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{'item': 'LVwG-W-11/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-11/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von ***, ***, ***, vom *** gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom ***, ***, mit der dem Antrag auf Streichung der *** aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am

  1. Jänner 2015 nicht stattgegeben wurde, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. *** ist aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am
  2. Jänner 2015 zu streichen. Rechtsgrundlagen: §§ 17, 18, 21, 23, 24, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-10Paragraphen 17, 18, 21, 23, 24, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), Landesgesetzblatt 0350-10 § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Entscheidungsgründe: Mit Verordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0350/70-0, wurden für Sonntag,
  3. Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der
  4. Oktober 2014 festgelegt. Das von der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** (im folgenden: “Gemeinde”) angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt. Herr *** (in der Folge: “Beschwerdeführer”) brachte mit Schreiben vom *** einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ein, worin er die Streichung von ***, ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis beantragt. Begründend führte er aus, dass im Objekt an der Anschrift ***, ***, “welches im Eigentum von Herrn *** steht”, mehrere Personen in Wohngemeinschaft in derselben Wohneinheit lebten. “Aufgrund der Gebäudegröße und der Anzahl der gemeldeten Personen sowie dessen unübliche Verteilung auf die Wohneinheiten”, bestehe “der Verdacht, dass die oben genannte Person keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 2 des NÖ Landesbürgerschaftsgesetzes innehat und es sich um eine Scheinanmeldung handelt”. Die “Anmeldung als ordentlicher Wohnsitz und die Eintragung im Wählerverzeichnis” bestehe daher zu Unrecht. Er ersuche auch um Überprüfung, ob “auch eine Verwaltungsübertretung gem. § 22 Abs. 1,
  5. Satz des Meldegesetzes 1991 gegeben sei.”Herr *** (in der Folge: “Beschwerdeführer”) brachte mit Schreiben vom *** einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ein, worin er die Streichung von ***, ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis beantragt. Begründend führte er aus, dass im Objekt an der Anschrift ***, ***, “welches im Eigentum von Herrn *** steht”, mehrere Personen in Wohngemeinschaft in derselben Wohneinheit lebten. “Aufgrund der Gebäudegröße und der Anzahl der gemeldeten Personen sowie dessen unübliche Verteilung auf die Wohneinheiten”, bestehe “der Verdacht, dass die oben genannte Person keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Paragraph 2, des NÖ Landesbürgerschaftsgesetzes innehat und es sich um eine Scheinanmeldung handelt”. Die “Anmeldung als ordentlicher Wohnsitz und die Eintragung im Wählerverzeichnis” bestehe daher zu Unrecht. Er ersuche auch um Überprüfung, ob “auch eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 22, Absatz eins, 2, Satz des Meldegesetzes 1991 gegeben sei.” Die Gemeinde hat Frau *** (in der Folge: “Betroffene”) verständigt, dass gegen ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht worden sei, den Inhalt des Berichtigungsantrages wiedergegeben und ihr mitgeteilt, dass es ihr freistehe, sich binnen zwei Tagen dazu zu äußern. Daraufhin teilte die Schwester der Betroffenen, ***, per Mail mit, dass sie, die Betroffene und eine Freundin sich seit schon fast 15 Jahren täglich in der *** in *** aufhielten. Sie seien Mitglieder im Reitverein *** und hätten im Zuge dessen schon bei diversesten Veranstaltungen unentgeltlich mitgeholfen, zum Beispiel beim Advent im *** oder bei der ***, deren Erlöse an das Dorf gegangen wären. Am Dorffest nähmen sie als Mitglieder des Reitvereins jedes Jahr teil und trügen im Zuge dessen zu einem schönen Fest mit bei. Aufgrund der vielen Zeit, die sie in der *** verbrächten, und der Aktivitäten in ***, an denen sie teilnähmen, fühlten sie sich zugehörig und hätten sich daher vor ein paar Jahren dazu entschlossen, sich “in der *** Zweitwohnsitz zu melden”. – Eine Stellungnahme der Betroffenen selbst befindet sich nicht im vorgelegten Behördenakt. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde (im folgenden: “Behörde”) vom ***, ***, wurde dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass die Betroffene im Wählerverzeichnis eingetragen bleibe. