RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-BN-13-1300 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über das, damals als Berufung eingebrachte und nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über das, damals als Berufung eingebrachte und nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am ***, zu Recht erkannt:,
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm um „§ 4 Abs. 2 KFG“ ergänzt und statt dem Ausdruck “§ 8b Abs. 2 KDV“ die Bestimmung „§ 8 Abs. 1a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV)“ eingefügt wird.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm um „§ 4 Absatz 2, KFG“ ergänzt und statt dem Ausdruck “§ 8b Absatz 2, KDV“ die Bestimmung „§ 8 Absatz eins a, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV)“ eingefügt wird.,
- Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshofgesetz gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshofgesetz gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 16:07 Uhr Freilandgebiet *** Ort: *** Fahrzeug: ***, Motorrad Tatbeschreibung: Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Motorrad maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren ordnungsgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenutzer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenutzer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass das Standgeräusch des Motors zu laut war. Der Geräuschpegel belief sich auf 101 dBA statt der zulässigen 94 dBA. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 12 Abs. 1 KFG i.V.m. § 8b Abs. 2 KDVParagraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 2, KDV Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 75,00 15 Stunden § 134 Abs. 1 KFG 1967€ 75,00 15 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) € 10,00 Gesamtbetrag: € 85,00“ Dagegen hat dieser rechtzeitig eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung fristgerecht erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das vom Einschreiter verwendete Kraftrad über eine aufrechte Begutachtung im Sinne des § 103 KFG verfügt habe und er sich daher darauf habe verlassen können, dass das Fahrzeug nicht zu laut sei. Dagegen hat dieser rechtzeitig eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung fristgerecht erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das vom Einschreiter verwendete Kraftrad über eine aufrechte Begutachtung im Sinne des Paragraph 103, KFG verfügt habe und er sich daher darauf habe verlassen können, dass das Fahrzeug nicht zu laut sei. Der vorgeschriebene Schallbegrenzer sei installiert gewesen und habe sich der Einschreiter darauf verlassen können, dass bei richtiger Installation des Schallbegrenzers eine Überschreitung des zulässigen Geräuschpegels nicht erfolgte. Mangels Vergleichswert für den Einschreiter sei jedoch nicht feststellbar, dass es zu einer Überschreitung der zulässigen Lautstärke gekommen sei. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Einschreiter keine Möglichkeit habe, genaue Lärmmessungen durchzuführen und ihm dies auch nicht zumutbar sei. Es wurde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 VStG einzustellen.Es wurde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, VStG einzustellen. Zunächst wird ausgeführt, dass gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit 01.01.2014 aufgelöst wurde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.Zunächst wird ausgeführt, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit 01.01.2014 aufgelöst wurde. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Aufgrund der gegenständlichen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen sind. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl. ***, sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde. In seinem Schlusswort führte der Beschuldigtenvertreter aus, dass der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer zu berücksichtigen sei, da die Tat schon über ein Jahr zurückliege. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Am *** wurde das vom nunmehrigen Beschwerdeführer gelenkte Kraftrad mit dem Kennzeichen *** in ***, ***, einer technischen Kontrolle durch den mobilen Prüfzug des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, unterzogen und wurde dabei festgestellt, dass sich der Geräuschpegel auf 101 dBA anstatt der zulässigen 94 dBA belief und somit der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeugs im Nahfeld (Nahfeldpegel) den bei der Genehmigung des Fahrzeugs oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um mehr als 3 dBA überstiegen hat. Der Beschwerdeführer hat sich vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrzeugs entspricht, da festgestellt wurde, dass durch den sachgemäßen Betrieb übermäßiger Lärm entsteht. Zum festgestellten Sachverhalt ist auszuführen, dass dieser im Wesentlichen unbestritten ist und sich eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt. In der Berufung wurde im Wesentlichen mangelndes Verschulden geltend gemacht. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 4 Abs. 2 KFG bestimmt:Paragraph 4, Absatz 2, KFG bestimmt: „Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.“ § 102 Abs. 1 KFG bestimmt:Paragraph 102, Absatz eins, KFG bestimmt: „Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“„Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“ § 8 Abs. 1a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung bestimmt:Paragraph 8, Absatz eins a, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung bestimmt: „Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Abs. 1 genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.“„Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Absatz eins, genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.“ Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Zum Verschulden ist auszuführen wie folgt: Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG.Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Dieser bestimmt: „Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“ Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht zumutbar gewesen sei, da das Kraftfahrzeug über eine aufrechte Begutachtung im Sinn des § 103 KFG verfügt und dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur genauen Lärmmessung zur Verfügung gestanden habe, so ist dem entgegen zu halten, dass laut dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren eingeholten Gutachten des Herrn ***, kraftfahrzeugtechnischer Amtssachverständiger der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, eine Erhöhung um 10 dBA aufgrund der logarithmischen Formel zur Berechnung des Schalldruckpegels zufolge hat, dass dies vom Menschen als doppelt so laut empfunden wird.