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{'item': 'LVwG-W-179/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-179/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn *** und des Herrn *** gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015, I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt: Die Beschwerde des Herrn *** wird gemäß § 26 Abs. 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), LGBl. 0350-10, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des Herrn *** wird gemäß Paragraph 26, Absatz 4, NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), Landesgesetzblatt 0350-10, als unbegründet abgewiesen. II. denrömisch zwei. den B e s c h l u s s gefasst: Die Beschwerde des Herrn *** wird gemäß § 26 Abs. 1 und 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), LGBl. 0350-10, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde des Herrn *** wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins und 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung (GRWO), Landesgesetzblatt 0350-10, als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Schriftsatz vom *** beantragte Herr *** die Streichung des Herrn *** (Betroffener) aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl 2015 der Gemeinde ***. Begründend führte er aus, dass sich der Betroffene in der Gemeinde nicht wirtschaftlich, beruflich und gesellschaftlich betätige. Hiezu hielt der Betroffene in seiner Stellungnahme vom *** fest, dass er den Nebenwohnsitz in *** regelmäßig nutze. Weiters sehe er die angeführte Begründung als völlig falsch und zusammenhanglos. Wenn wirtschaftliche und berufliche Betätigung vorliegen müsse, wären sehr viele aus dem Wählerverzeichnis zu streichen, nämlich alle die nicht in *** beschäftigt sind. Weiters seien Pensionisten überhaupt nicht mehr wirtschaftlich und beruflich tätig, daher sei die Begründung für den Anspruch auf einen Zweitwohnsitz seiner Ansicht nach vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen und ergebe sich für ihn überhaupt keinen Sinn, geschweige denn habe sie Berechtigung. Als Vater von *** und Schwiegervater von *** sei er natürlich sehr oft in ***, vor allem auch um mit seinen 3 Enkelkindern Zeit zu verbringen. Es sei für ihn immer eine Wohnmöglichkeit vorhanden, sei es ein Zimmer im Bauernhaus oder im Ferienhaus, wenn in der Nebensaison ein Apartment für ihn frei sei. Er unterstütze seine Familie natürlich auch mit kleineren Tätigkeiten am Hof, daher bedauere er ein solches Vorgehen gegen ihn als rechtmäßigen Zweitwohnsitzer sehr. Sollte eine Entscheidung zur Streichung seiner Person aus dem Wählerverzeichnis erfolgen, werde er alle Rechtsmittel ausschöpfen, da diese vollkommen ungerechtfertigt und unverständlich sei. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag auf Streichung Folge und verfügte diese. Begründend führte sie aus, dass sich keine wirtschaftliche, berufliche und gesellschaftliche Betätigung in der Gemeinde *** ergeben habe, sodass kein ordentlicher Wohnsitz vorliege. Gegen diese Entscheidung der Gemeindewahlbehörde haben sowohl Herr *** (Erstbeschwerdeführer) als auch Herr *** (Zweitbeschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde erhoben. In beiden (im Wesentlichen gleichlautenden) Beschwerden wird ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer über einen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde *** verfüge, wobei auf ihre Stellungnahme nicht eingegangen worden sei. Es komme auf das gesamt wirtschaftliche, berufliche, gesellschaftliche und sonstige Verhalten einer Person an, wobei am Stichtag jedenfalls ein Nebenwohnsitz bestanden habe, welcher (wie aus ihrer vollinhaltlich aufrecht erhaltenen Stellungnahme hervorgehe) auch als solcher genutzt werde. Es werde daher die Abweisung des Berichtigungsantrags beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 26 Abs. 1 GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Abs. 4 dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Absatz 4, dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden. Wahlberechtigt ist nach § 17 Abs. 1 GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Wahlberechtigt ist nach Paragraph 17, Absatz eins, GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(

  1. en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach Paragraph 18, Absatz 6, GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
  2. en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725 aus 2005,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Absatz 7, dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhalten des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776/1976).Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhalten des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen vergleiche VfSlg 11.220 aus 1987,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg 11.220 aus 1987,), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7776 aus 1976,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg 7776/1976). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vergleiche VfSlg 7776 aus 1976,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845 aus 1980,; vergleiche in ähnlichem Zusammenhang Paragraph 17, Absatz 3, MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285 aus 2001,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Im konkreten Fall ist der Erstbeschwerdeführer an der fraglichen Adresse polizeilich gemeldet und führt aus, er sei als Vater von *** und Schwiegervater von *** sehr oft in ***, um mit seinen drei Enkelkindern Zeit zu verbringen, wobei für ihn immer auch eine Wohnmöglichkeit (ein Zimmer im Bauernhaus oder allenfalls in der Nebensaison ein Appartement im Ferienhaus) frei sei; er unterstütze seine Familie auch mit kleineren Tätigkeiten am Hof. Wenngleich – darauf aufbauend – davon ausgegangen werden kann, dass sich der Erstbeschwerdeführer bisweilen auch zu Wohnzwecken in *** aufhält, vermag das Gericht darüberhinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Anwesen seiner Tochter um einen Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung des Erstbeschwerdeführers handelt, nicht zu erkennen; weder wurden derartige Umstände seitens des Erstbeschwerdeführers behauptet, noch liegen dem Gericht sonstige Anhaltspunkte vor, die ihre Annahme rechtfertigen würden. Beschränkt sich die Beziehung zu *** daher im Wesentlichen darauf, dass der Erstbeschwerdeführer dort „sehr oft“ (eine nähere Konkretisierung, wann und wie oft, wurde unterlassen) seine Tochter und seine Enkel besucht, kann vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des Gesetzes nicht ausgegangen werden (dies um so mehr, als einerseits *** eine Nachbargemeinde der Hauptwohnsitzgemeinde des Erstbeschwerdeführers (***) ist und unter diesen Umständen häufige verwandtschaftliche Besuche als üblich anzusehen sind, und andererseits die Begründung des Nebenwohnsitzes durch den Erstbeschwerdeführer in *** laut Melderegister erst am *** und somit nur 4 Tage vor dem Stichtag (dem Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) erfolgte). Die Gemeinde *** hat somit dem gestellten Berichtigungsantrag auf Streichung von Herrn *** aus dem Wählerverzeichnis zu Recht stattgegeben. Hinsichtlich der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem weder um den Antragsteller im Berichtigungsverfahren noch um einen Betroffenen handelt, sodass ihm zufolge § 26 Abs. 1 GWRO die Legitimation zur Anrufung des Landesverwaltungsgerichts in der Sache fehlt. Demgemäß war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Hinsichtlich der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem weder um den Antragsteller im Berichtigungsverfahren noch um einen Betroffenen handelt, sodass ihm zufolge Paragraph 26, Absatz eins, GWRO die Legitimation zur Anrufung des Landesverwaltungsgerichts in der Sache fehlt. Demgemäß war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.179.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.