RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-47/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von *** und *** vom *** gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom ***, mit der dem Antrag auf Streichung des *** aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015 nicht stattgegeben wurde, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. *** ist aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015 zu streichen.*** ist aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde , *** zur Gemeinderatswahl am
- Jänner 2015 zu streichen. Rechtsgrundlagen: §§ 17, 18, 21, 23, 24, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-10Paragraphen 17, 18, 21, 23, 24, 25 und 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), Landesgesetzblatt 0350-10 § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Entscheidungsgründe: Mit Verordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0350/70-0, wurden für Sonntag,
- Jänner 2015, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung) wurde der
- Oktober 2014 festgelegt. Das von der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** (im folgenden: “Gemeinde”) angelegte Wählerverzeichnis wurde von *** bis *** zur öffentlichen Einsichtnahme am Gemeindeamt aufgelegt. *** und *** (in der Folge: “Beschwerdeführer”) brachten mit Schreiben vom *** einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ein, worin sie die Streichung von ***, wohnhaft im “Haus von ***”, aus dem Wählerverzeichnis beantragten. Begründend wurde ausgeführt, dass es an folgenden Anknüpfungspunkten für einen "ordentlichen Wohnsitz" bzw. des Vorliegens des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen mangle: • Kein Aufenthalt oder maßgeblicher Aufenthalt bei der Im Wählerverzeichnis angeführten Unterkunft, • keinerlei Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, • keine Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften und auch keine familiären, verwandtschaftlichen oder sonstige Bindungen in der Gemeinde, • gesellschaftliche Betätigungen in *** oder den Katastralgemeinden seien nicht bekannt, • die Unterkunft könne mit den unter dieser Adresse noch ausgewiesenen Wahlberechtigten (insgesamt 5 Personen) nicht als ortsüblich angesehen werden. Eine Unterkunft setze voraus: Schlafstätte, persönliche Gegenstände, Kleidungsstücke, zugewiesene Räumlichkeiten etc., • auffällig sei, dass diese Meldung erst zwischen *** und *** erfolgt sei. Die Gemeinde hat *** (in der Folge: „Betroffener“) verständigt, dass gegen seine Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht worden sei. Eine schriftliche Stellungnahme seinerseits findet sich nicht im vorgelegten Behördenakt, aber ein Mail des ***, worin dieser mitteilt, dass es sich beim Betroffenen nicht um einen SPÖ-Funktionär handelt, sondern um seinen Onkel, der ÖBB-Pensionist, in *** wohnhaft und noch nie politisch tätig gewesen sei. Der Betroffene betreue den Garten und sein Haus, wenn er (***) beruflich und politisch wenig Zeit habe; weiters kümmere sich der Betroffene um den Garten seiner Eltern und besuche ehemalige Arbeitskollegen in *** und Umgebung. Wenn die Arbeit länger dauere oder er auch am nächsten Tag in *** bleiben möchte, schlafe er auch hin und wieder in seinem Haus. Er habe den Betroffenen auf dessen Willen hin bei sich angemeldet, da dieser vielleicht nach *** ziehen werde und ihm seine Stimme geben möchte, weil er von seiner Politik sehr angetan sei. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Gemeindewahlbehörde (im folgenden: “Behörde”) vom ***, ohne Zahl, wurde dem Berichtigungsantrag nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass der Betroffene nicht aus dem Wählerverzeichnis zu streichen sei. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nur dargelegt, dass “aufgrund der angeführten rechtlichen Bestimmungen und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens” der Betroffene nicht aus dem Wählerverzeichnis zu streichen sei. Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am *** zugestellt. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom ***, eingelangt am ***, in der die Aufhebung des Bescheides und die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragt und im wesentlichen das Antragsvorbringen vom *** wiederholt wird. Ergänzend wird vorgebracht, dass bloß rechtliche Bestimmungen aus der NÖ GRWO 1994 zitiert würden, ohne dabei sachinhaltlich auf das Berichtigungsantragsvorbringen einzugehen. Andererseits werde ein Ermittlungsverfahren erwähnt, wo es dazu aber keinerlei Ausführungen gebe. So könne aus der Bescheidbegründung z. B. nicht entnommen werden, in welcher Form ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, welche Erhebungen dabei getätigt worden seien, inwieweit die Wohnungsverhältnisse mit den an der Adresse noch gemeldeten Personen vereinbar seien, ob eine gesonderte Unterkunft mit einer eigenen Haushaltsführung an der Adresse für nicht Familienangehörige überhaupt möglich sei, wo bzw. an welchen Adressen die betreffende Person noch Wohnsitzmeldungen nach dem Meldegesetz habe und welche sachlichen Anknüpfungspunkte für das Vorliegen eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen nach den dafür maßgebenden Kriterien bei den sonst noch gemeldeten Wohnsitzen bestünden. Schon allein aus