RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-114/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerden (1.) des *** vom *** und (2.) der *** vom *** gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde *** vom ***, ***, mit der dem Antrag auf Streichung der *** aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015 stattgegeben wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter , Dr. Schwarzmann über die Beschwerden (1.) des *** vom *** und (2.) der *** vom *** gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde *** vom ***, ***, mit der dem Antrag auf Streichung der *** aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015 stattgegeben wurde, zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 17, 18, 21, 23, 24, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-10Paragraphen 17, 18, 21, 23, 24, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 , (NÖ GRWO 1994), Landesgesetzblatt 0350-10 § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Entscheidungsgründe: Mit Verordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0350/70-0, wurden für Sonntag,
- Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der
- Oktober 2014 festgelegt. Mit Verordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0350/70-0, wurden für Sonntag, ,
- Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der
- Oktober 2014 festgelegt. Das von der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde *** (im folgenden: “Gemeinde”) angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt. *** beantragte mit Schreiben vom *** die Streichung von *** aus dem Wählerverzeichnis. Begründend wurde ausgeführt, dass keine wirtschaftliche, berufliche und gesellschaftliche Betätigung vorliege. Die Gemeinde hat *** (in der Folge: „Betroffene“) am *** verständigt, dass gegen ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht worden sei, den Inhalt des Berichtigungsantrages wiedergegeben und ihr mitgeteilt, dass es ihr frei stehe, sich binnen zwei Tagen dazu zu äußern. Mit Mail vom *** hat ihre – in eigener Person auch von einem Berichtigungsantrag betroffene (siehe dazu LVwG-W-115/001-2014) – Mutter *** als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen wörtlich folgendes mitgeteilt: “Die Berichtigungsanträge gegen mich und meine Tochter *** sind nicht gerechtfertigt, da wir den Nebenwohnsitz in *** regelmäßig nutzen. Ich bin in *** aufgewachsen, habe hier viele Freunde und bin mit meiner Heimatgemeinde sehr verbunden. Die Begründung, dass eine wirtschaftliche und berufliche Betätigung vorliegen muss, sehe ich völlig aus der Luft gegriffen. Da wären ja fast alle aus dem Wählerverzeichnis von *** zu streichen, nämlich alle die nicht in *** beschäftigt sind. Da auf meinem Elternhof, der in der Zwischenzeit von meinem Bruder und meiner Schwägerin bewirtschaftet wird, genügend Platz zum Schlafen ist, sind wir (meine Tochter *** und ich) gerne gesehen und verbringen viel Zeit im ***. Meine Kontakte zu den *** pflege ich nach wie vor, da ich ja einige Jahre Marketenderin des Musikvereins *** war. Meine Tochter verbringt sehr viel Freizeit bei Ihren Großeltern und schätzt auch die Ruhe am *** welche sie auch zum bewältigen Ihrer schulischen Aufgaben immer wieder gerne nützt. Damit dürfte wohl der gesellschaftliche Aspekt erfüllt sein. Wir verzichten keinesfalls auf das Wahlrecht in meiner Heimatgemeinde und finden es verwundernd und bedauernswert, dass solche Mittel gegen mich und meine Tochter eingeleitet wurden.” Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde (im folgenden: “Behörde”) vom ***, ***, der Betroffenen zugestellt am ***, wurde dem Berichtigungsantrag auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis stattgegeben und dies wie folgt begründet: “Im Erhebungsverfahren der Gemeindewahlbehörde wurde festgestellt, dass keine wirtschaftliche, berufliche und gesellschaftliche Betätigung in der Gemeinde ... vorliegt, die einen ordentlichen Wohnsitz ... begründet”. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des ***, selbst Mitglied der Behörde, (im folgenden: “Beschwerdeführer”) vom ***, in der die Abweisung des Berichtigungsantrages und die Belassung der Betroffenen im Wählerverzeichnis beantragt und dies im wesentlichen wie folgt begründet wird: Der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde habe ein aktenmäßig zu dokumentierendes Ermittlungsverfahren - allenfalls verbunden mit einem Lokalaugenschein vorauszugehen. Dabei solle insbesondere Folgendes erhoben werden: Meldedaten, Eintragung im Wählerverzeichnis bei der GRW 2010 und LTW 2013, Eignung des Liegenschaftsbesitzes in der Gemeinde für einen längeren oder dauernden Aufenthalt, familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen in der Gemeinde, Schul-/Kindergartenbesuch von Kindern, Anzahl/Dauer der einzelnen Aufenthalte. In weiterer Folge habe die Behörde, ohne irgendwelche ergänzende Ermittlungen durchgeführt zu haben, entschieden. Am Stichtag habe jedenfalls ein Nebenwohnsitz bestanden, der auch als solcher genutzt worden sei und werde. Die Behörde sei bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass für den ordentlichen Wohnsitz die Kriterien "Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung" kumulativ vorliegen müssten. Diese Auslegung widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (arg.: "oder"). Es bestehe daher ein ordentlicher Wohnsitz, d.h. eine entsprechende Unterkunft, sowie die notwendige persönliche Bindung an die Gemeinde. Der Verlauf der Sitzung der Behörde sei im Protokoll nicht entsprechend dokumentiert worden und Stellungnahmen vom Mitgliedern trotz Aufforderung nicht protokolliert worden. Die Unterlagen seien bereits vor der Sitzung vorbereitet worden. Aus diesen Gründen hätten