51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Herr *** hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, wegen Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts–Anpassungsgesetz Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben.,
Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 7i Abs. 3 AVRAG mit einer Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe den Arbeitnehmer *** am *** bei der Baustelle in ***, ***, beschäftigt, ohne ihm den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Es wurde ein monatlicher Bruttolohn von € 393,45 bzw. ein Stundenlohn von € 2,60 bezahlt. Auf Basis des Kollektivvertrages betrage der Stundenlohn für Bauhilfsarbeiter 10,64 brutto pro Stunde. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG mit einer Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe den Arbeitnehmer *** am *** bei der Baustelle in ***, ***, beschäftigt, ohne ihm den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Es wurde ein monatlicher Bruttolohn von € 393,45 bzw. ein Stundenlohn von € 2,60 bezahlt. Auf Basis des Kollektivvertrages betrage der Stundenlohn für Bauhilfsarbeiter 10,64 brutto pro Stunde. Mit seinem Rechtmittel wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der verhängten Strafe, dies zusammengefasst mit der Begründung, der Differenzbetrag sei beglichen worden, und es sei dies das erste Mal passiert. Unter Hinweis auf sein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von € 12.800,-- CZK und Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder, sowie weiters unter Beifügung eines Nachweises seines Monatseinkommens, einer Abschrift aus den Lohnunterlagen des Herrn ***, einer Kopie der bezahlten Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträge sowie einer Erklärung des Herrn *** ersuche er, von der Strafe abzusehen. Der Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB als Partei im Verfahren wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen wurde seitens dieser Partei in einer schriftlichen Stellungnahme im Wesentlichen darauf verwiesen, dass von einer Nachzahlung der Lohndifferenz in ausreichender Höhe auszugehen ist. Um eine Unterschreitung als gering beurteilen zu können, sei das Verhältnis zum zustehenden Grundlohn maßgeblich. Dem gegenüber könne nicht relevant sein, ob der Differenzbetrag – wie hier € 81,27 brutto – als absoluter Wert als gering anzusehen sei. Bei Fehlen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe sei den Bestimmungen der §§ 7e Abs. 5 iVm 7g Abs. 1 sowie 7i Abs. 4 AVRAG folgend zumindest die Mindeststrafe zu verhängen, wobei eine Nachzahlung der Differenz vom tatsächlich geleisteten zum gebührenden Entgelt nur mehr als strafmildernd bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sei. Im Hinblick auf die europarechtlich vorgesehenen Normen, insbesondere Art. 3 „Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – Entsenderichtlinie, sei klar, dass der Schaffung gleicher Lohnbedingungen in den jeweiligen Volkswirtschaften größtmögliche Bedeutung beigemessen werde. Das durch § 7i Abs. 3 AVRAG geschützte Interesse sei das Interesse an einem funktionierenden Arbeitsmarkt. Eine Übertretung dieser Bestimmung weise daher keinen geringen Unrechtsgehalt auf. Auch das Verschulden könne nicht als gering angesehen werden, da weder die Einhaltung der Bestimmungen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, noch die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall sei daher nicht von der Verhängung einer Strafe
G auf Grund der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat nicht in Betracht. Aus diesen Gründen sei zumindest die Mindeststrafe zu verhängen bzw. bei Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen diese
G entsprechend herabzusetzen. Der Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB als Partei im Verfahren wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB nicht erhoben. Zum Beschwerdevorbringen wurde seitens dieser Partei in einer schriftlichen Stellungnahme im Wesentlichen darauf verwiesen, dass von einer Nachzahlung der Lohndifferenz in ausreichender Höhe auszugehen ist. Um eine Unterschreitung als gering beurteilen zu können, sei das Verhältnis zum zustehenden Grundlohn maßgeblich. Dem gegenüber könne nicht relevant sein, ob der Differenzbetrag – wie hier € 81,27 brutto – als absoluter Wert als gering anzusehen sei. Bei Fehlen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe sei den Bestimmungen der Paragraphen 7 e, Absatz 5, in Verbindung mit 7g Absatz eins, sowie 7i Absatz 4, AVRAG folgend zumindest die Mindeststrafe zu verhängen, wobei eine Nachzahlung der Differenz vom tatsächlich geleisteten zum gebührenden Entgelt nur mehr als strafmildernd bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sei. Im Hinblick auf die europarechtlich vorgesehenen Normen, insbesondere Artikel 3, „Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – Entsenderichtlinie, sei klar, dass der Schaffung gleicher Lohnbedingungen in den jeweiligen Volkswirtschaften größtmögliche Bedeutung beigemessen werde. Das durch , Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG geschützte Interesse sei das Interesse an einem funktionierenden Arbeitsmarkt. Eine Übertretung dieser Bestimmung weise daher keinen geringen Unrechtsgehalt auf. Auch das Verschulden könne nicht als gering angesehen werden, da weder die Einhaltung der Bestimmungen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, noch die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall sei daher nicht von der Verhängung einer Strafe
Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG abzusehen. Ebenso komme die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG auf Grund der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat nicht in Betracht. Aus diesen Gründen sei zumindest die Mindeststrafe zu verhängen bzw. bei Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen diese
Paragraph 20, VStG entsprechend herabzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Hinweis auf § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Hinweis auf , Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Zufolge des Inhalts des Beschwerdevorbringens hatte das Verwaltungsgericht somit ausschließlich die Angemessenheit der verhängten Strafe zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Zufolge des Inhalts des Beschwerdevorbringens hatte das Verwaltungsgericht somit ausschließlich die Angemessenheit der verhängten Strafe zu überprüfen.
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lauten in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung:„§ 7i Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) lauten in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung:, „§ 7i
3 AVRAG die Unterschreitung des dem Arbeitnehmer zustehenden Grundlohnes unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien maßgeblich ist. Unter diesem Aspekt ist daher das relative Ausmaß der Grundlohnunterschreitung als Maßstab für die Geringfügigkeit der Unterschreitung anzusehen, dem gegenüber nicht das absolute Ausmaß, das – wie hier – auf Grund der kurzen Dauer der Tätigkeit (lediglich) € 81,27 betragen hat, somit, in Beachtung vergleichbarer Sachverhalte, eher wenig. Auf Grund des Akteninhaltes ist von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zur Tatzeit auszugehen. , Im Hinblick auf die konkret vorgeworfene Tat steht weiter fest, dass der Beschwerdeführer den Differenzbetrag nachbezahlt hat, sowie dass dies die erste festgestellte Grundlohnunterschreitung war. Die gegenständliche Grundlohnunterschreitung (bezahlter Stundenlohn von brutto € 2,62 gegenüber dem laut Lohngruppe römisch vier b des Kollektivvertrages für die Bauindustrie und das Baugewerbe ab 1.5.2012 für Bauhilfsarbeiter zustehenden Grundlohn von € 10,64) ist nicht als gering anzusehen, zumal – wie die Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB zutreffend ausgeführt hat – für die Strafbarkeit
, Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG die Unterschreitung des dem Arbeitnehmer zustehenden Grundlohnes unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien maßgeblich ist. Unter diesem Aspekt ist daher das relative Ausmaß der Grundlohnunterschreitung als Maßstab für die Geringfügigkeit der Unterschreitung anzusehen, dem gegenüber nicht das absolute Ausmaß, das – wie hier – auf Grund der kurzen Dauer der Tätigkeit (lediglich) € 81,27 betragen hat, somit, in Beachtung vergleichbarer Sachverhalte, eher wenig. Ausgehend von § 7i Abs. 4, erster Satz, AVRAG ist aber weiterhin zu prüfen, ob den Arbeitgeber ein geringfügiges Verschulden an der Grundlohnunterschreitung trifft, da bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen (nachweisliche Leistung des Differenzbetrages und erstmalige Unterschreitung des Grundlohnes) bei bloß geringfügigem Verschulden trotz Vorliegens einer nicht bloß geringen Unterschreitung des Grundlohnes ein Rechtsanspruch auf das Absehen von der Bestrafung gegeben ist. Der Begriff des geringfügigen Verschuldens ist im AVRAG nicht näher definiert. In Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 2009/06/0129) ist das Verschulden dann geringfügig, wenn – unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) – das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in einer Angelegenheit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgesprochen (vgl. 2007/09/0229), dass ein erhebliches Zurückbleiben des Verhaltens hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt etwa nur dann der Fall ist, wenn nicht eine Umgehungshandlung gesetzt werden sollte, sondern die Tatbestandsmäßigkeit in der Person der Ausländer verkannt wurde. Das Verwaltungsgericht legt bei Auslegung des Begriffes der Geringfügigkeit des Verschuldens im AVRAG die umfangreich zu § 21 VStG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde. Demnach ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass zwar im Rechtssinn eine Entsendung vorlag, weil der Arbeitnehmer mit vom ausländischen Arbeitgeber beauftragten Arbeitsleistungen grenzüberschreitend tätig geworden ist, dass aber diese Arbeitsleistungen überwiegend etwa in der Anlieferung von Materialien und der Anlieferung und des Aufbaues eines Gerüstes und nur geringfügig in anderen Arbeitsleistungen bestanden haben. Aus den Materialien (1076 der Beilagen XXIV. GP) ist abzuleiten, dass vor dem Hintergrund zusammen wachsender Arbeitsmärkte in Europa Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping ein Unterlaufen kollektivvertraglich festgesetzter Löhne verhindern sollen. Die Normierung einer Verwaltungsstrafbestimmung bei einer Unterschreitung des Grundlohns hat nicht die Verhängung von Geldstrafen zum Ziel, sondern soll den in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer/innen jenes Mindestentgelt sicherstellen, das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zusteht. Der Verwaltungsstraftatbestand soll in diesem Sinn nicht Arbeitgeber/innen pönalisieren, sondern primär präventive Wirkung entfalten. Wörtlich ist u.a. ausgeführt: Ausgehend von Paragraph 7 i, Absatz 4,, erster Satz, AVRAG ist aber weiterhin zu prüfen, ob den Arbeitgeber ein geringfügiges Verschulden an der Grundlohnunterschreitung trifft, da bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen (nachweisliche Leistung des Differenzbetrages und erstmalige Unterschreitung des Grundlohnes) bei bloß geringfügigem Verschulden trotz Vorliegens einer nicht bloß geringen Unterschreitung des Grundlohnes ein Rechtsanspruch auf das Absehen von der Bestrafung gegeben ist. , Der Begriff des geringfügigen Verschuldens ist im AVRAG nicht näher definiert. In Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH 2009/06/0129) ist das Verschulden dann geringfügig, wenn – unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) – das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in einer Angelegenheit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgesprochen vergleiche 2007/09/0229), dass ein erhebliches Zurückbleiben des Verhaltens hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt etwa nur dann der Fall ist, wenn nicht eine Umgehungshandlung gesetzt werden sollte, sondern die Tatbestandsmäßigkeit in der Person der Ausländer verkannt wurde. , , Das Verwaltungsgericht legt bei Auslegung des Begriffes der Geringfügigkeit des Verschuldens im AVRAG die umfangreich zu Paragraph 21, VStG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde. Demnach ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass zwar im Rechtssinn eine Entsendung vorlag, weil der Arbeitnehmer mit vom ausländischen Arbeitgeber beauftragten Arbeitsleistungen grenzüberschreitend tätig geworden ist, dass aber diese Arbeitsleistungen überwiegend etwa in der Anlieferung von Materialien und der Anlieferung und des Aufbaues eines Gerüstes und nur geringfügig in anderen Arbeitsleistungen bestanden haben. , , Aus den Materialien (1076 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist abzuleiten, dass vor dem Hintergrund zusammen wachsender Arbeitsmärkte in Europa Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping ein Unterlaufen kollektivvertraglich festgesetzter Löhne verhindern sollen. Die Normierung einer Verwaltungsstrafbestimmung bei einer Unterschreitung des Grundlohns hat nicht die Verhängung von Geldstrafen zum Ziel, sondern soll den in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer/innen jenes Mindestentgelt sicherstellen, das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zusteht. Der Verwaltungsstraftatbestand soll in diesem Sinn nicht Arbeitgeber/innen pönalisieren, sondern primär präventive Wirkung entfalten. , Wörtlich ist u.a. ausgeführt: „Die Regelung des § 7e Abs. 5 soll den präventiven Charakter der Verwaltungsstrafbestimmung des § 7i Abs. 3 unterstreichen; im Vordergrund steht die Sicherstellung des Entgeltanspruchs der Arbeitnehmer/innen und nicht die Pönalisierung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin.….Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Hinblick auf den präventiven Charakter dieser Bestimmung (siehe oben) von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn die Unterschreitung des Grundlohns gering oder das Verschulden des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin geringfügig ist und die im § 7i Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen gegeben sind.