RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlLVwG-W-96/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d
§ 17Abs.
1 GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
§ 18Abs.
1 leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Paragraph 17, Absatz eins, GRWO ist das Wahlrecht unter anderem vom ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde abhängig.
Paragraph 18, Absatz eins, leg.cit. müssen die wahlberechtigten Personen ins Wählerverzeichnis eingetragen werden.
§ 2Abs.
2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, LGBl. 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006-1, setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.
§ 18Abs.
6 GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (vgl. VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05).
Paragraph 18, Absatz 6, GRWO ist ein ordentlicher Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(
- en)(arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte vergleiche VfGH vom 3.12. 2005, Zl. B 294/05). Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vgl. Art. 117 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz).Darauf, und nicht etwa auf den Hauptwohnsitz (laut Meldegesetz) kommt es also hier an (zur Zulässigkeit einer derartigen landesgesetzlichen Regelung vergleiche Artikel 117, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz). Laut Zentralem Melderegister hat der Betroffene seinen Hauptwohnsitz in ***. Der Nebenwohnsitz in *** ist seit *** angemeldet. Die beiden Wohnsitze sind ca. 5 km bzw. ca. 10 Minuten Fahrzeit voneinander entfernt. Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffenen Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796 aus 1968,). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220/1987). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Bestehens eines ordentlichen Wohnsitz zu tragen. Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (VfSlg 11.220 aus 1987,). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935 aus 1955,; 9093 aus 1981,). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935 aus 1955,). Im Sinne des § 2 Abs. 2 iVm 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesbürgerschaft setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus.Im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit 3 Absatz 2, des Gesetzes über die Landesbürgerschaft setzt der ordentliche Wohnsitz die Inanspruchnahme einer für die ganzjährige Benützung geeigneten Wohnung voraus. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach § 18 Abs. 6 NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“. Wenngleich diese Bestimmung für die Beurteilung nach Paragraph 18, Absatz 6, NÖ GRWO 1994 nicht unmittelbar präjudiziell ist, bietet sie doch Anhaltspunkte zur Interpretation der Begriffe „Wohnsitz“ und „Wohnung“. Der Besitz einer vollkommen eingerichteten Wohnung im eigenen Haus, die Zahlung von Steuern und das wirtschaftliche und gesellschaftliche Interesse in der Gemeinde reichen für sich allein nicht aus, um einen ordentlichen Wohnsitz annehmen zu können (VfSlg. 2935). Durch den Erwerb der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung, mag sie auch als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Zukunft vorgesehen sein, allein kann ein ordentlicher Wohnsitz nicht begründet werden; dieser setzt vielmehr voraus, dass die betreffende Person die Wohnung tatsächlich zum Wohnen bezogen hat (VfSlg. 9093). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845/1980), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Es ist überdies einzuräumen, dass bei den kurzen den Wahlbehörden zur Verfügung stehenden Fristen an das Ermittlungsverfahren nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen.Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg 8845 aus 1980,), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Es ist überdies einzuräumen, dass bei den kurzen den Wahlbehörden zur Verfügung stehenden Fristen an das Ermittlungsverfahren nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden dürfen. Die belangte Behörde hat dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag auf Streichung eingeräumt. Die Betroffene hat im gegenständlichen Fall weder überzeugend behauptet noch bescheinigt, einen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Marktgemeinde *** begründet zu haben. Nun ist nicht in Abrede zu stellen, dass es sich bei der Beziehung zwischen Großeltern und Enkelkindern um familiäre bzw. verwandtschaftliche Beziehungen handelt – entscheidend ist aber, ob der Beschwerdeführer am in Rede stehenden Ort einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der oben angeführten Definition begründet hat. Dies ist unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben (muss doch davon ausgegangen werden, dass der an der Ausübung des Wahlrechts offensichtlich interessierte Betroffene alles vorgebracht hat, was eine solche Nahebeziehung begründen könnte) zu verneinen. Verwandtschaftliche Bindungen und daraus resultierende regelmäßige Besuche, auch wenn sie damit verbunden sind, dass der Besucher gelegentlich bei seinen Großeltern nächtige, berechtigen nicht zu der Schlussfolgerung, dass der Betroffene zu dieser Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung stehe, dass er dort einen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift begründet hat. Von einem (allenfalls einem von mehreren) Mittelpunkt(
- en)wirtschaftlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Betätigung kann in diesem Fall schon begrifflich nicht gesprochen werden. Das Vorliegen einer Meldung nach dem Meldegesetz, welcher in diesem Zusammenhang bloß Indizienwirkung zukommt, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wobei sich aus diesen eben ergibt, dass im vorliegenden Fall die zu fordernde Intensität der Beziehung des Betroffenen zur Gemeinde, welche die im Wahlrecht zum Ausdruck kommende Befugnis zur Mitbestimmung rechtfertigt, nicht anzunehmen ist. Die Gemeindewahlbehörde hat daher im Ergebnis dem Begehren auf Streichung des Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu Recht Folge gegeben, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Der Betroffene ist aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.W.96.001.2014