RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-4/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Hubmayr über die Beschwerde von Herrn *** gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, ohne Geschäftszahl, betreffend Nichtstreichung der Frau *** aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Hubmayr über die Beschwerde von Herrn *** gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, ohne Geschäftszahl, betreffend Nichtstreichung der , Frau *** aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015, den B e s c h l u s s gefasst: Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 26 NÖ GRWO 1994 (NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994), LBGl. 0350-10Paragraph 26, NÖ GRWO 1994 (NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994), LBGl. 0350-10 § 31 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.Paragraph 31, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F. Begründung
- Zum bisherigen Verfahren: Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den
- Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der
- Oktober 2014 festgelegt. Das von der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom *** wurde aufgrund zweier Anträge auf Streichung der Frau ***, wohnhaft in ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015 entschieden, die Betroffene nicht zu streichen. Diese Entscheidung wurde den Antragstellern und der Betroffenen nachweislich zugestellt. Herrn *** (in der Folge: der Beschwerdeführer) wurde eine Bescheidausfertigung nachweislich mit RSb persönlich am *** zugestellt. Die öffentliche Kundmachung dieser Entscheidung der Gemeindewahlbehörde erfolgte ab *** durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde ***, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift der Betroffenen bekannt gegeben wurden. Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde des Herrn *** vom ***. Die Beschwerde wurde persönlich überbracht und ist am *** (Datum des Einlaufstempels) bei der Marktgemeinde *** eingelangt.
- Rechtsgrundlagen: 2.
- NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-10:2.
- NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), Landesgesetzblatt 0350-10: §
- Paragraph 26, Beschwerde
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden. … § 71Paragraph 71 Fristen
(1)Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden dafür sorgen, daß ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.
(2)Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Im übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 20/2009, sinngemäß.
(2)Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Im übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des Paragraph 32, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, sinngemäß. 2.
- § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 20/2009, lautet:2.
- Paragraph 32, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, lautet: § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 2.3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. … 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 26 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 kann gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss bei der Gemeinde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, NÖ GRWO 1994 kann gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss bei der Gemeinde eingebracht werden. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde dem Beschwerdeführer am *** nachweislich zugestellt. Für die Fristberechnung wird gemäß dem aufgrund der Anordnung des § 71 Abs. 2 NÖ GRWO 1994 anwendbaren § 32 Abs. 1 AVG der Zustelltag nicht mitgerechnet.Für die Fristberechnung wird gemäß dem aufgrund der Anordnung des Paragraph 71, Absatz 2, NÖ GRWO 1994 anwendbaren Paragraph 32, Absatz eins, AVG der Zustelltag nicht mitgerechnet. Die dreitägige Beschwerdefrist ist daher am *** abgelaufen. Eine Hemmung des Fristablaufes bei Fristende an einem Sonntag schließt § 71 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 (im Gegensatz zum hier nicht anwendbaren § 33 Abs. 2 AVG) aus.Eine Hemmung des Fristablaufes bei Fristende an einem Sonntag schließt Paragraph 71, Absatz eins, NÖ GRWO 1994 (im Gegensatz zum hier nicht anwendbaren Paragraph 33, Absatz 2, AVG) aus. Die Beschwerde hätte daher bis einschließlich Sonntag, *** eingebracht werden müssen. Eine Einbringungsmöglichkeit auch am Sonntag gemäß § 71 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 kann zum Beispiel durch die Möglichkeit einer schriftlichen Einbringung per Email, per Fax oder per Einwurf in den Amtsbriefkasten der Gemeinde gewährleistet werden. Das Nichtbestehen einer solchen Einbringungsmöglichkeit wurde in der Beschwerde nicht behauptet.Eine Einbringungsmöglichkeit auch am Sonntag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, NÖ GRWO 1994 kann zum Beispiel durch die Möglichkeit einer schriftlichen Einbringung per Email, per Fax oder per Einwurf in den Amtsbriefkasten der Gemeinde gewährleistet werden. Das Nichtbestehen einer solchen Einbringungsmöglichkeit wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Die gegenständliche Beschwerde langte erst am *** und damit nach Ablauf der dreitägigen Beschwerdefrist bei der Gemeinde ein, weshalb die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und spruchgemäß zurückzuweisen war. Dem Gericht war es dementsprechend auch verwehrt, die angefochtene Entscheidung inhaltlich zu überprüfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.4.001.2014