RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-58/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., über die Beschwerde der Frau *** und des Herrn *** gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** ohne Datum und ohne Zahl, betreffend Abweisung eines Antrags auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), LBGl. 0350-10, Folge gegeben und ist Frau *** aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zu streichen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, Absatz 4, NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), LBGl. 0350-10, Folge gegeben und ist Frau *** aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zu streichen. Entscheidungsgründe Mit Schriftsatz vom *** beantragten die Beschwerdeführer die Streichung der Frau *** (Betroffene) aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl 2015 der Stadtgemeinde ***. Begründend führten sie aus, dass die Betroffene in *** über keinen ordentlichen Wohnsitz verfüge. Näherhin bestehe kein oder kein maßgeblicher Aufenthalt an der Meldeadresse, stelle diese keinen Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte dar und könne die dort befindliche Unterkunft nicht als ortsüblich für einen Personenkreis von insgesamt 11 gemeldeten Personen angesehen werden. Auch würden keine Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften bekleidet und liege auch keine familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige Bindung in der Gemeinde vor. Gesellschaftliche Betätigungen in der Gemeinde seien nicht bekannt. Hiezu hielt die Betroffene in ihrer Stellungnahme *** fest, dass sie und ihr Gatte sich immer wieder bei ihrer Schwester über Nacht aufhielten. Die Schwester verfüge über ein großes Haus und nehme die Betroffene und ihren Gatten gerne auf, da diese gern in der Thermenstadt seien und auch mitentscheiden wollten. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Streichung ab, wobei sie – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Ausführungen – begründend ausführte, dass „aufgrund der angeführten rechtlichen Bestimmungen und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens“ vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes auszugehen sei. Welche konkreten Überlegungen die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte, bleibt völlig offen. Dem traten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nach Wiederholung ihrer bisherigen Ausführungen mit dem Hinweis auf das völlige Fehlen jeder Begründung im angefochtenen Bescheid entgegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 26 Abs. 1 GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Abs. 4 dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Absatz 4, dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden. Wahlberechtigt ist nach § 17 Abs. 1 GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Wahlberechtigt ist nach Paragraph 17, Absatz eins, GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach Paragraph 18, Absatz 6, GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725 aus 2005,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Absatz 7, dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhalten des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776/1976).Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhalten des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen vergleiche VfSlg 11.220 aus 1987,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg 11.220 aus 1987,), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776 aus 1976,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg 7776/1976). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vergleiche VfSlg 7776 aus 1976,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen. Im konkreten Fall ist die Betroffene an der fraglichen Adresse polizeilich gemeldet und führt aus, „immer wieder“ bei ihrer Schwester zu nächtigen und sich gerne in *** aufzuhalten. Wenngleich – darauf aufbauend – davon ausgegangen werden kann, dass sich die Betroffene bisweilen auch zu Wohnzwecken in *** aufhält, vermag das Gericht darüberhinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Anwesen der Schwester um einen Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung der Betroffenen handelt, nicht zu erkennen. Weder wurden derartige Umstände seitens der Betroffenen behauptet noch liegen dem Gericht sonstige Anhaltspunkte vor, die ihre Annahme rechtfertigen würden. Beschränkt sich die Beziehung zu *** daher im Wesentlichen darauf, dass die Betroffene dort immer wieder bei ihrer Schwester übernachtet und sich generell gerne in *** aufhält, kann vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des Gesetzes nicht ausgegangen werden. Da selbst unter Zugrundelegung dieses Vorbringens der Betroffenen nicht vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann und sich auch im Übrigen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte erkennen lassen, war der Beschwerde Folge zu geben und die Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu verfügen. Es wird im Übrigen an der Meldebehörde liegen, ein Berichtigungsverfahren nach dem MeldeG einzuleiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.58.001.2014