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht zumutbar gewesen sei, da das Kraftfahrzeug über eine aufrechte Begutachtung im Sinn des Paragraph 103, KFG verfügt und dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur genauen Lärmmessung zur Verfügung gestanden habe, so ist dem entgegen zu halten, dass laut dem im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren eingeholten Gutachten des Herrn ***, kraftfahrzeugtechnischer Amtssachverständiger der Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, eine Erhöhung um 10 dBA aufgrund der logarithmischen Formel zur Berechnung des Schalldruckpegels zufolge hat, dass dies vom Menschen als doppelt so laut empfunden wird. Darüber hinaus handelt es sich laut diesem Gutachten bei dem im Endschalldämpfer verbauten Teile um Verschleißsteile, da sich die Stegbleche im Inneren sowie die Dämmwolle aufgrund des Luftdurchsatzes der Abgase sowie der Hitze abnutzen und diese je nach Abnutzungsgrad getauscht werden müssen. Die Erkennbarkeit durch den Zulassungsbesitzer ist in diesem Fall aus technischer Sicht gegeben, da bei Kontrollen des Fahrzeugs hinsichtlich Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Wartungsarbeit in ausreichend kurzen Abständen im Sinn des § 103 KFG dieser Mangel aus technischer Sicht rechtzeitig erkannt und behoben werden könnte.Die Erkennbarkeit durch den Zulassungsbesitzer ist in diesem Fall aus technischer Sicht gegeben, da bei Kontrollen des Fahrzeugs hinsichtlich Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie Wartungsarbeit in ausreichend kurzen Abständen im Sinn des Paragraph 103, KFG dieser Mangel aus technischer Sicht rechtzeitig erkannt und behoben werden könnte. Laut PBStV bedeute eine Überschreitung des Standardgeräuschs um mehr als 3 dBA einen schweren Mangel. Nach diesen Ausführungen ist es daher auch einem Lenker eines Motorrads ohne technische Hilfsmittel durchaus feststellbar, ob das von ihm verwendete Kraftrad bei sachgemäßem Gebrauch übermäßigen Lärm verursacht. Es liegt im gegenständlichen Fall eine Überschreitung um 7 dBA vor, was nahe an eine Verdopplung des vom Menschen empfundenen Lärms heranreicht. Dass eine aufrechte Begutachtung vorliegt, sagt nichts aus, da sich durch Abnutzung der Verschleißteile, so wie im Gutachten beschrieben, jederzeit Änderungen ergeben können. Trotz durchgeführter jährlicher Begutachtung darf sich der Kraftfahrzeuglenker und auch der Zulassungsbesitzer nicht grundsätzlich darauf verlassen, dass das Kraftfahrzeug jedenfalls den technischen Anforderungen des Kraftfahrgesetzes entspricht und hat auch selbst zu kontrollieren, ob die entsprechenden Voraussetzungen noch gegeben sind. Ansonsten wäre eine Bestimmung wie die des § 102 Abs. 1 KFG sinnbefreit.Trotz durchgeführter jährlicher Begutachtung darf sich der Kraftfahrzeuglenker und auch der Zulassungsbesitzer nicht grundsätzlich darauf verlassen, dass das Kraftfahrzeug jedenfalls den technischen Anforderungen des Kraftfahrgesetzes entspricht und hat auch selbst zu kontrollieren, ob die entsprechenden Voraussetzungen noch gegeben sind. Ansonsten wäre eine Bestimmung wie die des Paragraph 102, Absatz eins, KFG sinnbefreit. Dies betrifft insbesondere Verschleißteile des Kraftfahrzeuges. Dem Beschwerdeführer ist somit, da dieser ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen konnte, jedenfalls fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Zur Strafbemessung ist auszuführen wie folgt: § 19 VStG bestimmt:Paragraph 19, VStG bestimmt: „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ § 134 Abs. 1 KFG bestimmt:Paragraph 134, Absatz eins, KFG bestimmt: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat könne nicht als geringfügig betrachtet werden. Der Schutzzweck der Norm liegt in der Vermeidung von Lärmbelästigung. Der zulässige Schallpegel wurde um 7 dBA überschritten, was nahe an eine Verdopplung des vom Menschen empfundenen Schalldrucks heranreicht. Darüber hinaus ist auch das Verschulden nicht als geringfügig im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anzusehen, da diesbezüglich keinerlei Hinweise vorliegen.Darüber hinaus ist auch das Verschulden nicht als geringfügig im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anzusehen, da diesbezüglich keinerlei Hinweise vorliegen. Aus diesem Grund ist auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht gekommen.Aus diesem Grund ist auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht gekommen. Angaben zum Einkommen, den Vermögensverhältnissen und etwaigen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind nicht gemacht worden. Es ist daher von durchschnittlichen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen auszugehen. Aufgrund einer Vorstrafenabfrage der Bezirkshauptmannschaft X ist festzustellen, dass zur Person des Beschwerdeführers zur Tatzeit fünf rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufliegen, von denen jedoch keine als einschlägig zu bewerten ist.Aufgrund einer Vorstrafenabfrage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist festzustellen, dass zur Person des Beschwerdeführers zur Tatzeit fünf rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufliegen, von denen jedoch keine als einschlägig zu bewerten ist. Milderungs- und Erschwerungsgründe konnten nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe des § 19 VStG erweist sich die von der Bezirksverwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe, welche im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens liegt, selbst unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse als tat-, täter- und schuldangemessen und war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht herabzusetzen.Im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe des Paragraph 19, VStG erweist sich die von der Bezirksverwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe, welche im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens liegt, selbst unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse als tat-, täter- und schuldangemessen und war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht herabzusetzen. Da für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieselben Strafzumessungskriterien heranzuziehen sind, ist auch die mit 15 Stunden als sehr gering bemessene Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung betreffend das gegenständliche Beschwerdeverfahren gründet sich auf die zitierte Rechtsgrundlage. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BN.13.1300