Obsah (10)
Art. 151Art. 133§ 25a§ 24§ 28Art. 130§ 17§ 11§ 10§ 13RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-446/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG wurde mit
- Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.
Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28Abs.
1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17Abs.
1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem
§ 11Abs.
1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
Paragraph 17, Absatz eins, FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem
Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
§ 17Abs.
5 leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.
Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Geld ausgeglichen werden.
§ 17Abs.
6 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die
§ 10Abs.
4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung
§ 13Abs.
2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.
Paragraph 17, Absatz 6, leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die
Paragraph 10, Absatz 4, erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung
Paragraph 13, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.
- Erwägungen: Vorangestellt werden muss, dass sich die gegenständliche Beschwerde bzw. die entsprechenden Argumente ausschließlich gegen die Ordnungsnummer *** richtet/n, weshalb eine Entscheidung über die im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Ordnungsnummer *** weder erforderlich noch rechtlich zulässig ist. Bei der Gestaltung der gemeinsamen Abfindung wurden die beiden gesetzlich normierten rein rechnerischen Parameter eingehalten, weshalb aus diesem Grund keine Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung festzustellen ist. Zum Vorwurf der „Führung der Parzellen *** als Bauland“ und dem aus der Zuteilung des Abfindungsgrundstücks *** resultierendem Verlust, was eine Verletzung des Grundsatzes der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke bedeuten würde, ist auf die in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen zu verweisen. Fakt ist demnach, dass die angesprochenen Altgrundstücke aktuell nicht als Bauland gewidmet sind und auch nicht an gewidmetes Bauland unmittelbar angrenzen. Es ist derzeit aber auch, wie die Befragung einer Vertreterin der Gemeinde ergeben hat, weder ein laufendes Umwidmungsverfahren anhängig, noch ist mit einem solchen in der nächsten Zukunft zu rechnen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend liegt folglich auch kein „Bauerwartungsland“ vor (vgl. VwGH vom 18.02.1984, 93/07/0102 und vom 25.02.1988, 83/07/0228). Diese Judikatur ist trotz des Entfalls des ehemaligen § 18 FLG – Grundstücke mit besonderem Wert – weiter anwendbar, ist diese Frage doch nach wie vor, nun allerdings im Rahmen der Prüfung der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Grundabfindung, also zu einem späteren bzw. in einem anderen Verfahrensabschnitt, entscheidungsrelevant. Zum Vorwurf der „Führung der Parzellen *** als Bauland“ und dem aus der Zuteilung des Abfindungsgrundstücks *** resultierendem Verlust, was eine Verletzung des Grundsatzes der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke bedeuten würde, ist auf die in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen zu verweisen. Fakt ist demnach, dass die angesprochenen Altgrundstücke aktuell nicht als Bauland gewidmet sind und auch nicht an gewidmetes Bauland unmittelbar angrenzen. Es ist derzeit aber auch, wie die Befragung einer Vertreterin der Gemeinde ergeben hat, weder ein laufendes Umwidmungsverfahren anhängig, noch ist mit einem solchen in der nächsten Zukunft zu rechnen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend liegt folglich auch kein „Bauerwartungsland“ vor vergleiche VwGH vom 18.02.1984, 93/07/0102 und vom 25.02.1988, 83/07/0228). Diese Judikatur ist trotz des Entfalls des ehemaligen Paragraph 18, FLG – Grundstücke mit besonderem Wert – weiter anwendbar, ist diese Frage doch nach wie vor, nun allerdings im Rahmen der Prüfung der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Grundabfindung, also zu einem späteren bzw. in einem anderen Verfahrensabschnitt, entscheidungsrelevant. Im Rahmen des vom LVwG geführten Ermittlungsverfahrens hat sich weiter herausgestellt, dass, sollte in Hinkunft ein Bedarf nach weiterer Baulandwidmung entstehen, andere Gebiete (Freihalteflächen) von einer allfälligen Umwidmung betroffen sein werden. Aus diesen Gründen kann der Argumentation der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Einwände, die Abfindung *** sei verglichen mit den Altgrundstücken *** kürzer, weiter vom Hofzentrum entfernt und weise eine anteilige Böschungsfläche auf, sind die Beschwerdeführer zunächst auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise für sie optimal abgefunden zu werden, weil es regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Flurbereinigung gibt (vgl. VwGH vom
- April 1995, Zl. 92/07/0204).Hinsichtlich der Einwände, die Abfindung *** sei verglichen mit den Altgrundstücken *** kürzer, weiter vom Hofzentrum entfernt und weise eine anteilige Böschungsfläche auf, sind die Beschwerdeführer zunächst auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise für sie optimal abgefunden zu werden, weil es regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Flurbereinigung gibt vergleiche VwGH vom
- April 1995, Zl. 92/07/0204). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (vgl. VwGH vom
