RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-173/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner über die Beschwerden von 1) ***, ***, ***, und 2) ***, ***, ***, gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015, zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden gemäß § 26 Absatz 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (GRWO 1994) iVm § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 26, Absatz 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (GRWO 1994) in Verbindung mit Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. ***, geb. ***, ***, ***, ist aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015 zu streichen. Entscheidungsgründe
- Verfahrensgang: 1.
- Verfahren der Gemeindewahlbehörde: Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den
- Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der
- Oktober 2014 festgelegt. Das von der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde *** angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt. 1.1.
- *** brachte mit Schreiben vom ***, eingelangt am ***, 15:00, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ein. Beantragt wurde die Streichung von ***, geb. ***, ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis. Begründend wurde ausgeführt, dass keine wirtschaftliche, berufliche und gesellschaftliche Betätigung vorliege. 1.1.
- Mit der angefochtenen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde *** vom *** wurde dem Antrag auf Streichung von ***, geb. ***, ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015 stattgegeben. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass ein ordentlicher Wohnsitz nicht gegeben sei, weil keine wirtschaftliche, berufliche und gesellschaftliche Betätigung vorliege. Diese Entscheidung wurde der Betroffenen am *** durch Hinterlegung zugestellt, die Kundmachung der Entscheidung erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde *** am ***. 1.
- Beschwerdeverfahren: Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde richten sich die vorliegenden Beschwerden von 1) ***, ***, ***, und 2) ***, ***, ***, in denen im Wesentlichen übereinstimmend vorgebracht wird, dass die Gemeindewahlbehörde ohne weitergehende Ermittlungen dem unsubstantiierten Berichtigungsantrag stattgegeben hätte und auf die abgegebene Stellungnahme der Betroffenen nicht eingegangen worden sei. Es komme aber bei der Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes auf das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten einer Person an und hätte am Stichtag jedenfalls ein Nebenwohnsitz bestanden, der auch als solcher genutzt worden sei. Dies gehe aus der Stellungnahme (der Betroffenen) hervor. Es bestehe daher ein ordentlicher Wohnsitz sowie die persönliche Bindung iSd § 17 Abs. 6 NÖ GRWO und werde die Abweisung des Berichtigungsantrages und die Belassung im Wählerverzeichnis beantragt.Es komme aber bei der Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes auf das gesamte wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten einer Person an und hätte am Stichtag jedenfalls ein Nebenwohnsitz bestanden, der auch als solcher genutzt worden sei. Dies gehe aus der Stellungnahme (der Betroffenen) hervor. Es bestehe daher ein ordentlicher Wohnsitz sowie die persönliche Bindung iSd Paragraph 17, Absatz 6, NÖ GRWO und werde die Abweisung des Berichtigungsantrages und die Belassung im Wählerverzeichnis beantragt. Der Zweitbeschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, dass die Unterschrift von den VP nominierten Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert worden sei, da der Sitzungsverlauf nicht entsprechend protokolliert und keine Akteneinsicht diesen gewährt worden sei.
- Rechtsgrundlagen: 2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10 lauten auszugsweise:2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350-10 lauten auszugsweise: § 17.
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Paragraph 17,
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. … § 18.
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.Paragraph 18,
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (Paragraph 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) angelegt werden. ...
(6)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7)Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
- a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
- b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
- c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. … § 23.
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.Paragraph 23,
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2)Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden. … § 25.
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.Paragraph 25,
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird angewendet.
(2)Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen. … § 26.
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Paragraph 26,
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden. …
(3)Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4)Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5)Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. …
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerden sind rechtzeitig und richtig eingebracht. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Streichung von ***, geb. ***, ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015 zu Recht erfolgt. Gemäß § 17 Abs. 1 GRWO 1994 ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig. Gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GRWO 1994 ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. Nach § 18 Abs. 7 lit. b GRWO 1994 ist ein ordentlicher Wohnsitz dann nicht begründet, wenn der Aufenthalt lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde.Nach Paragraph 18, Absatz 7, Litera b, GRWO 1994 ist ein ordentlicher Wohnsitz dann nicht begründet, wenn der Aufenthalt lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde. § 18 Abs. 7 lit. c erster Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn der Aufenthalt aus anderen Gründen nur vorübergehend ist.Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, erster Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn der Aufenthalt aus anderen Gründen nur vorübergehend ist. Zum Vorbringen in der Stellungnahme der Betroffenen vom *** (mail) ist auszuführen, dass Einkaufen und Schifahren in der Gemeinde nicht möglich ist, da jedenfalls zum Stichtag kein Geschäft zum Einkaufen bestand und im gesamten letzten Jahr bis dato der Lift nicht in Betrieb war. Dies haben die Erhebungen bei der Gemeinde am *** ergeben. Weiters haben diese Erhebungen zum Ergebnis geführt, dass amtlich keine Mitgliedschaft in einem Verein in der Gemeinde oder in einer sonstigen gemeinnützigen örtlichen Institution bekannt ist. Das Geschäft in der Gemeinde wurde im Frühjahr *** geschlossen. Die Betroffene wird in der kleinen Gemeinde mit ca. 600 Einwohnern nur gelegentlich gesehen und ist sie in den Wählerverzeichnissen (GR-Wahl 2010 und LT-Wahl 2013) nicht eingetragen. Auch die Eintragung im Zentralen Melderegister mit „Nebenwohnsitz“ kann nicht helfen. Eine polizeiliche Meldung oder das Unterlassen derselben ist für die Frage des Wohnsitzes nicht entscheidend (VwGH vom 3.7.2003, 99/15/0104, Hinweis E
- November 1991, 91/14/0041 u. a.) Das Vorbringen, jeden
- Monat ca 1 Woche in *** zu sein, kann dem Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes nicht gerecht werden. Auch ist die bloße Teilnahme an Veranstaltungen kein ausreichendes Indiz für einen derartigen Wohnsitz. Gesellschaftliche Betätigung erfordert mehr, wie etwa eine Vereinstätigkeit. Das Helfen am Hof des Sohnes, wenn man gebraucht werde, ist eine vorübergehende Tätigkeit, die auf Abruf ausgeführt wird. Auch damit lässt sich nichts gewinnen. Ein bloßer Aufenthalt und damit kein ordentlicher Wohnsitz liegt gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1 etwa dann vor, wenn das Wohnen nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dient. Umso mehr gilt das bei einer Hilfstätigkeit im Familienkreis.Ein bloßer Aufenthalt und damit kein ordentlicher Wohnsitz liegt gemäß Paragraph 3, Absatz 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1 etwa dann vor, wenn das Wohnen nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dient. Umso mehr gilt das bei einer Hilfstätigkeit im Familienkreis. Zur Unterschriftsverweigerung wird festgehalten, dass eine Beschlussfassung im Sitzungsprotokoll vom *** festgehalten und beurkundet ist. Die Nichtleistung der Unterschrift kann dies nicht verhindern. Zum Thema Akteneinsicht ist darauf hinzuweisen, dass dieses Recht nur den Parteien des Berichtigungsverfahrens, das sind der Antragsteller und die Betroffene, zusteht. Die Beschwerden sind unbegründet. Eine Stellungnahme des Beschwerdegegners musste nicht abgewartet werden, da im Sinne seines Vorbringens entschieden wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.173.001.2014