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{'item': 'LVwG-W-82/001-2014'}

Obsah (10)§ 18§ 17§ 21§ 23§ 25§ 26§ 2§ 3§ 27§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-82/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d

§ 18Abs.

6 NÖ GRWO 1994 könnten daher als erfüllt angesehen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom *** lehnte die belangte Behörde den Antrag auf Streichung ab, weil die Betroffene neben ihrem Wohnsitz in *** seit dem *** in ***, ***, einen weiteren Wohnsitz habe. Die Betroffene sei sowohl im Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl 2010 als auch im Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Landtagswahl 2013 eingetragen gewesen. Ihre Unterkunft in der Marktgemeinde *** sei für einen längeren oder dauernden Aufenthalt geeignet. Liegenschaftseigentümer seien je zur Hälfte die Betroffene und ihre Mutter ***, geb. ***. Bewohnt werde die Liegenschaft von ihrer Mutter. Die Betroffene sei das einzige Kind und halte sich in regelmäßigen Abständen auf der Liegenschaft auf. Sie kümmere sich um die wirtschaftlichen und täglichen Belange im Haushalt und um die Liegenschaft. Die erforderlichen Kriterien für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes

Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994 könnten daher als erfüllt angesehen werden. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Bescheid keine substantielle Begründung aufweise, aus welchen Gründen die Betroffene einen Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse in der Marktgemeinde *** innehaben sollte. Ein Ermittlungsverfahren sei nicht durchgeführt worden, sodass das gesamte Verfahren samt der angefochtenen Entscheidung ergänzungsbedürftig und mangelhaft sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Landesverwaltungsgerichtes teilte die Betroffene am *** telefonisch mit, dass sie Hälfteeigentümerin der Liegenschaft *** in *** sei. Sie habe dort zwar eine Wohnung, halte sich pro Monat aber lediglich zweimal einen halben Tag dort auf, meistens am Samstag oder am Sonntag Nachmittag. Sie fahre am gleichen Tag wieder nach ***, sodass sie dort nicht nächtigt. Sie kennt in *** noch einige Bekannte. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

§ 17Abs.

1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-10, (NÖ GWRO 1994) ist wahlberechtigt jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350-10, (NÖ GWRO 1994) ist wahlberechtigt jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.

§ 18Abs.

1 NÖ GRWO 1994 bilden die Wahlberechtigten einer Gemeinde den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

Paragraph 18, Absatz eins, NÖ GRWO 1994 bilden die Wahlberechtigten einer Gemeinde den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle müssen Wählerverzeichnisse von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle müssen Wählerverzeichnisse von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (Paragraph 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050, ) angelegt werden. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle müssen die Wählerverzeichnisse nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle müssen die Wählerverzeichnisse nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle übt jeder Wähler sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle übt jeder Wähler sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle darf jeder Wahlberechtigte nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle darf jeder Wahlberechtigte nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle gilt ein ordentlicher Wohnsitz insbesondere dann nicht als begründet, wenn der AufenthaltNach Absatz 7, dieser Gesetzesstelle gilt ein ordentlicher Wohnsitz insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt a) bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, b) lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder c) aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann. Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.Nach Absatz 8, dieser Gesetzesstelle sind Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

§ 21Abs.

1 NÖ GRWO 1994 muß drei Wochen nach dem Stichtag das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.

Paragraph 21, Absatz eins, NÖ GRWO 1994 muß drei Wochen nach dem Stichtag das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muß die Auflegung des Wählerverzeichnisses der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Abs. 3 und die §§ 23, 26 und 27 wiedergegeben werden.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle muß die Auflegung des Wählerverzeichnisses der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Absatz 3 und die Paragraphen 23, 26 und 27 wiedergegeben werden. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann innerhalb der Einsichtsfrist jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann innerhalb der Einsichtsfrist jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle dürfen nach Beginn der Auflegung Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle dürfen nach Beginn der Auflegung Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen: a) die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z.B. die Eintragung Verstorbener) und b) die Behebung von Formfehlern (z.B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern.

§ 23Abs.

1 NÖ GRWO 1994 kann innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ GRWO 1994 kann innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle müssen schriftliche Berichtigungsanträge für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle müssen schriftliche Berichtigungsanträge für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden. Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.

§ 25Abs.

1 NÖ GRWO 1994 muß über den Berichtigungsantrag binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, wird angewendet.

Paragraph 25, Absatz eins, NÖ GRWO 1994 muß über den Berichtigungsantrag binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird angewendet. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muß die Gemeinde die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle muß die Gemeinde die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

§ 26Abs.