…Die Schuld ist nach der stRspr. des VwGH dann als geringfügig anzusehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Sind mehrere Arbeitnehmer/innen von der Unterentlohnung betroffen, wird das Verschulden des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nicht als geringfügig anzusehen sein.“„Die Regelung des Paragraph 7 e, Absatz 5, soll den präventiven Charakter der Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, unterstreichen; im Vordergrund steht die Sicherstellung des Entgeltanspruchs der Arbeitnehmer/innen und nicht die Pönalisierung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin., …., Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Hinblick auf den präventiven Charakter dieser Bestimmung (siehe oben) von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn die Unterschreitung des Grundlohns gering oder das Verschulden des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin geringfügig ist und die im Paragraph 7 i, Absatz 4, erster Satz genannten Voraussetzungen gegeben sind., …, Die Schuld ist nach der stRspr. des VwGH dann als geringfügig anzusehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Sind mehrere Arbeitnehmer/innen von der Unterentlohnung betroffen, wird das Verschulden des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nicht als geringfügig anzusehen sein.“ Bei der gegenständlich dargestellten Konstellation ist unter Zugrundelegung der Zwecksetzung des LSDB-G, den Arbeitnehmer/innen das ihnen zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung, aber auch, einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu sichern, davon auszugehen, dass bei dem im Regelfall in der Tschechischen Republik Beschäftigten, dessen Arbeitsleistung in Österreich lediglich einige Stunden, im Wesentlichen als Aushilfe bei der Ausstattung der Baustelle stattgefunden hat, keine Umgehungsabsicht seitens des Arbeitgebers vorlag. Diese Entsendung des Arbeitnehmers zog zwar wegen der anzuwendenden österreichischen Vorschriften rechtlich den Tatbestand der Unterentlohnung nach sich, ihre Auswirkung auf die Wettbewerbssituation zwischen Unternehmen hält sich jedoch in Grenzen und das in diesem Zusammenhang zu beurteilende Verhalten des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit gesehen mit einem Versehen vergleichbar ist. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass von der Unterentlohnung nur der spruchgegenständliche Dienstnehmer betroffen war. Unter diesen Gesamtumständen hatte das Verwaltungsgericht von der Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne des § 7i Abs. 4 AVRAG auszugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen.Bei der gegenständlich dargestellten Konstellation ist unter Zugrundelegung der Zwecksetzung des LSDB-G, den Arbeitnehmer/innen das ihnen zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung, aber auch, einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu sichern, davon auszugehen, dass bei dem im Regelfall in der Tschechischen Republik Beschäftigten, dessen Arbeitsleistung in Österreich lediglich einige Stunden, im Wesentlichen als Aushilfe bei der Ausstattung der Baustelle stattgefunden hat, keine Umgehungsabsicht seitens des Arbeitgebers vorlag. Diese Entsendung des Arbeitnehmers zog zwar wegen der anzuwendenden österreichischen Vorschriften rechtlich den Tatbestand der Unterentlohnung nach sich, ihre Auswirkung auf die Wettbewerbssituation zwischen Unternehmen hält sich jedoch in Grenzen und das in diesem Zusammenhang zu beurteilende Verhalten des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit gesehen mit einem Versehen vergleichbar ist. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass von der Unterentlohnung nur der spruchgegenständliche Dienstnehmer betroffen war. Unter diesen Gesamtumständen hatte das Verwaltungsgericht von der Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG auszugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Rechtsfrage, ob die zu § 21 VStG in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch im Hinblick auf Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Rechtsfrage, ob die zu Paragraph 21, VStG in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch im Hinblick auf § 7i Abs. 4 AVRAG gleichermaßen anzuwenden sind, derzeit eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt, somit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG gleichermaßen anzuwenden sind, derzeit eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt, somit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MI.14.0003
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.