RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.11.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0891 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzend
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht zulässig. 3.1.
- Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Genehmigender iSd § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets der Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung getroffen hat. Im Falle der Freiwilligen Feuerwehr kommt gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400-10, dem Feuerwehrkommandanten Organqualität zu. Gemäß der nach § 40 NÖ Feuerwehrgesetz erlassenen Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren idF vom
- Jänner 2014 hat nach deren § 12 Abs. 4 bei Vorliegen der in Abs. 3 leg.cit. näher angeführten Gründen der Feuerwehrkommandant den Ausschluss eines Mitglieds – nach Beratung im Feuerwehrkommando - schriftlich zu verfügen.Genehmigender iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets der Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung getroffen hat. Im Falle der Freiwilligen Feuerwehr kommt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt 4400-10, dem Feuerwehrkommandanten Organqualität zu. Gemäß der nach Paragraph 40, NÖ Feuerwehrgesetz erlassenen Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren in der Fassung vom
- Jänner 2014 hat nach deren Paragraph 12, Absatz 4, bei Vorliegen der in Absatz 3, leg.cit. näher angeführten Gründen der Feuerwehrkommandant den Ausschluss eines Mitglieds – nach Beratung im Feuerwehrkommando - schriftlich zu verfügen. In schriftlichen Ausfertigungen, denen Bescheidcharakter zukommen soll, wäre daher entweder der Name des Feuerwehrkommandanten oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Feuerwehrkommandanten ermächtigten Organwalters anzuführen. Im zuletzt genannten Fall würde etwa mit der Wendung "für den Feuerwehrkommandanten", "im Aufrag" oder "i.V." auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zum ermächtigenden Organ unmöglich wird (vgl. VwGH vom
- April 2010, Zl. 2009/04/0050).In schriftlichen Ausfertigungen, denen Bescheidcharakter zukommen soll, wäre daher entweder der Name des Feuerwehrkommandanten oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Feuerwehrkommandanten ermächtigten Organwalters anzuführen. Im zuletzt genannten Fall würde etwa mit der Wendung "für den Feuerwehrkommandanten", "im Aufrag" oder "i.V." auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zum ermächtigenden Organ unmöglich wird vergleiche VwGH vom
- April 2010, Zl. 2009/04/0050). 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2004, Zl. 2004/17/0201, zu dem Erfordernis des Namens des Genehmigenden auf einem Bescheid im Sinne des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ausgesprochen, dass diesem Erfordernis durch eine leserliche Unterschrift, durch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden auf der Ausfertigung entsprochen wird. Dies muss in gleicher Weise für die nunmehr im zweiten Satz des § 18 Abs. 4 AVG in gleichartiger Weise wie in der angeführten Novelle 1998 genannten Erfordernisse für die Ausfertigung einer Erledigung (u.a. der Name des Genehmigenden) gelten. Wird diesem Erfordernis des Aufscheinens des Namens des Genehmigenden in einer behördlichen Erledigung nicht entsprochen, kommt dieser Erledigung keine Bescheidqualität zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2004, , Zl. 2004/17/0201, zu dem Erfordernis des Namens des Genehmigenden auf einem Bescheid im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ausgesprochen, dass diesem Erfordernis durch eine leserliche Unterschrift, durch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden auf der Ausfertigung entsprochen wird. Dies muss in gleicher Weise für die nunmehr im zweiten Satz des Paragraph 18, Absatz 4, AVG in gleichartiger Weise wie in der angeführten Novelle 1998 genannten Erfordernisse für die Ausfertigung einer Erledigung (u.a. der Name des Genehmigenden) gelten. Wird diesem Erfordernis des Aufscheinens des Namens des Genehmigenden in einer behördlichen Erledigung nicht entsprochen, kommt dieser Erledigung keine Bescheidqualität zu. Der Name des Genehmigenden bzw. der drei Personen, die offenkundig für die Erledigung vom *** verantwortlich zeichnen wollten, geht aus der dem Beschwerdeführer übermittelten Erledigung nicht in der geforderten erkennbaren Weise hervor. Die Unterschriften der drei Genehmigenden sind zum einen nicht leserlich und wurden zum anderen auch keine Namen beigefügt. Die Unklarheit über den/die Genehmigenden ergibt sich im vorliegenden Fall vor allem daraus, dass weder der Name des Feuerwehrkommandanten genannt noch ausdrücklich die Funktionsbezeichnung als Feuerwehrkommandant beigefügt wurde - wobei aber in diesem Fall gerade der Feuerwehrkommandant der maßgebliche Organwalter wäre (vgl. VwGH vom
- Juni 2008, Zl. 2006/06/0288, und vom
- Oktober 2000, Zl. 2000/05/0162). Der Name des Genehmigenden bzw. der drei Personen, die offenkundig für die Erledigung vom *** verantwortlich zeichnen wollten, geht aus der dem Beschwerdeführer übermittelten Erledigung nicht in der geforderten erkennbaren Weise hervor. Die Unterschriften der drei Genehmigenden sind zum einen nicht leserlich und wurden zum anderen auch keine Namen beigefügt. Die Unklarheit über den/die Genehmigenden ergibt sich im vorliegenden Fall vor allem daraus, dass weder der Name des Feuerwehrkommandanten genannt noch ausdrücklich die Funktionsbezeichnung als Feuerwehrkommandant beigefügt wurde - wobei aber in diesem Fall gerade der Feuerwehrkommandant der maßgebliche Organwalter wäre vergleiche VwGH vom
- Juni 2008, Zl. 2006/06/0288, und vom
- Oktober 2000, , Zl. 2000/05/0162). Es handelt sich im Ergebnis bei dieser Erledigung vom *** daher nicht um einen Bescheid, weshalb sich die dagegen eingebrachte Beschwerde als nicht zulässig erweist. 3.1.
- In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom
- August 2000, 2000/07/0083, und vom
- Mai 2003, 2000/08/0072; vgl. sowie EGMR vom
- März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden vergleiche VwGH vom
- August 2000, 2000/07/0083, und vom
- Mai 2003, 2000/08/0072; vergleiche sowie EGMR vom ,
- März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0891