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass die Betroffene seit fast 15 Jahren Mitglied im Reitverein *** mit Sitz ***, *** sei. Sie sei seit *** mit Nebenwohnsitz an dieser Liegenschaft gemeldet und somit bereits bei der Landtagswahl 2013 wahlberechigt gewesen. Die Liegenschaft eigne sich aufgrund der Ausstattung und Größe für einen längeren Aufenthalt, vor allem auch zum Schlafen und Wohnen. Die Einrichtungen wie Dusche, Küche, Stüberl, WC etc. würden ganzjährig regelmäßig von ihr benutzt. Die Tätigkeit im Reitverein stelle auch den Mittelpunkt ihrer gesellschaftlichen Betätigung dar. Beispielsweise arbeite der Verein bei der Ortsreinigung, dem Weihnachtsmarkt, dem *** Dorffest usw. mit. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am *** zugestellt. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom ***, in der im Wesentlichen das Antragsvorbringen vom *** wiederholt wird. Ergänzend wird vorgebracht, dass die Betroffene bereits bei der Landtagswahl 2013 nicht wahlberechtigt sein hätte dürfen. Sie habe ihren Hauptwohnsitz in *** und wäre somit bei der Landtagswahl im Wählerverzeichnis der Stadt *** einzutragen gewesen. Sollte sie in beiden Gemeinden im Wählerverzeichnis eingetragen gewesen sein, hätte sie die Möglichkeit gehabt, widerrechtlich bei der Landtagswahl 2013 zweimal ihre Stimme abzugeben. Auch die “Fahrzeit von ihren Hauptwohnsitz in *** nach ***” betrage nur ca. 15 Minuten. Daher sei für ihn die Notwendigkeit eines ordentlichen Wohnsitzes in *** nicht nachvollziehbar. Die Betroffene bewohne gemeinsam mit Frau ***, Frau ***, Frau ***, *** und Frau *** laut Wählerverzeichnis die Wohneinheit 1 (6 Personen). In der Begründung der belangten Behörde werde auch angeführt, dass der Verein bei zahlreichen Aktivitäten in der Ortsgemeinde *** mitwirke. Dies treffe zwar bei einigen Vereinsmitgliedern zu, aber die Betroffene habe sich an den genannten Tätigkeiten nicht beteiligt. Ihr Vater sei am *** kurz vor dem Stichtag zur Gemeinderatswahl 2015 bei den Schwiegereltern in ***, ***, angemeldet worden, wo er im Wählerverzeichnis mit 6 weiteren Personen eingetragen sei. Die Anmeldung als Wohnsitz erfolge meistens zeitgleich bei mehreren Bewohnern kurz vor dem Stichtag vor Wahlterminen. Bewohner mit persönlicher oder familiärer Bindung wären wahllos auf verschiedene Wohneinheiten aufgeteilt worden. *** verschaffe sich vermutlich durch die Anmeldung von Verwandten und Freunden in seinem und im Haus der Schwiegereltern gegenüber seinen Mitbewerbern einen Vorsprung an Vorzugsstimmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ GRWO 1994 lauten wie folgt: § 17.

(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Paragraph 17,
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. § 18.
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.Paragraph 18,
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (Paragraph 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) angelegt werden.
(3)Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4)Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5)Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7)Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
  1. a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
  2. b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
  3. c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8)Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. § 21.
(1)Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.Paragraph 21,
(1)Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Absatz 3 und die Paragraphen 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(3)Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.
(4)Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:
  1. a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und
  2. b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern. § 23.
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.Paragraph 23,
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2)Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3)Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat. § 24. Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können.Paragraph 24, Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können. § 25.
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.Paragraph 25,
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird angewendet.
(2)Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. § 26.
