RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-24/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerden von Herrn *** und Frau *** gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Berichtigungsantrag Nr. ***, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015, zu Recht erkannt: Die angefochtene Entscheidung wird ersatzlos behoben.Die angefochtene Entscheidung wird ersatzlos behoben., Rechtsgrundlagen: §§ 9, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LBGl. 0350-10Paragraphen 9, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LBGl. 0350-10 §§ 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verfahrensgang: 1.
- Entscheidung der Gemeindewahlbehörde: Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den
- Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der
- Oktober 2014 festgelegt. Das von der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt. 1.1.
- Herr *** brachte mit Schreiben vom ***, eingelangt am selben Tag um 13:55 Uhr, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ein. Beantragt wurde die Streichung von Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis. Mit der angefochtenen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** stattgegeben. 1.1.
- An der oben angeführten Abstimmung hat *** als bestelltes Mitglied der Gemeindewahlbehörde mitgewirkt. Über den Berichtigungsantrag, wurde wie folgt entschieden: 3 Stimmer dafür, 3 Stimmen dagegen. Die Entscheidung für den Berichtigungsantrag wurde aufgrund der Stimmengleichheit vom Vorsitzenden gefällt. 1.
- Beschwerdeverfahren: Gegen diese als Entscheidung der Gemeindewahlbehörde intendierte Erledigung richten sich die vorliegenden Beschwerden vom ***.
- Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
- NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10:2.
- NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350-10: § 9.
(1)Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.Paragraph 9,
(1)Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2)Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie sechs Beisitzern.
(3)Der Bürgermeister muß für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter bestellen.
(4)Für die Bestellung des ständigen Vertreters (Abs. 2) und des Stellvertreters des Gemeindewahlleiters (Abs. 3) werden Vorschläge der Wahlparteien nicht erstattet.
(4)Für die Bestellung des ständigen Vertreters (Absatz 2,) und des Stellvertreters des Gemeindewahlleiters (Absatz 3,) werden Vorschläge der Wahlparteien nicht erstattet.
(5)Die Gemeindewahlbehörde führt neben den sonst ihr übertragenen Aufgaben die Aufsicht über die Sprengel- und die besonderen Wahlbehörden. § 25.
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.Paragraph 25,
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird angewendet.
(2)Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. § 26.
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Paragraph 26,
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2)Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3)Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4)Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5)Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß dem anwendbaren § 7 AVG haben sich befangene Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Gemäß dem anwendbaren Paragraph 7, AVG haben sich befangene Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller an der Entscheidung über seinen eigenen Antrag nicht nur mitgewirkt, sondern entstand bei der Beschlussfassung Stimmengleichheit, weshalb die Entscheidung durch den Vorsitzenden zu treffen war. Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass Herr *** bei der Beschlussfassung über seinen eigenen Antrag seine Vertretung zu veranlassen gehabt hätte, wodurch eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Hinweise auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug sind nicht ersichtlich, zumal zwischen Antragstellung und Beschlussfassung fünf Tage im Wissen um seine Befangenheit verstrichen sind. Die Gemeindewahlbehörde als Kollegialbehörde war somit falsch zusammengesetzt. Diesen Überlegungen folgt, dass die nunmehr mit Beschwerde angefochtene Entscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Der angefochtene Bescheid vom *** war daher schon deswegen ersatzlos zu beheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen war. Die Gemeindewahlbehörde wird in ordnungsgemäßer Zusammensetzung über den unerledigten Berichtigungsantrag vom *** zu entscheiden haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.24.001.2014