RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-115/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., über die Beschwerde der Frau *** und des Herrn *** gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt: Der Beschwerde der Frau *** wird gemäß § 26 Abs. 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), LBGl. 0350-10, keine Folge gegeben.Der Beschwerde der Frau *** wird gemäß Paragraph 26, Absatz 4, NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), LBGl. 0350-10, keine Folge gegeben. II. den Beschlussgefasst:römisch zwei. den Beschluss, gefasst:, Die Beschwerde des Herrn *** wird gemäß § 26 Abs. 1 und 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), LBGl. 0350-10, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde des Herrn *** wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins und 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), LBGl. 0350-10, als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Schriftsatz vom *** beantragten Herr *** die Streichung der Frau *** (Betroffene und Erstbeschwerdeführerin) aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl 2015 der Gemeinde ***. Begründend führte er aus, dass sich die Betroffene in der Gemeinde nicht wirtschaftliche, berufliche und gesellschaftliche betätige. Hiezu hielt die Betroffene in ihrer Stellungnahme vom *** fest, dass sie den Nebenwohnsitz in *** regelmäßig nutze. Sie sei in *** aufgewachsen, habe dort viele Freunde und sei mit ihrer Heimatgemeinde sehr verbunden. Die Begründung, dass eine wirtschaftliche und berufliche Betätigung vorliegen müsse, sehe sie völlig aus der Luft gegriffen. Da auf ihrem Elternhof, der in der Zwischenzeit von ihrem Bruder und ihrer Schwägerin bewirtschaftet würde, genügend Platz zum Schlafen sei, sei sie mit ihrer Tochter *** gerne gesehen und verbrächte viel Zeit im Enterschlag. Ihre Kontakte zu den *** pflege sie nach wie vor, da sie auch einige Jahre Marketenderin des Musikvereins *** gewesen sei. Auch verbringe ihre Tochter sehr viel Freizeit bei ihren Großeltern und schätzte auch die Ruhe am *** welche sie auch zum bewältigen ihrer schulischen Aufgaben immer wieder gerne nutze. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag auf Streichung Folge und verfügte diese. Begründend führte sie aus, dass sich keine wirtschaftliche, berufliche und gesellschaftliche Betätigung in der Gemeinde *** ergeben habe, sodass kein ordentlicher Wohnsitz vorläge. Dem trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nach Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen mit dem Hinweis entgegen, dass auf ihr Vorbringen nicht eingegangen worden sei. Entgegen der Ansicht der Gemeindewahlbehörde komme es zur Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliege, nicht auf das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftlicher oder sonstige Verhalten einer Person an. Konkret sei am Stichtag ein Nebenwohnsitz vorgelegen, der auch als solcher benutzt würde. Auch gehe die belangte Behörde fälschlich davon aus, dass die wirtschaftliche, berufliche bzw. gesellschaftliche Betätigung kumulativ vorliegen müsse. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 26 Abs. 1 GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Abs. 4 dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Absatz 4, dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden. Wahlberechtigt ist nach § 17 Abs. 1 GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Wahlberechtigt ist nach Paragraph 17, Absatz eins, GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach Paragraph 18, Absatz 6, GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725 aus 2005,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Absatz 7, dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776/1976).Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen vergleiche VfSlg 11.220 aus 1987,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg 11.220 aus 1987,), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776 aus 1976,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg 7776/1976). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vergleiche VfSlg 7776 aus 1976,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen. Im konkreten Fall verweist die Erstbeschwerdeführerin darauf, an der fraglichen Adresse ihre Eltern zu besuchen, wobei dort auch Übernachtungsmöglichkeiten bestünden. Ferner bestehe ein Naheverhältnis zur Gemeinde dahingehend, dass die Erstbeschwerdeführerin früher als Marketenderin tätig gewesen sei und daher in der Gemeinde noch Freunde habe, mit denen sie Kontakt pflege. Soweit die Erstbeschwerdeführerin in einem ersten Schritt vermeint, dass für die Beurteilung des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes keine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Betroffenen anzustellen sei, ist sie auf die oben wiedergegebene einschlägige Rechtsprechung (VfSlg 5796/1968) hinzuweisen. Mag man der Erstbeschwerdeführerin in einem weiteren Schritt allenfalls noch zugestehen, dass sie an der Meldeadresse ab und zu Unterkunft nimmt, vermag das vom Gesetzgeber geforderte berufliche, gesellschaftliche oder sonstige Naheverhältnis zur Gemeinde jedenfalls nicht erkannt zu werden. Namentlich genügt es für die Annahme eines solchen nicht, früher einmal in der Gemeinde (etwa im Rahmen eines Musikvereins) tätig gewesen zu sein. Abzustellen ist vielmehr auf die Situation am jeweiligen Stichtag. Dass die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt ebenso Aktivitäten in der Gemeinde gesetzt hat, wird von ihr aber nicht behauptet. Davon ausgehend, dass sich die Kontakte zur Gemeinde im Wesentlichen im Besuch der Eltern und von Freunden widerspiegeln, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes verneinte. Auf Basis des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin selbst war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden.Im konkreten Fall verweist die Erstbeschwerdeführerin darauf, an der fraglichen Adresse ihre Eltern zu besuchen, wobei dort auch Übernachtungsmöglichkeiten bestünden. Ferner bestehe ein Naheverhältnis zur Gemeinde dahingehend, dass die Erstbeschwerdeführerin früher als Marketenderin tätig gewesen sei und daher in der Gemeinde noch Freunde habe, mit denen sie Kontakt pflege. Soweit die Erstbeschwerdeführerin in einem ersten Schritt vermeint, dass für die Beurteilung des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes keine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Betroffenen anzustellen sei, ist sie auf die oben wiedergegebene einschlägige Rechtsprechung (VfSlg 5796 aus 1968,) hinzuweisen. Mag man der Erstbeschwerdeführerin in einem weiteren Schritt allenfalls noch zugestehen, dass sie an der Meldeadresse ab und zu Unterkunft nimmt, vermag das vom Gesetzgeber geforderte berufliche, gesellschaftliche oder sonstige Naheverhältnis zur Gemeinde jedenfalls nicht erkannt zu werden. Namentlich genügt es für die Annahme eines solchen nicht, früher einmal in der Gemeinde (etwa im Rahmen eines Musikvereins) tätig gewesen zu sein. Abzustellen ist vielmehr auf die Situation am jeweiligen Stichtag. Dass die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt ebenso Aktivitäten in der Gemeinde gesetzt hat, wird von ihr aber nicht behauptet. Davon ausgehend, dass sich die Kontakte zur Gemeinde im Wesentlichen im Besuch der Eltern und von Freunden widerspiegeln, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes verneinte. Auf Basis des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin selbst war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Hinsichtlich der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem weder um den Antragsteller im Berichtigungsverfahren noch um einen Betroffenen handelt, sodass ihm zufolge § 26 Abs. 1 GRWO die Legitimation zur Anrufung des Landesverwaltungsgerichts in der Sache fehlt. Demgemäß war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Hinsichtlich der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem weder um den Antragsteller im Berichtigungsverfahren noch um einen Betroffenen handelt, sodass ihm zufolge Paragraph 26, Absatz eins, GRWO die Legitimation zur Anrufung des Landesverwaltungsgerichts in der Sache fehlt. Demgemäß war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.115.001.2014