RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-76/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), LBGl. 0350-10, keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, Absatz 4, NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), LBGl. 0350-10, keine Folge gegeben. Entscheidungsgründe Mit Schriftsatz vom *** beantragte der Beschwerdeführer die Streichung des Herrn *** (Betroffener) und der Frau *** (Betroffene) aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl 2015 der Marktgemeinde ***. Begründend führte er aus, dass die Betroffenen in *** über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügten. Näherhin bewohnten die Betroffenen ein Haus in ***, ***, und stelle der Wohnsitz in *** keinen „Hauptwohnsitz“ dar. Es bestehe keine Integration in das Gesellschafts- oder Vereinsleben in *** und seien keine Umstände erkennbar, aus denen sich ergäbe, dass ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in *** läge. Aus den unregelmäßigen Besuchen bei Eltern oder Bekannten könnte Derartiges nämlich keinesfalls abgeleitet werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Streichung ab, wobei sie begründend ausführte, dass an der Örtlichkeit einer für längeren oder dauernden Aufenthalt geeignete Unterkunft in Form einer von den Ehegatten *** benutzten Wohnung zur Verfügung stehe, sich an der Adresse der Betrieb der Ehegatten befände und Herr *** langjähriges aktives Mitglied im örtlichen Tennisclub sei. Es sei daher vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes auszugehen. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nach Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen mit dem Hinweis entgegen, dass die Gemeindewahlbehörde keine Sachargumente vorgebracht habe, die die Bedenken des Beschwerdeführers zerstreut hätten. Insbesondere sei die tatsächliche Wohnsituation nicht erhoben worden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens teilte die Gemeinde dem Gericht mit, dass die Ehegatten *** im Zuge des Einspruchsverfahrens auf der Gemeinde vorgesprochen und ausgeführt hätten, sich regelmäßig an der fraglichen Adresse aufzuhalten. An dieser befände sich ein Zweifamilienhaus, wobei dieses zum einen vom Vater des Herrn ***, zum anderen von den Ehegatten *** bewohnt würde. Auch befänden sich im Objekt Büroräumlichkeiten des Unternehmens sowie eine Lagerhalle. Herr *** selbst sei im örtlichen Tennisclub aktiv. Bereits im Jahr *** sei ein Wählerverzeichnis hinsichtlich der Betroffenen erfolglos angefochten worden. Unter einem legte die Gemeinde Bestandspläne des gegenständlichen Objektes vor, aus denen sich ergibt, dass dieses über zwei Wohneinheiten verfügt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 26 Abs. 1 GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Abs. 4 dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Absatz 4, dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden. Wahlberechtigt ist nach § 17 Abs. 1 GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Wahlberechtigt ist nach Paragraph 17, Absatz eins, GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach Paragraph 18, Absatz 6, GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725 aus 2005,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Absatz 7, dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776/1976).Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen vergleiche VfSlg 11.220 aus 1987,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg 11.220 aus 1987,), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776 aus 1976,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg 7776/1976). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vergleiche VfSlg 7776 aus 1976,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen. Im konkreten Fall ergibt sich aus dem Vorbringen der Betroffenen, dass diese auch an der gegenständlichen Adresse wohnhaft sind. Darüber hinaus kann aufgrund der wirtschaftlichen Beziehungen (Unternehmenssitz an der fraglichen Adresse sowie die Einbindung in den örtlichen Tennisverein) von einem über das bloße Wohnen hinausgehenden Naheverhältnis der Betroffenen zur Gemeinde ausgegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass diese in *** über keinen „Hauptwohnsitz“ verfügten, verkennt er, dass der „ordentliche Wohnsitz“ i.S.d. GRWO nicht mit dem Hauptwohnsitz i.S.d. Meldegesetzes ident ist, sondern bewusst deutlich weiter gefasst wurde und daher auch Nebenwohnsitze im melderechtlichen Sinn umfasst. Demgemäß war der Beschwerde – auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse – nicht näher zu treten. Die Betroffenen sind daher nicht aus dem Wählverzeichnis zu streichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.76.001.2014