1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
1 leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Paragraph 17, Absatz eins, GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05).
Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz).Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vergleiche Artikel 117, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz). Laut Zentralem Melderegister haben die Betroffenen ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz in ***. Herr ***, geb. ***, hat in der Marktgemeinde ***, *** seit *** einen Nebenwohnsitz. Frau ***, geb. ***, hat in der Marktgemeinde ***, *** seit *** einen Nebenwohnsitz. Frau ***, geb. ***, hat in der Marktgemeinde ***, *** seit *** einen Nebenwohnsitz. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220/1987). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220 aus 1987,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Hinsichtlich der für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der einen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), und auf der anderen Seite hinsichtlich der gegen die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes sprechenden Umstände den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer, sodass es primär an diesem liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Im konkreten Fall ergibt sich aus dem Vorbringen der Betroffenen, dass diese auch an der gegenständlichen Adresse wohnhaft sind. Darüber hinaus kann aufgrund der familiären Beziehungen von einem über das bloße Wohnen hinausgehenden Naheverhältnis der Betroffenen zur Gemeinde ausgegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass diese in *** über keinen „Hauptwohnsitz“ verfügten, verkennt er, dass der „ordentliche Wohnsitz“ i.S.d. NÖ GRWO 1994 nicht mit dem Hauptwohnsitz i.S.d. Meldegesetzes ident ist, sondern bewusst deutlich weiter gefasst wurde und daher auch Nebenwohnsitze im melderechtlichen Sinn umfasst. Dass die Frau *** selbst gehörende Wohnung für sie und ihre Familie keinen ordentlichen Wohnsitz (Nebenwohnsitz) darstellen könnte, dafür finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte. Da sich auch aus dem Berichtigungsantrag keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, war die Behörde auch nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Es ist überdies einzuräumen, dass bei den kurzen den Wahlbehörden zur Verfügung stehenden Fristen an das Ermittlungsverfahren nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Gemeindewahlbehörde hat daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Recht keine Folge gegeben, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Die Betroffenen sind nicht aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.73.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.