RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-210/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner über die Beschwerde von 1) ***, ***, ***, und 2) ***, ***, ***, gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Nichtstreichung aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015, zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden gemäß § 26 Absatz 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (GRWO 1994) iVm § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 26, Absatz 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (GRWO 1994) in Verbindung mit Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Da ***, geb. ***, ***, ***, im Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015 eingetragen ist, ist nichts weiter zu veranlassen. Entscheidungsgründe
- Verfahrensgang: 1.
- Verfahren der Gemeindewahlbehörde: Mit Beschluss der NÖ Landesregierung wurden für Sonntag, den
- Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der
- Oktober 2014 festgelegt. Das von der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt. 1.1.
- ***, ***, ***, und ***, ***, ***, brachten am *** vor 16:00 Uhr je einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ein. Beantragt wurde die Streichung von ***, geb. ***, ***, ***, aus dem Wählerverzeichnis. Begründend wurde ausgeführt, dass der Betroffene bloß zu Besuchszwecken und nur unregelmäßig anwesend sei sowie seinen Lebensmittelpunkt in einer anderen Gemeinde hätte. 1.1.
- Mit der angefochtenen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom *** wurde dem Antrag auf Streichung von *** aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015 nicht stattgegeben. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass eine persönliche und gesellschaftliche Betätigung vorliege, es bestehe eine Lebensgemeinschaft mit ***. Diese Entscheidung wurde den Antragstellern und dem Betroffenen zugestellt, die Kundmachung der Entscheidung erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** am ***. 1.
- Beschwerdeverfahren: Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde richten sich die vorliegenden Beschwerden von ***, ***, ***, und ***, ***, ***, und wird vorgebracht, dass der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt in der Gemeinde *** hätte und der gemeldete Wohnsitz nur zur Erholung oder zum Urlaub genützt werde. Weiters sei kein Besitz von Eigentum oder Liegenschaften nachgewiesen und auch eine Lebensgemeinschaft könne nicht ausreichend sein, um bei der Gemeinderatswahl in *** wählen zu dürfen. Eine Heimfahrt sei in wenigen Minuten möglich.
- Rechtsgrundlagen: 2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10 lauten auszugsweise:2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350-10 lauten auszugsweise: § 17.
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Paragraph 17,
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. … § 18.
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.Paragraph 18,
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (Paragraph 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) angelegt werden. ...
(6)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7)Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
- a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
- b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
- c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. … § 23.
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.Paragraph 23,
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2)Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden. … § 25.
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.Paragraph 25,
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird angewendet.
(2)Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen. … § 26.
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.Paragraph 26,
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden. …
(3)Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4)Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5)Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. …
- Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Eintragung von ***, geb. ***, ***, ***, ins Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015 zu Recht erfolgt. Gemäß § 17 Abs. 1 GRWO 1994 ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig. Gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GRWO 1994 ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich Lebensmittelpunkt in einer nahen Gemeinde wird festgehalten, dass ein solcher Mittelpunkt auch in mehreren Gemeinden gleichzeitig bestehen kann und damit ein ordentlicher Wohnsitz begründet wird. Besitz und Eigentum an Baulichkeiten oder Liegenschaften ist nicht – wie in den Beschwerden behauptet – Voraussetzung für den Wohnsitz. Im Gegenteil, bloßer derartiger Besitz oder Eigentum können nach § 18 Abs. 7 lit. c GRWO 1994 keinen ordentlichen Wohnsitz begründen.Besitz und Eigentum an Baulichkeiten oder Liegenschaften ist nicht – wie in den Beschwerden behauptet – Voraussetzung für den Wohnsitz. Im Gegenteil, bloßer derartiger Besitz oder Eigentum können nach Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, GRWO 1994 keinen ordentlichen Wohnsitz begründen. Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass *** an gegenständlicher Anschrift mit dem Betroffenen in Lebensgemeinschaft lebt. Der Betroffene ist täglich an der Adresse aufhältig und fährt in der Früh zur Arbeit nach ***. Nach § 2 Absatz 3 litera c des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, ist ein Wohnsitz gegeben, wenn jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt.Nach Paragraph 2, Absatz 3 litera c des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1, ist ein Wohnsitz gegeben, wenn jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt. Beim Betroffenen kommt noch hinzu, dass er von der gegenständlichen Anschrift täglich zum Arbeitsplatz fährt. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet. Eine Stellungnahme des Betroffenen als Beschwerdegegner musste nicht abgewartet werden, da im Sinne seines Vorbringens entschieden wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.210.001.2014