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{'item': 'LVwG-W-13/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-13/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d

§ 17Abs.

1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.

§ 18Abs.

1 leg.cit müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Paragraph 17, Absatz eins, GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.

Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. § 18 Abs. 7 lit. c zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird. Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird. 3.2.

§ 18Abs.

6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs.2 B-VG). Wie sich aus den oben wiedergegebenen, dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, hat die belangte Behörde dabei der Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers eingeräumt. Nach erfolgter Stellungnahme ist die Gemeindewahlbehörde in der angefochtenen Entscheidung zum Schluss gekommen, dass die Betroffene die in Rede stehende Gemeinde zu einem ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Mittelpunkte sei. Sie hat dabei die regelmäßige Inanspruchnahme der am gegenständlichen Objekt behaupteten Übernachtungsmöglichkeit angenommen, obwohl die Betroffene dies von sich niemals behauptet hat. Sie hat auch keine Feststellungen zur Ausstattung der „Wohnung“ getroffen.

Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vergleiche Artikel 117, Absatz 2, B-VG). Wie sich aus den oben wiedergegebenen, dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, hat die belangte Behörde dabei der Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers eingeräumt. Nach erfolgter Stellungnahme ist die Gemeindewahlbehörde in der angefochtenen Entscheidung zum Schluss gekommen, dass die Betroffene die in Rede stehende Gemeinde zu einem ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Mittelpunkte sei. Sie hat dabei die regelmäßige Inanspruchnahme der am gegenständlichen Objekt behaupteten Übernachtungsmöglichkeit angenommen, obwohl die Betroffene dies von sich niemals behauptet hat. Sie hat auch keine Feststellungen zur Ausstattung der „Wohnung“ getroffen. 3.3.

§ 2Abs.

2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006 setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach § 18 Abs. 6 GRWO nicht präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“.

Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006 setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 6, GRWO nicht präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“. Im gegenständlichen Fall hat die Betroffene in *** seit *** einen Hauptwohnsitz und hat seit *** einen weiteren Wohnsitz in der Marktgemeinde *** im gegenständlichen Objekt *** gemeldet.

dem festgestellten Sachverhalt und dem Parteivorbringen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein ausschließlich für betriebliche Zwecke genehmigtes Objekt im Bauland-Betriebsgebiet handelt, das weder eine Duschmöglichkeit noch ein Bett umfasst. Selbst die Betroffene behauptet – ausdrücklich vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu befragt – nicht, dass sie selbst dort regelmäßig übernachtet, weshalb die einschlägige Feststellung im angefochtenen Bescheid im Lichte des Ermittlungsverfahrens nicht aufrecht gehalten werden kann. Das somit fehlende Tatbestandselement des „Wohnens“ für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes kann auch nicht durch die vorgebrachte Leistung von kommunalen Abgaben ersetzt werden. Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse war die Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu verfügen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.13.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.