Art. I Abs. 3 Zif. 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) nicht anzuwenden ist.Grundsätzlich darf – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer - angemerkt werden, dass in diesem Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
Artikel römisch eins, Absatz 3, Zif. 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) nicht anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Beibehaltung der Eintragung der Betroffenen im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.
1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
1 leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Paragraph 17, Absatz eins, GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05).
Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Wie sich aus den oben wiedergegebenen, dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, hat die belangte Behörde dabei dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers eingeräumt. Mit Schreiben vom *** teilte die Betroffene mit, dass sie mit ihren Kindern gerne regelmäßig einige Tage am Bauernhof in *** verbringe und somit auch dort gemeldet sei. Laut Zentralem Melderegister hat die Betroffene in *** einen Hauptwohnsitz und in der Stadtgemeinde *** in *** einen Nebenwohnsitz. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220/1987). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220 aus 1987,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845/1980), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845 aus 1980,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen. Die Betroffene hat im gegenständlichen Fall weder überzeugend behauptet noch bescheinigt, einen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Stadtgemeinde *** begründet zu haben. Aus ihrer Stellungnahme geht bloß hervor, dass sie mit ihren Kindern gerne regelmäßig einige Tage am Bauernhof in *** verbringe; dass sie sich aber zu Wohnzwecken in *** aufhalte, hat sie nicht dargetan. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet darzulegen, dass sie zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift begründet habe. Dass sie sich in der Gemeinde in irgendeiner Weise „wirtschaftlich, beruflich oder gesellschaftlich“ (im Sinne des § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994) betätige, hat sie auch nicht behauptet. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet darzulegen, dass sie zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift begründet habe. Dass sie sich in der Gemeinde in irgendeiner Weise „wirtschaftlich, beruflich oder gesellschaftlich“ (im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994) betätige, hat sie auch nicht behauptet.
2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“. Feststellungen zur Ausstattung der laut Behördenakt 149 m2 großen „Wohnung“, in der laut Aktenlage außer der Betroffenen noch acht weitere Personen einen Nebenwohnsitz angemeldet haben, hat die Behörde im gegenständlichen Fall nicht getroffen. Sie hat überhaupt nicht begründet, warum sie ohne entsprechende Behauptung der Betroffenen vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen ist.
Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“. Feststellungen zur Ausstattung der laut Behördenakt 149 m2 großen „Wohnung“, in der laut Aktenlage außer der Betroffenen noch acht weitere Personen einen Nebenwohnsitz angemeldet haben, hat die Behörde im gegenständlichen Fall nicht getroffen. Sie hat überhaupt nicht begründet, warum sie ohne entsprechende Behauptung der Betroffenen vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen ist. Die Gemeindewahlbehörde hat daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht nicht Folge gegeben, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde erfolgreich war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.36.001.2014
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