gesamte Höhe schalltechnisch vom Bestandsgebäude getrennten Aufzugsschacht entsprochen.Die in der ÖNORM B 8115-4 angeführten Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen beziehen sich genauso wie Paragraph 48, Absatz 2, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 auf die (angrenzenden) Wohnungen im gleichen Gebäude der jeweiligen Aufzugsanlage, denn dort sind am ehesten akustische Immissionen zu befürchten. Diesen Maßnahmen wird durch den Letztstand der Einreichplanung (Stand der Projektsänderung vom ***) als einen nunmehr allseitig umschlossenen über die gesamte Höhe schalltechnisch vom Bestandsgebäude getrennten Aufzugsschacht entsprochen. Darüber hinaus gehend sind die Wohnräume im benachbarten Gebäude der *** sind, wie in Abbildung 7 und Abbildung 8 ersichtlich, durch die bestehende Feuermauer von *** und durch die bestehende Feuermauer von *** von diesem schalltechnisch entkoppelten neuen Aufzugsschacht getrennt. Es ist daher bei einer bewilligungsgemäßen Ausführung des Aufzugsschachtes und Einbau einer dem Stand der Technik entsprechenden Aufzugsanlage in den im Projekt bewilligten Aufzugsschacht (Stand der Projektsänderung vom ***) eine örtlich unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführerin durch von der Aufzugsanlage hervorgerufene akustische Immissionen nicht zu befürchten.“
  42. Dieses Gutachten wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 45 Abs. 3 AVG allen Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung zur Kenntnis gebracht. Die Bauwerberin sowie der Stadtrat der Stadtgemeinde *** machten von ihrem Stellungnahmerecht keinen Gebrauch. Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom *** zusammengefasst vor, der Beschwerdepunkt der geplanten Firsthöhe werde vom Gutachten nicht umfasst; hinsichtlich der unter Punkt
  43. des Gutachtens beantworteten Fragestellung wurde moniert, die Gebäudehöhe sei nicht gleichzusetzen mit der Firsthöhe, sodass ein Gutachten, welches diese Differenzierung nicht einhalte, zu keinem richtigen Ergebnis führen könne. Die projektierte Höhe sei zudem in der Einreichplanung mittels einer grauen Linie dargestellt, woraus sich schließen lasse, dass es sich um die „Bestandsfirsthöhe“, wie diese vor dem Brand ausgeführt gewesen sei, handeln solle. Dies sei jedoch entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeschrift unrichtig. Würde es sich bei dieser Höhe um die nunmehr projektierte Höhe handeln, wäre diese in Rot dargestellt. Die Textierung „bekämpftes Bauvorhaben“ lasse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin das Bauvorhaben in seinem schlichtweg in seinem gesamten Umfang zu bekämpfen begehre. Tatsächlich sei jedoch die von der Bauwerberin beantragte Firsthöhe des Gebäudes deutlich höher, als diese vor dem Brandereignis bestanden habe. Eine solche Überschreitung widerspreche dem Bauansuchen um einen Wiederaufbau nach einer Generalsanierung und stelle einen Zubau dar, welcher gemäß der NÖ BauO 1996 jedenfalls als Umbau zu qualifizieren sei; es sei das hierzu vorgesehene Verfahren durchzuführen. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass der Amtssachverständige bereits dem Grunde nach von einem Bauvorhaben ausgehe, welches lediglich einen Wiederaufbau darstelle. Dies entspreche nicht den Tatsachen, daher könne diese Annahme nicht zu einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Gutachtenerstellung führen. Die unrichtige Annahme des Bauvorhabens als „Wiederaufbau“ ziehe sich durch das gesamte Gutachten. In dem vom Amtssachverständigen eingesehenen historischen Bauakt finde sich keine Angabe über die ursprüngliche Firsthöhe, sodass zur Gutachtenserstellung zunächst die Höhenangaben zu überprüfen gewesen wären. Dies sei unterblieben, sodass eine Beurteilung des Lichteinfalls bzw. dessen etwaige Verschlechterung hierdurch nicht ermöglicht worden sei. Es hätte auffallen müssen, dass die Firsthöhen im Einreichplan in Grau ausgewiesen seien und sich nicht von einem im Bauakt vorhandenen Plandokument ableiten ließen. Hinsichtlich der auf S. 6 des Gutachtens dargestellten Fassadenansicht der Liegenschaft *** samt Höhenangaben wird moniert, es sei unterlassen worden, festzustellen, ob die für die Liegenschaft *** festgelegte Ebene gleichauf liege mit jener von ***. Es fehle daher als Grundlage für die Gutachtenserstellung die Kenntnis über die Höhenlage der Firsthöhe *** bezogen auf ***, daher könne ein Nachweis über den Lichteinfall nicht durchgeführt werden.
