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{'item': 'LVwG-W-43/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-43/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d

§ 17Abs.

1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.

§ 18Abs.

1 leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Paragraph 17, Absatz eins, GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.

Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. § 18 Abs. 7 lit. c zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird. Paragraph 18, Absatz 7, Litera c, zweiter Satz GRWO schließt das Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes dann aus, wenn er nur auf den Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt wird.

§ 3Abs.

2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, liegt ein bloßer Aufenthalt jedenfalls vor, wenn das Wohnen nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit bzw. lediglich Urlaubszwecken dient.

Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1, liegt ein bloßer Aufenthalt jedenfalls vor, wenn das Wohnen nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit bzw. lediglich Urlaubszwecken dient. Grundsätzlich wird – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer – angemerkt, dass im vorliegenden Verfahren das AVG

Art. II Abs. 6 Z 2 EGVG nicht anzuwenden ist.Grundsätzlich wird – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer – angemerkt, dass im vorliegenden Verfahren das AVG

Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer 2, EGVG nicht anzuwenden ist.

§ 18Abs.

6 NÖ GRWO 1994 ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg. "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. z.B. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz; kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 B-VG). Wie sich aus den oben wiedergegebenen, dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, hat die belangte Behörde dabei der Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführer eingeräumt. Nach erfolgter Stellungnahme ist die Gemeindewahlbehörde in der angefochtenen Entscheidung zum Schluss gekommen, dass die Betroffene die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu einem "Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bedeutung zu gestalten".

Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994 ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg. "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche z.B. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz; kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vergleiche Artikel 117, Absatz 2, B-VG). Wie sich aus den oben wiedergegebenen, dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt, hat die belangte Behörde dabei der Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführer eingeräumt. Nach erfolgter Stellungnahme ist die Gemeindewahlbehörde in der angefochtenen Entscheidung zum Schluss gekommen, dass die Betroffene die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu einem "Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Bedeutung zu gestalten". Diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer ausführlich vor allem mit dem Argument entgegengetreten, dass die Betroffene als Bewohnerin mit bloßer persönlicher Bindung (geschäftliche Tätigkeiten) keinen ordentlichen Wohnsitz begründet habe und die Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde nur rudimentär erfolgt seien, zumal an der angegebenen Adresse gar keine Unterkunftmöglichkeiten bestünden. Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs. 2 Burgenländische Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.437/1999 aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden ankomme. Die belangte Behörde hat diesbezüglich in ihrem im Bescheid die Auffassung vertreten, dass ein ordentlicher Wohnsitz der Betroffenen iSd § 18 NÖ GRWO 1994 vorliege, ohne die durchgeführten Ermittlungen näher darzulegen. Diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer mit der Behauptung entgegengetreten, dass die Meldung eines Zweitwohnsitzes nicht automatisch einen ordentlichen Wohnsitz begründe.Der Verfassungsgerichtshof führte schon in seinem zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Burgenländische Gemeindewahlordnung 1992 ergangenen Erkenntnis VfSlg. 15.437 aus 1999, aus, dass es bei der von der Behörde vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift verfüge, auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden ankomme. Die belangte Behörde hat diesbezüglich in ihrem im Bescheid die Auffassung vertreten, dass ein ordentlicher Wohnsitz der Betroffenen iSd Paragraph 18, NÖ GRWO 1994 vorliege, ohne die durchgeführten Ermittlungen näher darzulegen. Diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer mit der Behauptung entgegengetreten, dass die Meldung eines Zweitwohnsitzes nicht automatisch einen ordentlichen Wohnsitz begründe. Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass es im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes durchaus denkbar ist, mehrere ordentliche Wohnsitze iSd § 18 NÖ GRWO 1994 zu haben (vgl. VfSlg. 1.327 und 2.935). Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass es im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes durchaus denkbar ist, mehrere ordentliche Wohnsitze iSd Paragraph 18, NÖ GRWO 1994 zu haben vergleiche VfSlg. 1.327 und 2.935). Aufgrund der kurzen der Gemeindewahlbehörde – und dem Landesverwaltungsgericht – zur Verfügung stehenden Fristen besteht eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 8845/1980), sodass es primär an der betroffenen Person liegt, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Behauptungen aufzustellen (vgl. §§ 24 und 26 Abs. 2 NÖ GRWO 1994 betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zur Verständigung der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag bzw. vom Einlangen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag jeweils mit der Möglichkeit zur Äußerung).Aufgrund der kurzen der Gemeindewahlbehörde – und dem Landesverwaltungsgericht – zur Verfügung stehenden Fristen besteht eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 8845 aus 1980,), sodass es primär an der betroffenen Person liegt, für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Behauptungen aufzustellen vergleiche Paragraphen 24 und 26 Absatz 2, NÖ GRWO 1994 betreffend die Verpflichtung der Gemeinde zur Verständigung der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag bzw. vom Einlangen einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag jeweils mit der Möglichkeit zur Äußerung). Im gegenständlichen Fall hat die Betroffene erst seit *** einen weiteren Wohnsitz in der Stadtgemeinde ***. Durch diese Meldung eines Zweitwohnsitzes (samt Eintragung in das ZMR) hat sie zwar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, einen Zweitwohnsitz begründen zu wollen. Allerdings ist im Lichte ihres Vorbringens vom *** davon auszugehen, dass sie iSd § 2 Abs. 4 iVm § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft keinen ordentlichen Wohnsitz in der Stadtgemeinde *** begründet hat, da ihr Aufenthalt nur geschäftlichen Zwecken dient (vgl. VfSlg. 7.766). Zusammenfassend ist das Vorbringen, sie sei beruflich oft bis spät in die Nacht in *** und es bestünden im Volksheim Räumlichkeiten mit Schlafgelegenheiten mit eigenem Bad und WC, nicht geeignet, darzulegen, dass sie zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift begründet hat.Im gegenständlichen Fall hat die Betroffene erst seit *** einen weiteren Wohnsitz in der Stadtgemeinde ***. Durch diese Meldung eines Zweitwohnsitzes (samt Eintragung in das ZMR) hat sie zwar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, einen Zweitwohnsitz begründen zu wollen. Allerdings ist im Lichte ihres Vorbringens vom *** davon auszugehen, dass sie iSd Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft keinen ordentlichen Wohnsitz in der Stadtgemeinde *** begründet hat, da ihr Aufenthalt nur geschäftlichen Zwecken dient vergleiche VfSlg. 7.766). Zusammenfassend ist das Vorbringen, sie sei beruflich oft bis spät in die Nacht in *** und es bestünden im Volksheim Räumlichkeiten mit Schlafgelegenheiten mit eigenem Bad und WC, nicht geeignet, darzulegen, dass sie zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass sie dort einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift begründet hat. Im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut vermag die Betroffene mit ihrer Argumentation nicht durchzudringen, sodass sich jede weitere inhaltliche Auseinandersetzung damit erübrigt. Die Gemeindewahlbehörde hat daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht nicht Folge gegeben, weshalb der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde Berechtigung zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.43.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.