die von der VP nominierten Mitglieder der Behörde, denen die Akteneinsicht verweigert worden sei, die Unterschrift verweigert. Auch die Betroffene selbst hat rechtzeitig eine Beschwerde erhoben (aber in gleichem Layout und gleicher Diktion wie die zuvor genannte), und zwar mit Schreiben vom ***, per Mail eingelangt am ***. Sie beantragt wortgleich die Abweisung des Berichtigungsantrages und ihre Belassung im Wählerverzeichnis mit folgender (nahezu wortgleicher) Begründung: Der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde habe ein aktenmäßig zu dokumentierendes Ermittlungsverfahren - allenfalls verbunden mit einem Lokalaugenschein vorauszugehen. Dabei solle insbesondere Folgendes erhoben werden: Meldedaten, Eintragung im Wählerverzeichnis bei der GRW 2010 und LTW 2013, Eignung des Liegenschaftsbesitzes in der Gemeinde für einen längeren oder dauernden Aufenthalt, familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen in der Gemeinde, Schul-/Kindergartenbesuch von Kindern, Anzahl/Dauer der einzelnen Aufenthalte. Die Behörde habe entschieden, ohne für sie irgendwie erkennbare ergänzende Ermittlungen durchgeführt zu haben. Am Stichtag habe jedenfalls ein Nebenwohnsitz bestanden, der auch als solcher genutzt worden sei und werde. Die Behörde sei bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass für den ordentlichen Wohnsitz die Kriterien "Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung" kumulativ vorliegen müssten. Diese Auslegung widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (arg.: "oder"). Es bestehe daher ein ordentlicher Wohnsitz, d.h. eine entsprechende Unterkunft, sowie die notwendige persönliche Bindung an die Gemeinde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ GRWO 1994 lauten wie folgt: § 17.
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Paragraph 17,
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. § 18.
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.Paragraph 18,
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (Paragraph 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) angelegt werden.
(3)Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4)Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5)Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7)Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
- a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
- b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
- c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8)Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. § 21.
(1)Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.Paragraph 21,
(1)Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Absatz 3 und die Paragraphen 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(3)Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.
(4)Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:
- a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und
- b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern. § 23.
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.Paragraph 23,
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2)Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3)Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat. § 24. Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können.Paragraph 24, Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können. § 25.
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.Paragraph 25,
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird angewendet.
(2)Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. § 26.
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.Paragraph 26,
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2)Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3)Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4)Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5)Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten wie folgt: § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Was die vom Beschwerdeführer (der seine Beschwerdlegitimation auf § 26 Abs. 1 zweiter Satz NÖ GRWO 1994 zu stützen vermag) angesprochenen allfälligen Verfahrensmängel betrifft, sei er darauf verwiesen, dass diese, sollten sie gegeben sein, durch die mit der Beschwerde verbundene Stellungnahmemöglichkeit und das nunmehrige mängelfreie Beschwerdeverfahren saniert wären. Grundsätzlich darf angemerkt werden, dass in diesem Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gemäß Art. I Abs. 3 Zif. 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) nicht anzuwenden ist. Dass der angefochtene Bescheid nicht durch einen ordnungsgemäßen Beschluss der Behörde gedeckt (und damit allenfalls Unzuständigkeit der Behörde gegeben) sei, bringt er nicht vor.Was die vom Beschwerdeführer (der seine Beschwerdlegitimation auf Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz NÖ GRWO 1994 zu stützen vermag) angesprochenen allfälligen Verfahrensmängel betrifft, sei er darauf verwiesen, dass diese, sollten sie gegeben sein, durch die mit der Beschwerde verbundene Stellungnahmemöglichkeit und das nunmehrige mängelfreie Beschwerdeverfahren saniert wären. Grundsätzlich darf angemerkt werden, dass in diesem Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, Zif. 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) nicht anzuwenden ist. Dass der angefochtene Bescheid nicht durch einen ordnungsgemäßen Beschluss der Behörde gedeckt (und damit allenfalls Unzuständigkeit der Behörde gegeben) sei, bringt er nicht vor. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist. Gemäß oben zitiertem § 18 Abs. 6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz).Gemäß oben zitiertem Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfGH vom , 3.12. 