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.Paragraph 26,
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2)Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3)Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4)Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5)Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten wie folgt: § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Beibehaltung der Eintragung der Betroffenen im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Betroffene in der Gemeinde keinen ordentlichen Wohnsitz habe. Gemäß oben zitiertem § 18 Abs. 6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
  1. en)(arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz).Gemäß oben zitiertem Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
  2. en)(arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vergleiche Artikel 117, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220/1987). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220 aus 1987,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845/1980), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845 aus 1980,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen. Die Betroffene selbst hat im gegenständlichen Verfahren gar nicht behauptet, geschweige denn bescheinigt, einen Wohnsitz im Gebiet der Marktgemeinde *** begründet zu haben. Im behördlichen Verfahren hat sie – obwohl ihr die Gelegenheit gegeben war – persönlich keine Stellungnahme abgegeben, und auch von der Möglichkeit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, hat sie keinen Gebrauch gemacht (obwohl eigentlich davon auszugehen wäre, dass eine an der Ausübung ihres Wahlrechts interessierte Betroffene am Verfahren mitzuwirken und alles vorzubringen trachtet, was eine solche Nahebeziehung begründen könnte). Das Vorbringen ihrer Schwester, sie beide würden sich seit fast 15 Jahren „täglich“ in der *** in *** aufhalten, das wären über 5.000 Tage hintereinander, vermag nicht zu überzeugen. Dass die Betroffene dort „wohne“, geht aus dem Mail ihrer Schwester nicht hervor, sondern nur, dass sie sich dort „aufhalte“ (vermutlich zum Reiten, also sport- bzw. hobbymäßig) und dass „Stüberl, Küche, Dusche und WC ganzjährig regelmäßig benützt“ würden, wobei aber nicht gesagt wird, von wem, und damit nicht erwiesen ist, dass dies gerade durch die Betroffene geschehe (es sind ja auch andere Personen dort gemeldet), die nur etwa 20 km entfernt einen Hauptwohnsitz in *** hat. Gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, ist ein „ordentlicher Wohnsitz“ nicht gegeben, wenn nur ein „Aufenthalt“ gegeben ist. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994 nicht präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Begriffsinterpretation. Dass die Betroffene in der *** in *** (zumindest vereinzelt) schlafe bzw. es dort überhaupt Schlafgelegenheiten für sie gebe, wird von ihrer Schwester auch nicht vorgebracht. Wie die Behörde demgegenüber im angefochtenen Bescheid darauf kommt, dass sich „die Liegenschaft zum Schlafen und Wohnen“ eigne, hat sie im konkreten Fall nicht begründet. Die Betroffene selbst hat im gegenständlichen Verfahren gar nicht behauptet, geschweige denn bescheinigt, einen Wohnsitz im Gebiet der Marktgemeinde *** begründet zu haben. Im behördlichen Verfahren hat sie – obwohl ihr die Gelegenheit gegeben war – persönlich keine Stellungnahme abgegeben, und auch von der Möglichkeit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, hat sie keinen Gebrauch gemacht (obwohl eigentlich davon auszugehen wäre, dass eine an der Ausübung ihres Wahlrechts interessierte Betroffene am Verfahren mitzuwirken und alles vorzubringen trachtet, was eine solche Nahebeziehung begründen könnte). Das Vorbringen ihrer Schwester, sie beide würden sich seit fast 15 Jahren „täglich“ in der *** in *** aufhalten, das wären über 5.000 Tage hintereinander, vermag nicht zu überzeugen. Dass die Betroffene dort „wohne“, geht aus dem Mail ihrer Schwester nicht hervor, sondern nur, dass sie sich dort „aufhalte“ (vermutlich zum Reiten, also sport- bzw. hobbymäßig) und dass „Stüberl, Küche, Dusche und WC ganzjährig regelmäßig benützt“ würden, wobei aber nicht gesagt wird, von wem, und damit nicht erwiesen ist, dass dies gerade durch die Betroffene geschehe (es sind ja auch andere Personen dort gemeldet), die nur etwa 20 km entfernt einen Hauptwohnsitz in *** hat. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1, ist ein „ordentlicher Wohnsitz“ nicht gegeben, wenn nur ein „Aufenthalt“ gegeben ist. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994 nicht präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Begriffsinterpretation. Dass die Betroffene in der *** in *** (zumindest vereinzelt) schlafe bzw. es dort überhaupt Schlafgelegenheiten für sie gebe, wird von ihrer Schwester auch nicht vorgebracht. Wie die Behörde demgegenüber im angefochtenen Bescheid darauf kommt, dass sich „die Liegenschaft zum Schlafen und Wohnen“ eigne, hat sie im konkreten Fall nicht begründet. Aus all diesen Gründen hat die Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichts dem Begehren auf Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht keine Folge gegeben, weshalb der dagegen gerichteten Beschwerde spruchgemäß Erfolg beschieden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.11.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.