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{'item': 'LVwG-W-42/001-2014'}

Obsah (4)§ 1§ 17§ 18§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-42/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d

§ 1Meldegesetz begründet habe.

Eine Unterkunft setze voraus: Schlafstätte, persönliche Gegenstände, Kleidungsstücke, zugewiesene Räumlichkeiten etc.• Die Unterkunft könne mit den unter dieser Adresse noch ausgewiesenen Wahlberechtigten (insgesamt 10 Personen) nicht als ortsüblich für eine derart große Personenanzahl angesehen werden. Die Gemeindewahlbehörde werde zu überprüfen haben, ob die gemeldete Person tatsächlich eine Unterkunft

Paragraph eins, Meldegesetz begründet habe. Eine Unterkunft setze voraus: Schlafstätte, persönliche Gegenstände, Kleidungsstücke, zugewiesene Räumlichkeiten etc. Mit Schreiben vom *** wurde die Betroffene darüber verständigt, dass gegen ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** für die allgemeine Gemeinderatswahl 2015 ein Berichtigungsantrag eingebracht worden sei. In der Folge wurde der Inhalt des Berichtigungsantrages wiedergegeben und der Betroffenen mitgeteilt, dass es ihr frei stehe, sich binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag zu äußern. Mit Schreiben vom *** teilte die Betroffene mit, dass sie seit einigen Jahren bei ihrem Neffen gemeldet sei, da sie keine Kinder habe und daher gerne bei ihrem Neffen und seiner Familie bleibe. Das Haus sei groß genug und sie könne gut regelmäßig einige Tage bei ihrer Familie bleiben. 1.1.

  1. Mit der angefochtenen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom ***, ohne Zahl, wurde dem Berichtigungsantrag der Beschwerdeführer nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass die Betroffene im Wählerverzeichnis eingetragen bleibt. Begründend wird nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen dargelegt, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Betroffene nicht zu streichen sei. Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am *** zugestellt. 1.
  2. Beschwerdeverfahren: Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde vom ***, in der im Wesentlichen das Antragsvorbringen vom *** wiederholt wird. Ergänzend wird vorgebracht, dass bloß rechtliche Bestimmungen aus der NÖ GRWO 1994 zitiert würden, ohne dabei sachinhaltlich auf das Berichtigungsantragsvorbringen einzugehen. Andererseits werde ein Ermittlungsverfahren erwähnt, wo es dazu aber keinerlei Ausführungen gibt. So könne aus der Bescheidbegründung z. B. nicht entnommen werden, in welcher Form ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, welche Erhebungen dabei getätigt wurden, inwieweit die Wohnungsverhältnisse mit den an der Adresse noch gemeldeten Personen vereinbar sind, ob eine gesonderte Unterkunft mit einer eigenen Haushaltsführung an der Adresse für nicht Familienangehörige überhaupt möglich ist, wo bzw. an welchen Adressen die betreffende Person noch Wohnsitzmeldungen nach dem Meldegesetz hat und welche sachlichen Anknüpfungspunkte für das Vorliegen eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen nach den dafür maßgebenden Kriterien (siehe Antragsvorbringen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) bei den sonst noch gemeldeten Wohnsitzen bestehen. Schon allein aus diesen rechtlichen und sachinhaltlichen Bescheidmängeln der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** komme unzweifelhaft zum Ausdruck, dass diese bei ihrer Entscheidung eine Pauschalbehauptung getroffen habe, der es an jeglicher materieller Sachobjektivität und Nachvollziehbarkeit fehle. Unabhängig davon vertrete offenbar die Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** die Auffassung, dass eine – aus welchen Motiven und Aspekten heraus auch immer motivierte – Meldung eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz 1991 gleichfalls auch einen ordentlichen Wohnsitz nach den Bestimmungen des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes sowie der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 bedeute.
  3. Rechtsgrundlagen: 2.
  4. NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10:2.
  5. NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350-10: § 17.

(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Paragraph 17,
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. § 18.
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.Paragraph 18,
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (Paragraph 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) angelegt werden.
(3)Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4)Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5)Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7)Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
  1. a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
  2. b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
  3. c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8)Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. § 21.
(1)Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.Paragraph 21,
(1)Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Absatz 3 und die Paragraphen 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(3)Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.
(4)Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:
  1. a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und
  2. b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern. § 23.
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.Paragraph 23,
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2)Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3)Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat. § 25.
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.Paragraph 25,
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird angewendet.
(2)Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. § 26.
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Paragraph 26,
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2)Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3)Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4)Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5)Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. 2.2. Gesetz über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1:2.2. Gesetz über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1: § 2.
(1)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.Paragraph 2,
(1)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.
(2)Der ordentliche Wohnsitz setzt die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
(3)Ob die Merkmale des Abs. 1 zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß
(3)Ob die Merkmale des Absatz eins, zutreffen, muß im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß
  1. a)eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird,
  2. b)jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß,
  3. c)jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.
(4)Ein ordentlicher Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn
  1. a)nur ein Aufenthalt (§ 3) vorliegt,
  2. a)nur ein Aufenthalt (Paragraph 3,) vorliegt,
  3. b)die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. § 3.
(1)Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.Paragraph 3,
(1)Ein bloßer Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.
(2)Ein bloßer Aufenthalt liegt jedenfalls vor, wenn das Wohnen
  1. a)nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit,
  2. b)lediglich Urlaubszwecken,
  3. c)nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder
  4. d)ausschließlich Lern- oder Studienzwecken dient. 2.3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Beibehaltung der Eintragung des Betroffenen im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am
  3. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.

