RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-78/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d
§ 17Abs.
1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
§ 18Abs.
1 leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Paragraph 17, Absatz eins, GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. § 18 Abs. 7 lit. c zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird. Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird.
§ 3Abs.
2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, liegt ein bloßer Aufenthalt jedenfalls vor, wenn das Wohnen nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit bzw. lediglich Urlaubszwecken dient.
Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1, liegt ein bloßer Aufenthalt jedenfalls vor, wenn das Wohnen nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit bzw. lediglich Urlaubszwecken dient. 3.2.
§ 18Abs.
6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 B-VG). Wie sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, hat die belangte Behörde dabei der Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers eingeräumt. Diese hat davon keinen Gebrauch gemacht.
Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfGH vom 3.
- 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vergleiche , Artikel 117, Absatz 2, B-VG). Wie sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, hat die belangte Behörde dabei der Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers eingeräumt. Diese hat davon keinen Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass die Betroffene als Besucherin mit bloßer persönlicher oder familiärer Bindung keinen ordentlichen Wohnsitz begründet habe und die Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde nur rudimentär erfolgt seien. 3.
- Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs. 2 Burgenländische Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.437/1999 aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden ankomme. Die belangte Behörde hat diesbezüglich in ihrem im Bescheid die Auffassung vertreten, dass ein ordentlicher Wohnsitz der Betroffenen iSd §18 GRWO vorliege, ohne darzulegen, wie sie zu den auf die Betroffene bezogenen Feststellungen auch ohne deren Stellungnahme gelangt ist.Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Burgenländische Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.437 aus 1999, aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden ankomme. Die belangte Behörde hat diesbezüglich in ihrem im Bescheid die Auffassung vertreten, dass ein ordentlicher Wohnsitz der Betroffenen iSd §18 GRWO vorliege, ohne darzulegen, wie sie zu den auf die Betroffene bezogenen Feststellungen auch ohne deren Stellungnahme gelangt ist. 3.
- Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass es im Lichte der Judikatur des VfGH durchaus denkbar ist, mehrere ordentliche Wohnsitze iSd § 18 GRWO zu haben (vgl. VfSlg. 1.327 und 2.935). Im gegenständlichen Fall hat die Betroffene seit *** einen weiteren Wohnsitz in der Marktgemeinde ***. Durch diese Meldung eines Zweitwohnsitzes (samt Eintragung ins ZMR) hat sie zwar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, einen Zweitwohnsitz begründen zu wollen. Allerdings wäre selbst unter Annahme der Feststellungen der belangten Behörde davon auszugehen, dass sie iSd § 2 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft keinen ordentlichen Wohnsitz in der Marktgemeinde *** begründet hat, da ihr – allenfalls gelegentlicher – Aufenthalt nur der Erholung bzw. der Pflege familiärer Bindungen dient (vgl. VfSlg. 1.327, 6.303 und 7.766).Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass es im Lichte der Judikatur des VfGH durchaus denkbar ist, mehrere ordentliche Wohnsitze iSd Paragraph 18, GRWO zu haben vergleiche VfSlg. 1.327 und 2.935). Im gegenständlichen Fall hat die Betroffene seit *** einen weiteren Wohnsitz in der Marktgemeinde ***. Durch diese Meldung eines Zweitwohnsitzes (samt Eintragung ins ZMR) hat sie zwar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, einen Zweitwohnsitz begründen zu wollen. Allerdings wäre selbst unter Annahme der Feststellungen der belangten Behörde davon auszugehen, dass sie iSd Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft keinen ordentlichen Wohnsitz in der Marktgemeinde *** begründet hat, da ihr – allenfalls gelegentlicher – Aufenthalt nur der Erholung bzw. der Pflege familiärer Bindungen dient vergleiche VfSlg. 1.327, 6.303 und 7.766). 3.
- Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens der Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens der Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen vergleiche VfSlg 11.220 aus 1987,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg 11.220 aus 1987,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird. Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird. Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen. Im konkreten Fall ist die Beschwerdeführerin zwar Vierteleigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft, GSt.Nr. ***, EZ *** der KG ***, und ist dort seit *** polizeilich gemeldet, behauptete aber während des nunmehrigen Verfahrens nicht einmal im Ansatz, einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 an dieser Adresse begründet zu haben. Wie die belangte Behörde zu den Feststellungen zum Verhalten der Betroffenen und ihren Motiven gekommen ist, erscheint mangels einer dokumentierten Stellungnahme der Betroffenen anhand der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Dahingegen erscheint lediglich die Feststellung der belangten Behörde, dass die Liegenschaft – offenbar gemeint: nur – von der Mutter der Betroffenen bewohnt wird, durch deren Übernahme der an ihre Tochter gerichteten Post durchaus plausibel. Fehlt es aber schon an einer Behauptung der Betroffenen, in der Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz begründet zu haben, kann die Beantwortung der Frage, ob das fragliche Objekt überhaupt eine entsprechende Eignung aufweist, unterbleiben. Weder die seit *** ununterbrochene Nebenwohnsitzmeldung noch die Wahlberechtigung bei vergangenen Wahlen, noch das Teileigentum an der Liegenschaft allein reichen der aufgezeigten Rechtsprechung zufolge zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne der NÖ GRWO 1994 aus. Die Gemeindewahlbehörde hat daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht nicht Folge gegeben, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde erfolgreich war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.78.001.2014