RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.11.2014 GeschäftszahlLVwG-W-12/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., über die Beschwerde des *** gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), LBGl. 0350-10, Folge gegeben und ist Herr *** aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zu streichen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, Absatz 4, NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), LBGl. 0350-10, Folge gegeben und ist Herr *** aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zu streichen. Entscheidungsgründe Mit Schriftsatz vom *** beantragte der Beschwerdeführer die Streichung des Herrn *** (Betroffener) aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl 2015 der Marktgemeinde ***. Begründend führte er aus, dass der Betroffene im – im Eigentum der Marktgemeinde stehenden – seinen ordentlichen Wohnsitz im Veranstaltungszentrum „***“ haben solle. Dieses Objekt verfüge jedoch weder über Räumlichkeiten zum Wohnen noch zum Schlafen und seien dem Betroffenen seitens der Gemeinde auch keine derartigen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt worden. Hiezu hielt der Betroffene im e-mail vom *** fest, dass ihn seine zahlreichen Tätigkeiten im Rahmen der Musikschule, des Musikvereins und der Jugendförderung sehr mit dem Ort *** und seinen Bewohnern verbinden würden. Angesichts dieser Aktivitäten sei es für ihn durchaus von Belang, wer die handelnden Personen im Gemeinderat seien. Sollte die GRWO und das MeldeG die Möglichkeit bieten, würde er diese in Anspruch nehmen, um in *** wählen zu können. Wenn dies gesetzlich nicht vorgesehen sei, ersuche er um Streichung aus dem Verzeichnis. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Streichung ab, wobei sie begründend ausführte, dass es sich beim *** um das Zentrum des kulturellen Lebens in *** handle. Bei Veranstaltungen der Musikschule würde es oft spät werden, sodass es unverantwortlich wäre, übermüdet den Heimweg anzutreten. Auch gebe es im Objekt durchaus Möglichkeiten, dort zu übernachten. Schließlich sei der Betroffene aufgrund seiner – oben wiedergegebenen – Aktivitäten sehr eng mit der Gemeinde und ihren Bewohnern verbunden. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nach Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen mit dem Hinweis darauf entgegen, dass der Betroffene selbst dann, wenn er gelegentlich im Büro übernachten sollte, an der genannten Adresse noch keinen ordentlichen Wohnsitz habe. Auch betrage die Fahrzeit von der Arbeitsstätte in *** zum Hauptwohnsitz des Beschwerdegegners lediglich 10 Minuten und sei daher die Notwendigkeit eines Wohnsitzes an der Arbeitsstätte nicht nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 26 Abs. 1 GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Abs. 4 dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Absatz 4, dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden. Wahlberechtigt ist nach § 17 Abs. 1 GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Wahlberechtigt ist nach Paragraph 17, Absatz eins, GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach Paragraph 18, Absatz 6, GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725 aus 2005,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Absatz 7, dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhalten des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhalten des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen vergleiche VfSlg 11.220 aus 1987,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg 11.220 aus 1987,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg 7776/1976). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vergleiche VfSlg 7776 aus 1976,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen. Im konkreten Fall ist der Betroffene zwar an der Adresse des Veranstaltungszentrums polizeilich gemeldet, behauptete aber während des nunmehrigen Verfahrens nicht einmal im Ansatz, einen Wohnsitz an dieser Adresse begründet zu haben (vielmehr beschränkt er sich insoweit auf die Darlegung seines sonstigen – beruflich wie kulturell bedingten – Naheverhältnisses zur Marktgemeinde ***). Woraus die belangte Behörde Gegenteiliges ableiten will, bleibt für das Gericht unerfindlich. Fehlt es aber schon an einer Behauptung des Betroffenen in der Gemeinde einen Wohnsitz begründet zu haben, kann die Beantwortung der Frage, ob das Veranstaltungszentrum überhaupt eine entsprechende Eignung aufweist, ebenso auf sich beruhen wie eine nähere Auseinandersetzungen zu den (im Übrigen schwer nachvollziehbaren) Mutmaßungen der belangten Behörde zum weiten und daher unzumutbaren Heimweg des Betroffenen nach allfälligen Veranstaltungen der Musikschule. Davon ausgehend, dass selbst nach dem Vorbringen des Betroffenen kein Wohnsitz begründet wurde und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges ergeben, war der Beschwerde Folge zu geben und die Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu verfügen. Unter einem wird es Sache des Bürgermeisters als Meldebehörde sein, ein entsprechendes melderechtliches Berichtigungsverfahren einzuleiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.12.001.2014