§ 17Abs.

1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.

§ 18Abs.

1 leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Paragraph 17, Absatz eins, GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.

Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. § 18 Abs. 7 lit. c zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird. Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird.

§ 3Abs.

2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, liegt ein bloßer Aufenthalt jedenfalls vor, wenn das Wohnen nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit bzw. lediglich Urlaubszwecken dient.

Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1, liegt ein bloßer Aufenthalt jedenfalls vor, wenn das Wohnen nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit bzw. lediglich Urlaubszwecken dient. 3.2. Grundsätzlich darf – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer – angemerkt werden, dass in diesem Verfahren das AVG

Art. II Abs. 6 Z. 2 EGVG nicht anzuwenden ist.Grundsätzlich darf – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer – angemerkt werden, dass in diesem Verfahren das AVG

Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer 2, EGVG nicht anzuwenden ist.

§ 18Abs.

6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl.Art. 117 Abs. 2 B-VG). Wie sich aus den oben wiedergegebenen, dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, hat die belangte Behörde dabei der Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführer eingeräumt. Nach erfolgter Stellungnahme ist die Gemeindewahlbehörde in der angefochtenen Entscheidung zum Schluss gekommen, dass die Betroffene die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu einem „Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bedeutung“ zu gestalten.

Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfGH vom 3.

  1. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl., Artikel 117, Absatz 2, B-VG). Wie sich aus den oben wiedergegebenen, dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, hat die belangte Behörde dabei der Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführer eingeräumt. Nach erfolgter Stellungnahme ist die Gemeindewahlbehörde in der angefochtenen Entscheidung zum Schluss gekommen, dass die Betroffene die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu einem „Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bedeutung“ zu gestalten. Diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer umfangreich vor allem damit entgegengetreten, dass die Betroffene als Bewohnerin mit bloßer persönlicher oder familiärer Bindung keinen ordentlichen Wohnsitz begründet habe und die Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde nur rudimentär erfolgt seien. 3.
  2. Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs. 2 Burgenländische Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.437/1999 aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden ankomme. Die belangte Behörde hat diesbezüglich in ihrem im Bescheid die Auffassung vertreten, dass ein ordentlicher Wohnsitz der Betroffenen iSd §18 GRWO vorliege, ohne die durchgeführten Ermittlungen näher darzulegen. Diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer mit der Behauptung entgegengetreten, dass die Meldung eines Zweitwohnsitzes nicht automatisch einen ordentlichen Wohnsitz begründe.Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Burgenländische Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.437 aus 1999, aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden ankomme. Die belangte Behörde hat diesbezüglich in ihrem im Bescheid die Auffassung vertreten, dass ein ordentlicher Wohnsitz der Betroffenen iSd §18 GRWO vorliege, ohne die durchgeführten Ermittlungen näher darzulegen. Diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer mit der Behauptung entgegengetreten, dass die Meldung eines Zweitwohnsitzes nicht automatisch einen ordentlichen Wohnsitz begründe. 3.
  3. Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass es im Lichte der Judikatur des VfGH durchaus denkbar ist, mehrere ordentliche Wohnsitze iSd § 18 GRWO zu haben (vgl. VfSlg. 1.327 und 2.935). Im gegenständlichen Fall hat die Betroffene erst seit *** einen weiteren Wohnsitz in der Stadtgemeinde ***. Durch diese Meldung eines Zweitwohnsitzes (samt Eintragung ins ZMR) hat sie zwar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, einen Zweitwohnsitz begründen zu wollen. Allerdings ist im Lichte ihres Vorbringens vom *** davon auszugehen, dass sie iSd § 2 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft keinen ordentlichen Wohnsitz in der Stadtgemeinde *** begründet hat, da ihr Aufenthalt nur der Erholung bzw. der Pflege familiärer Bindungen dient (vgl. VfSlg. 1.327, 6.303 und 7.766).Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass es im Lichte der Judikatur des VfGH durchaus denkbar ist, mehrere ordentliche Wohnsitze iSd Paragraph 18, GRWO zu haben vergleiche VfSlg. 1.327 und 2.935). Im gegenständlichen Fall hat die Betroffene erst seit *** einen weiteren Wohnsitz in der Stadtgemeinde ***. Durch diese Meldung eines Zweitwohnsitzes (samt Eintragung ins ZMR) hat sie zwar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, einen Zweitwohnsitz begründen zu wollen. Allerdings ist im Lichte ihres Vorbringens vom *** davon auszugehen, dass sie iSd Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft keinen ordentlichen Wohnsitz in der Stadtgemeinde *** begründet hat, da ihr Aufenthalt nur der Erholung bzw. der Pflege familiärer Bindungen dient vergleiche VfSlg. 1.327, 6.303 und 7.766). 3.
  4. Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut vermag die Betroffene mit ihrer Argumentation jedoch nicht durchzudringen, sodass sich jede weitere inhaltliche Auseinandersetzung damit erübrigt. Die Gemeindewahlbehörde hat daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht nicht Folge gegeben, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde erfolgreich war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.42.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.