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LVwG-W-49/001-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-49/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d

Art. I Abs. 3 Zif. 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) nicht anzuwenden ist.Grundsätzlich darf – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer - angemerkt werden, dass in diesem Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

Artikel römisch eins, Absatz 3, Zif. 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) nicht anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Beibehaltung der Eintragung des Betroffenen im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist.

§ 17Abs.

1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.

§ 18Abs.

1 leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Paragraph 17, Absatz eins, GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.

Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

§ 2Abs.

2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.

§ 18Abs.

6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05).

Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Wie sich aus den oben wiedergegebenen, dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, hat die belangte Behörde dabei dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers eingeräumt. Mit Schreiben vom *** – gefertigt „i.V. ***“ - teilte der Betroffene mit, dass sein Hauptwohnsitz in *** sei und er mit *** und *** sehr gut befreundet sei; sie besuchten ihn in ***, und er sei öfters und da vor allem auch längere Zeit in ***. Laut Zentralem Melderegister hat der Betroffene in Österreich keinen Hauptwohnsitz und in der Stadtgemeinde *** seit *** einen Nebenwohnsitz. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220/1987). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220 aus 1987,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845/1980), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845 aus 1980,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen. Die Betroffene hat im gegenständlichen Fall weder überzeugend behauptet noch bescheinigt, einen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Stadtgemeinde *** begründet zu haben. Aus seiner – nicht einmal von ihm selbst gefertigten - Stellungnahme geht bloß hervor, dass er „öfters und … auch längere Zeit“ bei guten Freunden in *** sei; dass er sich aber nicht nur zur Pflege freundschaftlicher Kontakte, sondern zu Wohnzwecken in *** aufhalte, hat er nicht dargetan. Das - nicht näher spezifizierte -Vorbringen, er sei „auch längere Zeit in ***“, ist nicht geeignet darzulegen, dass er zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass er dort einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift begründet habe. Dass er sich in der Gemeinde in irgendeiner Weise „wirtschaftlich, beruflich oder gesellschaftlich“ (im Sinne des § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994) betätige, hat er auch nicht behauptet. Warum er gerade jetzt - obwohl anscheinend schon länger mit zwei Gemeindebürgern von *** gut befreundet – genau am Stichtag der Gemeinderatswahl hier einen Nebenwohnsitz angemeldet hat, wurde ebenfalls nicht dargelegt. Das - nicht näher spezifizierte -Vorbringen, er sei „auch längere Zeit in ***“, ist nicht geeignet darzulegen, dass er zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass er dort einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift begründet habe. Dass er sich in der Gemeinde in irgendeiner Weise „wirtschaftlich, beruflich oder gesellschaftlich“ (im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994) betätige, hat er auch nicht behauptet. Warum er gerade jetzt - obwohl anscheinend schon länger mit zwei Gemeindebürgern von *** gut befreundet – genau am Stichtag der Gemeinderatswahl hier einen Nebenwohnsitz angemeldet hat, wurde ebenfalls nicht dargelegt.

§ 2Abs.

2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“. Feststellungen zur Ausstattung der laut Behördenakt nur 42 m2 großen „Wohnung“, in der – laut ZMR - die beiden guten Freunde des Betroffenen (*** und ***) den Hauptwohnsitz haben und – laut Aktenlage – außer dem Betroffenen noch zwei weitere Personen am Stichtag einen Nebenwohnsitz angemeldet haben, hat die Behörde im gegenständlichen Fall nicht getroffen. Sie hat überhaupt nicht begründet, warum sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen ist.

Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“. Feststellungen zur Ausstattung der laut Behördenakt nur 42 m2 großen „Wohnung“, in der – laut ZMR - die beiden guten Freunde des Betroffenen (*** und ***) den Hauptwohnsitz haben und – laut Aktenlage – außer dem Betroffenen noch zwei weitere Personen am Stichtag einen Nebenwohnsitz angemeldet haben, hat die Behörde im gegenständlichen Fall nicht getroffen. Sie hat überhaupt nicht begründet, warum sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen ist. Überdies besteht die polizeiliche Meldung betreffend den weiteren Wohnsitz in der Stadtgemeinde *** erst seit ***, was zumindest als auffällig bezeichnet werden muss, wobei bis vor kurzem überhaupt keine polizeiliche Meldung in der in Rede stehenden Gemeinde bestand (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Umstandes nochmals VfSlg. 2935/1955). Dieser Umstand erscheint umso auffälliger als an der gegenständlichen Adresse weitere 2 Personen ebenfalls erst seit *** polizeilich gemeldet sind.Überdies besteht die polizeiliche Meldung betreffend den weiteren Wohnsitz in der Stadtgemeinde *** erst seit ***, was zumindest als auffällig bezeichnet werden muss, wobei bis vor kurzem überhaupt keine polizeiliche Meldung in der in Rede stehenden Gemeinde bestand vergleiche zur Maßgeblichkeit dieses Umstandes nochmals VfSlg. 2935 aus 1955,). Dieser Umstand erscheint umso auffälliger als an der gegenständlichen Adresse weitere 2 Personen ebenfalls erst seit *** polizeilich gemeldet sind. Die Gemeindewahlbehörde hat daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht nicht Folge gegeben, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde erfolgreich war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.49.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.