  44. Dieses Gutachten wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG allen Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung zur Kenntnis gebracht. Die Bauwerberin sowie der Stadtrat der Stadtgemeinde *** machten von ihrem Stellungnahmerecht keinen Gebrauch. Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom *** zusammengefasst vor, der Beschwerdepunkt der geplanten Firsthöhe werde vom Gutachten nicht umfasst; hinsichtlich der unter Punkt
  45. des Gutachtens beantworteten Fragestellung wurde moniert, die Gebäudehöhe sei nicht gleichzusetzen mit der Firsthöhe, sodass ein Gutachten, welches diese Differenzierung nicht einhalte, zu keinem richtigen Ergebnis führen könne. Die projektierte Höhe sei zudem in der Einreichplanung mittels einer grauen Linie dargestellt, woraus sich schließen lasse, dass es sich um die „Bestandsfirsthöhe“, wie diese vor dem Brand ausgeführt gewesen sei, handeln solle. Dies sei jedoch entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeschrift unrichtig. Würde es sich bei dieser Höhe um die nunmehr projektierte Höhe handeln, wäre diese in Rot dargestellt. Die Textierung „bekämpftes Bauvorhaben“ lasse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin das Bauvorhaben in seinem schlichtweg in seinem gesamten Umfang zu bekämpfen begehre. Tatsächlich sei jedoch die von der Bauwerberin beantragte Firsthöhe des Gebäudes deutlich höher, als diese vor dem Brandereignis bestanden habe. Eine solche Überschreitung widerspreche dem Bauansuchen um einen Wiederaufbau nach einer Generalsanierung und stelle einen Zubau dar, welcher gemäß der NÖ BauO 1996 jedenfalls als Umbau zu qualifizieren sei; es sei das hierzu vorgesehene Verfahren durchzuführen. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass der Amtssachverständige bereits dem Grunde nach von einem Bauvorhaben ausgehe, welches lediglich einen Wiederaufbau darstelle. Dies entspreche nicht den Tatsachen, daher könne diese Annahme nicht zu einer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Gutachtenerstellung führen. Die unrichtige Annahme des Bauvorhabens als „Wiederaufbau“ ziehe sich durch das gesamte Gutachten. In dem vom Amtssachverständigen eingesehenen historischen Bauakt finde sich keine Angabe über die ursprüngliche Firsthöhe, sodass zur Gutachtenserstellung zunächst die Höhenangaben zu überprüfen gewesen wären. Dies sei unterblieben, sodass eine Beurteilung des Lichteinfalls bzw. dessen etwaige Verschlechterung hierdurch nicht ermöglicht worden sei. Es hätte auffallen müssen, dass die Firsthöhen im Einreichplan in Grau ausgewiesen seien und sich nicht von einem im Bauakt vorhandenen Plandokument ableiten ließen. Hinsichtlich der auf S. 6 des Gutachtens dargestellten Fassadenansicht der Liegenschaft *** samt Höhenangaben wird moniert, es sei unterlassen worden, festzustellen, ob die für die Liegenschaft *** festgelegte Ebene gleichauf liege mit jener von ***. Es fehle daher als Grundlage für die Gutachtenserstellung die Kenntnis über die Höhenlage der Firsthöhe *** bezogen auf ***, daher könne ein Nachweis über de

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