1 NÖ GWRO 1994 können gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

Paragraph 26, Absatz eins, NÖ GWRO 1994 können gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muß die Gemeinde den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle muß die Gemeinde den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle müssen Beschwerden für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle müssen Beschwerden für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle muß das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle muß das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle muß die Entscheidung über die Beschwerde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle muß die Entscheidung über die Beschwerde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

§ 2Abs.

1 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich.

Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1, ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Die Dauer des Aufenthaltes allein ist bei Beurteilung, ob ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, unerheblich. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Ob die Merkmale des Abs. 1 zutreffen, muß nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daßOb die Merkmale des Absatz eins, zutreffen, muß nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle im Einzelfall geprüft werden. Für einen Wohnsitz spricht insbesondere die Tatsache, daß a) eine Wohnung auch nur zu bestimmten Zeiten des Jahres oder der Woche, jedoch immer wiederkehrend bewohnt wird, b) jemand wegen einer nicht nur vorübergehenden beruflichen Tätigkeit an einem Ort von einer Wohnmöglichkeit Gebrauch machen muß, c) jemand am ordentlichen Wohnsitz jener Person wohnt, mit der er in aufrechter Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist ein ordentlicher Wohnsitz nicht gegeben, wennNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ist ein ordentlicher Wohnsitz nicht gegeben, wenn a) nur ein Aufenthalt (§ 3) vorliegt,a) nur ein Aufenthalt (Paragraph 3,) vorliegt, b) die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum, Besitz oder sonstige Nutzungsrechte an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

§ 3Abs.

1 leg.cit. liegt ein bloßer Aufenthalt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt.

Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. liegt ein bloßer Aufenthalt vor, wenn eine Person an einem Ort offensichtlich nur vorübergehend wohnt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle liegt ein bloßer Aufenthalt jedenfalls vor, wenn das WohnenNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle liegt ein bloßer Aufenthalt jedenfalls vor, wenn das Wohnen a) nur der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit, b) lediglich Urlaubszwecken, c) nur vorübergehend zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder d) ausschließlich Lern- oder Studienzwecken dient.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im vorliegenden Fall geht es ausschließlich darum, ob die Ablehnung der Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 zu Recht erfolgt ist. Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 NÖ GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(