- Dezember 2002, Zl. 99/07/0156, m.w.N.). Ferner liegt keine Verletzung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer durch eine lediglich teilweise qualitativ schlechtere, teilweise aber auch qualitativ bessere Abfindung vor. Die Parteien haben auch keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechender Lagen oder eines bestimmten Ausmaßes in bestimmten Rieden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden vergleiche VwGH vom
- Dezember 2002, Zl. 99/07/0156, m.w.N.). Ferner liegt keine Verletzung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer durch eine lediglich teilweise qualitativ schlechtere, teilweise aber auch qualitativ bessere Abfindung vor. Die Parteien haben auch keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechender Lagen oder eines bestimmten Ausmaßes in bestimmten Rieden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist festzustellen, dass von den beiden zugeteilten Abfindungsgrundstücken nur eines, eben das Grundstück ***, etwas weiter von der Hofstelle entfernt zugeteilt worden ist. Bei der zweiten Abfindung hat sich die Entfernung nicht verändert. Diesem Nachteil ist aber die nunmehr parallele Ausformung wenigstens der Längsgrenzen und eine Verbesserung des Längen/Breitenverhältnisses entgegenzustellen. Erwähnt werden darf, dass gerade das nun geschaffene Verhältnis aus Bewirtschaftungssicht als optimal betrachtet wird. Bei der Gestaltung der Kopfbreiten des Grundstücks waren naturbedingte Vorgaben ausschlaggebend. Durch das geringe Ausmaß an eingebrachter Fläche sind dem Flurbereinigungserfolg naturgemäß von vorne herein engere Grenzen gesteckt, da für den Operationsleiter weniger Gestaltungsspielraum besteht. So scheitert die von den Beschwerdeführern angeregte Situierung der Abfindung in der Nähe ihrer Hofstelle in vergleichbarer Altlage schon an der dort jetzt gegebenen Riedlänge. Würde ihr Wunsch erfüllt und ein Grundstück über die nunmehrige Abfindung der Partei *** gelegt, entstünde eine Riemenparzelle in einer Breite von etwa 2m. Das entspräche jedenfalls keiner ordnungsgemäß zu bewirtschaftenden Abfindung. Wenngleich die Beschwerdeführer einen derart schmalen Grundstücksstreifen in Kauf nehmen würden, da sie die gesamten unterschiedlichen eigentumsmäßigen Anschreibungen als Bewirtschaftungseinheit betrachten ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige Beurteilung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Abzustellen ist bei einer Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung ausschließlich auf die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse, sodass eine einheitliche Betrachtungsweise den „Gesamtbetrieb ***“ mit den drei verschiedenen Eigentumsverhältnissen unzulässig ist. Wenngleich rechtlich unbeachtlich müssten im Gegenzug die Parteien *** bei konsequenter Betrachtung auch das Argument gelten lassen, dass die bemängelte Abfindung ohnehin neben einer weiteren Abfindung des Betriebes *** liegt und somit eine größere Bewirtschaftungseinheit entsteht. Die schon von der NÖ ABB angebotene Schaffung eines Abfindungsgrundstücks innerhalb der hausnahen Abfindung von Herrn ***, wodurch zwar die Hofnähe für die Beschwerdeführer gewahrt würde, aber für den zuvor Genannten eine relativ ungünstige Grundstücksform resultierte, lehnten alle von dieser möglichen Einteilung Betroffenen mit der Begründung ab, diese Variante würde am Ergebnis nichts ändern, da sie alle Grundstücke als Bewirtschaftungseinheit betrachten würden. Nach der Aktenlage besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführer mit den neu zugeteilten Grundflächen nicht zumindest den gleichen Betriebserfolg erzielen könnte. Sie haben in ihrer Beschwerde einen verminderten Betriebserfolg hinsichtlich der Gesamtabfindung bzw. der Ackerflächen auch weder behauptet geschweige denn anhand differenzierter Angaben nachgewiesen. So legten sie insbesondere nicht dar, welche Erschwernis sie nunmehr auf sich zu nehmen haben, welche Einbußen sie erleiden und in welchem Ausmaß der Betriebserfolg abnehme (vgl. VwGH vom
- Oktober 1999, 99/07/0016). Nach der Aktenlage besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführer mit den neu zugeteilten Grundflächen nicht zumindest den gleichen Betriebserfolg erzielen könnte. Sie haben in ihrer Beschwerde einen verminderten Betriebserfolg hinsichtlich der Gesamtabfindung bzw. der Ackerflächen auch weder behauptet geschweige denn anhand differenzierter Angaben nachgewiesen. So legten sie insbesondere nicht dar, welche Erschwernis sie nunmehr auf sich zu nehmen haben, welche Einbußen sie erleiden und in welchem Ausmaß der Betriebserfolg abnehme vergleiche VwGH vom
- Oktober 1999, 99/07/0016). Auch aus der anteiligen Zuteilung einer Böschungsfläche ist keine Gesetzwidrigkeit der Abfindung erkennbar. Einerseits dient sie ausschließlich der Bestandsicherung der betreffenden Abfindung, da die Einhaltung der Grenze Acker- Böschungsfläche dem Bewirtschafter, eben den Beschwerdeführern selbst, obliegt und somit ein Abrutschen der Ackerfläche durch nicht ordnungsgemäße Bearbeitung vermieden werden kann, andererseits ist der Punktewert der gegenständlichen Fläche so gering, dass, dem landwirtschaftlichen Gutachten folgend, eine nur marginale Auswirkung auf den Flurbereinigungsplan erkennbar ist, die aus rechtlicher Sicht keinerlei Folgen nach sich zieht. Dabei kann ein Großteil der Böschung maschinell vom Grundstück der Beschwerdeführer aus gemäht werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.446.001.2014