2005, B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vergleiche Artikel 117, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220/1987). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220 aus 1987,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen , (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845/1980), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845 aus 1980,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen. Die Betroffene hat im behördlichen Verfahren vorgebracht, den Nebenwohnsitz in *** „regelmäßig zu nutzen“. Dass ihre Mutter dort aufgewachsen ist, noch familiäre und freundschaftliche Kontakte hat, (früher) Vereinsmitglied war und daher mit der - als ihrer „Heimatgemeinde“ bezeichneten - Gemeinde verbunden ist, ist durchaus glaubhaft. Andererseits ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dass ihre Mutter und sie selbst jedenfalls seit dem Jahr *** ihren Hauptwohnsitz immer in *** haben und der Nebenwohnsitz in *** erst am *** begründet wurde. Dass die Betroffene selbst von früher her ähnliche Anknüpfungspunkte (wie Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften) zur verfahrensgegenständlichen Gemeinde habe, wird nicht vorgebracht (die Mutter nennt die Gemeinde auch nur „meine Heimatgemeinde“ und nicht „unsere Heimatgemeinde“). Mit dem Vorbringen, dass auf dem Hof der Großeltern der Betroffenen „genügend Platz zum Schlafen“ sei und sie deshalb „gerne gesehen“ sei, „viel Zeit im ***“ bzw. „viel Freizeit bei ihren Großeltern“ verbringe und „die Ruhe am *** zum Bewältigen der schulischen Aufgaben schätze“, tut sie nicht dar, dass sie manchmal auch tatsächlich dort schlafe bzw. überhaupt dort „wohne“ (also überhaupt einen Wohnsitz im Gebiet der Gemeinde begründet zu haben); vielmehr handelt es sich dabei um Erholungs- und Freizeitzwecke (die aber gemäß § 18 Abs. 7 NÖ GRWO 1994 einen ordentlichen Wohnsitz definitiv nicht zu begründen vermögen) bzw. Zwecke der familiären Kontaktpflege. Der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zufolge vermag alleine der (wenn auch öftere oder längerfristige) Aufenthalt in einer Gemeinde noch nicht die Annahme zu tragen, dass an diesem Ort ein Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung begründet werden soll. Dass sich die Betroffene selbst in der Gemeinde tatsächlich in irgendeiner Weise „wirtschaftlich, beruflich oder gesellschaftlich“ (im Sinne des § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994) betätige bzw. sie zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort einen Wohnsitz begründet habe, geht aus ihrem Vorbringen ebenso nicht hervor wie die Antwort auf die naheliegende Frage, warum sie erst jetzt wenige Tage vor dem Stichtag für die Gemeinderatswahl den Nebenwohnsitz angemeldet hat. Aus der Beschwerde der Betroffenen vom *** geht neben vielen allgemeinen Ausführungen kein weiteres in dieser Hinsicht brauchbares Sachverhaltssubstrat hervor.Die Betroffene hat im behördlichen Verfahren vorgebracht, den Nebenwohnsitz in *** „regelmäßig zu nutzen“. Dass ihre Mutter dort aufgewachsen ist, noch familiäre und freundschaftliche Kontakte hat, (früher) Vereinsmitglied war und daher mit der - als ihrer „Heimatgemeinde“ bezeichneten - Gemeinde verbunden ist, ist durchaus glaubhaft. Andererseits ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dass ihre Mutter und sie selbst jedenfalls seit dem Jahr *** ihren Hauptwohnsitz immer in *** haben und der Nebenwohnsitz in *** erst am *** begründet wurde. Dass die Betroffene selbst von früher her ähnliche Anknüpfungspunkte (wie Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften) zur verfahrensgegenständlichen Gemeinde habe, wird nicht vorgebracht (die Mutter nennt die Gemeinde auch nur „meine Heimatgemeinde“ und nicht „unsere Heimatgemeinde“). Mit dem Vorbringen, dass auf dem Hof der Großeltern der Betroffenen „genügend Platz zum Schlafen“ sei und sie deshalb „gerne gesehen“ sei, „viel Zeit im ***“ bzw. „viel Freizeit bei ihren Großeltern“ verbringe und „die Ruhe am *** zum Bewältigen der schulischen Aufgaben schätze“, tut sie nicht dar, dass sie manchmal auch tatsächlich dort schlafe bzw. überhaupt dort „wohne“ (also überhaupt einen Wohnsitz im Gebiet der Gemeinde begründet zu haben); vielmehr handelt es sich dabei um Erholungs- und Freizeitzwecke (die aber gemäß Paragraph 18, Absatz 7, NÖ GRWO 1994 einen ordentlichen Wohnsitz definitiv nicht zu begründen vermögen) bzw. Zwecke der familiären Kontaktpflege. Der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zufolge vermag alleine der (wenn auch öftere oder längerfristige) Aufenthalt in einer Gemeinde noch nicht die Annahme zu tragen, dass an diesem Ort ein Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung begründet werden soll. Dass sich die Betroffene selbst in der Gemeinde tatsächlich in irgendeiner Weise „wirtschaftlich, beruflich oder gesellschaftlich“ (im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994) betätige bzw. sie zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort einen Wohnsitz begründet habe, geht aus ihrem Vorbringen ebenso nicht hervor wie die Antwort auf die naheliegende Frage, warum sie erst jetzt wenige Tage vor dem Stichtag für die Gemeinderatswahl den Nebenwohnsitz angemeldet hat. Aus der Beschwerde der Betroffenen vom *** geht neben vielen allgemeinen Ausführungen kein weiteres in dieser Hinsicht brauchbares Sachverhaltssubstrat hervor. Aus all diesen Gründen hat die Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichts dem Begehren auf Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Recht Folge gegeben, weshalb den dagegen gerichteten Beschwerden spruchgemäß keine Folge zu geben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.114.001.2014