  1. en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg. 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Im Lichte der Judikatur des VfGH ist es durchaus denkbar, mehrere ordentliche Wohnsitze iSd § 18 GRWO zu haben (vgl. VfSlg. 1.327 und 2.935). Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann oder es sich nur um einen Aufenthalt im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft handelt.Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
  2. en)(arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg. 17.725 aus 2005,). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Im Lichte der Judikatur des VfGH ist es durchaus denkbar, mehrere ordentliche Wohnsitze iSd Paragraph 18, GRWO zu haben vergleiche VfSlg. 1.327 und 2.935). Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Absatz 7, dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann oder es sich nur um einen Aufenthalt im Sinne des Paragraph 3, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft handelt. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg. 5.796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes zu tragen (vgl. VfSlg. 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg. 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg. 7.776/1976).Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg. 5.796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes zu tragen vergleiche VfSlg. 11.220 aus 1987,). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen vergleiche abermals VfSlg. 11.220 aus 1987,), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg. 7.776 aus 1976,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg. 2.935/1955; 9.093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg. 7.776/1976). Fehlt es aber an einen Wohnsitz, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg. 2.935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg. 2.935 aus 1955,; 9.093 aus 1981,; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vergleiche VfSlg. 7.776 aus 1976,). Fehlt es aber an einen Wohnsitz, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg. 2.935 aus 1955,). Im gegenständlichen Fall hat die Betroffene seit dem *** in *** ihren Hauptwohnsitz und einen Wohnsitz in ***, ***. Bei diesem handelt es sich aus folgenden Gründen jedoch nicht um einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der NÖ GRWO 1994: Wie die belangte Behörde in ihrer angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, ist die Betroffene Hälfteeigentümerin der Liegenschaft ***, ***, an der auch ihre Mutter wohnt und die ebenfalls Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft ist. Auf dieser Liegenschaft ist ein Einfamilienhaus, welches der Betroffenen zur Hälfte gehört, errichtet. Die Betroffene teilte dem Landesverwaltungsgericht im Zuge des Ermittlungsverfahrens am *** telefonisch mit, dass sie Hälfteeigentümerin der Liegenschaft *** in *** sei. Sie hat dort zwar eine Wohnung, sie hält sich dort pro Monat aber lediglich zweimal einen halben Tag auf, meistens am Samstag oder am Sonntag Nachmittag. Sie fährt am gleichen Tag wieder nach ***, sodass sie dort nicht nächtigt. Sie kennt in *** noch einige Bekannte. Im Sinne des § 2 Abs. 2 iVm 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Der Besitz einer vollkommen eingerichteten Wohnung im eigenen Haus, die Zahlung von Steuern und das wirtschaftliche und gesellschaftliche Interesse in der Gemeinde reichen für sich allein nicht aus, um einen ordentlichen Wohnsitz annehmen zu können (VfSlg. 2.935). Durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung, mag sie auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Zukunft vorgesehen sein, allein kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden; dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat (VfSlg. 9.093).Im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit 3 Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Der Besitz einer vollkommen eingerichteten Wohnung im eigenen Haus, die Zahlung von Steuern und das wirtschaftliche und gesellschaftliche Interesse in der Gemeinde reichen für sich allein nicht aus, um einen ordentlichen Wohnsitz annehmen zu können (VfSlg. 2.935). Durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung, mag sie auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Zukunft vorgesehen sein, allein kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden; dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat (VfSlg. 9.093). Ausgehend von der Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens der Betroffenen kann somit aufgrund ihrer eigenen Angaben festgestellt werden, dass sie ihren Wohnsitz in der Marktgemeinde *** eigentlich nur auf ihr Eigentum an der Liegenschaft *** stützt. Sie ist dort lediglich äußerst kurzfristig, nämlich lediglich zweimal pro Monat einen halben Tag – aufhältig und übernachtet nicht in diesem Haus. Die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse der Betroffenen liegen vielmehr primär an ihrem Hauptwohnsitz in *** und hält sie sich in der Marktgemeinde *** selten auf. Eine Nutzung ihres Hauses für ihre Wohnzwecke liegt daher tatsächlich nicht vor. Fehlt es aber an einen Wohnsitz, vermag demnach auch die sonstige Bindung zu ihrer Mutter ein Wahlrecht nicht zu begründen. Die tatsächliche Nutzung einer Wohnung zu Wohnzwecken als Voraussetzung für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Dazu kommt, dass sie auch sonst in der Marktgemeinde *** gesellschaftlich nicht aktiv tätig ist (z.B. in Vereinen etc.) und hat sie auch sonst keine Bindung an die Marktgemeinde vorgebracht. Auch der gelegentliche Besuch bei Bekannten in der Marktgemeinde *** vermag ein Wahlrecht nicht zu begründen. Im Hinblick darauf, dass – der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zufolge – alleine der (wenn auch längerfristige) Aufenthalt in einer Gemeinde noch nicht die Annahme trägt, dass an diesem Ort ein Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung begründet werden soll, kann vorliegend (bereits aufgrund der Angaben der Betroffenen) vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in *** nicht ausgegangen werden. Durch die Meldung eines Zweitwohnsitzes (samt Eintragung in das ZMR) hat sie zwar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, einen Zweitwohnsitz begründen zu wollen, allerdings ist im Lichte ihres Vorbringens davon auszugehen, dass sie iSd § 2 Abs. 4 iVm 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft keinen ordentlichen Wohnsitz in der Marktgemeinde *** begründet hat, da ihr Aufenthalt – getragen von Besuchen ihrer Mutter - offenkundig nur zum Besuch ihrer Mutter dient (vgl. VfSlg. 1.327, 6.303 und 7.766). Es fehlt daher schon aufgrund des Vorbringens der Betroffenen an Anhaltspunkten für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in der Marktgemeinde ***.Im Hinblick darauf, dass – der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zufolge – alleine der (wenn auch längerfristige) Aufenthalt in einer Gemeinde noch nicht die Annahme trägt, dass an diesem Ort ein Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung begründet werden soll, kann vorliegend (bereits aufgrund der Angaben der Betroffenen) vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in *** nicht ausgegangen werden. Durch die Meldung eines Zweitwohnsitzes (samt Eintragung in das ZMR) hat sie zwar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, einen Zweitwohnsitz begründen zu wollen, allerdings ist im Lichte ihres Vorbringens davon auszugehen, dass sie iSd Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit 3 Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft keinen ordentlichen Wohnsitz in der Marktgemeinde *** begründet hat, da ihr Aufenthalt – getragen von Besuchen ihrer Mutter - offenkundig nur zum Besuch ihrer Mutter dient vergleiche VfSlg. 1.327, 6.303 und 7.766). Es fehlt daher schon aufgrund des Vorbringens der Betroffenen an Anhaltspunkten für das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes in der Marktgemeinde ***. Da sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für einen ordentlichen Wohnsitz der Betroffenen in der Marktgemeinde *** erkennen lassen, war der Beschwerde Folge zu geben und die Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu verfügen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.82.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.