diesen rechtlichen und sachinhaltlichen Bescheidmängeln der Gemeindewahlbehörde komme unzweifelhaft zum Ausdruck, dass diese bei ihrer Entscheidung eine Pauschalbehauptung getroffen habe, der es an jeglicher materieller Sachobjektivität und Nachvollziehbarkeit fehle. Der generelle Grundsatz des § 60 AVG sei von der Gemeindewahlbehörde gröblich missachtet worden. Unabhängig davon vertrete offenbar die Gemeindewahlbehörde die Auffassung, dass eine - aus welchen Motiven und Aspekten heraus auch immer motivierte - Meldung eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz 1991 gleichfalls auch einen ordentlichen Wohnsitz nach den Bestimmungen des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes sowie der “NÖ Gemeinderatswahlordnung 1993” bedeute. Eine Wohnsitzmeldung oder Freundschaft zu einer Person bilde für sich allein keine Grundlage für das Vorliegen eines “ordentlichen Wohnsitzes” und einen damit verbundenen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am *** zugestellt. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom ***, eingelangt am ***, in der die Aufhebung des Bescheides und die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragt und im wesentlichen das Antragsvorbringen vom *** wiederholt wird. Ergänzend wird vorgebracht, dass bloß rechtliche Bestimmungen aus der NÖ GRWO 1994 zitiert würden, ohne dabei sachinhaltlich auf das Berichtigungsantragsvorbringen einzugehen. Andererseits werde ein Ermittlungsverfahren erwähnt, wo es dazu aber keinerlei Ausführungen gebe. So könne aus der Bescheidbegründung z. B. nicht entnommen werden, in welcher Form ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, welche Erhebungen dabei getätigt worden seien, inwieweit die Wohnungsverhältnisse mit den an der Adresse noch gemeldeten Personen vereinbar seien, ob eine gesonderte Unterkunft mit einer eigenen Haushaltsführung an der Adresse für nicht Familienangehörige überhaupt möglich sei, wo bzw. an welchen Adressen die betreffende Person noch Wohnsitzmeldungen nach dem Meldegesetz habe und welche sachlichen Anknüpfungspunkte für das Vorliegen eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen nach den dafür maßgebenden Kriterien bei den sonst noch gemeldeten Wohnsitzen bestünden. Schon allein aus diesen rechtlichen und sachinhaltlichen Bescheidmängeln der Gemeindewahlbehörde komme unzweifelhaft zum Ausdruck, dass diese bei ihrer Entscheidung eine Pauschalbehauptung getroffen habe, der es an jeglicher materieller Sachobjektivität und Nachvollziehbarkeit fehle. Der generelle Grundsatz des Paragraph 60, AVG sei von der Gemeindewahlbehörde gröblich missachtet worden. Unabhängig davon vertrete offenbar die Gemeindewahlbehörde die Auffassung, dass eine - aus welchen Motiven und Aspekten heraus auch immer motivierte - Meldung eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz 1991 gleichfalls auch einen ordentlichen Wohnsitz nach den Bestimmungen des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes sowie der “NÖ Gemeinderatswahlordnung 1993” bedeute. Eine Wohnsitzmeldung oder Freundschaft zu einer Person bilde für sich allein keine Grundlage für das Vorliegen eines “ordentlichen Wohnsitzes” und einen damit verbundenen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ GRWO 1994 lauten wie folgt: § 17.
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Paragraph 17,
(1)Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(2)Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. § 18.
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.Paragraph 18,
(1)Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(2)Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (Paragraph 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) angelegt werden.
(3)Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4)Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5)Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7)Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
- a)bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
- b)lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
- c)aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8)Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. § 21.
(1)Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.Paragraph 21,
(1)Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(2)Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Absatz 3 und die Paragraphen 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(3)Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.
(4)Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:
- a)die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und
- b)die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern. § 23.
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.Paragraph 23,
(1)Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2)Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3)Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat. § 24. Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können.Paragraph 24, Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können. § 25.
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.Paragraph 25,
(1)Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird angewendet.
(2)Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. § 26.
