RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-90/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d
§ 17Abs.
1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
§ 18Abs.
1 leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Paragraph 17, Absatz eins, GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. § 18 Abs. 7 lit. c zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird. Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird.
§ 2Abs.
3 lit. c) des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, spricht für einen Wohnsitz insbesondere die Tatsache, dass jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.
Paragraph 2, Absatz 3, Litera c,) des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1, spricht für einen Wohnsitz insbesondere die Tatsache, dass jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt. 3.2.
§ 18Abs.
6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 B-VG). Wie sich aus den oben wiedergegebenen, dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, hat die belangte Behörde dabei dem Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Antragstellers eingeräumt. Nach erfolgter Stellungnahme ist die Gemeindewahlbehörde in der angefochtenen Entscheidung zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu einem "Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bedeutung zu gestalten".
Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfGH vom 3.
- 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vergleiche Artikel 117, , Absatz 2, B-VG). Wie sich aus den oben wiedergegebenen, dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, hat die belangte Behörde dabei dem Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Antragstellers eingeräumt. Nach erfolgter Stellungnahme ist die Gemeindewahlbehörde in der angefochtenen Entscheidung zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu einem "Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bedeutung zu gestalten". Diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin vor allem damit entgegengetreten, dass sie sowohl eine familiäre (Schwiegereltern und Ehegatte) als auch eine gesellschaftliche Bindung (langjähriges Mitglied im Chorverein) zur Gemeinde habe. 3.
- Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs. 2 Burgenländische Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.437/1999 aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden ankomme. Die belangte Behörde hat diesbezüglich in ihrem im Bescheid ohne nähere Ausführungen die Auffassung vertreten, dass kein ordentlicher Wohnsitz der Beschwerdeführerin iSd §18 GRWO vorliege, da keine familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen persönliche Bindung in der Gemeinde vorlägen. Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Burgenländische Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.437 aus 1999, aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden ankomme. Die belangte Behörde hat diesbezüglich in ihrem im Bescheid ohne nähere Ausführungen die Auffassung vertreten, dass kein ordentlicher Wohnsitz der Beschwerdeführerin iSd §18 GRWO vorliege, da keine familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen persönliche Bindung in der Gemeinde vorlägen. 3.
- Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass es im Lichte der Judikatur des VfGH durchaus denkbar ist, mehrere ordentliche Wohnsitze iSd § 18 GRWO zu haben (vgl. VfSlg. 1.327 und 2.935). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin erst seit *** einen weiteren Wohnsitz in der Marktgemeinde ***. Durch diese Meldung eines Zweitwohnsitzes (samt Eintragung ins ZMR) hat sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, einen Zweitwohnsitz begründen zu wollen. Auch ist im Lichte ihres Vorbringens in den Schreiben vom *** und vom *** davon auszugehen, dass sie im Lichte der Bestimmung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft einen ordentlichen Wohnsitz in der Marktgemeinde *** begründet hat, da ihr Aufenthalt am Wohnsitz ihres Ehegatten bzw. dessen Eltern mit der engen familiären Bindung begründet ist (vgl. VfSlg. 1.327, 6.303 und 7.766). Dieses Vorbringen ist geeignet, darzulegen, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung steht, dass sie dort einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift begründet hat. Dies ist auch vor dem Hintergrund ihrer (langjährigen) gesellschaftlichen Betätigung im Rahmen der örtlichen *** (vgl. den Webauftritt unter ***, wo die Beschwerdeführerin als aktives Mitglied auch abgebildet ist) zu sehen. Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass es im Lichte der Judikatur des VfGH durchaus denkbar ist, mehrere ordentliche Wohnsitze iSd Paragraph 18, GRWO zu haben vergleiche VfSlg. 1.327 und 2.935). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin erst seit *** einen weiteren Wohnsitz in der Marktgemeinde ***. Durch diese Meldung eines Zweitwohnsitzes (samt Eintragung ins ZMR) hat sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, einen Zweitwohnsitz begründen zu wollen. Auch ist im Lichte ihres Vorbringens in den Schreiben vom *** und vom *** davon auszugehen, dass sie im Lichte der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft einen ordentlichen Wohnsitz in der Marktgemeinde *** begründet hat, da ihr Aufenthalt am Wohnsitz ihres Ehegatten bzw. dessen Eltern mit der engen familiären Bindung begründet ist vergleiche VfSlg. 1.327, 6.303 und 7.766). Dieses Vorbringen ist geeignet, darzulegen, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung steht, dass sie dort einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift begründet hat. Dies ist auch vor dem Hintergrund ihrer (langjährigen) gesellschaftlichen Betätigung im Rahmen der örtlichen *** vergleiche den Webauftritt unter ***, wo die Beschwerdeführerin als aktives Mitglied auch abgebildet ist) zu sehen. 3.
- Die Gemeindewahlbehörde hat daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung der Beschwerdeführerin aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht Folge gegeben, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde erfolgreich war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.90.001.2014