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.Paragraph 26,
(1)Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2)Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3)Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4)Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5)Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten wie folgt: § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Grundsätzlich darf – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer - angemerkt werden, dass in diesem Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gemäß Art. I Abs. 3 Zif. 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) nicht anzuwenden ist.Grundsätzlich darf – entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer - angemerkt werden, dass in diesem Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, Zif. 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) nicht anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Beibehaltung der Eintragung des Betroffenen im Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist. Gemäß oben zitiertem § 18 Abs. 6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz).Gemäß oben zitiertem Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfGH vom , 3.12. 2005, B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vergleiche Artikel 117, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz). Laut Zentralem Melderegister hat der Betroffene in *** seit dem Jahr *** seinen Hauptwohnsitz und in der Stadtgemeinde ***, in der ***, seit *** einen Nebenwohnsitz. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220/1987). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220 aus 1987,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845/1980), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845 aus 1980,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen. Die Betroffene selbst hat im gegenständlichen Fall weder behauptet noch bescheinigt, einen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Stadtgemeinde *** begründet zu haben. Aus dem oben zitierten Mail seines Neffen, der selbst bei der Wahl kandidiert, geht hervor, dass der Betroffene Haus und Garten seines Neffen dann hüte, wenn dieser wenig Zeit habe, „hin und wieder“ im Haus schlafe (wie oft dies alles der Fall ist, wird aber nicht kundgetan) und ehemalige Kollegen in *** besuche; dass er sich zu Wohnzwecken in *** aufhalte, ist damit nicht dargetan. Ganz im Gegenteil geht aus dem Satz, dass der Betroffene „vielleicht nach *** ziehen“ werde, klar hervor, dass er den vom Gesetz geforderten „animus domiciliandi“, (noch) nicht hat. Bemerkenswert ist im Übrigen auch, dass der Neffe einräumt, dass er selbst den Betroffenen angemeldet hat. Das Mail seines Neffen ist alles in allem nicht geeignet darzulegen, dass der Betroffene zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass er dort einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift begründet habe. Inwieweit er sich in der Gemeinde „wirtschaftlich, beruflich oder gesellschaftlich“ (im Sinne des § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994) betätige, hat er – über bloße Besuche hinausgehend - nicht behauptet. Warum er gerade jetzt – trotz des Verwandtschaftsverhältnisses zum Unterkunftgeber – genau am Stichtag der Gemeinderatswahl hier einen Nebenwohnsitz angemeldet hat, wurde ebenfalls nicht dargelegt; naheliegend ist das von seinem Neffen in dessen Mail angesprochene Motiv („da er mir seine Stimme geben möchte“). Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994 nicht präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“. Feststellungen zur Ausstattung der laut Behördenakt 126 m2 großen „Wohnung“, in der laut Aktenlage außer dem Betroffenen noch vier weitere Personen (und zwar drei Tage vor dem Stichtag) einen Nebenwohnsitz angemeldet haben, hat die Behörde im gegenständlichen Fall nicht getroffen. Sie hat im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet, warum sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen ist.Die Betroffene selbst hat im gegenständlichen Fall weder behauptet noch bescheinigt, einen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Stadtgemeinde *** begründet zu haben. Aus dem oben zitierten Mail seines Neffen, der selbst bei der Wahl kandidiert, geht hervor, dass der Betroffene Haus und Garten seines Neffen dann hüte, wenn dieser wenig Zeit habe, „hin und wieder“ im Haus schlafe (wie oft dies alles der Fall ist, wird aber nicht kundgetan) und ehemalige Kollegen in *** besuche; dass er sich zu Wohnzwecken in *** aufhalte, ist damit nicht dargetan. Ganz im Gegenteil geht aus dem Satz, dass der Betroffene „vielleicht nach *** ziehen“ werde, klar hervor, dass er den vom Gesetz geforderten „animus domiciliandi“, (noch) nicht hat. Bemerkenswert ist im Übrigen auch, dass der Neffe einräumt, dass er selbst den Betroffenen angemeldet hat. Das Mail seines Neffen ist alles in allem nicht geeignet darzulegen, dass der Betroffene zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass er dort einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift begründet habe. Inwieweit er sich in der Gemeinde „wirtschaftlich, beruflich oder gesellschaftlich“ (im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994) betätige, hat er – über bloße Besuche hinausgehend - nicht behauptet. Warum er gerade jetzt – trotz des Verwandtschaftsverhältnisses zum Unterkunftgeber – genau am Stichtag der Gemeinderatswahl hier einen Nebenwohnsitz angemeldet hat, wurde ebenfalls nicht dargelegt; naheliegend ist das von seinem Neffen in dessen Mail angesprochene Motiv („da er mir seine Stimme geben möchte“). Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994 nicht präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“. Feststellungen zur Ausstattung der laut Behördenakt 126 m2 großen „Wohnung“, in der laut Aktenlage außer dem Betroffenen noch vier weitere Personen (und zwar drei Tage vor dem Stichtag) einen Nebenwohnsitz angemeldet haben, hat die Behörde im gegenständlichen Fall nicht getroffen. Sie hat im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet, warum sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen ist. Aus all diesen Gründen hat die Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichts dem Begehren auf Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Unrecht keine Folge gegeben, weshalb der dagegen gerichteten Beschwerde spruchgemäß Erfolg beschieden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.47.001.2014